Normen
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;
BebauungsdichteV Stmk 1987 §1 Abs2;
BebauungsdichteV Stmk 1987 §1 Abs3;
BebauungsdichteV Stmk 1987 §2 Abs1;
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;
BebauungsdichteV Stmk 1987 §1 Abs2;
BebauungsdichteV Stmk 1987 §1 Abs3;
BebauungsdichteV Stmk 1987 §2 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.370,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe mit 10. September 1991 kam die mitbeteiligte Partei (kurz: Bauwerberin) mit Zustimmung des Grundeigentümers um Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses auf einem Grundstück in Graz ein. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines südlich angrenzenden Grundstückes.
Die dem Ansuchen zugrundeliegende Widmungsbewilligung war mit Bescheid vom 22. Feber 1989 erteilt worden. Danach wurde (unter anderem) der Widmungsgrund zu einem Bauplatz mit einer Bauplatzfläche von 1172 m2 gewidmet; die Bebauungsdichte wurde mit mindestens 0,15 und höchstens 0,4 der Bauplatzfläche festgesetzt. Hinsichtlich der Anlegung von Freiflächen sah der Bescheid (lediglich) vor, daß auf dem Bauplatz in dem der Bebauung entsprechenden Ausmaß freie Flächen für Kraftfahrzeugabstellplätze vorzusehen und die nicht bebauten Flächen des Bauplatzes, die nicht als Verkehrsfläche verwendet würden, als Grünflächen oder Hausgarten auszugestalten seien.
Gegenstand des Antrages auf Erteilung der Baubewilligung war (zunächst) die Errichtung eines teilweise unterkellerten, zweigeschossigen Wohngebäudes mit ausgebautem Dachgeschoß und 12 Pkw-Abstellplätzen. Der Beschwerdeführer konnte infolge eines Zustellanstandes zur Bauverhandlung nicht geladen werden. Er nahm aber in der Folge Einsicht in die Einreichungsunterlagen und erhob mit Eingabe vom 23. Oktober 1991 Einwendungen gegen das Vorhaben. Soweit für das Beschwerdeverfahren noch erheblich, brachte er vor, er habe nach Einsicht in die Pläne festgestellt, daß die Bebauungsdichte nicht - wie angegeben - 0,4, sondern 0,5 betrage. Zudem sei der Dachraum so geplant, daß er - ohne bauliche Veränderung - als Wohnraum genutzt werden könne und sei somit ebenfalls zur Berechnung der Bebauungsdichte heranzuziehen, die sich dadurch auf 0,57 erhöhe. Die Pkw würden nicht - "wie richtigerweise" - in einer Tiefgarage untergebracht, sondern auf Abstellplätzen, "direkt zu den Nachbarhäusern". Die zu erwartenden Lärm- bzw. Abgasbelästigung bei 12 Wohneinheiten sei daher für die Anrainer unzumutbar.
Über Ersuchen der Baubehörde erstattete das Amt für Umweltschutz (eine Abteilung des Magistrates) eine Stellungnahme in lärm- und abgastechnischer Hinsicht. Darin wird ausgeführt, daß dem Ansuchen am 28. November 1991 ein Einreichplan für die Außenanlage beigeschlossen worden sei. Dem Plan sei zu entnehmen, daß entlang der nördlichen Grundstückgrenze sieben Pkw-Abstellplätze und entlang der östlichen Grundgrenze in schräger Form zu dieser weitere fünf Parkplätze geplant seien. Entlang der südlichen Grundgrenze - zum Grundstück des Beschwerdeführers - sei eine Spielwiese sowie eine Sandkiste mit einem Sitzplatz in südöstlichem Bereich vorgesehen. Der kleinste Abstand zwischen den östlich situierten 5 Pkw-Abstellplätzen und der Grenze zum Grundstück des Beschwerdeführers betrage ca. 15 m. In weiterer Folge sei danach eine Schallausbreitungsberechnung (im Sinne der "ÖAL-Richtlinien Nr. 33" und weiters in Anlehnung an die Parkplatzlärmstudie des Landesamtes für Umweltschutz Bayern) durchgeführt worden. Dabei sei angenommen worden, daß während der ungünstigsten Tagesstunde "50 % der Pkw-Abstellplätze abfahren" würden (50 % der Pkw von ihren Abstellplätzen abfahren würden). Daraus errechne sich nach Ö-Norm 5004 ein Beurteilungspegel bzw. ein sogenannter Prognosewert von
LA,eq = 48 dB. Die Situation für dieses Gebietes könne mit
LA,eq = 54 dB angegeben werden. Eine Überlagerung dieser beiden
Werte ergebe den Summenpegel bzw. die zu erwartende Lärmsituation von LA,eq = 54,9 dB. Dies bedeute rein rechnerisch eine Erhöhung der derzeitigen Istsituation von 0,9 dB. In lärmtechnischer Hinsicht könne dazu gesagt werden, daß diese Erhöhung einerseits im Bereich der Berechnungsgenauigkeit liege und andererseits in einem Bereich zu erwarten sei, wo die Wahrnehmbarkeit durch das menschliche Gehör erst beginne. Ein Vergleich der Istsituation bzw. des Prognosemaßes zum Widmungsmaß - das gegenständliche Areal sowie die umliegenden Grundstückflächen lägen nach dem Flächenwidmungsplan 1982 im allgemeinen Wohngebiet - zeige, daß der für allgemeines Wohngebiet vorgegebene Planungsgrenzrichtwert von LA,eq = 55 dB durch die Istsituation nicht überschritten werde. Das Prognosemaß liege mit 48 dB wesentlich unter dem Grenzrichtwert für allgemeines Wohngebiet. Zusammenfassend könne daher aus lärmtechnischer Sicht gesagt werden, daß unter diesen Annahmen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung durch das Zu- und Abfahren zu den genannten Pkw-Abstellplätzen des zweigeschoßigen Wohnhauses nicht zu erwarten sei. Die Zusatzbelastung durch Abgase liege unter 1 % des zulässigen Tagesmittelwertes (wurde näher ausgeführt).
Am 14. Jänner 1992 brachte die Bauwerberin ein Ansuchen um Planänderung ein; danach umfaßte die Planänderung den Entfall des Dachbodenausbaues. Mit Eingabe vom 19. Februar 1992 erklärte die Bauwerberin, dieses Ansuchen zurückzuziehen. Am 28. Februar 1992 teilte die Behörde den Parteien zwecks Wahrung des Parteiengehörs mit, das Bauansuchen sei dahin abgeändert worden, daß nunmehr der Ausbau des Dachgeschoßes entfalle. Ein Außenanlagenplan sei zur Genehmigung nachgereicht worden. Die Pläne lägen zwei Wochen ab Zustellung der Mitteilung bis zur Bescheiderlassung zwecks Einsicht auf (in den Verwaltungsakten befindet sich ein Satz an Plänen, der mit "ungültig" bezeichnet ist, sowie ein Satz an Austauschplänen nebst dem Plan der Außenanlagen). Am 6. März 1992 nahm der Beschwerdeführer (persönlich) Einsicht in die "letztgültigen 3 Einreichpläne". Mit der am 17. März 1992 bei der Behörde eingelangten Eingabe ersuchte er - nun anwaltlich vertreten - um Verlängerung der 14-tägigen Frist zur Einsichtnahme in die geänderten Pläne um weitere zwei Wochen (die Einsichtnahme durch seinen Rechtsfreund erfolgte am 27. März 1992).
Mit Bescheid vom 20. März 1992 erteilte die Baubehörde erster Instanz der Bauwerberin die Bewilligung zur Errichtung eines teilweise unterkellerten, zweigeschoßigen Wohnhauses mit 12 Pkw-Abstellplätzen unter Vorschreibung verschiedener Auflagen und wies die Einwendungen des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Begründend führte sie (soweit für das Beschwerdeverfahren noch erheblich) aus, daß durch Entfall des ursprünglich vorgesehenen ausgebauten Dachgeschoßes die Bebauungsdichte statt wie zuvor 0,4 nunmehr 0,3 betrage und damit die Festlegung des Widmungsbescheides nicht übersteige. Darüber hinaus sei der ausgewiesene Dachraum mit einer Konstruktionshöhe von 2,10 m nicht ohne bauliche Maßnahmen ausbaufähig und daher nicht "der Bebauungsdichte zuzuzählen". Für die geforderte Errichtung einer Tiefgarage gäbe es im erwähnten Widmungsbescheid keine Festlegung. Die maximale Gebäudehöhe mit 6,50 m sei eingehalten. Die eingeholte gutachtliche Stellungnahme habe ergeben, daß hinsichtlich der zu erwartenden Lärmbelästigung unter Annahme ungünstigster Verhältnisse der Prognosewert den Planungsgrenzrichtwert gemäß der Ausweisung im Flächenwidmungsplan nicht übersteige, weshalb aus lärmtechnischer Sicht keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung durch das Zu- und Abfahren zu den geplanten Pkw-Abstellplätzen des zweigeschoßigen Wohnhaues zu erwarten sei. Abgastechnisch sei errechnet worden, daß sich die zu erwartende Immissionswerte unter den entsprechenden Grenz- und Grundbelastungswerten bewegen würden.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Die Berufungsbehörde ergänzte das Ermittlungsverfahren durch Einholung eines ergänzenden lärm- und abgastechnischen Gutachtens und eines medizinischen Gutachtens, zu denen der Beschwerdeführer eine (ablehnende) Stellungnahme abgab: Die Gutachten seien zur Beurteilung der zu erwartenden Immissionen unzureichend.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und den erstinstanzlichen
Bescheid zur Gänze bestätigt. Begründend wurde nach Darstellung
der Rechtsposition des Nachbarn im Baubewilligungsverfahrens
ausgeführt, Gegenstand des im Zuge des Ermittlungsverfahrens
durch die Antragstellerin abgeänderten Bauansuchens sei die
Errichtung eines teilweise unterkellerten, zweigeschoßigen
Wohngebäudes mit nicht ausgebautem Dachgeschoß sowie von
12 Pkw-Abstellplätzen auf dem fraglichen Grundstück. Der
Beschwerdeführer sei von der Abänderung der Baupläne mit
Schreiben vom 28. Februar 1992 in Kenntnis gesetzt worden; er
habe sich am 6. März 1992 im Zuge der Akteneinsicht über das
abgeänderte Bauansuchen informiert; der sodann eingeschrittene
Vertreter des Beschwerdeführers habe am 27. März 1992
Akteneinsicht genommen. Im Flächenwidmungsplan 1982 wie auch im
Flächenwidmungsplan-Entwurf 1992 der Landeshauptstadt Graz sei
das gegenständliche Grundstück als "Allgemeines Wohngebiet" mit
einem Bebauungsdichtewert von 0,1 bis 0,6 ausgewiesen. In der
rechtskräftigen Widmungsbewilligung vom 13. März 1989 sei die
Bebauungsdichte mit 0,4 festgesetzt worden. Für das
gegenständliche Bauvorhaben ergebe sich folgender
Bebauungsdichtewert: Fläche des Erdgeschoßes 223,09 m2 + Fläche
des ersten Obergeschoßes 229,09 m2 = 446,18 m2, geteilt durch
die Bauplatzfläche 1171,0 m2 = 0,38.
Nach einer Darstellung der Bestimmungen des § 1 Abs. 2 und 3 der Bebauungsdichte-Verordnung 1987 führte die Berufungsbehörde weiter aus, daß eine Voraussetzung für die Einrechenbarkeit in die Bebauungsdichte das Vorliegen eines Gebäudes sei, also eines allseits umschlossenen Raumes und nur jene Erschließungsräume sowie Durchfahrten, Loggien und dergleichen in die Bebauungsdichte miteinzubeziehen seien, die im Inneren eines Gebäudes lägen. Das ergäbe sich auch daraus, daß in horizontaler Hinsicht die Geschoßfläche eines Gebäudes von Außenmauer zu Außenmauer berechnet werde. Im Gegenstandsfall lägen aber die Erschließungsgänge im Erdgeschoß und im Obergeschoß nicht innerhalb des Gebäudes, sondern außerhalb der Außenmauern, sodaß keine raumbildenden Geschoßflächen, die sich innerhalb eines Gebäudes befinde, vorlägen. Dies sei auch aus den eingereichten Bauplänen ersichtlich, aus denen eindeutig hervorgehe, daß das Stiegenhaus, wie auch die Erschließungsgänge, außerhalb der Außenmauer des Gebäudes lägen und nicht raumbildend geplant seien. Die Geschoßflächen des Kellergeschoßes und des Dachgeschoßes seien mangels Vorliegens der gesetzlich geforderten Raumhöhen für Aufenthaltsräume nicht in die Bebauungsdichte miteinzuberechnen.
Das lärm- und abgastechnische Gutachten sowie ein Ergänzungsgutachten desselben Amtssachverständigen hätten (zusammengefaßt) ergeben, daß rein rechnerisch eine Erhöhung der derzeitigen Lärm-Ist-Situation um 0,9 dB erfolge, und andererseits die zu erwartende CO-Immissionskonzentration einem Wert von 0,6 bis 0,8 % des Grenzwertes entsprechen würde (wurde näher ausgeführt). Aufgrund dieses Immissionsausmaßes habe sodann der medizinische Amtssachverständige festgestellt, daß für die Nachbarn keine negativen gesundheitlichen Auswirkungen zu erwarten seien. Aufgrund dieser schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten - denen der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher und sachlicher Ebene, also nicht durch Vorlage eines Gegengutachtens entgegengetreten sei - komme die Berufungsbehörde zum Schluß, daß durch die Errichtung der 12 Pkw-Abstellplätze keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung des Beschwerdeführers zu erwarten sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt; sowohl die belangte Behörde, als auch die Bauwerberin haben Gegenschriften erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbar nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A uva.).
Gemäß § 61 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 (BO), LGBl. Nr. 149, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 54/1992, kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen. Zulässigerweise wendet sich der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid unter dem Gesichtspunkt einer Überschreitung der im Widmungsbescheid festgelegten Dichte wie auch der von den geplanten Pkw-Abstellplätzen ausgehenden Immissionen.
Die Annahme des Beschwerdeführers, daß - bis zuletzt - ein Vorhaben mit Dachbodenausbau verfahrensgegenständlich gewesen sei, ist angesichts der Austauschpläne (in denen ein solcher Dachbodenausbau, wie die Behörde zutreffend begründet hat, nicht vorgesehen ist) unzutreffend, wenngleich dem Beschwerdeführer einzuräumen ist, daß die Vorgänge, die zu dieser Antragsmodifikation geführt haben, anhand der Verwaltungsakten nur bedingt nachvollzogen werden können. Dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers ist zu erwidern, daß den Verwaltungsakten die (vermeintlich fehlende) Baubeschreibung angeschlossen ist, sodaß ihm dieses Vorbringen nicht zum Erfolg verhelfen kann.
Gemäß § 2 Abs. 1 der Bebauungsdichteverordnung 1987, LGBl. Nr. 60/1987, wird die Bebauungsdichte durch die Verhältniszahl ausgedrückt, die sich aus der Teilung der Gesamtfläche der Geschosse durch die zugehörige Bauplatzfläche ergibt.
Gemäß § 1 Abs. 2 leg. cit. gilt als Geschoß der Gebäudeabschnitt zwischen unterstem Fußboden und der darüber liegenden Decke, zwei übereinander liegenden Decken oder zwischen einer Decke und der Oberfläche eines geneigten Daches. Gebäudeabschnitte gelten nur insoweit als Geschoß, als sie die Voraussetzungen für Aufenthalts- oder Arbeitsräume nach den §§ 31 und 47 Abs. 2 lit. d und e BO erfüllen.
Da diese Voraussetzungen hinsichtlich der Kellerräume nicht gegeben sind, ist die Fläche des Kellergeschoßes, wie auch des Dachgeschoßes (wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat), zur Ermittlung der Dichte des Gebäudes nicht heranzuziehen.
Gemäß § 1 Abs. 3 der Bebauungsdichteverordnung 1987 gilt als Gesamtfläche der Geschoße die Summe der nach den Außenmaßen der Gebäude ermittelten Fläche aller Geschoße im Sinne des § 1 Abs. 2 einschließlich der Erschließungsräume (Stiegen und Gänge) sowie Durchfahrten, Laubengänge, Loggien und dergleichen. Außen- und Umfassungswände mit einer Wandstärke von mehr als 30 cm sind mit 30 cm zu berechnen.
Die Bauplatzgröße von 1171,0 m2 gestattet bei Ausschöpfung der festgelegten höchstzulässigen Dichte von 0,4 eine Gesamtfläche der Geschoße im Sinne der Bebauungsdichteverordnung 1987 von 468,40 m2, das wären - der Argumentation der belangten Behörde folgend - bei zwei Geschoßen eine Fläche von 234,20 m2 je Geschoß, demnach (bloß) um 11,31 m2 mehr, als die 223,09 m2, die die belangte Behörde als jeweilige Geschoßfläche angenommen hat.
Die belangte Behörde ist, wie sich auch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides und aus der Argumentation in der Gegenschrift klar ergibt, davon ausgegangen, daß die Fläche der Erschließungsgänge und der Stiegenanlage in die (ihrer Beurteilung zufolge) für die Ermittlung der Dichte des Bauwerkes maßgeblichen Geschoßflächen von je 223,09 m2 (Erdgeschoß und Obergeschoß) nicht einzubeziehen sind.
Die belangte Behörde hält in ihrer Gegenschrift den Beschwerdeausführungen insbesondere entgegen, daß die Stiegen, wie im Bauplan (Schnitt A-A) eindeutig ersichtlich sei, außerhalb der Außenmauern lägen und nicht raumbildend errichtet würden. Diese Stiegen außerhalb der Außenmauern seien in etwa mit der Konstruktion zu vergleichen, "daß Stiegen von einem Balkon zum anderen" führten; in beiden Fällen liege aber kein allseits umschlossener Raum und daher kein Gebäude bzw. Gebäudeteil vor, der die Voraussetzungen für die Einrichtung in die Gebäudedichte (nämlich ein raumbildender Gebäudeteil, der innerhalb der Außenmauern des Gebäudes liege) erfüllen würde.
Aufgrund der Baupläne, insbesondere auch aufgrund dieses Schnittes A-A geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß diese Stiegenanlage mit einem durchsichtigen Witterungsschutz verkleidet ist. In diesem Schnitt findet sich zwar bei der Bezeichnung "Witterungsschutz durchsichtig" der Beisatz "nicht raumbildend", dieser Beisatz vermag aber einem tatsächlich raumbildend ausgeführten Witterungsschutz die raumbildende Eigenschaft nicht zu nehmen. Die genaue Ausführung dieser Schutzverkleidung läßt sich den vorliegenden Austauschplänen nicht verläßlich entnehmen; jedenfalls kann nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, daß dieser Schutzverkleidung keine raumbildende Wirkung zukäme, und nur in letzterem Falle wäre der Beurteilung der belangten Behörde beizutreten, daß die Stiegenanlage ähnlich einem Balkon in die Geschoßfläche nicht einzubeziehen wäre. Der Umstand, daß die raumbildende Wirkung nicht durch Außenmauern, sondern "nur" durch eine durchsichtige Schutzverkleidung bewirkt wird, wäre beim gegebenen Sachverhalt kein ausreichender Grund, die Fläche dieser Stiegenanlage nicht der Geschoßfläche zuzurechnen. Diesbezüglich bedürfte es daher einer Verfahrensergänzung, um eine abschließende Beurteilung zu ermöglichen.
Den Bauplänen zufolge sind die fraglichen Erschließungsgänge nicht etwa balkonartig ausgeformt, sondern in das Gebäude integriert, das heißt, zwar an der Außenseite - sieht man von der davor befindlichen Stiegenanlage ab - offen, aber ansonsten dreiseits von Wänden umgeben, wie auch nach oben hin von den jeweiligen Geschoßdecken abgeschlossen. Es war daher unzutreffend, die Fläche dieser Erschließungsgänge nicht in die Geschoßfläche einzubeziehen. Entgegen der in der Gegenschrift möglicherweise vertretenen Ansicht kommt es hiezu nicht darauf an, daß ein "allseits umschlossener Raum" vorliegt (vgl. die Formulierung "Laubengänge, Loggien und dergleichen" in § 1 Abs. 3 der BebauungsdichteVO 1987; zu den Begriffen Balkon bzw. Loggia vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juni 1987, Zl. 87/06/0051). Bei der gebotenen Einbeziehung der Flächen dieser Erschließungsgänge, ist aufgrund der Baupläne davon auszugehen, daß schon dadurch die festgelegte Dichte überschritten wird.
Dadurch, daß die belangte Behörde, von ihrer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht ausgehend, auf diese für die Ermittlung der Gebäudedichte rechtlich relevanten Umstände nicht Bedacht genommen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war, ohne daß es einer Auseinandersetzung mit der Frage der Zulässigkeit der Pkw-Abstellplätze bedürfte. Aus verfahrensökonomischen Gründen wird hiezu auf das zu einer ähnlichen rechtlichen Thematik ergangene zitierte Erkenntnis vom 9. Juni 1994, Zl. 92/06/0246, verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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