Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Salzburg (Sektion Handel) hat mit Bescheid vom 14. Jänner 1991 festgestellt, die beschwerdeführende Partei habe bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See mit Wirkung vom 16. März 1990 die Ausübung eines näher bezeichneten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte im Standort Saalfelden angezeigt. Sie sei daher verpflichtet, die dafür vorgeschriebene Einverleibungsgebühr in der Höhe von S 12.000,-- zu entrichten.
Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung.
Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 25. Juli 1991 entschied "die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft" dahingehend, daß die Berufung abgewiesen und der bekämpfte Bescheid der Behörde erster Instanz bestätigt wurde. Auf der der beschwerdeführenden Partei zugestellten Ausfertigung stimmt der Namenszug des Unterfertigers ("i.V. Dr Tichy Schreder") nicht mit dem in Maschinschrift beigefügten Namen (Leopold Maderthaner) überein.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 22. März 1993, B 939/91 u.a., unter anderem auch die Behandlung der Verfassungsgerichtshof-Beschwerde der beschwerdeführenden Partei (B 974/91) abgelehnt und die Beschwerde antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
In ihrer ergänzten Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde bekämpft die beschwerdeführende Partei die angefochtene Erledigung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof ist daher u.a. das Vorliegen eines Bescheides im Sinne dieser Verfassungsbestimmung.
Gemäß § 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 AVG müssen Bescheide mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. Dies ist bei der vorliegenden Erledigung nicht der Fall. Der in Maschinschrift beigefügte Name ist nicht der Name der Person, die den Bescheid unterfertigt hat. In diesem Fall mangelt dem der beschwerdeführenden Partei zugestellten Schriftstück wegen des Fehlens eines nach § 18 Abs. 4 erster Satz AVG wesentlichen Erfordernisses der Bescheidcharakter (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. Mai 1989, Zl. 88/08/0040, und vom 25. November 1992, Zl. 92/01/0744, sowie den hg. Beschluß vom 21. September 1993, Zl. 93/04/0141). Die angefochtene Erledigung kann daher nicht als Bescheid im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gewertet werden. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und 51 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.
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