VwGH 94/02/0288

VwGH94/02/028823.9.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in A, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich, vom 9. Mai 1994, Zl. VwSen - 101927/3/Br, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AtemalkoholmeßgeräteV;
B-VG Art18 Abs2;
Verwendungsrichtlinien Atemalkoholanalysegeräte BMI 1990;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
AtemalkoholmeßgeräteV;
B-VG Art18 Abs2;
Verwendungsrichtlinien Atemalkoholanalysegeräte BMI 1990;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. Mai 1994 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 3. September 1993 um 20.45 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten "Kombi" auf einer näher beschriebenen Straße gelenkt und sich auf der Dienststelle des Gendarmeriepostenkommandos M. gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht um 21.35 Uhr geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet hätte werden können, daß er sich beim Lenken des Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, indem deutliche Symptome einer Alkoholisierung, wie starker Alkoholgeruch aus dem Munde, veränderte Aussprache, schwankender Gang sowie enthemmtes Benehmen festgestellt worden seien. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) verhängt.

In der Begründung führte die belangte Behörde hinsichtlich des von ihr als erwiesen angenommenen Sachverhaltes im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei am 3. September 1993 um 20.45 Uhr von Beamten des Gendarmeriepostens M. nach einer Anzeige wegen des Verdachtes der Beteiligung an einem Verkehrsunfall angehalten worden. Dabei seien an ihm die im Spruch beschriebenen Alkoholisierungssymptome festgestellt worden. Die um 21.11 Uhr und 21.13 Uhr am Gendarmerieposten durchgeführte Alkomatuntersuchung habe ein Ergebnis von 1,03 und 1,14 mg/l erbracht. Diese Messungen seien vom Alkomaten wegen einer zu großen Meßwertedifferenz "als nicht verwertbar" ausgegeben worden. Einer abermaligen Aufforderung zur Beatmung habe der Beschwerdeführer mit der Begründung keine Folge geleistet, daß er nichts dafür könne, wenn der Alkomat nicht funktioniere. Nach Belehrung über die Folgen der Verweigerung sei die Amtshandlung um 21.35 Uhr für beendet erklärt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die von der belangten Behörde unter Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG vorgenommene Änderung des Schuldspruches nicht als rechtswidrig zu erkennen. Der Zeitpunkt der Verweigerung der (neuerlichen) Ablegung der Atemluftprobe befindet sich bereits im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (wonach der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt, dem Ende der Amtshandlung, eine Wiederholung des Alkotestes verweigert habe). Im übrigen handelt es sich bei der von der belangten Behörde vorgenommenen "Straffung" des Schuldspruches um eine - zulässige - Präzisierung. Von der "Heranziehung eines neuen Sachverhaltes" kann keine Rede sein.

Nicht die belangte Behörde, sondern der Beschwerdeführer selbst verkennt die Rechtslage mit seinen weiteren Ausführungen. Zutreffend hat die belangte Behörde nämlich in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1993, Zl. 91/03/0343, verwiesen, wonach der Lenker so lange verpflichtet ist, sich der Atemluftuntersuchung zu unterziehen, als noch kein gültiges Meßergebnis (zwei nicht erheblich voneinander abweichende Einzelmeßwerte) zustande gekommen ist, oder als noch nicht mit Sicherheit feststeht, daß mit dem verwendeten Gerät kein verläßliches Meßergebnis erzielt werden kann. Daß letzteres zugetroffen habe, wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Seine weitwendigen Ausführungen in Hinsicht auf die Verwendungsrichtlinien für Atemalkoholmeßgeräte des Bundesministeriums für Inneres vom 11. Februar 1988 gehen ins Leere, hat doch der Verwaltungsgerichtshof schon im zitierten Erkenntnis vom 24. Februar 1993, Zl. 91/03/0343, darauf verwiesen, daß - abgesehen davon, daß solche Richtlinien keine für den Verwaltungsgerichtshof verbindliche Rechtsgrundlage darstellen - diese inzwischen überholt sind, weil sie (am 14. Mai 1990) neu gefaßt und versendet wurden und danach eine Wiederholung der Untersuchung in einem Fall wie dem vorliegenden vorgesehen ist.

Weiters entspricht es der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 12. August 1994, Zl. 94/02/0242), daß dem Lenker kein Wahlrecht zwischen der Atemluftuntersuchung und der Vorführung zum Amtsarzt zwecks Blutabnahme oder der Durchführung einer klinischen Untersuchung durch einen Amtsarzt zusteht. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die hg. Erkenntnisse vom 17. Jänner 1990, Zl. 89/03/0161, und vom 11. Juli 1990, Zl. 89/03/0279, ist schon vom Ansatzpunkt her verfehlt, weil es dort um Übertretungen nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und nicht - wie hier - um eine solche nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO gegangen ist. Im Unterschied zur ersteren Übertretung geht es bei der letzteren - was der Beschwerdeführer zu übersehen scheint - nicht um die Frage, ob der Lenker tatsächlich alkoholisiert war (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 12. August 1994, Zl. 94/02/0242); es gehen daher auch die Argumente des Beschwerdeführers über die "erhöhte Beweiskraft" einer Blutalkoholbestimmung ins Leere.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich eine "offenkundliche Aktenwidrigkeit" in Hinsicht auf die Tatzeit behauptet, so genügt der Hinweis, daß er es unterläßt, die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensstoßes darzutun (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1992, Zl. 92/02/0145).

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Bescherde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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