VwGH 92/02/0346

VwGH92/02/034628.4.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des G in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 4. November 1992, Zl. VwSen-100721/11/Fra/Fb, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VStG §24;
VStG §44a Z1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VStG §24;
VStG §44a Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 20. November 1991 um 1.00 Uhr an einem bestimmten Ort in Linz einen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 13.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Unbestritten ist, daß beim Beschwerdeführer um 5.45 Uhr ein Blutalkoholwert von 1,49 Promille festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer machte Nachtrunk geltend. Die belangte Behörde gelangte zum Ergebnis, daß die Angaben des Beschwerdeführers über seinen Alkoholkonsum vor dem Lenkzeitpunkt (1 oder 2 Cola-Rum) unvollständig waren; nachher habe er etwa 4 Cola-Rum konsumiert.

Der Beschwerdeführer bemängelt, die belangte Behörde lege nicht dar, von welchem Alkoholisierungsgrad und welchen Alkoholmengen sie ausgehe. Es fehle eine eindeutige Aussage, ob der Beschwerdeführer nun zum Unfallszeitpunkt alkoholisiert gewesen sei oder nicht.

Der Bescheidbegründung ist aber hinreichend deutlich zu entnehmen, daß die belangte Behörde auf Grund des von ihr für glaubwürdig angesehenen Nachtrunkes von etwa 4 Cola-Rum und des Sachverständigengutachtens einen Blutalkoholgehalt des Beschwerdeführers zur Tatzeit von über 0,8 Promille als erwiesen angenommen hat; das Tatbild des § 5 Abs. 1 StVO erforderte die Feststellung eines bestimmten Alkoholisierungsgrades oder bestimmter Trinkmengen nicht. Im übrigen hat die belangte Behörde ohnehin angeführt, daß die Berechnungen des Sachverständigen einen Blutalkoholgehalt zur Tatzeit von 1,33 Promille ergeben haben.

Das Schwergewicht der Beschwerdeausführungen liegt in der Bekämpfung der behördlichen Beweiswürdigung. Der Verwaltungsgerichtshof kann im Rahmen der ihm insoweit zustehenden Kontrollbefugnis (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) aber nicht finden, daß diese Beweiswürdigung rechtswidrig wäre: Der Beschwerdeführer hat nach dem Unfall als Nachtrunk ca. 4 Cola-Rum niederschriftlich angegeben; im Erhebungsbogen zur Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung hat er die Vollständigkeit und Richtigkeit eines Nachtrunkes von 4 Cola-Rum mit seiner Unterschrift bekräftigt. Nachdem der Sachverständige von diesen Angaben ausgehend einen Blutalkoholgehalt zur Tatzeit von 1,33 Promille errechnet hatte, gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde an, es könne auch die doppelte Nachtrunkmenge gewesen sein. Wenn die belangte Behörde dieser neuen Trinkverantwortung des Beschwerdeführers keinen Glauben schenkte, so war dies unter den gegebenen Umständen nicht unschlüssig. Zum Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe nie eine fixe Zahl der nach dem Unfall getrunkenen Cola-Rum genannt, er habe stets betont, sich an die genaue Zahl nicht erinnern zu können, genügt der Hinweis, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols dezidiert zu behaupten und zu beweisen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 1991, Zl. 91/18/0005).

Auch die Aussage des Zeugen Z, der Beschwerdeführer habe in seiner Gegenwart von 21.00 Uhr bis 24.00 Uhr nur 1 Cola-Rum konsumiert, mußte die belangte Behörde zu keiner anderen Beweiswürdigung veranlassen: Selbst wenn man die Richtigkeit dieser Aussage unterstellt, ergibt sich aus ihr nicht, welche Alkoholmengen der Beschwerdeführer vor 21.00 Uhr bzw. nach der Trennung vom genannten Zeugen zu sich genommen hat.

Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, laut Sachverständigengutachten könne der (von ihm zugegebene) Konsum von 1 oder 2 Cola-Rum keinesfalls zu einer Alkoholisierung von 0,8 Promille führen, übergeht er, daß die belangte Behörde auf Grund des festgestellten Blutalkoholgehaltes und der von ihr als erwiesen angenommenen Nachtrunkmengen schlüssig festgestellt hat, daß die Angaben des Beschwerdeführers über seinen Alkoholkonsum vor dem Unfall nicht vollständig waren. Die Behörde mußte keineswegs zum Ergebnis gelangen, die Alkoholisierung sei erst durch einen Nachtrunk zustande gekommen. Von einem Zweifelsfall, in dem der Grundsatz "in dubio pro reo" anzuwenden wäre, kann keine Rede sein.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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