VwGH 92/10/0479

VwGH92/10/047928.6.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des Dr. med. N in A, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz vom 30. Oktober 1992, Zl. 262.113/1-II/A/4/92, betreffend Bewilligung einer ärztlichen Hausapotheke (mitbeteiligte Partei: Mag.pharm. B in S, vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in T), zu Recht erkannt:

Normen

ApG 1907 §29 Abs1 idF 1984/502;
ApG 1907 §29 Abs1;
AVG §13 Abs1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;
ApG 1907 §29 Abs1 idF 1984/502;
ApG 1907 §29 Abs1;
AVG §13 Abs1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,--, und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,--, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im fortgesetzten Verfahren nach dem hg. Erkenntnis vom 27. März 1991, Zl. 90/10/0029, ergangenen Bescheid vom 30. Oktober 1992 wies der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz den Antrag des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 1988 auf Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke in A Nr. 84 ab. Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß der Beschwerdeführer laut Mitteilung der Ärztekammer für Steiermark am 28. September 1992 seine Ordinationsstätte von der Adresse A Nr. 84 an die Adresse A Nr. 94 (richtig: Nr. 92) verlegt habe. Nach § 29 Abs. 1 des Apothekengesetzes könne die beantragte Bewilligung nur für den Berufssitz des Beschwerdeführers erteilt werden. Für die neue Ordinationsstätte des Beschwerdeführers liege aber kein Antrag vor. Ein solcher müßte bei der Behörde erster Instanz eingebracht werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde habe § 29 Abs. 1 des Apothekengesetzes zu eng ausgelegt. Die Verlegung des Berufssitzes eines Arztes innerhalb der Ortschaft sei nur ein melde- und anzeigepflichtiger Vorgang, der innerhalb der vom Apothekengesetz festgelegten Entfernungsgrenzen bewilligungsfrei zulässig sei. Ebenso sei die Verlegung des Berufssitzes während eines anhängigen Verfahrens jederzeit zulässig, und zwar auch noch im Stadium des Berufungsverfahrens. Die Behörde habe in einem solchen Fall bei ihrer Entscheidung vom neuen Berufssitz auszugehen. Die belangte Behörde hätte daher das Ermittlungsverfahren auf die nunmehrige Ordinationsstätte des Beschwerdeführers "erstrecken" und sodann darauf bezogen eine Sachentscheidung treffen müssen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und so wie der Mitbeteiligte eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 29 Abs. 1 des Apothekengesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 502/1984 ist einem praktischen Arzt auf Antrag die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke zu erteilen, wenn sich in der Ortschaft, in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat, keine öffentliche Apotheke befindet und der Berufssitz des Arztes von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer entfernt ist. Berufssitz im Sinne dieser Gesetzesstelle ist die Ordinationsstätte des praktischen Arztes (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 1985, Slg. 11756/A).

Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung ist bei Bewilligungen zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke auf die Sachlage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1988, Zl. 88/08/0085).

Auf dem Boden dieser Rechtslage entspricht der angefochtene Bescheid dem Gesetz. Nach der mit der Aktenlage übereinstimmenden Annahme der belangten Behörde lag bei Erlassung des angefochtenen Bescheides ein Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke in A Nr. 84 vor, nicht jedoch ein solcher Antrag für A Nr. 92, wohin der Beschwerdeführer bereits am 28. September 1992 seine Ordinationsstätte verlegt hatte. Da es sich bei der Erteilung einer Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt, hatte die belangte Behörde über die Berufung auf dem Boden des ihr vorliegenden Antrages zu entscheiden. Dieser Antrag war aber im Hinblick auf das Fehlen einer der gesetzlichen Voraussetzungen für die begehrte Bewilligung, nämlich eines Berufssitzes (Ordinationsstätte) in A Nr. 84, zwingend abzuweisen.

"Sache" des Berufungsverfahrens war der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung einer ärztlichen Hausapotheke für A Nr. 84. Die belangte Behörde als Berufungsbehörde war schon deshalb nicht gehalten, den Beschwerdeführer zur Stellung eines neuen Antrages (für A Nr. 92) aufzufordern. Mangels eines auf den nunmehrigen Berufssitz lautenden Antrages bestand für die belangte Behörde keine Veranlassung zur Vornahme der vom Beschwerdeführer vermißten, auf diesen Berufssitz abgestellten Ermittlungen.

Da sich die Beschwerde als nicht begründet erwiesen hat, ist sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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