Normen
FrG 1993 §18 Abs2 Z7;
FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §48 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z7;
FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §48 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 9.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Fremder; seiner Behauptung nach ist er liberianischer Staatsangehöriger. Er reiste am 12. Mai 1993 von London kommend mit Hilfe eines gefälschten britischen Reisepasses nach Österreich ein. Ein versuchter Grenzübertritt in die Schweiz am selben Tag scheiterte. Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 12. Mai 1993 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 2 Z. 6 des Fremdengesetzes (FrG) die Ausweisung verfügt und gemäß § 41 Abs. 1 FrG die Schubhaft verhängt. Er befand sich bis 8. Juni 1993 in Schubhaft; seine Entlassung erfolgte wegen Haftunfähigkeit.
Sein Antrag vom 16. Juni 1993 auf Asylgewährung wurde im Instanzenzug mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Juli 1993 abgewiesen.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 16. Juni 1993 wurde gegen den Beschwerdeführer neuerlich gemäß § 41 Abs. 1 FrG die Schubhaft verhängt. Mit Bescheid derselben Behörde vom 24. Juni 1993 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 7 FrG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt; einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. Juli 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 13. Juli 1993 auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung nach Liberia gemäß § 54 FrG als unzulässig zurückgewiesen; der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 6. August 1993 keine Folge gegeben.
Mit Schreiben vom 30. Juli 1993 (bei der Behörde eingelangt am 2. August 1993) brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine auf § 52 FrG gestützte Schubhaftbeschwerde ein. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. August 1993 (hg. Zl. 94/02/0234) wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Feststellung getroffen, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 1993 erhob der Beschwerdeführer eine weitere Schubhaftbeschwerde, die mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. November 1993 abgewiesen wurde (dieser Bescheid blieb nach der Aktenlage unbekämpft).
Mit Schreiben vom 22. November 1993 hat der Beschwerdeführer eine weitere Schubhaftbeschwerde bei der belangten Behörde erhoben (dort eingelangt am 25. November 1993). Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. Dezember 1993 (hg. Zl. 94/02/0233) wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Am 26. November 1993 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen.
Gegen die Bescheide vom 9. August und vom 6. Dezember 1993 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 28. Februar 1994, B 1661/93, B 144/94, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG die Behandlung dieser Beschwerden ab und trat diese mit Beschluß vom 16. Mai 1994 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In seinen an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerden macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Die belangte Behörde hat zwei Gegenschriften erstattet, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbunden und erwogen:
1. Zum angefochtenen Bescheid vom 9. August 1993:
Der Beschwerdeführer behauptet, seine Anhaltung in Schubhaft sei rechtswidrig gewesen, weil sie nicht zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. seiner Durchsetzung notwendig gewesen sei. Er habe eine "Wohnungsbestätigung" und eine Verpflichtung betreffend Übernahme der Sorge für seinen Unterhalt vorgelegt, woraus sich ergebe, daß Lebensunterhalt und Wohnverhältnisse geregelt gewesen seien. Er bezieht sich dabei auf eine der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich am 30. Juli 1993 vorgelegte und auch der Schubhaftbeschwerde angeschlossene Bestätigung vom 16. Juli 1993 (Bl. 64), in der eine bestimmte Person als Obmann eines dem Namen nach genannten Vereines die Erklärung abgibt, sich zur Leistung von Unterhalt und zur Gewährung von Unterkunft für den Beschwerdeführer zu verpflichten. Weder aus dieser Erklärung noch sonst aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren ergibt sich aber ein Anhaltspunkt für eine Anschrift, an der der Beschwerdeführer für die Behörde jederzeit greifbar wäre. Die belangte Behörde konnte daher davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer keine gesicherte Unterkunft - dies im Sinne einer für die Behörde feststehenden Unterkunft, an der sie den Beschwerdeführer jederzeit erreichen könnte - hatte. Seine rechtswidrige Einreise und sein in Ansehung der rechtskräftigen Ausweisung unrechtmäßiger Aufenthalt in Österreich in Verbindung mit dem Fehlen einer der Behörde bekannten Unterkunft rechtfertigten somit jedenfalls die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft.
2. Zum angefochtenen Bescheid vom 6. Dezember 1993:
Der Beschwerdeführer macht geltend, spätestens seit dem 27. Oktober 1993 sei festgestanden, daß eine Abschiebung nach Liberia nicht möglich sei, weil sich dieser Staat weigere, für ihn ein Heimreisezertifikat auszustellen.
Zu dem vom Beschwerdeführer angesprochenen Termin 27. Oktober 1993 hat das Bundesministerium für Inneres der Bundespolizeidirektion Linz fernmündlich mitgeteilt, daß zum Zwecke der Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten eingeschaltet worden sei, welches direkt an die Botschaft Liberias in der BRD (die die diplomtische Vertretung auch gegenüber Österreich ausübt) herantreten werde, nachdem ein direkter Versuch der Bundespolizeidirektion Linz fehlgeschlagen ist; das Bundesministerium für Inneres gab auch bekannt, daß ein Kontakt mit der österreichischen Vertretungsbehörde in Liberia nicht hergestellt worden sei, da dieser Weg aussichtslos erscheine.
Wieso sich aus dem Inhalt dieses Ferngespräches, welcher in einem Aktenvermerk vom selben Tag festgehalten wurde (Bl. 119) die Aussichtslosigkeit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer durch eine liberianische Dienststelle ergebe, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht verständlich. Lediglich ein denkbarer Weg zur Erlangung des in Rede stehenden Dokumentes wird darin als aussichtslos erklärt. Die Beschaffung des Heimreisezertifikates über die liberianische Botschaft in Bonn in direktem Weg ist zuvor am 5. Juli 1993 u.a. am Verhalten des Beschwerdeführers in dessen fernmündlichem Kontakt mit einer Botschaftsangehörigen gescheitert, der bei letzterer den Eindruck entstehen ließ, beim Beschwerdeführer handle es sich - entgegen seiner Behauptung - gar nicht um einen liberianischen Staatsangehörigen. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführt, daß es ihm nicht zugemutet werden könne, mit Behörden jenes Staates zu kooperieren, in dem er Verfolgung zu befürchten habe, so ist er im gegebenen Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß aus diesem Verhalten jedenfalls eine von ihm zu vertretende Verlängerung der Schubhaft resultieren kann; dies kann durchaus seinen Niederschlag darin finden, daß im Sinne des § 48 Abs. 1 FrG, wonach die Behörde verpflichtet ist darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, sich die Dauer der Schubhaft verlängert, ohne daß die Behörde dies zu vertreten hätte.
Ein weiterer schriftlicher Versuch der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. Juli 1993 ging ins Leere, weil er seitens der Botschaft in Bonn unbeantwortet blieb. Es kann bei dieser Sachlage keineswegs davon ausgegangen werden, daß auch der Versuch, über das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten einen erfolgversprechenden Kontakt mit dieser Botschaft herzustellen, von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen wäre, und dies zu einer früheren Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft hätte führen müssen. Es kann ebenso keine Rede davon sein, daß der neuerliche - als "definitiv" bezeichnete - Versuch, die Frage der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer mit der Botschaft Liberias in Bonn am 26. November 1993 fernmündlich abzuklären (dessen Scheitern dann zur Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft geführt hat) als bloße "Alibihandlung" anzusehen sei.
Beide Beschwerden erweisen sich als unbegründet. Sie waren gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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