VwGH 91/06/0011

VwGH91/06/001126.1.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher, den Vizepräsidenten Dr. Pesendorfer und Hofrat Dr. Giendl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des G in I, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22. November 1990, Zl. Ve-551-508/4, betreffend Verwaltungsübertretung nach der Tiroler Bauordnung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §56;
AVG §62 Abs2;
AVG §62;
AVG §66 Abs4;
BauO Tir 1989 §31 Abs1;
BauO Tir 1989 §43 Abs2;
BauO Tir 1989 §53 Abs1 lith;
BauRallg;
VStG §40 Abs1;
VStG §51 Abs1;
VStG §65;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §56;
AVG §62 Abs2;
AVG §62;
AVG §66 Abs4;
BauO Tir 1989 §31 Abs1;
BauO Tir 1989 §43 Abs2;
BauO Tir 1989 §53 Abs1 lith;
BauRallg;
VStG §40 Abs1;
VStG §51 Abs1;
VStG §65;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, als er sich auf die Vorschreibung von Kosten des Berufungsverfahrens bezieht (dritter Absatz des Spruches).

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 8. Dezember 1989 wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 53 Abs. 1 lit. h Tiroler Bauordnung gemäß § 53 Abs. 2 leg.cit. eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzarrest in Dauer von 20 Tagen verhängt. Dem Beschwerdeführer wurde angelastet, er habe am 7. Dezember 1989 von 20.00 Uhr bis 8. Dezember 1989 03.00 Uhr auf der Industriezone Z, nördlich der S-Straße auf dem Grundstück der X-Grundstücksverwertungs GesmbH, Gp. 616/2, KG Z, ein Veranstaltungszelt - Musikzirkuszelt sowie ein Gastronomiezelt ohne rechtskräftig erteilte Benützungsbewilligung benützt. Dieser Bescheid wurde damit begründet, daß der Sachverhalt auf Grund der klaren und widerspruchsfreien Anzeige der Gendarmerie Z als erwiesen feststehe. Der Unrechtsgehalt derartiger Übertretungen sei auf Grund der Gefährdung der Veranstaltungsteilnehmer schwerwiegend. Als Verschuldensgrad sei bedingter Vorsatz anzunehmen. Die verhängte Geldstrafe in der Höhe von

S 10.000,-- erscheine dem Unrechtsgehalt der Tat angemessen und aus spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt.

2. Gegen das Straferkenntnis vom 8. Dezember 1989 erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er begründete seine Berufung - soweit dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist - im wesentlichen damit, daß dem Straferkenntnis kein behördliches Verfahren vorangegangen sei, an dem der Beschwerdeführer teilgenommen hätte. Voraussetzung für die Erlassung eines Straferkenntnisses sei, daß dem Beschuldigten der Vorwurf zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme nach Abschluß des Beweisverfahrens eingeräumt werde. Dies sei nicht geschehen. Es seien wesentliche Grundsätze und Mindestvorschriften, die bei Abführung eines Verwaltungsstrafverfahrens einzuhalten seien, verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe am 7. und am 8. Dezember 1989 keine Veranstaltung ohne Erteilung einer Benützungsbewilligung durchgeführt. Betriebsanlagengenehmigungswerber sei nicht der Beschwerdeführer, sondern J.H. Allfällige Strafverfügungen oder Straferkenntnisse wegen derartiger Übertretungen seien nicht dem Beschwerdeführer zuzustellen. Dem Beschwerdeführer sei für den inkriminierten Termin vom Bürgermeister ausdrücklich eine einstweilige Benützungsbewilligung erteilt worden. Hiebei handle es sich um eine mündliche Genehmigung für diesen Termin. Als Beweis verlange er die Einvernahme des Ing. P., des Bürgermeisters und des Vizebürgermeisters sowie von mindestens 10 weiteren Zeugen, die von der Behörde ausgeforscht werden müßten. In einer Berufungsergänzung beantragte der Beschwerdeführer die Herabsetzung der verhängten Strafe. Er habe sich darauf verlassen können, daß mit der ihm eingeräumten einstweiligen Benützungsbewilligung alles abgedeckt sei. Als Schuldform komme maximal ein entschuldbares Versehen in Betracht, sodaß gerade im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer zur Einhaltung sämtlicher Vorschriften und Bestimmungen Unternommene mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden hätte werden können.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, daß die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage herabgesetzt wurde; weiters wurde gemäß § 64 Abs. 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens

S 1.000,--, insgesamt somit ein Kostenbeitrag in der Höhe von

S 2.000,-- festgelegt. Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid im wesentlichen damit, es könne festgestellt werden, daß dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 29. November 1989 die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Veranstaltungszeltes, Musikzirkuszeltes sowie eines Gastronomiezeltes auf dem in Betracht kommenden Grundstück erteilt worden sei. In der Nacht vom 7. auf den 8. Dezember 1990 (richtig: 1989) sei im besagten Zelt u.a. vom Beschuldigten eine Disco-Veranstaltung durchgeführt worden, die von ihm mit seiner Firma, der Y-Musikproduktion, Tonstudio-Showbühne-Verleih, in wesentlichen Teilen organisiert worden sei. Dieser Veranstaltung sei am 7. Dezember 1990 (richtig: 1989) eine Kollaudierungsverhandlung vorangegangen, bei welcher jedoch Mängel festgestellt worden seien, die der Erteilung einer Benützungsbewilligung entgegengestanden hätten. Eine mündliche Benützungsbewilligung sei nicht erteilt worden.

Erst am 10. Dezember 1989 sei, nach Fortsetzung der Kollaudierungsverhandlung, der mit 7. Dezember 1989 datierte Benützungsbewilligungsbescheid ausgehändigt worden. Es sei also davon auszugehen, daß zum Zeitpunkt der Durchführung der Veranstaltung am 7. Dezember 1989 keine rechtskräftige Benützungsbewilligung vorgelegen sei. Auf Grund der Anzeige des Gendarmeriepostens Z sei das angefochtene Straferkenntnis erlassen und am selben Tag durch die Gendarmerie zugestellt worden. Dieser Sachverhalt ergebe sich auf Grund des vorliegenden Strafaktes der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck und des Bauaktes der Gemeinde Z. Die Feststellung, daß eine mündliche Benützungsbewilligung entgegen der Aussage des Beschwerdeführers nicht erteilt worden sei, habe deshalb getroffen werden können, da kein Grund ersichtlich sei, warum anläßlich der Kollaudierungsverhandlung am 7. Dezember 1989 der mit demselben Datum versehene, befristete und offenbar schon vorbereitete Bescheid erst am 10. Dezember 1989 ausgehändigt worden sei, wenn die Absicht bestanden hätte, die Benützungsbewilligung bereits am 7. Dezember 1989 zu erteilen, und somit gar keine Notwendigkeit bestanden hätte, diesbezüglich mündlich Genehmigungen (abgesehen vom Problem der Rechtswirkung einer solchen Zusage) auszusprechen. Dies werde durch die Aussage des zuständigen Bürgermeisters anläßlich einer Besprechung am 8. Dezember 1989 (festgehalten in einem Schreiben vom 11. Dezember 1989) erhärtet, in welchem darauf verwiesen werde, daß das Verfahren zur Erteilung einer Benützungsbewilligung offen sei, weiters durch den Umstand, daß der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Dezember 1989 um Fortsetzung der Kollaudierung ersucht habe, da nunmehr alle Auflagen erfüllt seien. Wenn auch der angefochtene Bescheid allein auf Grund der Gendarmerieanzeige erlassen worden sei und der Beschuldigte erst im Rahmen seiner Berufung das ihm vorenthaltene Parteiengehör hätte wahren können, so seien die nunmehr vorgebrachten Tatsachen nicht geeignet, am Vorliegen der Tatbestandsmäßigkeit des § 53 Abs. 1 lit. h der Tiroler Bauordnung zu zweifeln. Die Rüge, im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht gehört worden zu sein, ginge schon deshalb ins Leere, weil der Beschwerdeführer jedenfalls im Zuge der Erhebung der Berufung Gelegenheit gehabt habe, sich zu rechtfertigen und der bloße Umstand, daß ihm dies im Verfahren erster Instanz (noch) nicht möglich gewesen sei, im vorliegenden Fall keine Auswirkungen auf den Verfahrensausgang gehabt haben könne. Normadressat des § 53 Abs. 1 lit. h der Tiroler Bauordnung sei der Benützer einer baulichen Anlage. Der bloße Hinweis darauf, daß nicht der Beschwerdeführer, sondern J.H. als Inhaber der Betriebsanlagengenehmigung zu bestrafen sei, sei nicht ausreichend, die Schuldlosigkeit des Beschwerdeführers darzutun. Vielmehr sei auf Grund der getroffenen Feststellung davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer als Bauwerber und Organisator der durchgeführten Veranstaltung zumindest als Mitveranstalter und somit als Benützer des Veranstaltungszeltes anzusehen sei. Eine Entkräftung dieser auf Grund der Gendarmerieanzeige getroffenen Feststellung sei durch die lediglich behauptete Abschiebung der Verantwortung jedenfalls nicht gegeben. Der Unrechtsgehalt der begangenen Verwaltungsübertretung sei auf Grund des Umstandes, daß mit der nicht behördlich genehmigten Benützung des Zeltes eine große Gefährdung von Menschen und Sachen verbunden gewesen sei, als schwerwiegend anzusehen. Als Verschuldensgrad sei zu Recht bedingter Vorsatz angenommen worden. Der Beschwerdeführer als Bauwerber und Mitveranstalter sei verpflichtet gewesen, sich um die Einhaltung der die Veranstaltung betreffenden Rechtsvorschriften zu kümmern. Da der Beschwerdeführer bei der Kollaudierungsverhandlung am 7. Dezember 1989 anwesend gewesen sei, sei davon auszugehen, daß er im Bewußtsein des Fehlens einer Benützungsbewilligung die Veranstaltung durchgeführt habe, sodaß ihm ein vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen sei. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG seien die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und die Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Mildernd habe sich die bisherige Unbescholtenheit ausgewirkt, als erschwerend sei das vorsätzliche Verhalten zu werten gewesen. Der Beschwerdeführer sei nach eigenen Angaben Inhaber zweier Gewerbescheine, habe kein Vermögen, Schulden in der Höhe von S 500.000,--, keine Sorgepflichten und ein Nettoeinkommen von monatlich ca. S 10.000,--. Unter diesem Gesichtspunkt wie auch, um der Begehung derselben strafbaren Handlung durch andere wirksam entgegenzutreten, erscheine die verhängte Geldstrafe bei einem Strafrahmen von bis zu S 100.000,-- (§ 53 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung) zumutbar und den Grundsätzen des § 19 VStG entsprechend. Die Ersatzfreiheitsstrafe sei im Hinblick auf die im § 16 Abs. 2 VStG normierte Höchstgrenze von sechs Wochen herabzusetzen gewesen, um die jeweilige Relation zwischen der höchsten Geldstrafe und der höchsten Freiheitsstrafe herzustellen. Bei dem gegebenen Verschuldensgrad und dem vorliegenden Unrechtsgehalt komme eine Ermahnung nicht in Betracht.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer sieht sich in seinen Rechten verletzt, nicht nach § 53 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 der Tiroler Bauordnung bestraft und gemäß § 64 VStG zum Kostenersatz verpflichtet zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und zwar

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Annahme der belangten Behörde, daß zum Zeitpunkt der Durchführung der Veranstaltung am 7. Dezember 1989 keine rechtskräftige Benützungsbewilligung vorgelegen sei. Demgegenüber sei dann, wenn der Bürgermeister den mit 7. Dezember 1989 datierten Bescheid erlasse, davon auszugehen, daß die Benützungsbewilligung auch tatsächlich vorgelegen sei. Gerade aus dem Umstand, daß der Bescheid mit 7. Dezember 1989 datiert worden sei, sei unzweifelhaft zu schließen, daß die Benützungsbewilligung an diesem Tag erteilt worden sei. Für die Veranstaltung am Abend des 7. Dezember 1989 sei daher eine Benützungsbewilligung vorgelegen. Aber auch dann, wenn der mit 7. Dezember 1989 datierte Bescheid auf Erteilung der Benützungsbewilligung noch nicht ausgefolgt worden sei, sei der Schluß zu ziehen, daß der Bürgermeister mündlich die Benützungsbewilligung erteilt habe. Dabei sei darauf hinzuweisen, daß die für den 7. Dezember 1989 geplante Veranstaltung bereits zuvor mit einem enormen Werbeaufwand angekündigt worden sei. Es seien sowohl Plakate in ganz Tirol wie auch in den benachbarten Bundesländern sowie in Südtirol und Bayern ausgehängt worden; es seien Flugblätter verteilt worden; in wiederholten Mitteilungen sei auch im Radio darauf hingewiesen worden. Bei dieser Großveranstaltung sollten mehrere international bekannte Interpreten auftreten. Entsprechend dem Fassungsvermögens des Veranstaltungszeltes seien mehrere 1000 Personen erwartet worden. Sowohl der Bürgermeister als auch die übrigen mit der Angelegenheit befaßten Behörden und Personen hätten über das Ausmaß der Veranstaltung genauestens Bescheid gewußt. Der Bürgermeister habe auch gewußt, daß das Versagen der Benützungsbewilligung am 7. Dezember 1989 angesichts des unmittelbar bevorstehenden Besucherandranges alles andere als leicht gewesen wäre. Auch aus diesem Grund habe er die Benützungsbewilligung mündlich erteilt, wobei sie eben vorerst befristet worden sei. Die Begründung der belangten Behörde, eine mündliche Benützungsbewilligung sei deshalb nicht erteilt worden, da kein Grund ersichtlich sei, den "offenbar schon vorbereiteten Bescheid" erst am 10. Dezember 1989 auszuhändigen, wenn die Absicht bestanden hätte, die Benützungsbewilligung bereits am 7. Dezember 1989 zu erteilen, überzeuge nicht. Einerseits sei aus dem Akt in keiner Weise ersichtlich, daß der Bescheid am 7. Dezember 1989 bereits vorbereitet gewesen sei. Die Behörde lege somit etwas zugrunde, wofür überhaupt kein Anhaltspunkt vorhanden sei. Andererseits könne aus dem Datum der Zustellung kein Rückschluß gezogen werden, daß nicht bereits vorher die Benützungsbewilligung mündlich erteilt worden sei. Gerade aus dem Datum des Bescheides ergebe sich, daß die Benützungsbewilligung am 7. Dezember 1989 erteilt worden sei. Wäre sie nicht am 7. Dezember, sondern erst am 10. Dezember erteilt worden, wie dies die belangte Behörde annehme, verlöre die in der Bewilligung enthaltene Befristung bis zum 10. Dezember 1989 jeglichen Sinn. Gerade aus dieser Befristung ergebe sich, daß am 7. Dezember 1989 die Benützungsbewilligung erteilt worden sei.

1.2. Entscheidend für den Beschwerdefall ist die Beantwortung der strittigen Frage, ob eine Benützungsbewilligung für den im Beschwerdefall maßgeblichen Zeitraum vom Bürgermeister erteilt worden ist oder nicht.

Zunächst ist festzustellen, daß eine Benützungsbewilligung - anders als im Fall der Erteilung einer Baubewilligung, die gemäß § 31 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 33/1989, schriftlich zu ergehen hat - auch mündlich erteilt werden kann, weil im § 43 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung die Schriftform nicht verlangt wird. Der Benützungsbewilligungsbescheid kann demnach gemäß § 62 AVG sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1982, Zl. 81/06/0015). Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, bedarf die Erlassung eines mündlichen Bescheides einer Beurkundung sowohl des Bescheidinhaltes als auch der Tatsache seiner Verkündung in Form einer Niederschrift, ohne die von einer Bescheiderlassung nicht gesprochen werden kann. Daß eine solche Niederschrift angefertigt worden ist, wird vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet. Ganz im Gegenteil: Wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Recht dargelegt hat, wurde die Benützungsbewilligung auch schriftlich erst am 10. Dezember 1989 durch Aushändigung an den Beschwerdeführer erlassen. Dies ergibt sich unstrittig aus der in den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten befindlichen Niederschrift über die Fortsetzung der Kollaudierungsverhandlung am 10. Dezember 1989. Bei dieser Kollaudierungsverhandlung war (auch) der Beschwerdeführer anwesend und hat ohne Vorbehalt die Richtigkeit dieser Niederschrift durch seine Unterschrift bestätigt (§ 14 Abs. 3 AVG). Aus dieser Niederschrift ergibt sich weiters eindeutig, daß die endgültige Fassung des Benützungsbewilligungsbescheides, der mit 7. Dezember 1989 datiert ist, erst im Rahmen dieser Kollaudierungsverhandlung am 10. Dezember 1989 formuliert worden ist. In der Niederschrift ist nämlich folgendes festgestellt: "Die Pkt. 2 bis 5 der Anmerkungen der Fa. Ö.u.S. bilden einen integrierenden Bestandteil des Bescheides vom 07.12.1989." Diese Fassung des Bescheides vom 7. Dezember 1989 ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden und vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Urschrift des Benützungsbewilligungsbescheides, dem diese Punkte als Anmerkungen angefügt sind. In der Niederschrift findet sich weiters folgende Feststellung, die vom Beschwerdeführer ebenfalls ohne Vorbehalt zur Kenntnis genommen wurde: "Die beiden Bauwerber G. und P. nehmen diese Niederschrift sowie den ergänzten Bescheid vom 07.12.1989 zustimmend zur Kenntnis und verpflichten sich neuerlich, sämtliche Auflagen einzuhalten." Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß der Kollaudierungsverhandlung am 10. Dezember 1989 ein Antrag des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 1989 mit folgendem Wortlaut zugrunde lag: "Nachdem wir jetzt alle Auflagen erfüllt haben und alle Unterlagen beigelegt wurden, ersuchen wir um Fortsetzung der Kollaudierung."

Vor diesem Hintergrund bestehen keine Bedenken gegen die schlüssige und mit der Lebenserfahrung übereinstimmende Annahme der Behörde, daß in dem für den Beschwerdefall maßgeblichen Zeitraum eine Benützungsbewilligung nicht vorgelegen ist. Damit ist aber auch dem Beschwerdevorbringen, wonach die belangte Behörde zur Frage des Vorliegens einer Benützungsbewilligung kein Ermittlungsverfahren durchgeführt und keine Zeugen vernommen habe, der Boden entzogen, weil dazu auf Grund der Aktenlage keine Notwendigkeit bestand. Aus dieser Sicht kann demnach dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit nicht angelastet werden.

Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - die Erlassung der Benützungsbewilligung mit dem Datum 7. Dezember 1989 am 10. Dezember 1989 keinesfalls sinnlos war. Es ist zwar dem Beschwerdeführer Recht zu geben, daß die mit 7. Dezember 1989 datierte Benützungsbewilligung tatsächlich eine Befristung bis 10. Dezember 1989 enthalten hat. Sie wurde nach Ausweis der Verwaltungsakten jedoch noch durch Aushändigung so rechtzeitig erlassen, daß die für den 10. Dezember 1989 vorgesehene und von der Benützungsbewilligung ausdrücklich noch erfaßte Veranstaltung in der Zeit von 15.00 Uhr bis 21.00 Uhr rechtlich abgedeckt worden ist. Es kann also keine Rede davon sein, daß die durch Aushändigung erlassene Benützungsbewilligung am 10. Dezember 1989 sinnlos gewesen ist.

2.1. Der Beschwerdeführer vertritt weiters die Auffassung, daß die belangte Behörde den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt habe. Sie habe dem Beschwerdeführer kein Gelegenheit gegeben, sich zum Ergebnis allfälliger Ermittlungen zu äußern. Der Beschwerdeführer habe als Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren einen Anspruch auf mündliche Vernehmung. Es wäre ihm Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung durch die Behörde einzuräumen gewesen. Bei Gewährung des Parteiengehörs wäre die Behörde zu einem anderen Bescheid gekommen.

2.2. Dem Beschwerdeführer ist dem Grunde nach Recht zu geben, wenn er darauf verweist, daß sich aus § 40 VStG ein Rechtsanspruch eines Beschuldigten darauf ergibt, daß ihm schon im Verfahren erster Instanz Gelegenheit zu geben ist, sich zu rechtfertigen. In ständiger Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof freilich zum Ausdruck gebracht, daß ein allfälliger Verfahrensmangel des Verwaltungsstrafverfahrens erster Instanz dann saniert wird, wenn der Beschuldigte aus dem in erster Instanz ergangenen Straferkenntnisses ersehen konnte, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben wurden; er hat dann nämlich Gelegenheit, sich im Rahmen des gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens im Wege der von ihm eingebrachten Berufung zu rechtfertigen (vgl. dazu Demmelbauer, Verwaltungsverfahren: Kann mangelndes Parteiengehör im Berufungsverfahren saniert werden? ÖGZ 1980, S. 418 ff, und die dort dargestellte hg. Judikatur). Eine entsprechende Rechtfertigung hat der Beschwerdeführer auch unstrittig in seiner Berufung vorgebracht. Er hatte also in seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis die Möglichkeit, seinen Standpunkt darzulegen. In seiner (das Berufungsvorbringen lediglich präzisierenden) Beschwerde wurde auch nicht dargetan, was er (über sein Berufungsvorbringen hinaus) vorgebracht hätte, wenn ihm von der belangten Behörde im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens zweiter Instanz förmlich Parteiengehör gewährt worden wäre. Er vermochte diesbezüglich keinen Verfahrensmangel aufzuzeigen, der bei seiner Vermeidung zu einen für ihn günstigeren Bescheid hätte führen können und der daher als wesentlich anzusehen wäre (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1989, Zl. 88/02/0204).

Dem angefochtenen Bescheid kann demnach auch aus dieser Sicht keine Rechtswidrigkeit angelastet werden.

3. Der Beschwerdeführer sieht ferner "eine Begründungslücke, eine Ergänzungsbedürfigkeit des Sachverhaltes und eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens" darin, daß die belangte Behörde keinerlei Ermittlungen im Zusammenhang mit seinem Hinweis, daß nicht der Beschwerdeführer, sondern J.H. als Inhaber der Betriebsanlagengenehmigung zu bestrafen gewesen sei, durchgeführt habe.

Vom Beschwerdeführer selbst ist unbestritten, daß er als Bauwerber im Sinne des § 43 Abs 1 der Tiroler Bauordnung, wonach die Vollendung einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage vom Bauwerber der Behörde anzuzeigen ist, anzusehen ist. Er hat nämlich - was von ihm ebenfalls nicht bestritten wird - die Baubewilligung vom 29. November 1989 auf seinen Antrag hin erhalten. Schließlich wurde von ihm auch nicht bestritten, daß er im Beschwerdefall im maßgeblichen Zeitraum die bewilligte bauliche Anlage auch tatsächlich benützt hat. Entscheidend ist dabei der Umstand, daß gemäß § 53 Abs. 1 lit. h der Tiroler Bauordnung der Benützer einer solchen baulichen Anlage zu bestrafen ist. Vor diesem Hintergrund ist sein Hinweis, daß nicht er, sondern J.H. als Inhaber der Betriebsanlagengenehmigung zu bestrafen gewesen sei, schlechthin unverständlich; dies könnte im übrigen höchstens im Rahmen eines gewerbestrafrechtlichen Verfahrens von Belang sein. Im Hinblick darauf freilich, daß § 53 Abs. 1 lit. h der Tiroler Bauordnung jeden Benützer unter der Voraussetzung strafbar macht, daß eine Benützungsbewilligung nicht vorliegt (vgl. dazu Hauer, Tiroler Baurecht, 2. Aufl., S. 289, FN 8 zu § 53), könnte sich - so ist festzuhalten - freilich auch der Betriebsanlagengenehmigungsinhaber strafbar gemacht haben.

Auch aus dieser Sicht kann demnach eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht festgestellt werden.

4.1. Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, daß er davon ausgehen habe können, daß auf Grund der mündlich erteilten Benützungsbewilligung die Veranstaltung durchgeführt habe werden können. Als Schuldform sei somit höchstens ein entschuldbares Versehen in Anschlag zu bringen. Demgegenüber führe die belangte Behörde aus, daß der Beschwerdeführer im Bewußtsein des Fehlens einer Benützungsbewilligung die Veranstaltung durchgeführt habe, sodaß ihm vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen sei. Auch diese Begründung der belangten Behörde sei durch kein Ermittlungsergebnis gedeckt. Die Behörde hätte durch die vom Beschwerdeführer angebotenen Zeugen ermitteln müssen, ob dem Beschwerdeführer bedingter Vorsatz anzulasten sei oder nicht. Bedingten Vorsatz zu unterstellen, ohne jegliche Ermittlungen durchgeführt zu haben, begründe ebenso einen wesentlichen Verfahrensmangel. Bei Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens hätte sich herausgestellt, daß jedenfalls kein vorsätzliches Handeln vorlag.

4.2. Auch mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Unrecht. Wie schon unter 1.2. dargelegt worden ist, konnte die belangte Behörde auf Grund der Aktenlage zu Recht davon ausgehen, daß eine Benützungsbewilligung für den im Beschwerdefall maßgeblichen Zeitraum auch mündlich nicht erteilt worden ist und daß der Beschwerdeführer davon Kenntnis hatte. Dem Beschwerdevorbringen ist daher schon dem Grunde nach der Boden entzogen.

Es ist darauf hinzuweisen, daß sich weder aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten noch aus dem Beschwerdevorbringen irgendein Hinweis ergibt, daß vom Bürgermeister für den im Beschwerdefall maßgeblichen Zeitraum ohne Einhaltung der dafür vorgesehenen Formvorschriften nach § 62 AVG in Form einer mündlichen Zusage die Bewilligung erteilt worden ist und sich der Beschwerdeführer deshalb in einem Irrtum über das Vorliegen einer Benützungsbewilligung befunden hat. Anders als im Beschwerdefall, der dem hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1982, Zl. 81/06/0015, zugrunde lag und bei dem eine mündliche Zusage dieser Art grundsätzlich feststand, ist hier vom Gegenteil auszugehen und daher die Annahme eines allenfalls schuldausschließenden Irrtums über das Vorliegen einer Benützungsbewilligung im gegenständlichen Beschwerdefall unzulässig. Vor allem ist dies auch deshalb ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführer sowohl die Niederschrift über die Kollaudierungsverhandlung am 7. Dezember 1989, die wegen Vorliegens von Mängeln aber nicht abgeschlossen werden konnte, als auch die Niederschrift über die auf seinen Antrag vom 10. Dezember 1989 hin fortgesetzte Kollaudierungsverhandlung am 10. Dezember 1989 - wie erwähnt - vorbehaltlos unterfertigt hat und damit ausdrücklich zur Kenntnis nahm, daß die mit 7. Dezember 1989 datierte Benützungsbewilligung in ergänzter Form erst jetzt (also am 10. Dezember 1989) durch Aushändigung erlassen werden konnte und auch wurde, weil - wie der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 10. Dezember 1989 selbst feststellte - erst "jetzt alle Auflagen erfüllt" worden seien.

Damit ist aber die Annahme ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer der Meinung sein konnte, die Benützungsbewilligung sei schon zu einem früheren Zeitpunkt erteilt worden, wäre doch ansonsten eine solche Antragstellung völlig unverständlich.

Auch aus dieser Sicht ist demnach eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht festzustellen.

5. Der Beschwerdeführer wendet sich schließlich auch dagegen, "gemäß § 64 VStG zum Kostenersatz verpflichtet zu werden."

Zu Recht behauptet damit der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit, die dem angefochtenen Bescheid anhaftet. Die belangte Behörde hat nämlich auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers die von der Behörde erster Instanz verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Tage herabgesetzt. In einem solchen Fall ist gemäß § 65 VStG die Vorschreibung von Kosten des Berufungsverfahrens nicht zulässig (vgl. dazu Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahres, 4. Aufl., S. 1101, und die dort unter 7. wiedergegebene hg. Judikatur).

Der angefochtene Bescheid ist daher inhaltlich rechtswidrig.

6. Aus dem unter 5. dargestellten Grund war der Spruch des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde hinsichtlich der Vorschreibung von Kosten des Berufungsverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Im übrigen war die Beschwerde aus den unter 1. bis 4. dargestellten Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war einerseits deshalb abzuweisen, weil die Umsatzsteuer im Pauschalkostenersatzbetrag bereits inkludiert ist; andererseits wurden Stempelgebühren für eine nicht erforderliche Ausfertigung der Beschwerde beantragt.

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