VwGH 90/02/0011

VwGH90/02/001120.6.1990

N gegen Berufungssenat der Stadt Wien vom 28. November 1989, Zl. MA 70-12/19/89, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a der Straßenverkehrsordnung 1960.

Normen

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §89a Abs2 idF 1987/213;
StVO 1960 §89a Abs2a litb idF 1983/174;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §89a Abs2 idF 1987/213;
StVO 1960 §89a Abs2a litb idF 1983/174;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. November 1989 wurden dem Beschwerdeführer unter Berufung auf § 89a Abs. 7 und 7a der StVO 1960 in Verbindung mit den §§ 1 und 2 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 14. April 1978, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 17/1978, die Kosten für die von der Magistratsabteilung 48 am 24. April 1987 um 8.50 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung des in Wien 8, Skodagasse gegenüber Nr. n, verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges in der Höhe von insgesamt S 1.260,-- vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Gerichtshof geht zunächst anhand der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 1. Juni 1990 davon aus, daß die vorliegende Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, da an jenem Ort, an welchem (am 11. Dezember 1989) die Zustellung im Wege der Ersatzzustellung erfolgte, keine Abgabestelle im Sinne des § 4 Zustellgesetz mehr gegeben war. Sohin galt die Zustellung frühestens mit 12. Dezember 1989 als vollzogen (vgl. § 7 Zustellgesetz), die Beschwerde wurde innerhalb der sechswöchigen Frist des § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG, nämlich am 23. Jänner 1990, zur Post gegeben. Es ist daher in ihre meritorische Erledigung einzugehen.

Wird durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug ... der Verkehr beeinträchtigt, so hat nach § 89a Abs. 2 StVO 1960 die Behörde die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen.

Nach § 89a Abs. 2a lit. b StVO 1960 ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 insbesondere gegeben, wenn der Lenker eines Omnibusses des Kraftfahrlinienverkehrs am Vorbeifahren oder Wegfahren, am Zufahren zu einer Haltestelle oder zu einer Garage oder am Befahren eines Fahrstreifens für Omnibusse gehindert ist.

Die belangte Behörde nahm im Beschwerdefall als erwiesen an, daß das für den Beschwerdeführer zugelassene Fahrzeug in einem Meter Abstand von der Haltestellentafel abgestellt gewesen und dadurch der Lenker eines Omnibusses der Linie 13A am Zufahren zur Haltestelle gehindert worden sei. Sie stützte sich diesbezüglich auf die Zeugenaussagen des einschreitenden Polizeibeamten P sowie des anläßlich des in Rede stehenden Vorfalles anwesenden Kontrollorganes der Wiener Stadtwerke-Verkehrsbetriebe St und versagte dem Vorbringen des Beschwerdeführers samt einer diesbezüglichen Aussage der Zeugin J den Glauben, wonach dieses Fahrzeug ca. 10 bis 12 m von der Haltestellentafel entfernt abgestellt gewesen sei.

Das Vorbringen in der Beschwerde läßt sich dahin zusammenfassen, daß der Beschwerdeführer die diesbezügliche Beweiswürdigung der belangten Behörde rügt. Diese hält aber im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich zustehenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu das Erkenntnis eines hg. verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) stand:

Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, der einschreitende Polizeibeamte habe in seinem Bericht vom 28. Juni 1987 die Farbe des für den Beschwerdeführer zugelassenen Fahrzeuges mit "blau" angegeben, obwohl dieses tatsächlich "silbermetallic" sei, so ist darauf hinzuweisen, daß dieser Polizeibeamte die Farbe des Fahrzeuges bereits in der ursprünglichen Anzeige als "grau" bezeichnet hatte und in der diesbezüglichen Meldung des Zeugen St die Farbe mit "silber" angegeben wurde. Da im übrigen Marke, Type und polizeiliches Kennzeichen des in 1 m Abstand von der erwähnten Haltestellentafel von den beiden Zeugen als abgestellt wahrgenommenen Fahrzeuges mit den Daten des für den Beschwerdeführer zugelassenen übereinstimmen, konnte die belangte Behörde durchaus von der Identität dieser beiden Fahrzeuge ausgehen, wobei im übrigen bemerkt wird, daß zwischen den beiden Angaben "blau" und "silbermetallic" nicht ein solcher Unterschied besteht, der trotz der übrigen identischen Angaben maßgebliche Zweifel wecken mußte. Von "eklatanten Widersprüchen" hinsichtlich der Farbe des Pkws kann keine Rede sein. Die belangte Behörde war daher auch nicht verpflichtet, diesbezüglich weitere Ermittlungen durchzuführen.

Was den Hinweis des Beschwerdeführers anlangt, Beginn und Ende der Einvernahme des Zeugen P seien in der entsprechenden Niederschrift vom 16. Februar 1989 entgegen der Vorschrift des § 14 Abs. 2 lit. a AVG 1950 nicht enthalten, es sei daher nicht überprüfbar, ob die Zeugenaussage etwa bereits "vorgeschrieben" gewesen sei und es seien auch keine Rückschlüsse auf die "Qualität" dieser Aussage möglich, so vermag der Beschwerdeführer damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Der Beschwerdeführer übersieht, daß es hinsichtlich der Beweiskraft einer Zeugenaussage nicht auf die Einhaltung einzelner Formvorschriften, sondern auf den Inhalt der protokollierten Aussage ankommt. Dazu hat der Beschwerdeführer allerdings nichts Wesentliches vorgebracht.

Es kann dahinstehen, ob der Aussage der Zeugin J deshalb geringere Glaubwürdigkeit zukommt, weil - wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführt - deren Aussage eine Erörterung des Vorfalles mit dem Beschwerdeführer vorausgegangen sei. Denn selbst wenn dieser Aussage und den damit im wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers dem äußeren Anschein nach dieselbe Beweiskraft wie jenen der Zeugen P und St zugekommen wäre, ist es nicht als unschlüssig zu erkennen, daß die belangte Behörde den Aussagen der beiden letztgenannten Zeugen gefolgt ist, zumal bei diesen beiden Zeugen jedenfalls ein persönliches Interesse auszuschließen und der Zeuge P zur Wahrnehmung von Vorgängen des Straßenverkehrs besonders geschult ist.

Zusammenfassend kann der Gerichtshof der belangten Behörde daher nicht entgegentreten, wenn sie im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu dem Ergebnis kam, daß das für den Beschwerdeführer zugelassene Fahrzeug in 1 m Entfernung von der in Rede stehenden Haltestellentafel abgestellt war.

Sohin war die Entfernung des Fahrzeuges nicht rechtswidrig, weil die belangte Behörde zutreffend davon ausgehen konnte, die Voraussetzungen des § 89a Abs. 2a lit. b StVO 1960 seien gegeben gewesen (vgl. dazu etwa das von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1978, Zl. 1255/77).

Da im übrigen das Abstellen des Fahrzeuges von Anbeginn gesetzwidrig war (vgl. § 24 Abs. 1 lit. e StVO 1960), war auch die Vorschreibung der Kosten im Grunde des § 89a Abs. 7 vorletzter Satz leg. cit. rechtmäßig.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin zur Gänze als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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