Zuständigkeit
§ 40
(1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz hinsichtlich
- 1. des Ausbildungsdienstes und
- 2. der Miliztätigkeiten von Frauen
obliegt dem Heerespersonalamt.
(2) Das Heerespersonalamt hat Personen, die für eine besondere militärische Dienstleistung nach Abs. 1 in Betracht kommen, nach Maßgabe militärischer Interessen über diese Dienstleistungen zu informieren.