Normen
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
AlVG 1977 §1;
AlVG 1977 §14 Abs1;
AlVG 1977 §14 Abs4 lita;
AlVG 1977 §14 Abs4 litb;
AlVG 1977 §15 Abs1;
ASVG §19a;
ASVG §4 Abs2;
AVG §56;
GÜG §45e;
VwRallg;
WehrG 1955 §10;
WehrG 1955 §51;
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
AlVG 1977 §1;
AlVG 1977 §14 Abs1;
AlVG 1977 §14 Abs4 lita;
AlVG 1977 §14 Abs4 litb;
AlVG 1977 §15 Abs1;
ASVG §19a;
ASVG §4 Abs2;
AVG §56;
GÜG §45e;
VwRallg;
WehrG 1955 §10;
WehrG 1955 §51;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer leistete in der Zeit vom 3. Oktober 1960 bis 31. August 1961 den ordentlichen Präsenzdienst beim Österreichischen Bundesheer. Mit Wirksamkeit vom 1. September 1961 wurde er zum zeitverpflichteten Soldaten ernannt und war in dieser Eigenschaft vom 1. April 1966 bis 30. September 1966 dem Bundeskanzleramt dienstzugeteilt. Vom 1. Oktober 1966 bis zu seinem Austritt am 30. Juli 1968 war er als Rechnungsassistent im Bundeskanzleramt tätig. Vom 31. Juli 1968 bis 17. Februar 1991 war er zunächst als Vermögensverwalter und dann als freier Makler selbständig erwerbstätig. Vom 18. Februar 1991 bis 30. September 1991 war er als Vorstandsmitglied der W. AG tätig und bezog im Anschluß daran in der Zeit vom 1. Oktober 1991 bis 24. Mai 1992 von der Wiener Gebietskrankenkasse Krankengeld. Am 25. Mai 1992 beantragte er beim Arbeitsamt Melk die Zuerkennung von Arbeitslosengeld.
Mit Bescheid vom 23. Juli 1992 gab das Arbeitsamt dem Antrag gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft ("keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung") keine Folge.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wandte der Beschwerdeführer ein, daß er in der Zeit vom 18. Februar 1991 bis 30. September 1991 als Vorstandsmitglied der W. AG aufgrund eines Dienstvertrages in einem
arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden und auch bei der Wiener Gebietskrankenkasse angemeldet gewesen und daß für die Zeit vom 7. September 1991 bis 24. Mai 1992 laut Krankenstandsmeldung ein Krankenstand gemeldet worden sei. Da die Wiener Gebietskrankenkasse den "Arbeitslosenbeitrag" und auch die Krankenstandsmeldung ohne Widerspruch entgegengenommen habe, liege aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ein Rechtsanspruch auf Arbeitslosengeld vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Nach der Bescheidbegründung sei eine der Grundvoraussetzungen für die Gewährung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gemäß § 14 AlVG die Erfüllung der Anwartschaft. Sie werde grundsätzlich durch arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten innerhalb der festgelegten Rahmenfrist erworben. Bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes sei die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland
arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei vom 18. Februar bis 30. September 1991 als Vorstandsmitglied und Geschäftsführer der W. AG beschäftigt gewesen und habe im Anschluß daran aus diesem Dienstverhältnis in der Zeit vom 1. Oktober 1991 bis 24. Mai 1992 Krankengeld bezogen. Grundsätzlich seien für den Fall der Arbeitslosigkeit Dienstnehmer versichert, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt seien. Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer) von Aktiengesellschaften seien jedoch nicht Dienstnehmer im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 1981, Zl. 3319/79). Die Wiener Gebietskrankenkasse habe auch bestätigt, daß der Beschwerdeführer für den genannten Zeitraum zwar kranken-, aber nicht arbeitslosenversichert gewesen sei. Die Zeiten dieser Beschäftigung könnten daher auch nicht für die Erfüllung der Anwartschaft herangezogen werden. Ebenso verhalte es sich mit den Zeiten des Krankengeldbezuges, weil solche Zeiten nur anzurechnen seien, wenn der Anspruch nach dem Ende eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 122 Abs. 2 ASVG entstanden sei. Die Rahmenfristen nach § 14 Abs. 1 bis 3 AlVG verlängerten sich allerdings auch um Zeiträume, in denen der Arbeitslose selbständig erwerbstätig gewesen sei. Da der Beschwerdeführer in der Zeit vom 31. Juli 1968 bis 17. Februar 1991 selbständig erwerbstätig gewesen sei, sei zu prüfen gewesen, ob davor arbeitslosenversicherungspflichtige Zeiten nachgewiesen werden könnten. Vom "30." (gemeint: 3.) Oktober 1960 bis 31. August 1961 habe der Beschwerdeführer seinen ordentlichen Präsenzdienst beim Österreichischen Bundesheer geleistet und sei anschließend bis zum 30. September 1966 zum zeitverpflichteten Soldaten ernannt worden. Auf die Anwartschaft seien diese Zeiten aber nur anzurechnen, wenn in der Rahmenfrist zumindest 13 Wochen sonstiger Zeiten im Sinne des AlVG lägen, wobei als Präsenzdienstzeiten auch die Zeiten als zeitverpflichteter Soldat gälten, die nicht arbeitslosenversicherungspflichtig seien. Da der Beschwerdeführer bisher keine
arbeitslosenversicherungspflichtige Zeiten aufzuweisen habe, könnten auch die Zeiten des Präsenzdienstes nicht für die Erfüllung der Anwartschaft herangezogen werden. Das Überbrückungshilfegesetz, BGBl. Nr. 174/1963 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 22/1964, finde im Beschwerdefall gemäß § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes keine Anwendung, weil das Bundesdienstverhältnis des Beschwerdeführers als Rechnungsassistent durch seinen am 30. "6." (gemeint: Juli) 1968 erklärten Austritt geendet habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde. Darin vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, daß seine Präsenzdienstzeit vom 3. Oktober 1960 bis 31. August 1961 auf die Anwartschaft anzurechnen sei, weil - entgegen der Rechtsmeinung der belangten Behörde - seine Tätigkeit als zeitverpflichteter Soldat arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen (und daher als sonstige Anwartschaftszeit im Sinne des § 14 Abs. 4 lit. b AlVG zu werten) sei. Der bis zur Änderung des Wehrgesetzes 1955, BGBl. Nr. 181/1955, geführte zeitverpflichtete Soldat sei in einem provisorischen Dienstverhältnis auf Zeit zum Bund gestanden, auf das nur teilweise die Bestimmungen des Beamtendienstrechtsgesetzes anzuwenden gewesen seien. Diese Berufsgruppe habe eine Sonderstellung im Heeresapparat gehabt, die sich auch darin zeige, daß z.B. in § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes neben den Berufsoffizieren die zeitverpflichteten Soldaten separat ausgewiesen gewesen und diese gemäß § 4 ASVG vollversichert und damit auch arbeitslosenversichert gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe während seiner Tätigkeit als zeitverpflichteter Soldat Arbeitslosenversicherungsbeiträge gezahlt. Die belangte Behörde habe aber überdies bei der Beurteilung der Anwartschaftszeit nicht die Betätigung des Beschwerdeführers in der Zeit vom 1. Oktober 1966 bis
30. "6." (gemeint: Juli) 1968 als Rechnungsassistent im Bundeskanzleramt berücksichtigt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wären somit mehr als 13 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten durch die Tätigkeit des Beschwerdeführers als zeitverpflichteter Soldat und Rechnungsassistent anzunehmen und daher auch die Zeit des Präsenzdienstes in die Anwartschaft anzurechnen gewesen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist ausschließlich strittig, ob der Beschwerdeführer die (für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld nach § 7 Abs. 1 Z. 2 AlVG erforderliche) Anwartschaft bei erstmaliger Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes nach § 14 Abs. 1 erster Satz leg. cit. erfüllt hat.
Bei der diesbezüglich zunächst nur nach § 14 Abs. 1 AlVG, also ohne Bedachtnahme auf rahmenfristverlängernde Tatbestände nach § 15 leg. cit., vorzunehmenden Prüfung (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 20. Juni 1980, Slg. Nr. 10.173/A, und vom 12. Februar 1988, Zl. 87/08/0036), ist ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer in den letzten 24 Monaten vor der Geltendmachung seines Anspruches (Rahmenfrist), also in der Zeit vom 25. Mai 1990 bis 24. Mai 1992, insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Auf diese Anwartschaft sind die in § 14 Abs. 4 AlVG aufgezählten Tatbestände anzurechnen. Von ihnen kommen - sachverhaltsbezogen (nämlich im Hinblick auf die Beschäftigung des Beschwerdeführers als Vorstandsmitglied der W. AG und den Krankengeldbezug im Anschluß an diese Beschäftigung) - von vornherein nur die in § 14 Abs.4 lit.a und c AlVG genannten in Betracht. Sie liegen aber - vom Beschwerdeführer auch gar nicht mehr in Abrede gestellt - nicht vor. Denn ungeachtet einer Vollversicherungspflicht des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied der W. AG in der Zeit vom 18. Februar bis 30. September 1991 nach § 4 Abs. 1 Z. 6 und Abs. 3 Z. 10 ASVG, der in der Berufung behaupteten Anmeldung zur Arbeitslosenversicherung und der Bezahlung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen handelte es sich bei diesen Zeiten nicht um solche, "die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen" (§ 14 Abs. 4 lit. a AlVG), weil der Beschwerdeführer als Vorstandsmitglied der W. AG keinen der Tatbestände des § 1 Abs. 1, insbesondere nicht jenen des § 1 Abs. 1 lit. a AlVG erfüllte (vgl. dazu zuletzt das Erkenntnis vom 21. Dezember 1993, Zl. 93/08/0239, mit ausführlichen Judikatur- und Schrifttumshinweisen). Das aber hat zur Folge, daß auch der Anrechnungstatbestand des § 14
Abs. 4 lit. c AlVG ("Zeiten des Bezuges von ... Krankengeld aus
einer Krankenversicherung aufgrund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses") nicht gegeben war.
Nach § 15 Abs. 1 AlVG verlängert sich aber unter anderem die Rahmenfrist nach § 14 Abs. 1 leg. cit., wenn innerhalb dieser Frist einer oder mehrere der in § 15 AlVG erschöpfend aufgezählten Tatbestände liegt (liegen) oder in sie hineinreicht (hinreichen), zunächst um den dem jeweiligen Tatbestand entsprechenden Zeitraum. Ragt in die so verlängerte Rahmenfrist ein weiterer rahmenfristerstreckender Tatbestand hinein, so verlängert sich die Rahmenfrist neuerlich um den Zeitraum, der diesem weiteren Tatbestand entspricht (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 1. März 1951, Slg. Nr. 1970/A, vom 26. Mai 1986, Zl. 85/08/0206, und vom 12. Februar 1988, Zl. 87/08/0036, sowie Dirschmied, Arbeitslosenversicherungsrecht2, Seite 116). Die Anwartschaft ist dann erfüllt, wenn innerhalb der verlängerten bzw. neuerlich verlängerten Rahmenfrist die nach § 14 AlVG erforderlichen Anwartschaftszeiten liegen.
Auch dies trifft im Beschwerdefall - unabhängig davon, wie der Beginn der (neuerlich) verlängerten Rahmenfrist bei einer (teilweisen) zeitlichen Überschneidung mehrerer rahmenfristverlängernder Tatbestände in der (neuerlich) verlängernden Rahmenfrist zu ermitteln ist und ob demgemäß überhaupt eine Anrechnung der Zeiten des ordentlichen Präsenzdienstes vom 3. Oktober 1960 bis 31. August 1961 in Betracht kommen könnte - schon mangels Vorliegens von Anwartschaftszeiten nach § 14 AlVG nicht zu: Diesbezüglich ist nach dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen nur strittig, ob die Zeiten vom 1. September 1961 bis 30. September 1966, in der der Beschwerdeführer zeitverpflichteter Soldat war, und die Zeit vom 1. Oktober 1966 bis 30. Juli 1968, in der der Beschwerdeführer Rechnungsassistent im Bundeskanzleramt war, Anwartschaftszeiten nach § 14 Abs. 4 lit. a AlVG (also "Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen") und damit (weil ein sonstiger Tatbestand des § 14 Abs. 4 nicht in Betracht kommt) auch "sonstige Anwartschaftszeiten" im Sinne des § 14 Abs. 4 lit. b AlVG zu werten sind. Diese Frage ist nach der in den genannten Zeiträumen geltenden Rechtslage, also noch nach § 1 des AlVG 1958, BGBl. Nr. 199/1958, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 17/1961, zu beurteilen (vgl. ua. das Erkenntnis vom 9. Februar 1993, Zl. 92/08/0103). Danach scheidet aber zunächst - in Übereinstimmung mit der Auffassung der belangten Behörde - eine Wertung der zuletzt genannten Zeit (also jener, in der der Beschwerdeführer als Rechnungsassistent im Bundeskanzleramt tätig war) als Anwartschaftszeit nach § 14 Abs. 4 lit. a und b AlVG aus, weil der Beschwerdeführer in dieser Zeit in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand und daher gemäß § 1 Abs. 2 lit. a AlVG 1958 von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen war. Diese Zeit kommt daher nur als rahmenfristverlängernder Zeitraum nach § 15 Abs. 1 Z. 1 lit. a AlVG in Betracht. Diese Wertung trifft aber - diesbezüglich auch entgegen der Auffassung der belangten Behörde - ebenso für die Zeiten vom 1. September 1961 bis 30. September 1966, in denen der Beschwerdeführer zeitverpflichteter Soldat war, zu. Denn nach der damals geltenden Rechtslage stand ein zeitverpflichteter Soldat im Sinne des § 10 des Wehrgesetzes in Verbindung mit § 51 leg. cit. und § 45e des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 55/1956 in einem zeitlich beschränkten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und war daher - ungeachtet seiner Vollversicherungspflicht nach dem ASVG - ebenso gemäß § 1 Abs. 2 lit. a AlVG 1958 von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen (vgl. dazu das Erkenntnis vom 14. Dezember 1966, Slg. Nr. 7040/A, sowie zur Rechtsnatur dieses Dienstverhältnisses die Erkenntnisse vom 24. März 1965, Slg. Nr. 6.639/A, und vom 20. November 1990, Slg. Nr. 13.312/A, mit weiteren Judikatur- und Schrifttumshinweisen, insbesondere auf Rauter, Die österreichische Wehrgesetzgebung,
S. 119, 123 f, 126 ff, 147 ff). Die in der Beschwerde behauptete Bezahlung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen während der Tätigkeit als zeitverpflichteter Soldat änderte daran mangels entsprechender gesetzlicher Grundlagen (vor allem einer Formalversicherungsregelung im AlVG) nichts (vgl. dazu das schon zitierte Erkenntnis vom 21. Dezember 1993, Zl. 93/08/0239).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994, allerdings in den Grenzen des Kostenbegehrens der belangten Behörde. Da diese nämlich den im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung bereits geltenden Pauschalsatz für den Schriftsatz- und Vorlageaufwand nach der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991, nicht ausgeschöpft hat, kommt auch Art. III Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 nicht zur Anwendung.
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