Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BGBlG §2 Abs1 litf;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art49 Abs1;
StGG Art5;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §21a Abs1;
WRG 1959 §33c;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BGBlG §2 Abs1 litf;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art49 Abs1;
StGG Art5;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §21a Abs1;
WRG 1959 §33c;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Punktes II (Abänderung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides) und des Punktes III (Abweisung des übrigen Berufungsvorbringens) des Spruches wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) vom 13. Oktober 1980, berichtigt mit Bescheid des LH vom 27. Juni 1985, wurde der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin gemäß § 32 WRG 1959 die "wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung der Betriebsabwässer aus der Oberflächenbehandlung in die Kanalisation der Marktgemeinde B. nach Entgiftung, Neutralisation sowie Abtrennung der ausgefällten Metallhydroxide" unter Vorschreibung verschiedener Auflagen erteilt. Bereits die Rechtsvorgängerin hat diverse Stähle, Gußeisen, Temperguß sowie Buntmetalle einer sogenannten "Oberflächenbehandlung" unterzogen.
Obwohl - wie die belangte Behörde in der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides ausführt - im Bescheid aus dem Jahre 1980 eine jährliche Untersuchung der Abwässer vorgeschrieben worden sei, sei ein solcher Untersuchungsbericht erst 1985 vorgelegt worden und habe Überschreitungen der bescheidmäßig festgelegten Grenzwerte in einigen Bereichen (absetzbare Stoffe, Chrom, Kupfer) ergeben.
Auch hätte sich ergeben, daß - gemessen an den Richtlinien der belangten Behörde vom September 1981 für die Begrenzung von Abwasseremissionen - die Werte des Bescheides vom 13. Oktober 1980 nicht mehr dem Stand der Technik entsprochen hätten. Bei einer Messung im Jahre 1987 durch die Stadtgemeinde M. hätten sich signifikante Erhöhungen von Zink- und Chromwerten ergeben.
Die Bewilligungsinhaberin hätte auch weiterhin keine Befunde vorgelegt.
Der LH hat bei einer Verhandlung am 30. April 1986 überprüft, ob die zur Reinigung der Abwässer vorgesehenen Maßnahmen noch dem Stand der Technik und des Umweltschutzes entsprechen. Diese Verhandlung wurde nach Durchführung eines Lokalaugenscheines und Aufnahme eines Befundes zur Einholung eines Gutachtens unterbrochen.
Im Zuge der Verhandlung vom 19. November 1990 wurde ein neuerlicher Lokalaugenschein durchgeführt. Bei dieser Verhandlung wurde auch ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Abwassertechnik eingeholt.
Der LH als Wasserrechtsbehörde erster Instanz erließ hierauf mit Datum vom 11. Jänner 1990 einen Bescheid mit folgendem Spruch:
"I. Teil:
Sie (Beschwerdeführerin) werden verpflichtet, die Abwassereinleitung aus den Bereichen der Phosphatierung, der Aluminiumchromatierung, der Beize für Nirostateile und der Entmetallisierung bei der Hartverchromung in die Kanalisation der Marktgemeinde B. ab spätestens 31. Jänner 1992 einzustellen.
II. Teil:
Sie (Beschwerdeführerin) werden verpflichtet, beim Betrieb Ihrer mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13.10.1980, (Zl.) bewilligten Abwasserbeseitigungsanlage bis längstens 31. Oktober 1992 folgende Anpassungsziele zu erreichen:
- 1. Es sind Maßnahmen zu treffen, durch die gewährleistet ist, daß folgende Konzentrationen an Schadstoffen im Ablauf des Abwassers nicht überschritten werden:
* Chrom (gesamt): 0,5 mg/l
* Chrom VI: 0,1 mg/l
* Kupfer: 0,5 mg/l
* Nickel: 0,5 mg/l
* Zink: 0,5 mg/l
* Zinn: 0,5 mg/l
* Silber: 0,1 mg/l
* gesamte chlorierte Kohlenstoffe,
gemessen als Chlor: 0,1 mg/l
- 2. Es sind Maßnahmen zur Rückhaltung der Badinhaltsstoffe zu treffen.
- 3. Nach der vorhandenen betrieblichen Abwasserreinigungsanlage ist ein Schlußionentauscher anzuordnen.
- 4. Zwischen den einzelnen Behältern sind getrennt nach Chromentgiftung und Cyanidentgiftung feste Leitungen und feste Pumpen mit Niveausteuerung zu installieren.
- 5. Es sind Anlagen zur automatischen Entgiftung mit fest aufgestellten Chemikalienbehältern und Dosiereinrichtungen über Pumpen herzustellen.
- 6. Es ist eine automatische pH-Werteinstellung mit Registrierung und automatische pH-Wertendkontrolle mit Verschluß eines Schiebers zu installieren.
- 7. Es ist eine automatische Mengenmessung mit Registrierung der Spitzenmenge und der Tagesmenge einzurichten.
- 8. Weiters ist eine automatische Probeentnahmeeinrichtung zur Entnahme einer mengenproportionalen Tagesmischprobe zu installieren.
III. Teil:
Sie (Beschwerdeführerin) werden verpflichtet, beim Betrieb Ihrer mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13. Oktober 1980, (Zl.), bewilligten Abwasserbeseitigungsanlage bis längstens 31. Oktober 1996 folgende Anpassungsziele zu erreichen:
- 1. Bei den Vorbehandlungsschritten (Entfettung, Beize) sind wassersparende Maßnahmen zu treffen.
- 2. Nach den einzelnen Prozeßbädern sind wassersparende Maßnahmen durch geänderte Spültechnik zu treffen.
IV. Teil:
Die Einleitung von Abwässern aus der Hartverchromung wird ab 1. November 1996 untersagt.
V. Teil:
Die Planung der Maßnahmen, die zur Errichtung der unter den Punkten II und III genannten Anpassungsziele erforderlich sind, ist durch Sie (Beschwerdeführerin) bis 31. Oktober 1991 durchzuführen."
Der LH stützte Spruchteil I auf § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 und die Spruchteile II bis V auf § 21a WRG 1959.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerin und die L.-Ges.m.b.H. Berufung, die sie auf folgende Punkte stützten:
- Sie würden eine rechtskräftige Bewilligung vom 13. Oktober 1980 besitzen, und es sei bislang keine wesentliche Überschreitung der Grenzwerte festgestellt worden.
- Der Bescheid basiere, ausgenommen das Wasserrechtsgesetz und die einschlägigen Verfahrensvorschriften, auf keiner gesetzlichen Grundlage.
- Es sei unzulässig, schon vor Inkrafttreten der Abwasseremissionsverordnung strengere Werte vorgeschrieben zu bekommen, als dies im Verordnungsentwurf selbst vorgesehen sei.
- Die Übergangsfrist von zwei Jahren beginne erst mit Inkrafttreten der Verordnung; eine im Wasserrechtsgesetz vorgesehene Sanierungspflicht für Altanlagen könne nicht in der vorliegenden Art und Weise angeordnet werden.
- Des weiteren sei eine 2-Jahresfrist für die Vorlage des Sanierungsprojektes vorgesehen; innerhalb von zehn Jahren wäre die Anpassung durchzuführen, weshalb keinesfalls eine Frist von zwei Jahren vorgeschrieben werden dürfe.
- Schließlich werde auf § 33c Abs. 5 WRG 1959 verwiesen, wonach eine Fristverlängerung möglich sei, was belege, daß die Fristen keineswegs absolut zu sehen seien.
- Die aufgetragenen Maßnahmen seien nur mit erheblichem technischen und wirtschaftlichen Aufwand zu erreichen.
- Innerhalb von zwei Jahren könnten die Maßnahmen nicht erbracht werden, ohne die wirtschaftliche Grundlage der Beschwerdeführerin zu gefährden.
Es müsse daher entweder das Inkrafttreten einer einschlägigen Emissionsverordnung abgewartet und sodann ein Sanierungskonzept vorgeschlagen werden oder es seien die derzeit noch gültigen Bescheide zu belassen.
Der wasserbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde führte in seinem Gutachten, das mit Schreiben der belangten Behörde vom 30. April 1991 dem Parteiengehör unterzogen wurde, aus, daß die unter Spruchteil I des erstinstanzlichen Bescheides genannten Anlagen (einschließlich der neu errichteten Phosphatierungsanlage) durch den ursprünglichen Bewilligungbescheid vom 13. Oktober 1980 als nicht erfaßt anzusehen seien.
Die Einstellung dieser Einleitungen liege im öffentlichen Interesse, da diese Anlagen über keine dem Stand der Technik entsprechende Prozeßführung und Abwasserbehandlung verfügen würden. Insbesondere würden Schwermetalle im Abwasser einerseits durch ihre toxische Wirkung die biologischen Abbauprozesse in der kommunalen Kläranlage und andererseits die landwirtschaftliche Verwertbarkeit des Klärschlammes verhindern. Die Erfüllungsfrist im Ausmaß von ca. 1 Jahr könne aus fachlicher Sicht damit begründet werden, daß aufgrund der Äußerung des Vertreters der Stadtgemeinde M. in den letzten Jahren kein erhöhter Schwermetallgehalt im Klärschlamm festgestellt habe werden können.
Zu den Spruchteilen II bis V des erstinstanzlichen Bescheides führte der wasserbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde unter anderem aus, daß durch den bisherigen Bewilligungsbescheid vom 13. Oktober 1980 die öffentlichen Interessen (Gewässerreinhaltung durch optimale Funktion der Kläranlage, kostengünstige und schadlose Unterbringung des Klärschlammes) nicht ausreichend geschützt würden. Die im gegenständlichen Anpassungsauftrag vom 11. Jänner 1990 enthaltenen Maßnahmen würden einen solchen Schutz herbeiführen. Die festgesetzten Anpassungsziele würden dem Stand der Technik entsprechen. Wassersparende Spültechniken, Rückhalten von Badinhaltsstoffen, Behandlung der Abwässer mit Ionentauscher, automatische Meß-, Regel- bzw. Registriertechnik bei pH-Wert und Wassermenge, automatische Probeentnahmeeinrichtung, teilweise abwasserloser Betrieb etc. würden in der Fachwelt als praktikable Technologie angesehen.
Die Notwendigkeit der Festlegung von Anpassungszielen und der Vorlage von Planungen sei aus fachlicher Sicht vor allem deshalb gegeben, da es eine Reihe verschiedener Lösungsmöglichkeiten gebe, deren Wahl der Beschwerdeführerin zu überlassen sei. Um die beabsichtigte Lösungsvariante überprüfbar zu machen, sei die Projektsvorlage erforderlich.
Da eine beträchtliche Schadstoffminderung mit Verfahren gemäß dem Stand der Technik möglich sei, stünde der erforderliche Aufwand im Verhältnis zum angestrebten Erfolg. Auch sei das gelindeste Mittel, das noch zum Ziel führe, gewählt worden.
Der abwasserlose Betrieb der Hartverchromung sei möglich und auch Stand der Technik.
Schließlich führte der wasserbautechnische Amtssachverständige aus, daß hinsichtlich Spruchteil II des erstinstanzlichen Bescheides eine Frist von knapp zwei Jahren, bezüglich der in den Spruchteilen III und IV des erstinstanzlichen Bescheides genannten Anpassungsziele von knapp sechs Jahren und für die Planung der Maßnahmen von ca. einem Jahr aus fachlicher Sicht angemessen sei.
Mit Schreiben vom 17. Juni 1991 nahm die Beschwerdeführerin zu diesem Gutachten Stellung und legte ihrer Äußerung eine Stellungnahme ihres Privatsachverständigen Ing. M., eines gerichtlich beeideten Sachverständigen für Galvanotechnik und Abwasseraufbereitung, bei. In diesem Gutachten ist auf den Seiten 1 bis 6 der Ist-Zustand des Produktionsablaufes ausgeführt, während auf den Seiten 7 bis 11 "Verbesserungsvorschläge" erläutert werden.
Im Zusammenhang mit der Hartverchromung führt der Privatsachverständige aus, daß bei der technischen Verchromung Teile, welche nicht verchromt werden dürften, abgedeckt würden. Dies geschehe entweder durch Lackierung, Abdecken mit Wachs, Abbinden mit selbstklebenden PVC-Bändern oder Blenden aus Hart-PVC. Bei all diesen Verfahren sei eine hundertprozentig flüssigkeitsdichte Abdeckung nicht möglich. Der saure Chrom-VI-hältige Verchromungselektrolyt komme außen stromlos mit Eisen in Berührung, sodaß Chrom-VI zu Chrom-III reduziert würde. Diese Reste bzw. Spülflüssigkeiten könnten den vorgeschalteten Bädern nicht zurückgeführt werden und müßten in der Abwasseraufbereitungsanlage aufgearbeitet werden. Der private Sachverständige stellt im Zusammenhang mit Ausführungen betreffend das Spülwasser hinsichtlich der Hartverchromung fest, daß eine Hartchromanlage nur theoretisch abwasserfrei zu betreiben sei. Je nach eingesetzter Ware und Abdeckung, Entchromung und Anodenreinigungen müsse mit geringem Abwasser (Spüle) gerechnet werden.
Im Zusammenhang mit dem Zinkautomat sei nach Ansicht des privaten Sachverständigen bei den Sparspülen eine Rückführung in vorgeschaltete Bäder nicht möglich. Bei der Nirosta-Weißbeize könne eine Verbesserung durch 3-fach-Spülung nicht durchgeführt werden. Eine Verbesserung der Spülungen bei der Phosphatierung sei aus Platzgründen nicht möglich. Eine Installation von Brausen, welche nur in Tätigkeit seien, wenn abgesprüht werde, führe zur Reduktion des Spülwasserbedarfs. Der Einsatz sei aber von der Form der Ware abhängig. So sei der Einsatz bei Hohlkörpern oder schöpfenden Teilen nur bedingt möglich.
Mit Schreiben vom 24. Jänner 1992 wurde von der belangten Behörde ein ergänzendes Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen dem Parteiengehör unterzogen, in dem dieser hinsichtlich der Grenzwerte anregte, diese an den Verordnungsentwurf der belangten Behörde über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Betrieben zur Behandlung und Beschichtung von metallischen Oberflächen anzupassen. Dies ergebe nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse betreffend den Klärschlamm der Kläranlage M. eine Neufestsetzung der Werte bei Zink, Zinn, AOX und POX gemäß dem letzten Verordnungsentwurf.
Zu diesem Gutachten nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Februar 1992 Stellung. Der wasserbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde erstattete dazu ein weiteres ergänzendes Gutachten, das der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. März 1992 im Rahmen des Parteiengehörs von der belangten Behörde vorgehalten wurde und zu dem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. März 1992 Stellung nahm.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde in Punkt I die Berufung der L.-Ges.m.b.H. gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurück.
Im Punkt II des Spruches des angefochtenen Bescheiden wurden die Spruchteile I bis V des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgeändert.
Teil II Z. 1 des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides lautet in der geänderten Fassung:
- "1. Es sind Maßnahmen zu treffen, durch die gewährleistet ist, daß folgende Konzentrationen an Schadstoffen im Ablauf des Abwassers nicht überschritten werden:
* Chrom (gesamt): 0,5 mg/l
* Chrom VI: 0,1 mg/l
* Kupfer: 0,5 mg/l
* Nickel: 0,5 mg/l
* Zink: 1,0 mg/l
2,0 mg/l für Galvanisieren von metallischen Oberflächen oder von vorbehandelten Glas-, Keramik- oder Kunststoffoberflächen; für Feuerverzinken von metallischen Oberflächen.
* Zinn: 1,0 mg/l
* Silber: 0,1 mg/l
* AOX: für Abwässer aus dem Bereich des Galvanisierens,
Härtens, der Leiterplattenherstellung und dem Bereich des Schleifens, Polierens und der spanabhebenden Bearbeitung kann derzeit kein Emissionswert festgelegt werden. Enthält das Abwasser aus einer dieser Tätigkeiten Cyanide und werden die Cyanide durch Einsatz chlorhältiger Chemikalien oxidiert, so darf der Zuwachs des AOX-Gehaltes infolge Cyanidoxidation im Ablauf der Cyanidoxidationsanlage 0,5 mg/l nicht überschreiten.
Für alle anderen Abwässer: 1,0 mg Cl/l
* POX: 0,1 mg Cl/l
Bei einem Betrieb mit mehreren Tätigkeiten (Behandlungs- und Beschichtungsverfahren wie Galvanisieren, Beizen, Anodisieren, Brünieren, Feuerverzinken bzw. -verzinnen, Härten, Leiterplattenherstellung, Batterieherstellung, Emaillieren, Lackieren, Pulverbeschichten, Schleifen, Polieren und sonstige spanabhebende Bearbeitung) ist der Emissionswert auch in jedem Teilstrom des Gesamtabwassers einzuhalten. Werden Teilströme zwecks gemeinsamer Behandlung vermischt (Inhaltsstoffe gleicher Art und Frachtgrößenordnung), so ist der Emissionswert auch im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage der Mischung einzuhalten."
Außerdem wurden die Fristen zur Erfüllung der erteilten Aufträge und zur Erreichung der Anpassungsziele neu bestimmt.
Im übrigen wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin ab (Punkt III des angefochtenen Bescheides).
In der Begründung führt die belangte Behörde zum wasserpolizeilichen Auftrag (geänderter I. Teil des erstinstanzlichen Bescheides) aus, daß zur Frage, ob eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung vorliege, auf den ursprünglichen Genehmigungsbescheid zurückgegriffen werden müsse.
An Projektsunterlagen liege nur ein Kanalplan und eine Bedienungsvorschrift der Entgiftungsanlagen und der Schlammpresse aus 1980 vor.
Im erstinstanzlichen Bescheid aus dem Jahre 1991 sei jedoch eine detaillierte Beschreibung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen darüber enthalten, welche Anlagenteile seit der Bewilligung geändert oder neu errichtet worden seien, und zwar eine neue Phosphatierung, eine Aluminiumchromatierung, eine Beize für Nirosta und eine Entmetallisierung.
Diese Anlagen würden - außer der Phosphatierung - im Bewilligungsbescheid aus dem Jahre 1980 nicht erwähnt. Da die Phosphatierungsanlage völlig neu und an einem anderen Standort errichtet worden sei, sei auch sie nicht als vom ursprünglichen Bescheid erfaßt anzusehen.
Dies sei im wesentlichen auch nicht bestritten worden.
Ein Vorgehen nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 sei somit zu Recht erfolgt.
Aufgrund der Dauer des Ermittlungsverfahrens seien die Fristen entsprechend zu verlängern gewesen.
Zu den geänderten Teilen II bis V des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides (Änderungen nach § 21a WRG 1959) führt die belangte Behörde u.a. aus, es sei festzustellen, daß im Gegenstand offenkundig ein Fall vorliege, in dem sich nach Erteilung der Bewilligung ergeben habe, daß öffentliche Interessen (§ 105 WRG 1959) trotz Einhaltung der im Bescheid oder sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen oder Vorschriften nicht hinreichend geschützt seien. So enthalte der ursprüngliche Bewilligungsbescheid Einleitungsparameter, die um ein Vielfaches über den heute zu fordernden Grenzwerten liegen würden. Es würden nicht mehr dem Stand der Technik entsprechende Spültechniken angewandt bzw. zusätzliche Maßnahmen nicht gesetzt. Dadurch ergäben sich erhöhte Schwermetallfrachten.
Vor allem das öffentliche Interesse daran, daß die Beschaffenheit des Wassers nicht nachteilig beeinflußt werde (§ 105 Abs. 1 lit. e WRG 1959) und eine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer nicht zu besorgen sei (§ 105 Abs. 1 lit. m leg. cit.), erscheine durch den vorhandenen Zustand nicht ausreichend geschützt.
Auch die Gefahr der Ablagerung der Schwermetalle im Klärschlamm und damit verbunden dessen verringerte Ausbringungsmöglichkeit liege nicht im öffentlichen Interesse.
Die im erstinstanzlichen Bescheid vorgesehenen Maßnahmen (Anpassungsziele) würden dem Stand der Technik entsprechen und seien geeignet, die erforderlichen Grenzwerte zu erreichen.
Die Festlegung von ANPASSUNGSZIELEN auf Grundlage des § 21a WRG 1959 anstelle eines Vorgehens mit direkter Vorschreibung von Auflagen sei deshalb gerechtfertigt, da es eine Reihe verschiedener Lösungsmöglichkeiten gebe, deren Wahl dem Beschwerdeführer zu überlassen sei; zur Überprüfung der jeweiligen Lösungsvariante sei die Projektsvorlage erforderlich.
Was die Frage der Verhältnismäßigkeit der aufgetragenen Maßnahmen gemäß § 21a Abs. 3 WRG betreffe, so sei festzuhalten, daß aufgrund der enormen Schadstoffminderung durch die aufgetragenen Anpassungsziele (Senkungen der Grenzwerte auf bis zu 1/20 der ursprünglichen Werte z.B. bei Nickel) der erforderliche Aufwand im Verhältnis zum angestrebten Erfolg stünde. Dabei würde die Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Wasserbenutzung ausgehenden Auswirkungen und Beeinträchtigungen, die angesichts der erreichbaren Grenzwerte enorm seien, berücksichtigt, wobei auf Nutzungsdauer und technische Besonderheit der Wasserbenutzung mangels Relevanz nicht näher einzugehen gewesen sei.
Betreffend die Wirtschaftlichkeit der Wasserbenutzung bei dieser Abwägung sei darauf hinzuweisen, daß gemäß § 33c WRG in Verbindung mit der - noch 1992 zu erwartenden - branchenspezifischen Abwasseremissionsverordnung ebenfalls die Sanierungspflicht für die Anlage ausgelöst werde; dort allerdings ohne jegliche Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit. Im Gegenstand werde aufgrund der krassen Mißstände dieser Schritt mit einem Einzelsanierungsverfahren lediglich beschleunigt, sodaß von wirtschaftlicher Seite her die Aufwendungen nur zeitlich etwas früher notwendig würden.
Zur Frage der Wahl des gelindesten Mittels sei festzustellen, daß in den Fällen der Festlegung von Anpassungszielen die Beschwerdeführerin wohl selbst die für sie günstigste Lösung wählen werde. Durch die Wahlmöglichkeit sei sie auch besser gestellt als durch die Vorschreibung konkreter Auflagen, in denen nur ein einziger technischer Weg zur Erreichung des Zieles vorgegeben sein würde.
Bezüglich des geänderten Teiles IV des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides (Untersagung der Einleitung von Abwässern aus der Hartverchromung) sei auf den Stand der Technik in diesem Bereich zu verweisen, wonach ein abwasserloser Betrieb der Hartverchromung möglich sei. Dies liege auch im öffentlichen Interesse.
Hinsichtlich der Fristbemessung, die vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde als angemessen beurteilt worden sei, habe die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme abgegeben. Diese sei unter Einrechnung der Dauer des Berufungsverfahrens zu verlängern gewesen.
Im Zusammenhang mit den Grenzwerten im neu formulierten Teil II des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides sei festzustellen, daß die Werte der allgemeinen Abwasseremissionsverordnung mangels Geltung im gegenständlichen Fall (vgl. § 4 Abs. 2 dieser Verordnung) lediglich als Richtwerte herangezogen werden könnten; dies gelte auch für die Werte im Entwurf der Verordnung für Betriebe zur Behandlung und Beschichtung von metallischen Oberflächen; allerdings seien die Entwurfswerte deshalb für die Beschwerdeführerin von erhöhter Bedeutung, da im Falle des Inkrafttretens der Verordnung diese Werte auch dann für sie verbindlich werden würden, wenn sie im Einzelanpassungsverfahren einen höheren Grenzwert vorgeschrieben bekommen hätte. Eine Angleichung an die zu erwartenden Verordnungswerte wäre daher - auch im Interesse der Beschwerdeführerin - geboten.
Hinsichtlich des Grenzwertes für Zink wäre für Galvanisieren von metallischen Oberflächen oder von vorbehandeltem Glas-, Keramik- oder Kunststoffoberflächen und für Feuerverzinken von metallischen Oberflächen der Grenzwert von 2,0 mg/l vorzusehen gewesen. Sollten in einem anderen Arbeitsbereich zinkhältige Abwässer anfallen, gelte der Grenzwert von 1,0 mg/l für diese Teilströme.
Hinsichtlich des AOX-Wertes werde auch hier auf die im Verordnungsentwurf vorgeschlagene Regelung verwiesen.
Insgesamt würden die Vorschreibungen dem Verordnungsentwurf entsprechen und in keinem Punkt davon abweichen. Dazu gehöre auch die vorgeschriebene Teilstromreinigung, die erforderlich sei, um eine allfällige Verdünnung und Verfälschung der Werte hintanzuhalten.
Gegen die zu Spruchpunkt II und III dieses Bescheides getroffenen Absprüche richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht des Betriebes einer Abwasserbeseitigungsanlage sowie in ihren Rechten im Rahmen der noch geltenden wasserrechtlichen Bewilligung gemäß den einschlägigen Bestimmungen des WRG 1959, sowie des Art. 5 StGG (Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums) verletzt. Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig und technisch sinnwidrig, weil er teilweise sich widersprechende Auflagen, sowie dem WRG 1959 und dem zu berücksichtigenden Entwurf der Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Betrieben zur Behandlung und Beschichtung von metallischen Oberflächen widersprechende Fristen enthalte.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die belangte Behörde habe mit den in den geänderten Spruchteilen I bis V des erstinstanzlichen Bescheides genannten Fristen nicht jenen der "FAKTISCH BEREITS ANZUWENDENDEN" Verordnung, die zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch in Form eines Entwurfes der belangten Behörde über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Betrieben zur Behandlung und Beschichtung von metallischen Oberflächen vorgelegen sei, entsprochen.
Insbesondere würden die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Fristen auch den fristgestaltenden Bestimmungen des § 33c WRG 1959, der als Höchstrahmen für die Anpassung von Altanlagen eine Frist von zehn Jahren vorsehe, widersprechen.
Sowohl im WRG 1959 als auch im vorliegenden Entwurf der Verordnung der belangten Behörde über die Begrenzung von Abwasseremissionen zur Behandlung von metallischen Oberflächen sei eine Übergangsfrist für die Vorlage eines Projektes von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der für die Branche geltenden Abwasseremissionsverordnung vorgesehen.
Im Beschwerdefall handelt es sich um ein Vorgehen nach § 21a WRG 1959, nicht um ein Verfahren nach § 33c leg. cit. oder der darauf gestützten Verordnungen, weshalb alle auf die letztgenannte Bestimmung gestützten Einwände ins Leere gehen.
Die belangte Behörde konnte daher im Wege einer Einzelanpassung gemäß § 21a WRG 1959 vorgehen, ohne an die Fristvorgaben und Verlängerungsmöglichkeiten des § 33c leg. cit. gebunden zu sein.
Aus einem bloßen Entwurf einer branchenspezifischen Abwasseremissionsverordnung können unmittelbare Rechtsfolgen zugunsten der Beschwerdeführerin nicht abgeleitet werden.
Mit ihrem generell in der Berufung bereits enthaltenen Beschwerdeanbringen, die Fristen in Punkt II des Spruches des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde betreffend die Teile I bis V des abgeänderten Spruches des erstinstanzlichen Bescheides seien zu kurz, vermag die Beschwerdeführerin - trotz sehr knapper Begründung durch den ASV - nicht die Unangemessenheit der Fristsetzungen durch die belangte Behörde aufzuzeigen.
Mit ihrem Beschwerdevorbringen, daß die Anordnung eines Schlußionentausches durch die zu erwartende branchenspezifische Verordnung nicht gedeckt sei, beruft sich die Beschwerdeführerin auf einen bloßen Entwurf einer Verordnung, aus dem sie keine subjektiven Rechte ableiten kann. Inwieweit ein Schlußionentauscher dem Stand der Technik nach § 12a WRG 1959 nicht entsprechen würde, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf.
Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Zusammenhang mit der Forderung einer automatischen Entgiftung des nach Punkt II in Z. 5 des zweiten Teils des erstinstanzlichen Bescheides vorbringt, daß eine Cyanidoxidation, Chromatreduktion bzw. Neutralisation in Chargenanlagen auch von Hand durchgeführt werden könne, und daß der automatische Arbeitsablauf einer gleichen Fehlermöglichkeit unterliege, ist diese Argumentation erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhoben worden und unterliegt daher dem vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG geltenden Neuerungsverbot.
Der von der Beschwerdeführerin beauftragte Privatsachverständige bringt zwar in seiner Stellungnahme vom 30. April 1991 auf Seite 10 in diesem Zusammenhang Verbesserungsvorschläge vor. Diese sind jedoch nicht als konkrete Einwendungen zum gegenständlichen Verwaltungsverfahren, denen die Behauptung einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin immanent ist, formuliert. Vielmehr sollten - abgesehen von der Frage der Hartverchromung - Möglichkeiten einer Verbesserung der betrieblichen Abwassersituation aufgezeigt und nicht gegen die Ausführungen des Amtssachverständigen der belangten Behörde Stellung bezogen werden.
Ebenso stellt das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die im Punkt II Z. 6 des Teiles II des geänderten Spruches des erstinstanzlichen Bescheides vorgeschriebene Auflage der Installation eines Schiebers überflüssig sei, eine gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerung dar. Wenn der Privatsachverständige in seinem Gutachten auf Seite 11 Verbesserungsvorschläge im Zusammenhang mit der pH-Endkontrolle aufzeigt, erfolgt damit keine substantiierte Einwendung gegen die Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde. Die Problematik eines Schiebers wurde von der Beschwerdeführerin im gesamten Verwaltungsverfahren nicht releviert.
Mit ihren Ausführungen technischer Natur auf Seite 16 der Beschwerde (3-fach Kaskade, Verlängerung der Standzeiten) - außer jenen im Zusammenhang mit dem abwasserlosen Betrieb der Hartverchromung, auf die noch einzugehen sein wird - bringt die Beschwerdeführerin lediglich Verbesserungsvorschläge vor, ohne damit irgendwelche Verletzungen ihrer Rechte geltend zu machen. Es liegt an der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ein bewilligungsfähiges Projekt einzureichen, weil die Behörde ein konkretes Projekt offengelassen hat.
Gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG sind Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid u.a. in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein behauptet. Mit ihrer Behauptung, der angefochtene Bescheid verletze sie in ihren Rechten nach Art. 5 StGG (Unverletzlichkeit des Eigentums) macht die Beschwerdeführerin die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes geltend, wobei jedoch nicht behauptet wird, daß § 21a WRG 1959 gegen Art. 5 StGG verstoßen würde. Zur Behandlung eines solchen Vorbringens ist aber der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig (vgl. u.a. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juni 1993, 93/03/0090 und vom 28. Juni 1994, 93/11/0238).
Mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten im Rahmen der noch geltenden wasserrechtlichen Bewilligung gemäß den einschlägigen Bestimmungen des WRG verletzt, verkennt sie die vom Gesetzgeber mit § 21a WRG 1959 verfolgten Absichten. Damit wurde den Wasserrechtsbehörden ein Instrumentarium verliehen, in rechtskräftig verliehene Wasserbenutzungsrechte unter bestimmten Voraussetzungen und Grundsätzen einzugreifen. Inwieweit die belangte Behörde gegen diese verstoßen hat, wird durch die generelle Behauptung der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt.
Die Frage zu dem mit Punkt II geänderten Teil IV des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides, ob eine abwasserfreie Hartverchromung möglich sei, konnte nur von einem Sachverständigen beantwortet werden, weshalb dem hierüber von der belangten Behörde eingeholten und dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten entscheidende Bedeutung zukam.
Aus der Aktenlage ergibt sich, daß die belangte Behörde zu der in Rede stehenden Feststellung, wonach ein abwasserloser Betrieb der Hartverchromung möglich sei, aufgrund einer Aussage ihres Amtssachverständigen, die mit Schreiben der belangten Behörde vom 30. April 1991 dem Parteiengehör unterzogen wurde, gekommen ist. In dieser Aussage verweist der Amtssachverständige der belangten Behörde ohne nähere Begründung auf die Ausführungen des Amtssachverständigen der Behörde erster Instanz. Die Beschwerdeführerin ist diesen Ausführungen durch ihr Schreiben von 17. Juni 1991, dem die Stellungnahme ihres Privatsachverständigen vom 30. April 1991 beigelegt war, auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Auf den Seiten 2 und 8 dieser Stellungnahme führt der Privatgutachter näher aus, daß eine Hartverchromungsanlage nur "theoretisch abwasserfrei zu betreiben" sei.
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Liegen der Behörde einander widersprechende Gutachten vor, so hat sie in der Begründung ihres Bescheides anzugeben, welche Erwägungen maßgebend gewesen seien, das eine Beweismittel dem anderen vorzuziehen; die Umstände, welche sie dazu veranlassen, hat sie in der im Rahmen der Bescheidbegründung näher anzuführenden Beweiswürdigung darzulegen (vgl. Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, E 82 zu § 45 AVG, ebenso wie a.a.O. E. 45 ff zu § 60 AVG, wiedergegebene hg. Judikatur).
Der im angefochtenen Bescheid getroffene Hinweis, wonach laut Amtssachverständigen der Behörde erster Instanz ein abwasserloser Betrieb der Hartverchromung möglich sei und auch dem Stand der Technik entspreche, ersetzt nicht das erforderliche "Eingehen" auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin in der Begründung des Bescheides. Mit den vorliegenden Ausführungen ist die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen.
Daß die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Begründungsmangels zu einem anderen Bescheid gelangen hätte können, ist angesichts der fachlichen Divergenzen der gutachterlichen Äußerungen in dieser Frage der Sachlage nach nicht auszuschließen.
Im übrigen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof veranlaßt, darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde bei Erlassung des Ersatzbescheides darauf zu achten haben wird, daß die Formulierung von Anpassungszielen im Sinne des § 21a WRG 1959 deren Benennung in einer Weise erforderlich macht, die auch die Überprüfung dieser Ziele ermöglicht. Der schlichte Hinweis auf wassersparende Maßnahmen (siehe III. Teil des von der belangten Behörde bestätigten erstinstanzlichen Bescheides) wird in diesem Zusammenhang nicht ausreichend sein.
Aus den dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Der am 23. März 1995 gestellte Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird mit der Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos (vgl. dazu Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 257).
Der Anspruch auf Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
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