VwGH 93/02/0042

VwGH93/02/004230.6.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, DDr. Jakusch und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des T in N, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 2. Februar 1993, Zl. MA 64-12/120/92, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §38;
AVG §45 Abs2;
AVG §59 Abs1;
StVO 1960 §2 Abs1 Z5;
StVO 1960 §24 Abs3 lite;
StVO 1960 §89a Abs2 idF 1987/213;
StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs2a;
StVO 1960 §89a Abs7;
VwRallg;
AVG §38;
AVG §45 Abs2;
AVG §59 Abs1;
StVO 1960 §2 Abs1 Z5;
StVO 1960 §24 Abs3 lite;
StVO 1960 §89a Abs2 idF 1987/213;
StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs2a;
StVO 1960 §89a Abs7;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer die Kosten für die von der Magistratsabteilung 48 am 2. April 1990 um 10.50 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung eines in Wien I, Rauhensteingasse 5, verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen, der Marke und der Type nach bestimmten Pkws in der Höhe von insgesamt S 1.260,-- vorgeschrieben.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer verweist darauf, daß sein Fahrzeug nicht - wie in der Anzeige festgehalten - schwarz, sondern blau sei. Dem ist entgegenzuhalten, daß der betreffende Pkw vom einschreitenden Polizeibeamten nach Marke, Type und polizeilichem Kennzeichen identifiziert wurde, sodaß einer allfälligen Ungenauigkeit bei der Farbangabe keine entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. im Zusammenhang mit "blauen" Autolack - Farbtönen etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. Juni 1990, Zl. 90/02/0011, und vom 18. Dezember 1991, Zl. 91/02/0111). Wenn die belangte Behörde im Beschwerdefall eine Verwechslung von Fahrzeugen ausschloß, so ist hierin eine Unschlüssigkeit ihrer Beweiswürdigung nicht gelegen.

Der Beschwerdeführer vermißt weiters die Durchführung einer Stellprobe zur Klärung der örtlichen Verhältnisse, insbesondere der verbliebenen Restfahrbahnbreite, und behauptet Unstimmigkeiten in den im Verwaltungsakt erliegenden Handskizzen. Ein im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wesentlicher Verfahrensmangel liegt insoweit schon deshalb nicht vor (vgl. im übrigen das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1990, Zl. 89/02/0194), weil im Beschwerdefall nicht bloß die begründete Besorgnis einer Hinderung des Verkehrs bestand (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1990, Zl. 89/02/0195), sondern sogar eine konkrete Hinderung gegeben war: Ein Lkw konnte zwischen einem in Einbahnrichtung gesehen rechts in einer Ladezone abgestellten weiteren Lkw und dem am linken Fahrbahnrand abgestellten Pkw des Beschwerdeführers nicht passieren, wodurch ein Rückstau von mehreren Fahrzeugen entstand. Unter diesen Umständen bedurfte es keiner weiteren Ermittlungen, zumal einem Straßenaufsichtsorgan, wie es der Meldungsleger ist, zugebilligt werden konnte, eine - konkrete - Behinderung von Verkehrsteilnehmern richtig zu beobachten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/02/0322).

In seiner Rechtsrüge bringt der Beschwerdeführer vor, es komme im Beschwerdefall auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Aufstellung des Fahrzeuges an; damals - am Vorabend des Abschlepptages - sei trotz beiderseitiger Verparkung eine Fahrbahnbreite von 2,5 m freigeblieben.

Vorauszuschicken ist, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschleppung (als Voraussetzung für eine Kostenvorschreibung nach § 89a Abs. 7 StVO) ausschließlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Abschleppung maßgeblich sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/02/0319); die vom Beschwerdeführer zitierte Literaturstelle (Dittrich-Stolzlechner, Österreichisches Straßenverkehrsrecht I, 3. Auflage, Anmerkung 7 zu § 23 StVO) ist nicht einschlägig, sondern betrifft die bestmögliche Platzausnützung im Sinne des § 23 Abs. 1 StVO.

Was die Kostenfrage anlangt, so ist der belangten Behörde zuzustimmen, daß der Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 7 vorletzter Satz StVO diese Kosten zu tragen hat:

Gemäß § 24 Abs. 3 lit. e StVO ist auf der linken Seite von Einbahnstraßen, wenn nicht mindestens ein Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleibt, das Parken verboten. Unter einem Fahrstreifen ist gemäß § 2 Abs. 1 Z. 5 StVO ein Teil der Fahrbahn, dessen Breite für die Fortbewegung einer Reihe mehrspuriger Fahrzeuge ausreicht, zu verstehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Mindestbreite eines Fahrstreifens bei geradem Straßenverlauf mit 2,50 m anzunehmen. § 24 Abs. 3 lit. e StVO ordnet somit das Parken in Einbahnstraßen derart, daß jedenfalls ein Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben muß, daß ferner primär auf der rechten Straßenseite geparkt werden muß und das Parken am linken Fahrbahnrand nur dann zulässig ist, wenn ungeachtet des von der betreffenden Person am linken Fahrbahnrand geparkten Fahrzeuges und ungeachtet eines allenfalls am rechten Fahrbahnrand zulässigerweise abgestellten Fahrzeuges noch 2,50 m frei bleiben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 1985, Zl. 85/02/0049).

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem undatierten, bei der Erstbehörde am 5. Juli 1990 eingelangten Schriftsatz wird deutlich, daß der Kern des Beschwerdefalles im Folgenden liegt: Eine ausreichende Fahrbahnbreite blieb nach diesem Vorbringen bei beiderseitiger Verparkung nur dann frei, wenn am rechten Fahrbahnrand ebenfalls nur Pkw's parkten. Aktenkundig ist eine Fahrbahnbreite von 5,90 m; nach Abzug des freizuhaltenden Fahrstreifens im Ausmaß vom 2,50 m stand somit für das Parken am Abschlepport insgesamt eine Breite von 3,40 m zur Verfügung. Wenn auch zum Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer seinen Pkw - dessen Breite er nicht nennt - am linken Fahrbahnrand abgestellt hat, tatsächlich trotz beiderseitiger Verparkung ein Fahrstreifen von 2,5 m freigeblieben sein sollte, so hätte der Beschwerdeführer angesichts der geschilderten Subsidiarität des Parkens am linken Fahrbahnrand davon ausgehen müssen, daß am rechten Fahrbahnrand in der Folge ein breiteres Fahrzeug abgestellt werden und dadurch - wie die Verhältnisse am nächsten Vormittag zeigten - nicht mindestens ein Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben könnte (vgl. sinngemäß das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 13. Juni 1985, Zl. 85/02/0049). Damit mußte der Beschwerdeführer umsomehr rechnen, als sich auf der rechten Straßenseite eine Ladezone (nach der Aktenlage für die Ladetätigkeit mit Lastkraftwagen, Montag bis Freitag, werktags, 06.00 bis 18.00 Uhr) befand. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer zugute halten wollte, die Aufstellung seines Pkw's wäre nicht von Anbeginn gesetzwidrig gewesen, so mußte ihm im Zeitpunkt der Aufstellung jedenfalls der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung für die Entfernung bekannt sein, war doch für ihn der Eintritt der Verkehrsbehinderung im Falle einer Ladetätigkeit mit Lkws auf Grund der durch Verkehrszeichen kundgemachten Ladezone vorhersehbar (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1990, Zl. 90/02/0099).

Zur Bemerkung des Beschwerdeführers, er sei wegen Übertretung des § 24 Abs. 3 lit. e StVO nicht bestraft worden, genügt der Hinweis, daß eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer bestimmten Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung für die Kostenvorschreibung gemäß § 89a Abs. 7 StVO keine Voraussetzung ist (vgl etwa die hg. Erkenntnisse vom 3. Oktober 1990, Zl. 90/02/0057, und vom 19. Dezember 1990, Zl. 89/03/0225).

Schließlich ist auch die Rüge, die Behörde hätte im Bescheidspruch die von ihr offensichtlich angewendete Gesetzesstelle des § 89a Abs. 2 lit. b StVO nicht genannt, unbegründet: Im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides, der durch die Abweisung der Berufung zum Inhalt des angefochtenen Bescheides wurde, ist ohnehin der eine Kostenvorschreibung tragende § 89a Abs. 7 StVO angeführt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zl. 91/03/0260). Warum die belangte Behörde die nicht einschlägige Bestimmung des § 89a Abs. 2 lit. b StVO (welche gekennzeichnete Abschleppzonen betrifft) hätte zitieren sollen, ist unerfindlich. Auch aus den vom Beschwerdeführer genannten Belegstellen (gemeint ist das hg. Erkenntnis vom 2. Dezember 1983, Zl. 82/02/0012) ist für ihn nichts zu gewinnen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte