Normen
AVG §56;
AVG §69 Abs3;
KFG 1967 §66 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs3;
KFG 1967 §74 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs1;
AVG §56;
AVG §69 Abs3;
KFG 1967 §66 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs3;
KFG 1967 §74 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B vorübergehend entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides
(25. November 1992), keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Die belangte Behörde nahm als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer gemeinsam mit zwei namentlich genannten Mittätern im September 1990 vier teils vollendete, teils versuchte Diebstähle bzw. Einbrüche in Kraftfahrzeuge sowie eine Sachbeschädigung begangen habe, wobei der Beschwerdeführer "vorwiegend als Lenker fungiert" habe. Er sei deshalb rechtskräftig gemäß §§ 127, 129 Z. 1, 15 und 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Weiters seien über den Beschwerdeführer seit 1988 zwölf Verwaltungsstrafen verhängt worden. Wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit sei ihm die Lenkerberechtigung bereits zweimal entzogen worden, und zwar am 2. August 1990 für fünf Monate und am 18. Jänner 1991 für vier Monate (nach der Aktenlage offenbar jeweils aufgrund von Alkoholdelikten). In ihren rechtlichen Erwägungen wies die belangte Behörde auf die durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erleichterte Begehung von Diebstählen hin und betonte unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß die Begehung von Diebstählen im Sinne des § 66 Abs. 1
lit. b KFG 1967 zu der Annahme berechtige, der Betreffende werde sich aufgrund seiner Sinnesart im Hinblick auf die erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben seien, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen. Sodann heißt es in der Begründung des angefochtenen Bescheides, "aufgrund des Sachverhaltes und seiner Wertung" sei davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer nicht verkehrszuverlässig im Sinn der dargelegten Gesetzesbestimmungen sei.
In seiner Beschwerde gegen diesen Bescheid macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer meint, bei richtiger Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen hätte ihm die Lenkerberechtigung nicht entzogen werden dürfen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum im vorliegenden Fall die Entziehung der Lenkerberechtigung zum Schutz für andere Straßenbenützer erforderlich sei. Im Hinblick auf die Grundtendenz der in § 66 Abs. 2 KFG 1967 angeführten Delikte sei es geradezu sinnwidrig, § 66 Abs. 1 KFG 1967 auch auf einen Fall wie den vorliegenden anzuwenden, in dem sich der Beitrag des Beschwerdeführers darin erschöpft habe, in einem PKW sitzend auf die Rückkehr der Mittäter vom Einbruch zu warten. Weiters fehle im vorliegenden Fall eine Wertung der Tat gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967. Bei dieser Wertung wäre insbesondere das Wohlverhalten des Beschwerdeführers in den mehr als zwei Jahren, die zwischen der strafbaren Handlung und der Erlassung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides verstrichen seien, zu berücksichtigen gewesen.
Das Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung ist insoferne ein einheitliches, als die Behörde das Vorliegen aller Erteilungsvoraussetzungen zu beurteilen hat, und - bei Feststellung, daß nicht mehr alle Erteilungsvoraussetzungen gegeben sind - die Lenkerberechtigung zu entziehen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 auszusprechen hat, wie lange der betreffende Lenker nicht im Besitze seiner Lenkerberechtigung sein soll bzw. ihm eine neue Lenkerberechtigung nicht erteilt werden darf. Die Prognoseentscheidung hat sie auf Grund aller bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichten Tatsachen zu treffen. Mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Entziehungsbescheides wegen Verkehrsunzuverlässigkeit steht fest, daß der betreffende Lenker zu diesem Zeitpunkt nicht verkehrszuverlässig ist und zu welchem Zeitpunkt frühestens mit der Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit gerechnet werden kann. Eine neuerliche Entziehung der Lenkerberechtigung wegen des Vorliegens von Tatsachen, die vor der Zustellung des in Rechtskraft erwachsenen Entziehungsbescheides verwirklicht worden sind, ist nicht zulässig (eine Ausnahme von diesem Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens hat der Verwaltungsgerichtshof lediglich im Zusammenhang mit einer Entziehung nach § 73 Abs. 3 KFG 1967 anerkannt; vgl. das Erkenntnis vom 17. November 1992, Zl. 91/11/0140). Erlangt die Behörde nach Eintritt der Rechtskraft eines Entziehungsbescheides von Tatsachen Kenntnis, die sie ohne ihr Verschulden im rechtskräftig abgeschlossenen Entziehungsverfahren nicht verwendet hat, so stellt dies einen Grund für eine amtswegige Wiederaufnahme des Entziehungsverfahrens dar. Derart wird die Behörde in die Lage versetzt, ihr erst nachträglich zur Kenntnis gelangte Umstände der Art der Entziehung (§ 73 oder § 74 KFG 1967) nach oder in bezug auf die Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 mitzuberücksichtigen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Jänner 1993, Zl. 92/11/0205, mit weiterem Judikaturhinweis).
Die Behörden des Verwaltungsverfahrens haben dies verkannt und wegen der Straftaten in der Nacht zum 28. September 1990 - ohne Verfügung der Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 18. Jänner 1991 beendeten Entziehungsverfahrens - eine weitere Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers verfügt. Dies belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Im Falle eines fortgesetzten Entziehungsverfahrens wird auch die (vom Beschwerdeführer zu Recht vermißte) Wertung der bestimmten Tatsache gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967 vorzunehmen sein. Hiebei kommt dem Gesichtspunkt der Verwerflichkeit der Tat grundlegende Bedeutung zu, da Diebstähle bzw. Einbruchsdiebstähle nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (nur) dann als bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 1 KFG 1967 in Betracht kommen, wenn sie im Einzelfall durch ihre Verwerflichkeit den in Abs. 2 beispielsweise bezeichneten strafbaren Handlungen an Unrechtsgehalt etwa gleichkommen (vgl. die Erkenntnisse vom 29. Mai 1985, Zl. 84/11/0294, und vom 23. Oktober 1990, Zl. 90/11/0066, jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen).
Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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