Normen
AVG §38;
FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1993 §37;
FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §48 Abs1;
FrG 1993 §48 Abs4 Z1;
FrG 1993 §51;
FrG 1993 §52;
FrG 1993 §54 Abs4;
FrG 1993 §54;
FrG 1993 §65 Abs1;
AVG §38;
FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1993 §37;
FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §48 Abs1;
FrG 1993 §48 Abs4 Z1;
FrG 1993 §51;
FrG 1993 §52;
FrG 1993 §54 Abs4;
FrG 1993 §54;
FrG 1993 §65 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 9.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, verließ den Irak im Jahr 1986 und reiste sodann in den Iran, wo er sich ein Jahr aufhielt. Danach lebte er vier Monate in Syrien und schließlich sechs Jahre in Griechenland, wo er arbeitete und einen legalen Aufenthalt hatte. Schließlich kam er über Jugoslawien und Ungarn unter Umgehung der Grenzkontrolle und ohne Sichtvermerk am 26. Dezember 1993 nach Österreich, dies in der Absicht, von hier aus zu seiner Familie nach Amerika zu gelangen; er wurde durch Grenzüberwachungsorgane des Bundesheeres festgenommen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 26. Dezember 1993 wurde über den Beschwerdeführer zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung die Schubhaft verhängt.
Am 28. Dezember 1993 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 14. Februar 1994 wurde seine Ausweisung verfügt. Am selben Tag wurde er von der Fremdenpolizeibehörde einvernommen, wobei ihm zur Kenntnis gebracht wurde, daß die Schubhaft gemäß § 48 Abs. 4 FrG verlängert werde. Am 18. Februar 1994 (ergänzt am 16. März 1994) brachte der Beschwerdeführer gemäß § 54 FrG einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Irak ein. Bei seiner Einvernahme am 31. März 1994 gab er an, daß er bereit sei, Österreich freiwillig zu verlassen, jedoch nicht in den Irak und nicht in ein Land, wo er vor einer etwaigen Abschiebung nicht sicher wäre. Er werde sich um eine Einreiseerlaubnis in ein Land seiner Wahl bemühen und sei damit einverstanden, daß er entweder mit einem nationalen irakischen Reisepaß oder mit einem österreichischen Fremdenpaß in ein Land seiner Wahl oder nach Griechenland abgeschoben werde. Mit Schreiben vom 15. April 1994 zog er diese Zustimmung wieder zurück und führte aus, er sei nur bereit, Österreich freiwillig zu verlassen, wenn ein Land, in dem er vor einer Abschiebung sicher sei, ihn als Flüchtling anerkenne und ihm die Einreise erlaube.
Am 17. Mai 1994 stellte der Beschwerdeführer gemäß § 54 FrG einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung hinsichtlich Griechenlands, mit der Behauptung, daß dieses Land vom UNHCR als unsicheres Drittland eingestuft werde. Dem zuletzt genannten Antrag wurde mit Bescheid vom 26. Mai 1994 keine Folge gegeben.
Am 6. Juni 1994 teilte das Bundesministerium für Inneres der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf mit, daß die Rückübernahme des Beschwerdeführers durch Griechenland abgelehnt worden sei. Der Beschwerdeführer wurde sodann aus der Schubhaft entlassen.
Mit Bescheid vom 3. März 1994 hat die belangte Behörde eine wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft seit 26. Dezember 1993 auf § 51 Fremdengesetz (FrG) gestützte Beschwerde abgewiesen und festgestellt, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Beschwerde protokolliert zur hg. Zl. 94/02/0117). Mit Bescheid vom 5. April 1994 (Beschwerde protokolliert zur hg. Zl. 94/02/0231) und vom 30. Mai 1994 (Beschwerde protokolliert zur hg. Zl. 94/02/0278) wurden weitere Schubhaftbeschwerden abgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, daß die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft rechtmäßig sei.
In seinen an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerden macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Die belangte Behörde hat zwei Gegenschriften erstattet, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen
Beratung und Beschlußfassung verbunden und hierüber erwogen:
1. Zu der zur hg. Zl. 94/02/0117 protokollierten
Beschwerde:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen für die Entscheidung wesentlichen Einzelheiten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 94/02/0118, 0230, 0277, zugrundelag. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
2. Zu den zu hg. Zl. 94/02/0231 und zu hg. Zl. 94/02/0278 protokollierten Beschwerden:
Nach weitgehender Wiederholung der bereits zu hg. Zl. 94/02/0117 erstatteten Beschwerdeausführungen sieht der Beschwerdeführer das Verhältnismäßigkeitsprinzip des § 48 FrG verletzt, weil die Fremdenpolizeibehörde nicht über den Antrag gemäß § 54 FrG betreffend die beabsichtigte Abschiebung in den Irak entschieden habe. Es könne nicht im Sinne des § 48 Abs. 4 FrG liegen, daß ein Antrag gemäß § 54 leg. cit. nur deshalb unerledigt bleibe, damit die Schubhaft aufrecht erhalten und gerechtfertigt werden könne. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, daß eine - wie er meint - vorsätzliche Verzögerung der genannten Entscheidung durch die zuständige Behörde dem Akteninhalt nicht entnommen werden kann. Der belangten Behörde ist darin zuzustimmen, daß die Aufrechterhaltung der Schubhaft im zeitlichen Rahmen des § 48 Abs. 4 FrG nicht nur deshalb gerechtfertigt war, weil über den Antrag nach § 54 FrG noch nicht entschieden war, sondern auch deshalb, weil die für die Einreise erforderlichen Bewilligungen des Staates fehlten, der für die Abschiebung des Beschwerdeführer in Aussicht genommen wurde. Im übrigen wurde zunächst seine Abschiebung in den Irak gezielt betrieben, indem die Ausstellung des Heimreisezertifikats - wie er selbst behauptet - wiederholt urgiert wurde. Auch mit dem Einlangen der (abschlägigen) Antwort der irakischen Botschaft bei der Fremdenpolizeibehörde am 31. März 1994 stand nicht fest, ob eine Abschiebung des Beschwerdeführers nicht mehr in Frage kam. Schon in Anbetracht der Reisebewegungen des Beschwerdeführers vor seiner Einreise nach Österreich und der Bemühungen der Fremdenpolizeibehörden um eine Übernahme des Beschwerdeführers durch Griechenland war auch ab dem 31. März 1994 keinesfalls sicher, daß eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Grund nicht mehr anzunehmen gewesen wäre. Da der Beschwerdeführer im übrigen seine Zustimmung, Österreich zu verlassen und dabei mitzuwirken, ein hiefür erforderliches Heimreisezertifikat oder einen nationalen Reisepaß zu erlangen, zurückgezogen hat, ist er im gegebenen Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, daß aus diesem Verhalten jedenfalls eine von ihm - und nicht von den Fremdenbehörden - zu vertretende Verlängerung der Schubhaft resultieren konnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1994, Zlen. 94/02/0233, 0234).
Da die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, erweisen sich die Beschwerden insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG - die zur Zl. 94/02/0278 protokollierte Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG - abzuweisen waren.
Der Zuspruch auf Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.
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