Normen
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
GehG 1956 §30a Abs1 Z2;
GehG 1956 §72 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
GehG 1956 §30a Abs1 Z2;
GehG 1956 §72 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht - seit 1. Jänner 1988 als Beamter der Verwendungsgruppe W 1, Dienstklasse III, mit dem Amtstitel Oberleutnant - in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde seinen Antrag vom 14. Juli 1989 auf Bemessung einer Verwendungszulage gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) ab 1. Jänner 1988 ab.
Nach den für die Erledigung des Beschwerdefalles maßgeblichen Teilen der Begründung sei der Beschwerdeführer nach seiner Ernennung in die Verwendungsgruppe W 1, Dienstklasse III, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1988 innerhalb der Abteilung II/4 dem Referat für Personalangelegenheiten als Referent und zugleich als Vertreter des Hauptreferenten zur Dienstleistung zugewiesen worden. Mit diesem Arbeitsplatz seien Maßnahmen auf dem Gebiet der Personalverwaltung einschließlich der Planstellenplanung und Planstellenbewirtschaftung für das Gendarmeriezentralkommando und die Landesgendarmeriekommanden sowie für die Gendarmeriezentralschule und das Gendarmerieeinsatzkommando verbunden. Dabei seien ihm vor allem die Angelegenheiten des Stellenplanes und der Planstellenbewirtschaftung, Auszeichnungsangelegenheiten, Angelegenheiten von Vertragsbediensteten und von Bediensteten nach anderen Rechtsvorschriften sowie die allgemeinen Angelegenheiten des Dienstrechtes, wie insbesondere Dienstzuteilungen, Versetzungen, Ruhestandsversetzungen, Kündigungen des provisorischen Dienstverhältnisses, zur Bearbeitung übertragen. In den bezeichneten Angelegenheiten obliege ihm auch die Konzipierung von (Berufungs-)Bescheiden. Als seine Vorgänger seien auf diesem Arbeitsplatz in den letzten zehn Jahren drei näher bezeichnete Beamte tätig gewesen. Alle drei Beamte seien in der Verwendungsgruppe W 1, Dienstklasse III, mit dieser Tätigkeit betraut worden. Das hinsichtlich seines Arbeitsplatzes bestehende Anforderungsprofil sei mit den Anforderungsprofilen der folgenden, im Bereich des Gendarmeriezentralkommandos bestehenden Arbeitsplätzen vergleichbar: Referent für Besoldungs- und Gebührenangelegenheiten, Referent für Disziplinar-, Beschwerde- und Haftungsangelegenheiten und Referent für Planung, Organisation, Dienstbetrieb und Dienstvollzug. Diese Arbeitsplätze seien in den letzten zehn Jahren von elf näher bezeichneten Beamten besetzt worden. Alle diese Beamten seien ebenfalls in der Verwendungsgruppe W 1, Dienstklasse III, mit ihren Aufgaben betraut worden. Allen bezeichneten Beamten sei weiters gemeinsam, daß sie eine Verwendungszulage gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 2 GG bezogen hätten. Bezüglich der organisatorischen Eingliederung des Beschwerdeführers sei festzustellen, daß er im Rahmen der Abteilung II/4 einem Hauptreferenten und dem Abteilungsleiter unterstellt sei. In seiner Funktion als Vertreter des Hauptreferenten obliege ihm die Überprüfung der Erledigungen der Mitarbeiter vor deren Genehmigung. Außerdem sei ihm für die Zeit der Abwesenheit des Hauptreferenten die Approbations- und Zeichnungsbefugnis in dem Umfang, in dem sie dem bezeichneten Funktionsträger zustehe, übertragen. Dabei beziehe sich diese "Approbationsbefugnis" lediglich auf unbedeutende Erledigungen, insbesondere Zwischenerledigungen, Veränderungsmeldungen an das Bundeskanzleramt usw.. Nicht jedoch umfasse diese Genehmigungsbefugnis das selbständige Einschreiten im Namen des Bundesministers gemäß § 10 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986. Im Hinblick auf die Tatsache, daß der Beschwerdeführer anläßlich des ihm gewährten Parteiengehörs (nämlich in seiner Stellungnahme vom 22. Jänner 1990) gegen diese Sachverhaltsdarstellung keine Einwendungen erhoben habe, bestehe für die belangte Behörde kein Grund, an der Richtigkeit des erhobenen Sachverhaltes zu zweifeln.
In rechtlicher Hinsicht bewertete die belangte Behörde den festgestellten Sachverhalt wie folgt: Aus dem Umstand, daß in den letzten zehn Jahren ausschließlich Beamte der Verwendungsgruppe W 1, Dienstklasse III, mit der Besorgung der mit dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers oder mit vergleichbaren Arbeitsplätzen verbundenen Aufgaben betraut gewesen seien, sowie aus der Tatsache, daß alle Beamten in der Lage gewesen seien, den Anforderungen der Arbeitsplätze uneingeschränkt nachzukommen, erhelle der Schluß, daß ein Beamter der Verwendungsgruppe W 1, Dienstklasse III, auf Grund seiner dienstlichen Ausbildung und Tätigkeit ausreichend Erfahrung für die Wahrnehmung der mit dem dem Beschwerdeführer zugewiesenen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben aufbringe. In diesem Zusammenhang erscheine daher lediglich die Bemessung einer Verwendungszulage gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 2 GG für die vor dem Beschwerdeführer mit dem gegenständlichen bzw. mit einem vergleichbaren Arbeitsplatz betrauten Beamten der Verwendungsgruppe W 1, Dienstklasse III, als unrechtmäßig, nicht jedoch die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes sei ergänzend darauf hinzuweisen, daß aus einer rechtswidrigen Vorgangsweise jedenfalls kein Rechtsanspruch für andere Personen auf gleichfalls rechtswidriges Vorgehen abgeleitet werden könne. Der Beschwerdeführer habe in seiner schon genannten Stellungnahme vom 22. Jänner 1990 dazu ausgeführt, daß diejenigen Beamten der Verwendungsgruppe W 1, die schon eine entsprechende langjährige Erfahrung aufwiesen, für einen Dienst als Referent im Gendarmeriezentralkommando aus verschiedenen Gründen nicht zu gewinnen seien und auf Grund des bestehenden restringierenden Versetzungsschutzes auch nicht zur Dienstleistung im Gendarmeriezentralkommando verpflichtet werden könnten. Dazu sei entsprechend dem § 38 Abs. 2 BDG 1979 zu bemerken, daß eine Versetzung sehr wohl möglich sei, wenn dies eine unabdingbare Voraussetzung für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der mit dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers verbundenen Aufgaben sein sollte. Auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen scheine diese Notwendigkeit jedoch nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der gemäß § 72 Abs. 2 Z. 2 GG auf Wachebeamte anwendbaren Bestimmung des § 30 a Abs. 1 Z. 2 GG gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom 10. Juni 1991, Zl. 90/12/0102, mit weiteren Judikaturhinweisen) hängt die Beantwortung der Frage, ob ein Beamter dauernd einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann, davon ab, ob zu vergleichbaren Diensten in der Regel (das ist so häufig, daß Ausnahmen verhältnismäßig selten sind) nur Beamte ab einer höheren Dienstklasse als jener, der der Beamte, um dessen Verwendungszulage es geht, angehört, herangezogen werden. Denn für geordnete Zeiten kann unterstellt werden, daß eine solche regelmäßige Heranziehung von Beamten einer höheren Dienstklasse zu bestimmten Aufgaben deshalb erfolgt, weil die für eine einwandfreie Bewältigung dieser Aufgaben über den Stand des theoretischen Wissens hinaus nötige praktische Erfahrung im Regelfall nur bei Beamten ab einer höheren Dienstklasse gegeben ist und daher nur von ihnen erwartet werden kann. Hiebei ist entscheidend, in welcher Dienstklasse sich diese Beamten in dem Zeitpunkt befunden haben, in dem sie erstmals mit diesen Diensten betraut wurden. Denn eine während einer unverändert gleichbleibenden Tätigkeit entsprechend dem Laufbahnsystem des österreichischen Beamtentums sich vollziehende Beförderung eines Beamten in eine höhere Dienstklasse ändert nichts daran, daß seine Tätigkeit zumindest schon von einem Beamten jener Dienstklasse erwartet und verlangt wird und im obigen Sinn erwartet werden kann, in der er sich bei der erstmaligen Übertragung der betreffenden Agenden befunden hat. Daraus ergibt sich auch, daß es rechtlich völlig unerheblich ist, bis zu welcher Dienstklasse ein Beamter allenfalls auf dem Posten, mit dem diese Tätigkeit verbunden ist, aufsteigen kann. Deshalb ist auch die Bewertung des Dienstpostens, die primär nur dafür maßgebend ist, welche Dienstklasse ein Beamter auf demselben erreichen kann, für die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 2 GG ohne Bedeutung.
Der Beschwerdeführer stellt zunächst die festgestellte Vergleichbarkeit von Beamten und dienstlichen Aufgaben in Abrede. Dazu habe er in seiner Stellungnahme vom 22. Jänner 1990 kein Vorbringen zu erstatten brauchen, weil es um Tatsachen gehe, für die es bereits ein Beweismittel gebe, nämlich ein Ersuchen der Gruppe II/B (Gendarmeriezentralkommando) vom 13. September 1988 (auf Bemessung der gegenständlichen Verwendungszulage), von dem der Beschwerdeführer habe annehmen können, daß es von der belangten Behörde beachtet würde. Dies sei jedoch nicht geschehen und die belangte Behörde gebe hiefür auch keine Gründe an. In diesem Ersuchen seien auch andere vergleichbare Verwendungen genannt worden.
Dieser Einwand ist unbegründet. Denn die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 12. Jänner 1990 dem Beschwerdeführer die von ihr auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens (unter Einschluß des genannten Ersuchens) als (vorläufig) erwiesen erachteten, mit den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides inhaltsgleichen Sachverhaltsannahmen und die hiefür wesentlichen Beweismittel zur Kenntnis gebracht und ihn eingeladen, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu diesen Ergebnissen und den ihm übermittelten Beweismitteln sowie den von der belangten Behörde daraus gezogenen rechtlichen Überlegungen schriftlich Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme vom 22. Jänner 1990 erklärte der Beschwerdeführer, er nehme diese Feststellungen zur Kenntnis, erachte aber die daraus von der belangten Behörde gezogenen Schlüsse bzw. die darauf aufbauenden rechtlichen Erwägungen als unrichtig. Im Hinblick darauf ist er nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur erforderlichen Mitwirkung der Partei auch in einem vom Amtswegigkeitsgrundsatz beherrschten Verfahren nicht berechtigt, nunmehr in diesem Punkt das Verwaltungsverfahren als mangelhaft (im Sinne einer unvollständigen oder unrichtigen Sachverhaltsannahme) zu bekämpfen (vgl. dazu unter anderem das ebenfalls eine Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 2 GG betreffende Erkenntnis vom 11. April 1983, Zl. 82/12/0033, unter Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis vom 26. Juni 1959, Slg. Nr. 5.007/A). Einer entsprechenden Mitwirkung war der Beschwerdeführer auch nicht deshalb enthoben, weil seiner Auffassung nach ein Beweismittel zu anderen tatsächlichen Schlußfolgerungen berechtigt hätte. Denn da die belangte Behörde im genannten Schreiben vom 12. Jänner 1990 klar zum Ausdruck brachte, sie gehe - auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens (unter Einschluß auch dieses Beweismittels) - (vorläufig) von bestimmten Sachverhaltsannahmen aus, durfte der Beschwerdeführer nicht annehmen, die belangte Behörde werde aus diesem Beweismittel andere Schlüsse ziehen; er hätte vielmehr die Verpflichtung gehabt, in seiner Stellungnahme der belangten Behörde die von ihm daraus gezogenen, von den vorläufigen Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde abweichenden Schlußfolgerungen mitzuteilen.
Ausgehend von der demgemäß mängelfrei getroffenen Feststellung, daß alle Vergleichsbeamten im Zeitpunkt der Betrauung mit vergleichbaren Diensten der Verwendungsgruppe W 1, Dienstklasse III, angehörten, erweist sich der angefochtene Bescheid aber vor dem Hintergrund der obigen rechtlichen Darlegungen zu § 30 a Abs. 1 Z. 2 GG auch nicht mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet; und zwar auch nicht unter Bedachtnahme auf die weitere Feststellung, es sei allen Vergleichsbeamten gemeinsam, daß sie eine Verwendungszulage gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 2 GG bezogen hätten. Denn unabhängig davon, ob die Gewährung solcher Zulagen an die Vergleichsbeamten bei Zugrundelegung der obgenannten Kriterien rechtmäßig war oder nicht, und ob, wie der Beschwerdeführer behauptet, nur deshalb zu vergleichbaren Diensten Beamte der Verwendungsgruppe W 1, Dienstklasse III, und keiner höheren Dienstklasse herangezogen wurden, weil sich solche dazu nicht bereitfanden, hat die belangte Behörde aus dem vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Umstand, daß die Vergleichsbeamten in der Lage waren, den Anforderungen der Arbeitsplätze uneingeschränkt nachzukommen, mit Recht den Schluß gezogen, daß schon ein Beamter der Verwendungsgruppe W 1, Dienstklasse III, auf Grund seiner dienstlichen Ausbildung und Tätigkeit ausreichend Erfahrung für die Wahrnehmung der mit den dem Beschwerdeführer zugewiesenen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben aufbringt und daher dieser Dienst von ihm als Angehörigem dieser Dienstklasse erwartet werden kann.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
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