VwGH 93/12/0282

VwGH93/12/02828.6.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde des H in P, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. August 1993, Zl. 8114/177-II/4/93, betreffend Trennungsgebühr bzw. Trennungszuschuß, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
DVG 1984 §8;
RGV 1955 §34 Abs1;
RGV 1955 §34 Abs4;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
DVG 1984 §8;
RGV 1955 §34 Abs1;
RGV 1955 §34 Abs4;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er wird im Bereich des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten bei der Verkehrsabteilung-Außenstelle X verwendet. Wohnhaft ist der Beschwerdeführer in einem Eigenheim in P, das vom vorher genannten Dienstort des Beschwerdeführers 22 km entfernt liegt. Zur Verkehrsabteilung-Außenstelle X wurde der Beschwerdeführer auf seine Bewerbung mit 1. Juli 1992 versetzt.

Mit formularmäßigem Antrag vom 28. Juli 1992 machte der Beschwerdeführer Anspruch auf Trennungsgebühr unter Zugrundelegung einer Fahrzeit mit dem Autobus von 2 Stunden 43 Minuten (Hinfahrt 52 Minuten, Rückfahrt 1 Stunde 51 Minuten) geltend. Gleichzeitig legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Bürgermeisters der Gemeinde L, Bezirk X, vor, daß ihm dort keine Wohnung zur Verfügung gestellt werden könne; weiters brachte der Beschwerdeführer Bestätigungen des jeweiligen Bürgermeisters über die Beibehaltung seiner Familienwohnung in P und die Anmietung einer Unterkunft in B, Bezirk X, bei sowie eine Erklärung, daß er die letztgenannte Unterkunft regelmäßig benütze.

Mit Schreiben vom 24. August 1992 wurde der Beschwerdeführer von der Dienstbehörde erster Instanz in Kenntnis gesetzt, daß ihm wegen einer Fahrzeit mit dem Zug von lediglich 1 Stunde 35 Minuten (Hinfahrt 41 Minuten, Rückfahrt 54 Minuten) nur ein Trennungszuschuß zuerkannt werden könne.

Am 10. September 1992 erhob der Beschwerdeführer dagegen schriftliche Einwendungen, weil sich seiner Meinung nach auch bei Benützung des Zuges unter Einbeziehung des Autobusses wegen des ansonsten unzumutbar langen Fußweges eine Gesamtfahrdauer von 2 Stunden und 43 Minuten ergäbe und daher die Trennungsgebühr zuzuerkennen wäre.

Daraufhin teilte die Dienstbehörde erster Instanz dem Beschwerdeführer am 6. Oktober 1992 mit, daß die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum neuen Dienstort und zurück zusammen 1 Stunde und 35 Minuten (Abfahrt in P 05.56 Uhr Ankunft im Dienstort 06.37 Uhr; Abfahrt vom Dienstort 16.05 Uhr, Ankunft im Wohnort 16.59 Uhr) betrage und die 11-stündige Ruhezeit gewahrt sei; daher seien nur die Voraussetzungen für den Bezug des Trennungszuschusses nach § 34 Abs. 4 RGV 1955 erfüllt.

Am 24. Oktober 1992 brachte der Beschwerdeführer neuerlich schriftliche Einwendungen vor; er könne sich den Ausführungen der Dienstbehörde nicht anschließen, weil als Grundlage für die Berechnung der Fahrzeit eine Linie angenommen worden sei, welche "innerhalb der Nachtzeit (22.00 bis 06.00 Uhr)" liege und üblicherweise Dienstreisen im Sinne der einschlägigen Gesetzesstellen nicht in dieser Zeit vorgenommen würden. Im Falle der Ablehnung seines Antrages ersuchte er um Ausstellung eines Bescheides.

Die Behörde erster Instanz stellte daraufhin mit Bescheid vom 15. Februar 1993 unter Bezugnahme auf die Anträge des Beschwerdeführers fest, daß er lediglich Anspruch auf Trennungszuschuß - und nicht auf Trennungsgebühr - habe.

In der daraufhin erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer als Begründung für seinen Anspruch auf Trennungsgebühr vor, für die Berechnung der Fahrzeit käme lediglich der Bundesbus in Frage, weil der Bahnhof P nicht in seinem Wohnort liege und für die Berechnung der Fahrzeit daher nicht herangezogen werden dürfe.

Die belangte Behörde führte daraufhin ein umfangreiches ergänzendes Ermittlungsverfahren, insbesondere zur Frage der Übersiedlungsbereitschaft des Beschwerdeführers, durch und gewährte dem Beschwerdeführer mehrfach Parteiengehör.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und änderte den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend ab, daß der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Trennungszuschuß habe.

Zur Begründung wird nach zusammengefaßter Darstellung des Verfahrensablaufes und des Sachverhaltes sowie nach Wiedergabe der Rechtslage im wesentlichen weiter ausgeführt:

Abgesehen von der Führung des doppelten Haushaltes würden für den Trennungszuschuß die gleichen Grundvoraussetzungen verlangt, wie für die Trennungsgebühr. Dies betreffe vor allem die sog. Übersiedlungswilligkeit. Das Fehlen der Übersiedlungswilligkeit sei bereits dann anzunehmen, wenn der Beamte nicht glaubhaft nachweisen könne, daß er sich ernsthaft um die Erlangung einer Wohnung im neuen Dienstort bemüht oder wenn aus den Umständen des Falles und den persönlichen Verhältnissen des Beamten zu schließen sei, daß der bisherige Wohnort des Beamten weiterhin als Mittelpunkt seines Lebensinteresses anzusehen sei und der Beamte offensichtlich nicht die Absicht habe, mit seiner Familie in den neuen Dienstort zu übersiedeln.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 20. April 1993 habe er angegeben, daß er sich in X bei verschiedenen Anschlagtafeln um "Eigenheime" umgesehen habe. Zudem habe er sich bei der Gemeinde X lediglich bestätigen lassen, daß ihm derzeit keine Wohnung zur Verfügung gestellt werden könne. Als Wohnungssuchender sei er nicht vorgemerkt. Darüber hinaus habe er keinerlei Aktivitäten anführen können, um in X oder in der näheren Umgebung eine geeignete Familienwohnung zu erlangen. Weiters habe er angeführt, daß er in den ersten sechs Monaten gewillt gewesen sei, sein Eigenheim aufzugeben. Er habe aber auch dazu keine konkreten Tätigkeiten nachweisen können. Mit diesen Behauptungen habe er seine Übersiedlungswilligkeit nicht glaubhaft machen können. In der Niederschrift habe er weiters angegeben, daß ihm nicht bekannt sei, ob seine Gattin gewillt sei, in den neuen Dienstort zu übersiedeln. Dazu sei festzuhalten, daß nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine Übersiedlung eine Angelegenheit sei, die die ganze Familie betreffe und daher vor einer Entschlußfassung eben mit dieser Familie besprochen und mit ihr darüber ein Einverständnis getroffen werden müsse. Dies auch deshalb, weil eine Übersiedlung eine Änderung der Lebensgewohnheiten, des Umfeldes, des Freundeskreises und der sozialen Einrichtungen bedinge. Wenn der Beschwerdeführer nun angebe, es sei ihm nicht bekannt, ob seine Gattin übersiedlungswillig sei, so sei daraus zu schließen, daß er mit ihr darüber noch gar nicht gesprochen habe und auch ihr Einverständnis dazu fehle. Daraus folge weiters, daß er nicht übersiedlungswillig sei. Dazu komme noch, daß der Beschwerdeführer mit seinem Eigenheim in P mit einem Wohnflächenausmaß von 120 m2, 5 Wohnräumen sowie 5 Nebenräumen und einer Garage ausgezeichnet wohnversorgt sei. Außerdem betrage die Wegstrecke zwischen seiner Wohnung in P und seiner Dienststelle nur 22 km, die mit dem Personenkraftwagen in relativ kurzer Zeit zurückgelegt werden könnten.

Erfahrungsgemäß hätten Personen, die in größeren Städten wohnen und auch dort ihre Arbeitsstätte hätten, oftmals einen viel größeren Zeitaufwand für die Zurücklegung der Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte in Kauf zu nehmen, ohne auf den Gedanken einer Übersiedlung zu kommen. Aus all diesen Umständen folge, daß der Beschwerdeführer nicht ernsthaft in den neuen Dienstort X übersiedlungswillig gewesen sei und daher keinen Anspruch auf Trennungszuschuß habe. Er habe aber auch keinen Anspruch auf Trennungsgebühr, weil auch für die Trennungsgebühr die Übersiedlungswilligkeit gefordert sei, die beim Beschwerdeführer nicht vorliege und auch deshalb, weil es bei ihm an der Führung eines doppelten Haushaltes mangle. Bei der niederschriftlichen Vernehmung am 20. April 1993 habe der Beschwerdeführer die Angaben über die Lage, Beschaffenheit und Ausstattung des ihm von einem namentlich genannten Kollegen zur Verfügung gestellten Zimmers verweigert. Dazu sei zu bemerken, daß einerseits bei einer Benützung eines zur Verfügung gestellten Zimmers die Angaben über Größe, Lage und Ausstattung leicht möglich seien, andererseits diese Angaben für einen Beamten, der ein solches Zimmer tatsächlich benütze, für den geltend gemachten Gebührenanspruch in der Weise gänzlich unverfänglich seien, als kein Grund erkennbar sei, die Angaben darüber zu verweigern. Vor dem Hintergrund, daß praktisch zur gleichen Zeit auch der Unterkunftgeber darüber niederschriftlich einvernommen worden sei, der naturgemäß genaue Angaben über Größe, Lage und Ausstattung des gegenständlichen Zimmers gemacht habe, könne die Weigerung des Beschwerdeführers darüber Angaben zu machen, nur so verstanden werden, daß er die Gefahr von widersprüchlichen Angaben sah. Die Gefahr widersprechender Angaben zweier Personen über einen Gegenstand bestünden aber erfahrungsgemäß nur dann, wenn eine Person diesen Gegenstand nicht oder nur sehr mangelhaft kenne. Aus all dem folge, daß der Beschwerdeführer offenbar das gegenständliche Zimmer nicht oder nur sehr wenig kenne. Dies sei nur damit erklärbar, daß er das Zimmer nicht oder nur sehr selten benützt habe, sondern nach Zulässigkeit des Dienstes regelmäßig nach Hause zurückgekehrt sei. Dies stimme auch damit überein, daß der Wohnort des Beschwerdeführers vom Dienstort nur relativ gering entfernt sei, sodaß diese Wegstrecke in einer kurzen Zeit zurückgelegt werden könne. Daraus folge, daß der Beschwerdeführer eindeutig keinen doppelten Haushalt im Sinne des § 34 Abs. 1 RGV 1955 führe, was nach der zwingenden Vorschrift dieser Bestimmgung zur Folge habe, daß ihm die Trennungsgebühr nicht zustehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 1 der RGV 1955, BGBl. Nr. 133, die gemäß § 92 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 auf der Stufe eines Bundesgesetzes steht, erhalten verheiratete Beamte, die Anspruch auf Übersiedlungsgebühren haben und nach der Versetzung in einen anderen Dienstort einen doppelten Haushalt führen, vom Tage des Dienstantrittes im neuen Dienstort bis zur Erlangung einer zumutbaren Wohnung eine Trennungsgebühr. Sie ist zu versagen, wenn der Beamte das Nichterlangen der Wohnung selbst verschuldet oder wenn aus den Umständen des Falles und den persönlichen Verhältnissen hervorgeht, daß er nicht beabsichtigt, den gemeinsamen Haushalt nach der Versetzung weiterzuführen.

Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum neuen Dienstort und zurück zusammen nicht mehr als 2 Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elf-stündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Beamte nach Abs.4 der genannten Bestimmung anstelle der Trennungsgebühr den Trennungszuschuß in dem in dieser Bestimmung näher umschriebenen Ausmaß.

Im Beschwerdefall ist Verfahrensgegenstand die Frage des Anspruches des Beschwerdeführers auf Gebühren nach § 34 RGV (Trennungsgebühr bzw. Trennungszuschuß) gewesen. Nach § 34 Abs. 1 RGV ist die Trennungsgebühr zu versagen, wenn der Beamte das Nichterlangen einer Wohnung im neuen Dienstort selbst verschuldet.

Ein Verschulden an der Nichterlangung einer Wohnung, das nach § 34 Abs. 1 RGV den Verlust des Anspruches auf die Trennungsgebühr nach sich zieht, liegt immer dann vor, wenn der Beamte es ablehnt, eine vorhandene zumutbare Wohnung zu beziehen, oder wenn er nichts unternimmt, um in den Besitz einer Wohnung im neuen Dienstort zu gelangen. Wenn die Dienstbehörde daraus, daß sich der Beamte nur bei einer Stelle, von der er mit Sicherheit in absehbarer Zeit keine Wohnung erhalten konnte, um eine Wohnung beworben hat und ferner daraus, daß er sich niemals bei seinem Dienstgeber um eine Naturalwohnung bemüht hatte, den Schluß zieht, der Beamte habe nicht die Absicht, seinen bisherigen Wohnsitz aufzugeben, kann diesem Schluß nicht entgegengetreten werden (vgl. insbesondere das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1992, Zl. 91/12/0264 uva.)

Allein schon die Erklärung des Beamten, daß er gerne bereit sei, seinen "Wohnort in den Dienstort" zu verlegen, wenn es dem Dienstgeber möglich sein sollte, eine für seine Familie zumutbare Dienstwohnung zur Verfügung zu stellen, läßt die Annahme der belangten Behörde, er habe das Nichterlangen einer Wohnung selbst verschuldet, als rechtlich unbedenklich erscheinen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 1988, Zl. 86/12/0052).

Entscheidend ist, ob der Beamte das Nichterlangen einer Wohnung im neuen Dienstort selbst verschuldet hat; wenn dieser nur vorgebracht hat, er habe sich auf dem freien Wohnungsmarkt wöchentlich durch Lesen einer Wochenendausgabe einer Zeitung informiert, habe aber noch nicht eine etwa gleichwertige Wohnung in puncto Art, Zustand, Beschaffenheit und finanzieller Zumutbarkeit gefunden, so ist schon aus diesem Vorbringen auf ein Verschulden des Beschwerdeführers an der Nichterlangung einer zumutbaren Wohnung im neuen Dienstort zu schließen, weil es nicht darauf ankommt, ob die neue Wohnung mit der bisher bewohnten gleichwertig ist. Ist die Wohnungssuche aber ausschließlich auf gleichwertige Objekte beschränkt, so liegt bereits darin ein Verschulden an der Nichterlangung einer neuen Wohnung im Sinne des Gesetzes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1991, Zl. 90/12/0206).

Da der Anspruch auf Trennungszuschuß nach § 34 Abs. 4 RGV unter den dort normierten Voraussetzungen "an Stelle der Trennungsgebühr" zusteht, folgt daraus, daß auch dieser Anspruch das Bemühen eine Wohnung im neuen Dienstort zu erlangen bzw. den Übersiedlungswillen dorthin voraussetzt.

Im vorliegenden Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer als Nachweis seiner "Bemühungen" um die Erlangung einer Wohnung im Umfeld des neuen Dienstortes lediglich eine Bestätigung vorgelegt und im Verfahren erklärt, sich bei verschiedenen Anschlagtafeln in X um EIGENHEIME umgesehen zu haben. Er hat im Verfahren keine Behauptung dahingehend aufgestellt, es sei ihm geradezu unmöglich gewesen, eine angemessene bzw. seiner Familie zumutbare (sonstige) Wohnung zu erlangen. Vielmehr hat er im Verwaltungsverfahren die Beantwortung einer Reihe von Fragen, die auf die Erkundung seiner Übersiedlungsbereitschaft bzw. auf die Notwendigkeit der Führung eines doppelten Haushaltes abzielten (z.B. wie legen Sie die - 22 km zwischen Wohnort und Dienstort - tatsächlich zurück? Unter welchen dienstplanmäßigen Voraussetzungen kehren Sie in Ihren Wohnort zurück?), verweigert bzw. erklärt (beispielsweise auf die Frage: Wie oft haben Sie in der dienstfreien Zeit in den ersten 6 Monaten nach der Versetzung im Wohnort/Dienstort genächtigt?), sich daran nicht erinnern zu können.

Ausgehend von dieser Verfahrenslage sieht der Verwaltungsgerichtshof die Annahme der belangten Behörde, beim Beschwerdeführer habe keine Übersiedlungswilligkeit bestanden, es treffe ihn ein Verschulden an der Nichterlangung einer Wohnung im Dienstort als durchaus schlüssig und keine Verpflichtung zu weitergehenden Erhebungen als gegeben an.

Der Beschwerdeführer bemängelt weiters als inhaltliche Rechtswidrigkeit, daß die belangte Behörde nicht festgestellt habe, ob es ihm überhaupt möglich gewesen wäre, auch bei intensiveren und weitergehenderen Bemühungen eine angemessene oder zumutbare Wohnung im Dienstort zu erlangen. Nur dann, wenn dies der Fall gewesen wäre, könne ihm ein Verschulden am Nichterlangen einer Wohnung angelastet werden.

Dem ist entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht nur keine diesbezüglichen Behauptungen aufgestellt hat, sondern die Beantwortung verschiedener Fragen überhaupt verweigert hat. Wenn er nun im verwaltungsgerichtlichen Verfahren seine Zurückhaltung aufgibt, sich auf seine Informationsmöglichkeiten als Sicherheitswachebeamter beruft und eine Übersiedlung als objektiv unmöglich bezeichnet, so ist er darauf hinzuweisen, daß der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens auch unter Berücksichtigung der besonderen Verpflichtung der Dienstbehörde nach § 8 DVG die Partei nicht von der Verpflichtung befreit, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof kann nicht dazu dienen, Versäumnisse im Verwaltungsverfahren, die durch nicht hinreichende Mitwirkung der Partei entstanden sind, nachzuholen (vgl. die Ausführungen zum Neuerungsverbot bei Dolp3, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Seite 552 ff). Eine andere Betrachtung ist im Beschwerdefall auch deshalb nicht geboten, weil der Beschwerdeführer diesen Gesichtspunkt als inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend macht, hätte doch die Verifizierung der angeblichen Unmöglichkeit, eine Wohnung im Dienstort zu erlangen zumindest weitgehende Erhebungen erforderlich gemacht. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kann es auch nicht als offenkundig angesehen werden, daß solche Bemühungen von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen wären.

Da bereits diese Überlegungen zeigen, daß die belangte Behörde zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf Reisegebühren nach § 34 RGV 1955 verneint hat, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne daß auf die weiteren geltend gemachten Verfahrensmängel einzugehen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 104/1991.

Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshof genannt sind, wird auf § 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

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