Normen
AVG §13a;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
B-VG Art7 Abs1;
LMG 1975 §9 Abs3;
VwRallg;
AVG §13a;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
B-VG Art7 Abs1;
LMG 1975 §9 Abs3;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 3. Juli 1992 beantragte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Nichtuntersagung des Inverkehrbringens des Erzeugnisses "Biodiät Früchtewürfel mit Leinsamen" als Verzehrprodukt gemäß § 18 Lebensmittelgesetz 1975 (LMG 1975) durch die belangte Behörde vom 18. Mai 1993 für das genannte Produkt unter anderem die Zulassung folgender gesundheitsbezogener Angaben gemäß § 9 Abs. 3 LMG 1975:
"fördern die Verdauung"
"1 - 2 Früchtewürfel mit reichlich Flüssigkeit zur Unterstützung Ihrer Verdauung"
"bei Neigung zur Darmträgheit"
Gleichzeitig verwies die Beschwerdeführerin auf bereits vorliegende bescheidmäßige Zulassungen der angeführten Angaben für vergleichbare Produkte.
Der Amtssachverständige führte in der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme zu den Angaben "fördern die Verdauung" und "zur Unterstützung Ihrer Verdauung" aus, unter Verdauung werde die Überführung der aufgenommenen Nahrung in resorbierbare Bestandteile unter Mithilfe zahlreicher in den Verdauungssäften enthaltener Hormone und Wirkstoffe verstanden. Deren Regulation erfolge durch eine Reihe von gastrointestinalen Hormonen, deren Freisetzung wiederum vom autonomen Nervensystem beeinflußt werde. Das gegenständliche Produkt könne diese Vorgänge aufgrund seiner Inhaltsstoffe weder fördern noch unterstützen. Die Aussagen seien daher unrichtig und irreführend. Hinsichtlich der Angabe "bei Neigung zur Darmträgheit" stellte er fest, die mit der empfohlenen Dosis aufgenommenen Inhaltsstoffe seien derart gering, daß eine Wirkung auf den Darm nicht erwartet werden könne. Die Aussage sei daher irreführend.
Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ihr unter zweimaliger Fristerstreckung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
In ihrer Stellungnahme vom 15. September 1993 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Gegenüberstellung von Eigenschaften des gegenständlichen Produktes mit jenen von drei Pflaumen-Feigen-Erzeugnissen vergleichbarer Zusammensetzung und Aufmachung, für die die beantragten gesundheitsbezogenen Angaben bescheidmäßig zugelassen worden seien. Der Vergleich "Wirkstoffe bezogen auf die empfohlene Tagesdosis" rechtfertige nach Meinung der Beschwerdeführerin die beantragten Aussagen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde gemäß § 9 Abs. 3 LMG 1975 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung der oben wiedergegebenen gesundheitsbezogenen Angaben für das Erzeugnis "Biodiät Früchtewürfel mit Leinsamen" ab.
In der Begründung ging die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage von jenem Sachverhalt aus, der sich aus der oben wiedergegebenen Stellungnahme des Amtssachverständigen ergibt. Sie vertrat die Auffassung, aufgrund der für das gegenständliche Erzeugnis beantragten Angaben entstehe beim Konsumenten der Eindruck, es sei ein positiver Einfluß auf die Verdauung bzw. bei Darmträgheit zu erwarten. Dies sei jedoch nach den in sich schlüssigen und nachvollziehbaren, unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Amtssachverständigen nicht der Fall. Sämtliche Angaben seien - da irreführend und unrichtig - mit dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung nicht vereinbar.
Aus dem Umstand, daß für "vergleichbare Erzeugnisse" Zulassungsbescheide gemäß § 9 Abs. 3 LMG 1975 erlassen worden seien, könne ein subjektives Recht auf bescheidmäßige Zulassung der beantragten gesundheitsbezogenen Angaben für das im gegenständlichen Verwaltungsverfahren allein zur Diskussion stehende Produkt "Biodiät Früchtewürfel mit Leinsamen" nicht abgeleitet werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 3 erster Satz LMG 1975 hat der Bundesminister für Gesundheit und Kosumentenschutz auf Antrag für bestimmte Lebensmittel oder Verzehrprodukte gesundheitsbezogene Angaben mit Bescheid zuzulassen, wenn dies mit dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung vereinbar ist.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, der Amtssachverständige hätte in seiner Stellungnahme ausführen müssen, welche Inhaltsstoffe in welchen Mengen genügend wären, was unter "zu gering" zu verstehen sei, und warum "das gegenständliche Produkt die Verdauungsvorgänge aufgrund seiner Inhaltsstoffe weder fördern noch unterstützen" könne. Ein Gutachten erfordere sachliche Feststellungen und eine logische, nachvollziehbare Conclusio. Auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei nicht eingegangen worden. Die belangte Behörde habe keine Erklärungen darüber abgegeben, warum für vergleichbare Produkte entsprechende gesundheitsbezogene Angaben zugelassen worden seien. Es wäre zur Klärung der Frage der Inhaltsstoffe des gegenständlichen Produktes und der Vergleichsprodukte ein qualifizierter Sachverständiger beizuziehen gewesen. Schließlich hätte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auffordern müssen, ein Gutachten über den Inhalt des streitgegenständlichen Erzeugnisses und dessen Wirkung vorzulegen, wenn dies aus der Sicht der belangten Behörde erforderlich gewesen sei. Diesbezügliche Hinweise im angefochtenen Bescheid seien verspätet.
Diese Darlegungen zeigen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist kein Rechtsanspruch auf Zulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe gemäß § 9 Abs. 3 LMG 1975 daraus abzuleiten, daß eine vergleichbare oder idente Angabe für gleichartige Produkte zugelassen wurde; denn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist alleine am Gesetz zu messen (vgl. zB. Erkenntnisse vom heutigen Tag, Zl. 93/10/0158 und vom 21. Februar 1994, Zl. 92/10/0127).
Die Frage, ob gesundheitsbezogene Angaben für andere Produkte zugelassen worden waren, war für die vorliegende Entscheidung somit nicht wesentlich; es liegt daher kein relevanter Begründungsmangel darin, daß sich die belangte Behörde mit dieser Frage im Beweisverfahren und in der Begründung ihres Bescheides nicht auseinandergesetzt hat. Die belangte Behörde hatte den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt und somit die im vorliegenden Zusammenhang - in Beziehung zum Aussagegehalt der beantragten Angaben - relevanten Eigenschaften des von der Beschwerdeführerin beantragten Produktes zu ermitteln und diese Feststellungen einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen, nicht jedoch andere Entscheidungen auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz zu prüfen. Bei der Frage, ob das gegenständliche Produkt eine Zusammensetzung aufweist, die jener anderer Produkte, für die ähnliche (oder gar dieselben) gesundheitsbezogene(n) Angaben zugelassen wurden, entspricht, handelt es sich somit nicht um ein im vorliegenden Zusammenhang relevantes Beweisthema. Es liegt somit keine Rechtswidrigkeit darin, daß die belangte Behörde zu diesem Thema nicht die von der Beschwerde vermißten Ermittlungen durchführte.
Den schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen über die Eigenschaften der Inhaltsstoffe des Produktes in Beziehung zum Aussagegehalt der beantragten gesundheitsbezogenen Angaben ist die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht konkret entgegengetreten. Sie verwies lediglich auf vergleichbare Produkte, für die die beantragten Angaben zugelassen worden seien. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes befreit der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Daher ist die Verfahrensrüge einer Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat (vgl. Erkenntisse vom 25. September 1990, Zl. 86/07/0269 und vom 30. August 1991, Zl. 91/09/0056). Aus der der belangten Behörde obliegenden Manuduktionspflicht kann nicht abgeleitet werden, daß die belangte Behörde auf die Möglichkeit der Einholung eines "Gegengutachtens" gesondert hinweisen muß, denn die in § 13a AVG normierte Pflicht der Behörde geht nicht soweit, daß die Partei angeleitet werden müßte, Beweisanträge bestimmten Inhaltes zu stellen oder bestimmte Beweismittel beizubringen (vgl. Erkenntnisse vom 22. Dezember 1993, Zl. 93/10/0195 und vom 26. September 1994, Zl. 92/10/0080).
Es bleibt der Beschwerdeführerin, die im Verwaltungsverfahren den im vorliegenden Zusammenhang relevanten Darlegungen des Sachverständigen nicht konkret entgegengetreten ist, sondern sich auf nicht zielführende Hinweise auf die Zusammensetzung von "Vergleichsprodukten" beschränkt hat, daher verwehrt, mit Erfolg das Unterbleiben weiterer Erhebungen durch die belangte Behörde als Rechtswidrigkeit geltend zu machen.
Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit liegt somit nicht vor; die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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