VwGH 90/12/0291

VwGH90/12/029129.6.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde des S in I, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 3. September 1990, Zl. 184.656/58-110B/90, betreffend Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
DVG 1984 §8 Abs1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z2;
GehG 1956 §30a Abs4;
HSchOrgG §25 Abs5;
HSchOrgG §37;
UOG 1975 §68 Abs1;
UOG 1975 §68 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
DVG 1984 §8 Abs1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z2;
GehG 1956 §30a Abs4;
HSchOrgG §25 Abs5;
HSchOrgG §37;
UOG 1975 §68 Abs1;
UOG 1975 §68 Abs3;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberrevident in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist Leiter des Dekanates der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck und derzeit als Personalvertreter vom Dienst nach § 25 Abs. 4 PVG freigestellt.

Aus Anlaß der mit Wirkung vom 1. Juli 1989 erfolgten Beförderung des Beschwerdeführers in die Dienstklasse IV der Verwendungsgruppe B wurde die vom Beschwerdeführer bis dahin bezogene Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) (im folgenden Dienstklassenzulage), die mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. März 1982 bemessen worden war (zuletzt eineinhalb Vorrückungsbeträge der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe B), eingestellt.

Mit Schreiben vom 2. Oktober 1989 beantragte der Beschwerdeführer die Neubemessung dieser Zulage. Auch andere Kollegen in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung würden die Dienstklassenzulage in der Höhe eines Vorrückungsbetrages der Dienstklasse IV bekommen.

Nachdem die belangte Behörde nicht die Zustimmung des Bundeskanzleramtes für die in Aussicht genommene Neubemessung bekommen hatte, teilte sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. November 1989 im wesentlichen mit, ein Ermittlungsverfahren zur Einstufung von vergleichbaren Beamten zum Zeitpunkt der erstmaligen Aufgabenübertragung habe ergeben, daß es sich beim Arbeitsplatz des Beschwerdeführers um Dienste handle, die nach entsprechender Einschulung von Beamten des gehobenen Dienstes ohne Rücksicht auf deren Dienstklassenzugehörigkeit verlangt und erwartet werden müßten. Da zum Zeitpunkt ihrer Betrauung mit der Funktion als Dekanatsleiter mehr als die Hälfte der Beamten der Dienstklasse III angehört hätten, könne nicht davon ausgegangen werden, daß dieser Dienst regelmäßig nur von einem Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden könne. Ein Hinweis auf die bisher bemessene Dienstklassenzulage für vergleichbare Amtsinhaber sei ohne Bedeutung, weil keine Bindung an frühere (vor dem oben erwähnten Ermittlungsverfahren erfolgte) Zulagenbemessungen bestehe. Da die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 30a Abs. 1 Z. 2 GG nicht erfüllt seien, habe auch keine Zustimmung vom Bundeskanzleramt und Bundesministerium für Finanzen zur Neubemessung im Beschwerdefall erlangt werden können.

In seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 1989 wandte der Beschwerdeführer im wesentlichen mit näheren Ausführungen ein, aus den Erhebungen im Bewertungsverfahren ergebe sich eindeutig, daß die am Arbeitsplatz eines Dekanatsleiters anfallenden Tätigkeiten nur von einem Beamten einer höheren Dienstklasse mit längerer Berufserfahrung erwartet werden könnten. Vor allem die (dort hervorgehobene) Rechtsberatung bedinge ein besonderes Maß an Eigenverantwortlichkeit, weil die Dekane in der Regel nicht rechtskundig seien und ihre Funktion nur befristet ausübten. Im übrigen könne er zum Vorhalt der Behörde nicht Stellung nehmen, weil deren Angaben nicht nachvollziehbar seien.

Hierauf übermittelte ihm die belangte Behörde mit Schreiben vom 2. Februar 1990 eine Liste, betreffend die Einstufung aller Dekanatsdirektoren (an den Fakultäten aller Universitäten) zum Zeitpunkt der Betrauung mit dieser Funktion. Aus dieser Zusammenstellung sei ersichtlich, daß lediglich ein Beamter der Dienstklasse VI angehört habe, während die anderen acht Beamten in den Dienstklassen III und IV eingestuft gewesen seien. Die Mehrzahl der Dekanatsleiter seien überhaupt nur Vertragsbedienstete in relativ niedriger Entlohnungsstufe gewesen. Für diese Verwendung sei auf Grund der personellen Schichtung (10 Beamte und 24 Vertragsbedienstete) davon auszugehen, daß das durch die Vorbildung erworbene theoretische Wissen im Zusammenhang mit der auf jedem Arbeitsplatz notwendigen Einschulungszeit zur Erfüllung der erforderlichen Tätigkeiten ausreiche. Die vom Beschwerdeführer angeführten Arbeitsbereiche (Leitungstätigkeit, Rechtsberatung usw.) seien bei der Arbeitsplatzbewertung berücksichtigt worden.

In seiner zweiten Stellungnahme vom 4. März 1990 wies der Beschwerdeführer auf § 68 Abs. 3 des Universitäts-Organisationsgesetzes (UOG) hin, wonach größere Dekanate "nach Möglichkeit von einem rechtskundigen Bediensteten" geleitet werden sollten. Rechtskundig bedeute den erfolgreichen Abschluß rechtswissenschaftlicher Studien. Schon der Wortlaut dieser Bestimmung widerlege die Auffassung, das durch die Vorbildung (Matura) erworbene theoretische Wissen allein reiche aus, den Aufgaben eines Dekanatsdirektors gerecht zu werden. Im übrigen sei auf seine erste Stellungnahme nicht eingegangen worden. Die vorgelegte "Einstufungsliste" weise erhebliche Mängel auf: Die Dienstbehörde hätte feststellen müssen, wie die Dekanatsdirektoren im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Betrauung eingestuft gewesen wären. Diese Funktionen seien durch das UOG neu geschaffen worden, das mit Beginn des Studienjahres 1975/76 in Kraft getreten sei. Es wäre zu prüfen gewesen, wie die Dekanatsdirektoren am 1. Oktober 1975 eingestuft gewesen seien. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ergebe sich allein für die Dekanatsdirektoren der Universität Innsbruck ein anderes Bild. So sei zum Beispiel die Dekanatsdirektorin der Rechtswissenschaftlichen Fakultät zu diesem Zeitpunkt eine Beamtin der Dienstklasse V und nicht wie die Behörde in der Liste angegeben habe eine Vertragsbedienstete I/b/3 gewesen; der Dekanatsdirektor der Naturwissenschaftlichen Fakultät sei gleichfalls ein Beamter der Dienstklasse V und nicht Vertragsbediensteter I/b/2 gewesen; die Dekanatsdirektorin der Medizinischen Fakultät sei eine Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe b, Gehaltsstufe 6 und nicht wie angegeben eine Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe b, Gehaltsstufe 1, gewesen. Begründungsbedürftig sei geblieben, daß bei der Beurteilung der Dienstklassenzulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 GG die Einstufung von Vertragsbediensteten herangezogen worden sei. Wegen dieser punktuell festgestellten gravierenden Mängel sei der vorgelegten Einstufungsliste jegliche Aussagekraft für das anhängige Verwaltungsverfahren abzusprechen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3. September 1990 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 1989 auf Neubemessung der Dienstklassenzulage ab. Nach Darstellung der Rechtslage und des bisherigen Verwaltungsgeschehens begründete sie ihre Entscheidung im wesentlichen damit, die vom Beschwerdeführer für die Neubemessung angeführten Argumente (hohes Maß an Rechtskenntnis, Überblickswissen, Eigenverantwortlichkeit, Ergebnisse der Arbeitsplatzbewertung) seien lediglich Kriterien für die Laufbahnbeurteilung, die jedoch für die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 30a Abs. 1 Z. 2 GG nicht maßgeblich seien. Im Ermittlungsverfahren sei nur auf den Zeitpunkt der erstmaligen Betrauung der seinerzeitigen Dekanatsdirektoren mit ihren Funktionen abzustellen gewesen, um ein statistisch objektives Ergebnis zu erhalten. In diesem Zusammenhang verwies die belangte Behörde auf die als Teil der Bescheidbegründung angeschlossene Liste "Einstufung der Dekanatsdirektoren zum Zeitpunkt der Betrauung". Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des UOG sei unerheblich, weil auch schon nach dem Hochschulorganisationsgesetz 1954 (HOG) Bedienstete mit der Leitung eines Dekanates betraut gewesen seien, die diese Funktion mit Inkrafttreten des UOG weiter ausgeübt hätten. Erhebliche hochschulorgansiationsrechtliche Änderungen seien in diese Beziehung mit dem Inkrafttreten des UOG nicht verbunden gewesen: Sowohl vor der als auch nach der Geltung des UOG habe der Leiter der Dekanate die Amtsgeschäfte der obersten Fakultätsorgane zu besorgen (gehabt); der Aufgabenkreis dieser Funktion sei unverändert geblieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 30a Abs. 1 Z. 2 GG idF der 24. GG-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur vom Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann.

Gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung ist die Verwendungszulage neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird.

§ 56 HOG, BGBl. Nr. 154/1955, lautete:

"(1) Die Amtsgeschäfte des Professorenkollegiums (des Fakultätskollegiums) besorgt ein Dekanat unter der Leitung des Dekans.

(2) Dekanaten größerer Fakultäten kann erforderlichenfalls ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter beigegeben werden."

§ 25 Abs. 5 HOG sah vor, daß das Professorenkollegium aus seiner Mitte ständige und nicht ständige Kommissionen bilden konnte, denen es die Vorbereitung, Begutachtung und Bearbeitung bestimmter Angelegenheiten übertragen konnte. Auch die Entscheidung bestimmter Angelegenheiten konnten einer Kommission überantwortet werden.

Gemäß § 37 HOG waren die Bestimmungen des § 25 für die Geschäftsführung der Fakultätskollegien sinngemäß anzuwenden.

Das HOG wurde durch das UOG mit Beginn des Studienjahres 1975/76 außer Kraft gesetzt (vgl. dazu näher § 116 UOG).

Nach § 68 Abs. 1 UOG, BGBl. Nr. 258/1975, hat ein Dekanat die Bürogeschäfte der leitenden Organe der Fakultät sowie die Bürogeschäfte der Studienkommissionen und der anderen Kommissionen der Fakultät zu besorgen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. wird das Dekanat von einem Bediensteten der allgemeinen Verwaltung, wenn es sich um ein größeres Dekanat handelt, nach Möglichkeit von einem rechtskundigen Bediensteten geleitet. Der Leiter des Dekanates führt die Bezeichnung "Dekanatsdirektor"; er ist an die Weisungen des Dekans gebunden (Satz 1 und 2 dieser Bestimmung).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 23. September 1991, Zl. 90/12/0170, mit weiteren Judikaturhinweisen) hängt die Beantwortung der Frage, ob ein Beamter dauernd einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur vom Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann, davon ab, ob zu vergleichbaren Diensten in der Regel (das ist so häufig, daß Ausnahmen verhältnismäßig selten sind) nur Beamte ab einer höheren Dienstklasse als jener, der der Beamte, um dessen Verwendungszulage es geht, angehört, herangezogen werden. Denn für geordnete Zeiten kann unterstellt werden, daß eine solche regelmäßige Heranziehung von Beamten einer höheren Dienstklasse zu bestimmten Aufgaben deshalb erfolgt, weil die für eine einwandfreie Bewältigung dieser Aufgaben über den Stand des theoretischen Wissens hinaus nötige praktische Erfahrung im Regelfall nur bei Beamten ab einer höheren Dienstklasse gegeben ist und daher nur von ihnen erwartet werden kann. Hiebei ist entscheidend, in welcher Dienstklasse sich diese Beamten in dem Zeitpunkt befunden haben, in dem sie erstmals mit diesen Diensten betraut wurden. Denn eine während einer unverändert gleichbleibenden Tätigkeit entsprechend dem Laufbahnsystem des österreichischen Beamtentums sich vollziehende Beförderung eines Beamten in eine höhere Dienstklasse ändert nichts daran, daß seine Tätigkeit zumindest schon von einem Beamten jener Dienstklasse erwartet und verlangt wird und im obigen Sinn erwartet werden kann, in der er sich bei der erstmaligen Übertragung der betreffenden Agenden befunden hat. Daraus ergibt sich auch, daß es rechtlich völlig unerheblich ist, bis zu welcher Dienstklasse ein Beamter allenfalls auf den Posten, mit dem diese Tätigkeit verbunden ist, aufsteigen kann. Deshalb ist auch die Bewertung des Dienstpostens, die primär nur dafür maßgebend ist, welche Dienstklassen ein Beamter auf demselben erreichen kann, für die Gebührlichkeit einer Dienstklassenzulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 GG ohne Bedeutung.

Der Beschwerdeführer macht unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen geltend, die von der Behörde zu der Tatbestandsvoraussetzung nach § 30a Abs. 1 Z. 2 GG angestellten Ermittlungen (Vergleich mit der Anfangseinstufung einschlägig verwendeter Beamter) seien fehlerhaft geblieben, weil die belangte Behörde die Grenzen dieser Methode nicht beachtet habe. Zunächst sei festzuhalten, daß das UOG eine wesentliche Änderung des Universitätsbetriebes (und damit auch der Dekanatsarbeit) herbeigeführt habe. Durch eine Unzahl von Kommissionen seien die Verwaltungsagenden vermehrt worden, was sich auch in qualitativer Hinsicht auf die Dekanatsarbeit ausgewirkt habe. Ab Inkrafttreten des UOG sei die Dienstklassenwertigkeit der Dekanatsleiter höher und es hätten daher nur Einstufungen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes herangezogen werden dürfen, worauf er bereits im Verwaltungsverfahren hingewiesen habe.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Das Dekanat bildete sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten des UOG die traditionelle Dienststelle, die die Bürogeschäfte auf der Fakultätsebene zu besorgen hatte und hat. Die gegenüber dem HOG nähere gesetzliche Regelung über die (interne) Leitung des Dekanats (vgl. § 68 Abs. 3 Satz 1 UOG) sowie die Schaffung der Funktionsbezeichnung "Dekanatsdirektor" sind in diesem Zusammenhang unerheblich. Durch das die Organisationsstruktur der Universitäten neu regelnde UOG kam es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zu keinen unter dem Gesichtspunkt des § 30a Abs. 1 Z. 2 GG maßgeblichen Änderungen der Aufgaben des Dekanatsleiters, die zu einem höheren Anforderungsprofil für diese Funktion geführt hätte; die vom Dekanat zu betreuenden Angelegenheiten (wie z.B. Studienrecht, Dienstrecht, Haushaltsrecht) blieben in den außerhalb des UOG bestehenden Vorschriften geregelt. Veränderungen in diesen Regelungsbereichen standen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem UOG. Auch die vom Beschwerdeführer erwähnten Kommissionen können daran nichts ändern. Auch unter der Geltung des HOG (siehe §§ 25 Abs. 5 und 37 leg. cit.) war die Geschäftsführung des Professorenkollegiums (des Fakultätskollegiums) durch Kommissionen möglich. Ungeachtet der Besorgung derartiger übertragener Aufgaben durch solche Kommissionen blieben diese Aufgaben aber solche des delegierenden Organes, weshalb sie in administrativer Hinsicht vom Dekanat zu betreuen waren. Insofern hat § 68 Abs. 1 UOG daher im Ergebnis zu keiner Änderung geführt. Die im Vergleich zu früher zweifellos wesentlich höhere Anzahl von Kommissionen führt allenfalls zu erhöhten Anforderungen in quantitativer Hinsicht, die jedoch unter dem Gesichtspunkt des § 30a Abs. 1 Z. 2 GG keine rechtserhebliche Bedeutung haben. Es war daher nicht rechtswidrig, daß die belangte Behörde keine Unterscheidung danach getroffen hat, wann die erfaßten Funktionsträger erstmals mit der Leitung des Dekanates betraut wurden und nicht nur solche Dekanatsleiter berücksichtigt hat, die ihre Funktion erst nach dem Inkrafttreten des UOG erhalten haben.

Einen wesentlichen Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer ferner darin, daß sie sich auf alle DERZEITIGEN Dekanatsleiter beschränkt habe. Dies führe zu einer Verfälschung der Verwaltungswirklichkeit: Die Wahrscheinlichkeit sei nämlich groß, daß gerade jene Beamten, die nach dem Inkrafftreten des UOG mit der Funktion eines Dekanatsleiter betraut worden seien und eine höhere Anfangseinstufung gehabt hätten, durch Avancement oder Pensionierung ausgeschieden seien. Nehme man einen besonders langen Zeitraum und lasse die inzwischen ausgeschiedenen Beamten unberücksichtigt, müsse dies notwendig zu einer Verfälschung in Richtung einer niedrigeren Anfangseinstufung führen.

Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß bei der Auswahl der vergleichbaren Funktionen auch dem Vergleichszeitraum Bedeutung zukommt (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1985, Zl. 84/12/0227). Es trifft auch zu, daß die belangte Behörde ihren Einstufungsvergleich nach der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die derzeitigen Dekanatsleiter, also offenbar auf die im maßgeblichen Zeitpunkt (= 1. Juli 1989: Beförderung des Beschwerdeführers in die Dienstklasse IV) im Amt befindlichen Dekanatsleiter abgestellt hat. Dies wird auch durch die Gestaltung der dem angefochtenen Bescheid als Bestandteil angeschlossenen Liste der "Einstufung der Dekanatsdirektoren zum Zeitpunkt der Betrauung" bestätigt, werden doch darin alle in Fakultäten gegliederten Universitäten (§ 12 UOG) mit diesen Untergliederungen und jeweils einem "Kenndatum" (besoldungsrechtliche Einstufung/Dienstklasse des Dekanatsleiters) angeführt. Diese Liste wurde bereits zuvor dem Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren zur Kenntnis gebracht. Trotz gebotener Möglichkeit hat er im Verwaltungsverfahren den Einstufungsvergleich in dieser Beziehung nicht gerügt, denn seine in diesem Zusammenhang allenfalls in Betracht kommende Einwendung in seiner Stellungnahme vom 4. März 1990 betreffend die Angaben zu bestimmten Dekanatsleitern an der Universität Innsbruck gründete sich ausschließlich auf die bereits oben als nicht zutreffend erkannte Auffassung, es komme auf die Einstufung dieser Funktionsträger im Zeitpunkt des Inkrafttretens des UOG (1. Oktober 1975) an. Seine erstmals in der Beschwerde erhobene Rüge ist daher eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung (§ 41 Abs. 1 VwGG).

Der Beschwerdeführer kritisiert ferner, die Einbeziehung der Vertragsbediensteten in die Vergleichsüberlegungen sei verfehlt. Es basiere nicht nur deren Dienstverhältnis auf einer anderen Rechtsgrundlage; auch die Laufbahncharakteristik sei eine andere. Die Vertragsbediensteten hätten daher entweder unberücksichtigt bleiben müssen oder es wären ihre Anfangseinstufungen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einzubeziehen gewesen.

Dem ist zu erwidern, daß in der Liste 34 Funktionen erfaßt wurden; 24 Dekanatsdirektoren waren demnach im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Funktionsbetrauung Vertragsbedienstete, 10 Beamte. Berücksichtigt man nur die in der Liste erfaßten Beamten, so waren diese im Zeitpunkt ihrer (unstrittigen) erstmaligen Funktionsbetrauung folgenden Dienstklassen zugeordnet: C/V: 1; B/III: 4; B/IV: 4; B/VI: 1. Stellt man demnach nur auf VergleichsBEAMTE ab, so kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die Voraussetzung nach § 30a Abs. 1 Z. 2 GG im Beschwerdefall jedenfalls nicht erfüllt ist. Es kann daher die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage auf sich beruhen, ob Vertragsbedienstete in die Vergleichsüberlegung einbezogen werden können oder nicht, zumal sie im Beschwerdefall nur das vom Beschwerdeführer bekämpfte Ergebnis bestätigen.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, es gebe - worauf er im Verwaltungsverfahren hingewiesen habe - Dekanatsleiter, die noch nicht in der Dienstklasse V seien, und dennoch die Dienstklassenzulage bezögen. Es sei undenkbar, daß einerseits in der Verwaltungspraxis diese Zulagen mit entsprechender dienstklassenmäßiger Verwendungsbewertung gewährt würden, andererseits dennoch behauptet werde, die geordnete Verwaltungswirklichkeit sei jene, daß die Anfangseinstufung die Dienstklassenwertigkeit bezeichne.

Dem ist entgegenzuhalten, daß selbst dann, wenn andere Beamte in vergleichbaren Positionen eine Dienstklassenzulage beziehen sollten, damit noch kein für einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine solche Zulage entscheidender Beweis gelungen ist, weil jeder Fall für sich allein auf Grund des Gesetzes zu beurteilen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 1989, Zl. 88/12/0116). Im übrigen hat der Beschwerdeführer auch nicht bestritten, daß die Vergleichsbeamten (in den niedrigeren oder in der gleichen Dienstklasse wie der Beschwerdeführer) in der Lage waren, den Anforderungen der von ihnen innegehabten Arbeitsplätze uneingeschränkt nachzukommen.

Schließlich sieht es der Beschwerdeführer als grundsätzliches Problem der von der belangten Behörde angewandten Ermittlungsmethode an, daß es Bereiche gebe, in denen relativ jüngere, aber überdurchschnittlich qualifizierte Beamte (z.B. Erfordernis der besonderen Beweglichkeit und Dynamik, außerordentlicher Arbeitsstreß) eingesetzt werden oder in denen sich die betreffende Verwendung sehr stark von sonstigen Verwendungen unterscheide, sodaß ein Überwechseln aus anderen Verwendungen - speziell im fortgeschrittenen Dienst- und Lebensalter - "eine spezifische Problematik" aufweise. Es müsse daher geprüft werden, ob eine solche Charakteristik vorläge: Dies sei nur möglich, wenn man auf den Inhalt der konkreten Verwendung eingehe, was er im Verwaltungsverfahren verlangt habe, worauf aber die belangte Behörde nicht eingegangen sei.

Diese erstmals in der Beschwerde an der angewandten Vergleichsmethode geübte Kritik, deren Zutreffen im Tatsächlichen weiterer Ermittlungen bedurft hätte, ist bereits im Hinblick auf § 41 Abs. 1 VwGG (Neuerungsverbot) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtlich.

Waren aber die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gegen die nach der ständigen Rechtsprechung im Regelfall ausreichende und im Beschwerdefall auch angewandte Vergleichsmethode vorgebrachten Bedenken nicht geeignet, deren fehlerhafte Anwendung mit einem für den Beschwerdeführer nachteiligen Ausgang im Beschwerdefall darzulegen, war es auch nicht rechtswidrig, daß die belangte Behörde nicht auf die vom Beschwerdeführer geforderte "Alternativmethode" (Beurteilung der Verwendung des Beschwerdeführers nach dem Inhalt seiner Tätigkeit) eingegangen ist.

Daran können auch die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemachten Bedenken, aus dem Berufsbild eines Dekanatsleiters (Führung der Bürogeschäfte und beratende Tätigkeit) sei zwingend abzuleiten, daß die Anforderungen von einem (dienst)jüngeren Beamten nur erfüllt werden könnten, wenn dieser hoch qualifiziert sei, dies aber in der Regel nur von Beamten mit langjähriger Erfahrung in der Verwaltung erwartet werden könnte, nichts ändern. Sie sind nicht geeignet, die Tauglichkeit der von der belangten Behörde angewandten Vergleichsmethode zu widerlegen.

Der in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer vorgenommene Hinweis auf § 68 Abs. 3 UOG geht schon deshalb ins Leere, weil es sich dabei um eine unverbindliche programmatische Vorschrift handelt, die auch schon in ähnlicher Form im HOG vorgesehen war. Wie der Beschwerdeführer selbst im Verwaltungsverfahren zutreffend ausgeführt hat, stellt das Wort "rechtskundig" im Ergebnis auf einen Bediensteten der Verwendungsgruppe A ab, sodaß auch deshalb für die Dienstklassenzulage nichts gewonnen werden kann.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers enthält auch der Bescheid vom 11. März 1982 keine über die damals aktuelle Bemessung hinaus wirkende bindende "Feststellung der Wertigkeit" seiner Verwendung (in die Richtung, die von ihm besorgten Aufgaben seien gewöhnlich nur von einem Beamten der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe zu erwarten). Selbst wenn dieser Bescheid eine solche Aussage über die Wertigkeit der Tätigkeit eines Dekanatsleiters enthalten hat, kommt ihr nur die Bedeutung eines Begründungselementes für die JEWEILS vorgenommene Bemessung zu. Dies folgt schon aus § 30a Abs. 4 GG, in denen jene Fälle (Beförderung, Überstellung, Versetzung) genannt sind, wo eine Neubemessung der Verwendungszulage zwingend und - wie die ständige Rechtsprechung klargestellt hat - ohne Bindung an die bisherige Bemessung stattzufinden hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 1983, Zl. 82/12/0138).

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war

demgemäß nach § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

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