Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich hat mit Bescheid vom 4. November 1992 festgestellt, die Beschwerdeführerin verfüge über eine in diesem Bescheid genannte Berechtigung an dem dort näher bezeichneten Standort. Auf Grund dieser Berechtigung sei die Beschwerdeführerin Mitglied bei den in diesem Bescheid genannten Fachgruppen. Sie sei daher verpflichtet, Grundumlagen in der bezeichneten Höhe zu entrichten.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung.
Mit Erledigung vom 27. Mai 1993 entschied "die Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft.... durch ihren Präsidenten" (u.a.)
dahin, daß die Berufung abgewiesen und der bekämpfte Bescheid - unter Vornahme einer Ergänzung - bestätigt wurde.
Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof forderte die belangte Behörde zur Stellungnahme auf, weil auf der der Beschwerdeführerin zugestellten Ausfertigung der beschwerdegegenständlichen Erledigung der Namenszug des Unterfertigers nicht mit dem in Maschinschrift beigefügten Namen (Leopold Maderthaner) übereinstimmen dürfte. Das Schriftbild deute darauf hin, daß ein anderer ("i.V. Dr. .....") die Ausfertigung unterfertigt habe.
Die belangte Behörde teilte in ihrer dazu erstatteten Stellungnahme mit, daß die Unterfertigung in Vertretung für den Präsidenten Abg.z.Nat.Rat Ing. Leopold Maderthaner durch die Vizepräsidentin Abg.z.Nat.Rat Kommerzialrat
Ingrid Tichy-Schreder erfolgt sei. Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen für eine Vertretung des Präsidenten wurde auf die §§ 52 und 53 des Handelskammergesetzes verwiesen. In der Geschäftsordnung der Bundeskammer finde sich darüber hinaus unter § 25 Abs. 5 gleichfalls eine Regelung für die Vertretung.
Die Beschwerde erweist sich als unzulässig:
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof ist daher u.a. das Vorliegen eines Bescheides im Sinne dieser Verfassungsbestimmung.
Gemäß § 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 AVG müssen Bescheide mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. Dies ist bei der beschwerdegegenständlichen Erledigung nicht der Fall. Der in Maschinschrift beigefügte Name ist nicht der Name der Person, die den Bescheid unterfertigt hat. In diesem Fall mangelt dem der Beschwerdeführerin zugestellten Schriftstück zufolge des Fehlens eines nach § 18 Abs. 4 erster Satz AVG wesentlichen Erfordernisses der Bescheidcharakter (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. Mai 1989, Zl. 88/08/0040, und vom 25. November 1992, Zl. 92/01/0744).
Daran vermag auch nichts zu ändern, daß die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme auf die Vertretungslegitimation der Unterfertigerin verweist. Wie bereits dargestellt, ist nämlich entscheidend, daß der in Maschinschrift beigefügte Name nicht der Name der Person ist, die den Bescheid unterfertigt hat.
Die angefochtene Erledigung kann daher nicht als Bescheid im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gewertet werden.
Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
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