Normen
AdLRegOrgG 1925 §3;
AVG §56;
BauO Tir 1989 §1 Abs3 litc;
BauRallg;
B-VG Art15 Abs5;
FG 1949 §1;
ROG Tir 1984 §12;
ROG Tir 1984 §31;
VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §47 Abs2;
VwGG §47 Abs5;
VwGG §48 Abs1;
VwGG §48 Abs2;
VwRallg;
AdLRegOrgG 1925 §3;
AVG §56;
BauO Tir 1989 §1 Abs3 litc;
BauRallg;
B-VG Art15 Abs5;
FG 1949 §1;
ROG Tir 1984 §12;
ROG Tir 1984 §31;
VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §47 Abs2;
VwGG §47 Abs5;
VwGG §48 Abs1;
VwGG §48 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Der Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuspruch der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
Begründung
Die "Republik Österreich (Post- und Telegraphenverwaltung) wohnhaft in ... Innsbruck" (ersichtlich gemeint: "Bund, Post- und Telegraphendirektion für Tirol und Vorarlberg") beantragte bei der Bezirkshauptmannschaft X am 5. Dezember 1991 die Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau einer unbesetzten Netzvermittlungsstelle und einer Funkstelle auf Gp. Nr. nn/1, EZ n/1 der KG im Gebiet der gleichnamigen Gemeinde. Nach der Baubeschreibung handelt es sich bei dem Projekt um ein Gebäude im Ausmaß von 15,60 x 18,80 m, bestehend aus Erdgeschoß, Obergeschoß und Dachgeschoß. Das Ausmaß der überbauten Fläche soll 293,28 m2, die Baumasse 2564,18 m3 betragen. Im Begleitschreiben vom 5. Dezember 1991 heißt es, daß damit "eine zukunftsorientierte Sicherstellung der fernmeldetechnischen Versorgung dieser Gemeinde bzw. der Region südlich von X verbunden" sei.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 3. Juli 1992 wurde das Bauansuchen mit der Begründung abgewiesen, daß das Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde vom Juli 1979 widerspreche, wonach das Baugrundstück im "Wohngebiet" im Sinne des § 12 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes liege. Nach den klar erkennbaren Zielsetzungen dieser Bestimmung sollten im Wohngebiet grundsätzlich nur Wohnbauten mit den dazugehörigen Nebenanlagen errichtet werden, andere Bauten jedoch nur insoweit, als sie zu einer sinnvollen Nutzung der Wohnbauten notwendig seien. So dürften Bauten für Betriebe und Einrichtungen, die der täglichen Versorgung sowie den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung des Wohngebietes dienen, errichtet werden. Bei der gegenständlichen Netzvermittlungs- und Funkstelle handle es sich zweifelsfrei um keinen Wohnbau bzw. eine dazugehörige Nebenanlage. Die Bestimmung des § 12 TROG sei in der Fassung vor der Novelle 1983 (anzuwenden und) "sehr eingeschränkt" auszulegen. Der Flächenwidmungsplan der Gemeinde vom Juli 1979 sei vor der Novelle 1983 erlassen worden; Absicht der Gemeinde sei es gewesen, "reines Wohngebiet" zu schaffen. Ein Gebäude zur Unterbringung einer Netzvermittlungsstelle sei schon von der Betriebstype her nicht als Bau, der für die tägliche Versorgung der Bevölkerung eines Wohngebietes sowie den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Wohnbevölkerung dient, anzusehen, sondern es diene vom Typus zumindest der Versorgung des gesamten Gemeindegebietes und nicht ausschließlich des Wohngebietes gemäß § 12 Abs. 1 TROG. Unter Betrieben und Einrichtungen zur täglichen Versorgung der Wohnbevölkerung könnten nur solche verstanden werden, die es der Wohnbevölkerung ermöglichten, dort "aktiv und direkt" eine bestimmte Dienstleistung in Anspruch zu nehmen. Es solle damit der Wohnbevölkerung die aktive Inanspruchnahme derartiger Leistungen in Betrieben und Einrichtungen direkt im Wohngebiet zugänglich gemacht werden, wie im Falle von Lebensmittelgeschäften, Tankstellen, Gaststätten, Veranstaltungszentren, Cafes, u.dgl. Bei der Netzvermittlungs- und Funkstelle mache die Wohnbevölkerung von der Leistung (Vermittlung von Gesprächen) jedoch "nicht aktiv im beantragten Bauvorhaben Gebrauch" und es wäre die Telekommunikation auch weiterhin gewährleistet, wenn sich die Vermittlungsstelle außerhalb des Wohngebietes befände. Die Situierung des Bauvorhabens im Wohngebiet sei somit für eine sinnvolle Nutzung der Wohnbauten nicht notwendig.
Der Bund erhob Berufung, worin er im wesentlichen den gegenteiligen Standpunkt eingenommen hat, nämlich, daß eine Netzvermittlungsstelle der täglichen Versorgung, sowie den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Wohnbevölkerung diene und daher der Widmung "Bauland-Wohngebiet" im Sinne des § 12 Abs. 1 TROG nicht widerspreche. Die Immissionsbelastung sei bei allen im Wohngebiet zweifelsfrei zulässigen Betrieben höher als dies bei Vermittlungsstellen der Fall sei. Das beabsichtigte Bauvorhaben diene der Fernmeldeversorgung der Gemeinde und sei als öffentliche Dienstleistung, die insbesondere für die sozialen (Rettungsdienste, Kommunikation) und kulturellen Bedürfnisse sowie die tägliche Versorgung der Wohnbevölkerung bestimmt sei, zu qualifizieren. Telekommunikation sei aus dem täglichen Leben nicht mehr wegzudenken. Eine Vermittlungsstelle sei für deren Funktionieren unbedingt erforderlich. Die Festlegung des Standortes obliege den Fernmeldebehörden, wobei sich der optimale Standort im Bereich des "Kabelschwerpunktes" befinde. Dies sei in der Gemeinde "klarerweise im Bereich des bestehenden Verbundamtes". Die Errichtung außerhalb des Wohngebietes würde eine Umorientierung der Fernmeldekabel bedeuten und "Kosten in Millionenhöhe" verursachen.
Die belangte Behörde gab mit Bescheid vom 8. September 1992 der Berufung des Bundes insoweit Folge, als mit dem erstinstanzlichen Bescheid die Errichtung einer Funkstelle abgewiesen wurde (und zwar mit dem Hinweis darauf, daß der Bund mit Anbringen vom 15. April 1992 das Ansuchen auf den Bau einer Netzvermittlungsanlage eingeschränkt habe), wies die Berufung aber im übrigen ab. In der Begründung ihres Bescheides bejahte die belangte Behörde die Anwendbarkeit der Tiroler Bauordnung auf baulichen Anlagen, die "um ... Fernmeldeanlagen errichtet werden und zum Schutz der Fernmeldeanlagen dienen" und schloß sich im übrigen der Rechtsauffassung der Bezirkshauptmannschaft an.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der ursprünglich angefochtene Bescheid vom 8. September 1992 lautete im Spruch: "Die Tiroler Landesregierung entscheidet über die Berufung ... wie folgt:" und enthielt die Fertigungsklausel "Für den Landeshauptmann". In der am 27. Oktober 1992 zur Post gegebenen und am 29. Oktober 1992 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerde wurden - unter Hinweis darauf - beide Behörden als belangte Behörden bezeichnet (§ 28 Abs. 1 Z. 2 VwGG). Mit Bescheid vom 29. Oktober 1992 berichtigte der Landeshauptmann von Tirol den Bescheid vom 8. September 1992 gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahin, daß es anstelle von "die Tiroler Landesregierung entscheidet" richtig zu lauten habe "der Landeshauptmann von Tirol entscheidet". Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdevertreter am 3. November 1992 zugestellt. Am 20. November 1992 wurde das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren eingeleitet und die Beschwerde dem Landeshauptmann von Tirol zugestellt. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß eine Bescheidberichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG jederzeit, d.h. auch noch im Beschwerdeverfahren möglich ist (vgl. das Erkenntnis vom 22. Mai 1985, Slg. Nr. 11775/A) und der berichtigende Bescheid - soweit sein Inhalt reicht - an die Stelle des berichtigten Bescheides, der damit rückwirkend geändert wird, tritt (vgl. das Erkenntnis vom 30. September 1983, Slg. Nr. 11172/A). Der angefochtene Bescheid war daher dem weiteren Beschwerdeverfahren in BERICHTIGTER FASSUNG zugrunde zu legen (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. 12329/A).
Abgesehen davon, daß nach den Umständen des Beschwerdefalles nur EINE belangte Behörde (wenngleich sie aus dem ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 8. September 1992 nicht zweifelsfrei entnommen werden konnte) in Betracht kam, kann es dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil geraten, wenn er beide im angefochtenen Bescheid (zunächst) genannten Behörden als belangte Behörden bezeichnet hat. Ein solcher Fall der ungenauen, die "richtige" belangte Behörde aber beinhaltende (oder umfassende) Parteibezeichnung im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 2 VwGG ist nicht anders zu behandeln, als würde (nur) der Hilfsapparat zweier (oder mehrerer) Behörden als belangte Behörde bezeichnet: Wie im zuletzt genannten Fall (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21. März 1986, Slg. Nr. 12088/A - nur Rechtssatz), hat der Verwaltungsgerichtshof der vorgelegten Bescheidausfertigung (hier: in der Fassung des Berichtigungsbescheides), unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der dem Verwaltungsgerichtshof bekannten Rechtslage betreffend den Vollzugsbereich und die Behördenorganisation die "richtige" belangte Behörde zu entnehmen und dieser Behörde die Beschwerde zuzustellen.
Ein in einer Bausache ergangener Akt der Vollziehung betreffend ein bundeseigenes Gebäude kommt gemäß Art. 15 Abs. 5 B-VG (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 175/1983) in letzter Instanz dem Landeshauptmann zu. Die Verwaltungsbehörden haben ihre Zuständigkeit gemäß Art. 15 Abs. 5 B-VG im Beschwerdefall auch zu Recht bejaht: Soweit Akte der Vollziehung in Bausachen bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken, wie der Unterbringung von Behörden und Ämtern des Bundes oder von öffentlichen Anstalten - darunter auch Schulen und Spitälern - oder der kasernenmäßigen Unterbringung von Heeresangehörigen oder sonstigen Bundesbediensteten dienen, fallen diese Akte nach der zitierten Verfassungsbestimmung in die mittelbare Bundesverwaltung. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 4. Juli 1980, Slg. Nr. 10194/A, und das Erkenntnis vom 24. Februar 1987, Zl. 86/05/0161) enthält der erste Satzteil dieser Bestimmung ("Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen") eine Generalklausel mit einer (arg.: "WIE der Unterbringung ...") BEISPIELSWEISEN Aufzählung einiger öffentlicher Zwecke (anderer Ansicht KRZIZEK, System des österreichischen Baurechts I, 94, der unter Berufung unter anderem auf die ältere verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, wie das Erkenntnis vom 27. Jänner 1953, Zl. 35/52, die Aufzählung für eine taxative ansieht) und einen - auf das Merkmal der "Kasernmäßigkeit" der Unterbringung öffentlich Bediensteter eingeschränkten - Spezialtatbestand (vgl. das Erkenntnis vom 24. Februar 1987, Zl. 86/05/0161). Gemäß § 2 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr. 170/1949, steht das Recht, Fernmeldeanlagen zu errichten und zu betreiben, ausschließlich dem Bund zu; gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. übt der Bund dieses Recht durch die Fernmeldebehörden aus, d.h. gemäß § 10 leg. cit. in erster Instanz durch die dem Bundesminister für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, unterstehenden Post- und Telegraphendirektionen aus. Gemäß § 1 leg. cit. sind Fernmeldeanlagen im Sinne dieses Gesetzes alle technischen Anlagen zur Übertragung, Aussendung oder zum Empfang von Zeichen, Schriften, Bildern, Schallwellen oder Nachrichten jeder Art, sei es auf dem Draht- oder Funkweg, auf optischem Wege oder mittels anderer elektromagnetischer Systeme. Fernmeldeanlagen im Sinne dieser Bestimmung sind daher u.a. die technische Einrichtung eines Wählamtes (vgl. das Erkenntnis vom 25. März 1968, Slg. Nr. 7319/A), aber auch die hier strittige Netzvermittlungsanlage. Das dafür auf bundeseigenem Grund geplante Gebäude dient somit öffentlichen Zwecken im Sinne des § 15 Abs. 5 B-VG.
Gemäß § 1 Abs. 3 lit. c der Tiroler Bauordnung (TBO), LGBl. Nr. 33/1989, gilt dieses Gesetz (u.a.) nicht für Fernmeldeanlagen (unbeschadet § 26 Abs. 3; d.i. betreffend die Anzeigepflicht von Außenantennenanlagen). Der Begriff der Fernmeldeanlagen entspricht jenem des vorerwähnten § 1 des Fernmeldegesetzes; aus dieser Bestimmung ergibt sich, daß unter Fernmeldeanlagen nur die dort genannten "technischen Anlagen" zu verstehen sind, welche die ebenfalls in dieser Bestimmung umschriebenen technischen Fähigkeiten besitzen, nicht aber Gebäude, die zur Aufnahme solcher Anlagen bestimmt sind. Nur soweit der Einbau der Anlage selbst (im Sinne deren Verbindung mit dem Gebäude) einer bewilligungspflichtigen Bauführung gleichkäme, wäre sie (ausgenommen die Anzeige von Außenantennenanlagen) vom Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung ausgenommen. Daß das Bauwerk zum Schutz der Fernmeldeanlage erforderlich ist, bleibt in diesem Zusammenhang außer Betracht, da es dadurch noch nicht zu einer Fernmeldeanlage im Sinne der Definition des § 1 des Fernmeldegesetzes wird. Die gegenteilige Auffassung in der Beschwerde vermag auch unter Berücksichtigung der dort ins Treffen geführten verfassungsrechtlichen Argumente nicht zu überzeugen: Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 21. Jänner 1992, Zl. 91/05/0087, und vom 15. September 1992, Zl. 92/05/0055 (beide Erkenntnisse betrafen Parabolantennen) mit eingehender Begründung dargelegt hat, ist es ungeachtet der umfassenden Umschreibung des Kompetenztatbestandes "Post- und Fernmeldewesen" in Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG (zur sogenannten "Wesenstheorie" vgl. u.a. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 2192/1951), dem Landesgesetzgeber nicht verwehrt, ein solches Sachgebiet auch unter anderen (hier: unter anderen als fernmeldetechnischen) Gesichtspunkten, insbesondere jenen des Baurechts zu regeln (sogenannte "Gesichtspunktetheorie"; vgl. dazu u.a. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes Slg. 2348/1963 und Slg. 8269/1978).
In der Sache selbst ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens strittig, ob eine Netzvermittlungsstelle der vorliegenden Art im Wohngebiet gemäß § 12 des Tiroler Raumordnungsgesetzes zulässig ist.
Die belangte Behörde ist bei Beurteilung dieser Frage zutreffend von der Fassung dieser Bestimmung vor der 4. Raumordnungsgesetznovelle 1983, LGBl. Nr. 88, ausgegangen, da der anzuwendende Flächenwidmungsplan nach der insoweit unbestrittenen Aktenlage im Juli 1979 erlassen wurde und nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Tiroler Raumordnungsgesetz das Ausmaß der zulässigen Flächennutzung jeweils nach der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Flächenwidmungsplanes geltenden Rechtslage zu beurteilen ist (vgl. die Erkenntnisse vom 23. April 1987, Zl. 86/06/0081, BauSlg. 911, und vom 9. April 1992, Zl. 91/06/0197).
§ 12 des Tiroler Raumordnungsgesetzes (Stammgesetz), LGBl. Nr. 10/1972, lautet:
"§ 12
Wohngebiete
Wohngebiete sind jene Grundflächen, auf denen nur Wohnbauten mit den dazugehörigen Nebenanlagen errichtet werden dürfen. Darüber hinaus ist die Errichtung von Bauten für Betriebe und Einrichtungen, die der täglichen Versorgung sowie den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung des Wohngebietes dienen, zulässig, wenn durch die Benützung dieser Bauten keine unzumutbare Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsbelästigung sowie keine Gefahr für Leben und Gesundheit der Wohnbevölkerung zu befürchten ist."
Die belangte Behörde hält die Errichtung eines Gebäudes für eine Netzvermittlungsstelle im Wohngebiet deshalb für (von vornherein) unzulässig, weil nur eine "aktive, direkte und unmittelbare Nutzung" durch die Wohnbevölkerung den Zielsetzungen des Gesetzes entspreche (die hier nicht möglich sei, weil es sich um ein "rein technisches Bauwerk" handle) weshalb es auch nicht notwendig sei, daß sich das gegenständliche Bauvorhaben im Wohngebiet befinde.
Hinsichtlich des zuletzt genannten Arguments ist richtig, daß der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. Februar 1980, Zl. 1007/77, und im Erkenntnis vom 29. Mai 1990, Zl. 89/04/0229 (unter Hinweis auf das zuerst genannte Erkenntnis) ausgeführt hat, daß im Wohngebiet andere Bauten als Wohnbauten samt den dazugehörigen Nebenanlagen nur soweit zulässig seien, als sie zu einer sinnvollen Nutzung der Wohnbauten "notwendig" sind. Damit sollte allerdings nur das Motiv des Gesetzgebers umschrieben werden, die in § 12 TROG näher bezeichneten "Bauten für Betriebe und Einrichtungen" im Wohngebiet zuzulassen, nicht aber, daß gleichsam die Notwendigkeit einer Bauführung im Einzelfall unter Beweis gestellt werden müßte. Dies liefe nämlich auf eine Bedarfsprüfung hinaus, die in § 12 TROG gerade nicht vorgesehen ist (vgl. die Erkenntnisse vom 18. April 1978, Slg. Nr. 9529/A, vom 3. Dezember 1981, Zl. 81/06/0115, vom 6. Juli 1989, Zl. 88/06/0072, und vom 23. November 1989, Zl. 87/06/0048). In den beiden zuletzt genannten Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof ferner hervorgehoben, daß es bei der Widmungskategorie nach dieser Gesetzesstelle auch nicht schadet, wenn ein Betrieb (oder eine Einrichtung) "auch weiter entfernte Bevölkerungsteile" anspreche, weil nicht nur auf das KONKRETE Wohngebiet abzustellen sei (vgl. dazu das Erkenntnis vom 6. Juli 1989, Zl. 88/06/0072 - Lebensmittelgeschäft mit 465 m2 Verkaufsraum - und vom 23. November 1989, Zl. 87/06/0048 - Kaffeehaus mit Kellertheater). Die Netzvermittlungsstelle der Beschwerdeführerin wäre daher im (konkreten) Wohngebiet nicht schon deshalb unzulässig, wenn sie DORT nicht erforderlich wäre.
Mit dem Hinweis auf die - nach Auffassung der belangten Behörde fehlende - "aktive, direkte und unmittelbare Nutzung" durch die Bevölkerung wollte die belangte Behörde offenbar zum Ausdruck bringen, daß die Wohnbevölkerung - anders als bei einem Theater oder bei einem Lebesnmittelgeschäft - nicht zur geplanten Anlage "hingehen" und sie so (gemeint ist offenbar: durch die Herstellung eines räumlichen Naheverhältnisses) "aktiv, direkt und unmittelbar" nutzen kann. § 12 TROG bietet jedoch keinen Hinweis dafür, daß nur eine solche - gleichsam für jedermann sinnlich wahrnehmbare - Nutzung im Wohngebiet zulässig wäre; andererseits ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die belangte Behörde das Betätigen der Netzvermittlungsstelle durch einen Fernsprechteilnehmer durch Wählen einer Telefonnummer mit dem Ergebnis, daß er (mittels dieser Netzvermittlungsstelle) mit dem Fernsprechapparat des gewünschten Teilnehmers verbunden wird, für keine "aktive, direkte und unmittelbare" Nutzung der Netzvermittlungsstelle (wenn auch im Wege der Datenübertragung und nicht durch unmittelbare Handanlegung) hält.
Maßgebend ist im Beschwerdefall vielmehr, ob eine Netzvermittlungsstelle eine "Einrichtung" ist, die (entweder) der "täglichen Versorgung" oder den "sozialen Bedürfnissen der Bevölkerung des Wohngebietes" dient. Der belangten Behörde ist zuzugeben, daß der Gesetzgeber bei der Formulierung des § 12 TROG wohl eher an Lebensmittelgeschäfte, Kindergärten oder Kinos gedacht haben mag, als an infrastrukturelle Versorgungseinrichtungen wie die hier strittige. Dies schließt jedoch nicht aus, eine solche Einrichtung unter die genannte Gesetzesbestimmung zu subsumieren, soweit dies in ihrem Wortlaut Deckung findet und den erkennbaren Zwecken des Gesetzes nicht widerspricht.
Danach kann aber nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, daß in der heutigen Zeit das Vorhandensein einer ausreichenden Anzahl von Telefonanschlüssen, aber auch einer den mannigfachen Nutzungsmöglichkeiten (Nutzung von Datenbanken, BTX, Telefax, u. a.m.) gerecht werdenden, modernen technischen Ausstattung des Systems als Bedarf nach "täglicher Versorgung" angesehen werden muß. Schon dieser Gesichtspunkt läßt eine unbesetzte Netzstellenvermittlung der vorliegenden Art (d.h. von der Betriebstype her: vgl. das Erkenntnis vom 21. Mai 1992, Zl. 91/06/0143 mit zahlreichen Hinweisen) im Wohngebiet (im Prinzip) nicht als unzulässig erscheinen. Gegen diese Auslegung sprechen umso weniger Bedenken, als solche Betriebe und Einrichtungen ohnehin nur unter der weiteren Voraussetzung im Wohngebiet zulässig sind, daß durch ihre Benützung keine unzumutbaren Belästigungen durch Lärm, Rauch, Staub oder Geruch zu befürchten sind; dies wird im fortgesetzten Verfahren noch zu prüfen sein. Ob die Netzvermittlungsstelle als Teil des Telekommunikationssystems auch "sozialen Bedürfnissen" der Bevölkerung des Wohngebietes dient, muß daher nicht weiter untersucht werden.
Da die belangte Behörde diese Rechtslage verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuspruch von Kosten war hingegen abzuweisen: Die Post- und Telegraphendirektion für Tirol und Vorarlberg hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern ist eine dem Bundesminister für Verkehr unterstehende Dienststelle des Bundes, wie dies im Beschwerdefall auch für die belangte Behörde als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung gemäß Art. 15 Abs. 5 B-VG zutrifft. Die Frage, ob (soweit es sich nicht um Amtsbeschwerden handelt) im Prinzip Aufwandersatz der obsiegenden Partei auch dann gebührt, wenn eine Dienststelle einer Gebietskörperschaft gegen den Bescheid einer Behörde derselben Gebietskörperschaft Beschwerde erhoben hat, wird in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes teils bejaht (vgl. die z.T. Beschwerdefälle des Bundes gegen Finanzlandesdirektionen betreffende Judikatur, u.a. den Beschluß eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1966, Slg. Nr. 3506/F, sowie die Erkenntnisse vom 7. Mai 1986, Zl. 86/11/0003, vom 26. Jänner 1989, Zl. 88/16/0072, vom 14. Dezember 1989, Zl. 89/16/0264, und vom 11. April 1991, Zl. 90/16/0040), teils verneint (vgl. das Erkenntnis vom 31. Jänner 1992, Zl. 91/10/0024, und den Beschluß vom 15. Dezember 1992, Zl. 91/08/0195). Der erkennende Senat schließt sich der in den zuletzt genannten Entscheidungen vertretenen Auffassung der Senate 08 und 10 (unter Hinweis auf § 13 Abs. 2 VwGG) an, daß es - ungeachtet der Verschiedenheit der Dienststellen - gedanklich ausgeschlossen ist, daß ein und derselbe Rechtsträger sich selbst Kosten ersetzen kann: § 47 VwGG setzt - wie aus dessen Abs. 5 hervorgeht - zwei verschiedene Rechtsträger der obsiegenden und der unterlegenen Partei voraus, da nur unter dieser Voraussetzung einem solchen Rechtsträger Aufwandersatz "zufließen" kann (§ 47 Abs. 5 letzter Satz VwGG). Ein Kostenersatz, der auf eine bloße Umschichtung innerhalb des Rechenwerks desselben Rechtsträgers (wenn auch zwischen verschiedenen Budgetansätzen) hinausläuft, kann diesem Rechtsträger (hier: dem Bund) nicht "zufließen". Der erkennende Senat ist daher der Auffassung, daß im Falle der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, der Zuspruch von Kostenersatz nicht in Betracht kommt.
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