Normen
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
EisenbahnG 1957;
GewO 1973 §366 Abs1 Z4;
GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §81 Abs1;
VStG §44a Z1;
VwRallg;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
EisenbahnG 1957;
GewO 1973 §366 Abs1 Z4;
GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §81 Abs1;
VStG §44a Z1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26. März 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als gemäß § 370 Abs. 2 GewO 1973 verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer der "T OHG." in der Zeit vom 2. November 1990 bis zum 27. November 1990 "die gewerbebehördlich genehmigte Sägewerksbetriebsanlage im Standort V" dadurch geändert, indem er "eine räumliche (flächenmäßige) Erweiterung der Betriebsfläche in westlicher Richtung hin auf den Grundstücken 1158, 1151, 1150, 1124/2, 1125/1, 1124/1, 1122/2 im Gesamtausmaß von 65.822 m2, und zwar durch Befestigung der Fläche mittels Beschotterung, Planierung und Asphaltierung vorgenommen und damit einen weiteren Holzlagerplatz errichtet" habe, "ohne die erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung für diese Änderung, die geeignet sei, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub und Erschütterung zu belästigen, zu besitzen."
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von S 30.000,-- (Ersatzarreststrafe 720 Stunden) verhängt wurde.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. Juli 1991 abgewiesen und der Spruch des Straferkenntnisses dahin gehend geändert, daß dieser nunmehr lautet wie folgt:
"...dadurch geändert, indem eine Erweiterung des bestehenden Sägewerksbetriebes in westlicher Richtung durch Vornahme von Asphaltierungsarbeiten auf den Grundstücken Nr. 1122/2, 1124/1, 1124/2, 1125/1, 1150, 1151 und 1158 zwecks Errichtung und Betriebes eines Holzlagerplatzes hergestellt worden ist, wobei die mit dem Betrieb eines Holzlagerplatzes verbundenen Manipulationen (Zu- und Abfahrten von Transportfahrzeugen, Abladen, Aufladen von Holz) geeignet sind, die Nachbarn durch Lärm zu belästigen, ohne die hiezu erforderliche gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung erlangt zu haben."
Die verhängte Geldstrafe wurde auf S 10.000,-- (Ersatzarreststrafe 240 Stunden) herabgesetzt.
Zur Begründung wurde - nach Darstellung der bezughabenden Rechtsvorschriften - im wesentlichen ausgeführt, unter Zugrundelegung der gesetzlichen Bestimmungen sei von einer Genehmigungspflicht für die Errichtung und den Betrieb eines Holzlagerplatzes - als Erweiterung eines Sägewerksbetriebes - auszugehen. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, daß sämtliche Arbeiten, die der Errichtung eines Holzlagerplatzes dienten, der Genehmigungspflicht unterlägen. Bereits Planierungsarbeiten oder Beschotterungen von Flächen seien unter dieser Voraussetzung genehmigungspflichtig. Wenn auch bereits eine Beschotterung von Teilflächen erfolgt sei und Teilflächen bisher bereits als Holzlagerplatz benutzt worden seien, sei dennoch die Durchführung von Asphaltierungsarbeiten - auch wenn sie nicht vollendet worden seien - dem Tatbestand "Errichtung eines Holzlagerplatzes" zuzuordnen. Weder die Asphaltierungsarbeiten noch diese Zweckwidmung seien vom Beschwerdeführer in Abrede gestellt worden. Die eisenbahnbehördliche Genehmigung vermöge den Beschwerdeführer "für die davon betroffenen Grundflächen nur insofern zu entlasten, als die Eisenbahnanlagen errichtet wurden oder errichtet werden sollen". Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Auffassung, für die Eisenbahnanlagen sei eine andere Genehmigung oder Bewilligung nicht erforderlich, sei lediglich insofern zutreffend, als diese Aussage auf die Bahnanlagen bezogen werde. Hinsichtlich der Nebenanlagen, wie Zu- und Abfahrten, Lagerflächen usw. vermöge die eisenbahnbehördliche Genehmigung nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigungen nicht zu ersetzen. Ob mit der Asphaltierung des Lagerplatzes eine Kapazitätserweiterung verbunden sei, sei im gegenständlichen Verfahren nicht relevant. Eine Interessenabwägung, ob durch diesen Lagerplatz Vorteile oder Verbesserungen für Nachbarn entstünden, sei gesetzlich nicht begründet. Auch der Umstand, daß Nachbarn im eisenbahnbehördlichen Verfahren keine Einwendungen erhoben hätten, sei im gegenständlichen Verfahren nicht von rechtlicher Bedeutung. Die Ergebnisse des eisenbahnbehördlichen Verfahrens könnten - schon im Hinblick auf die örtliche Begrenzung der Eisenbahnanlage - nicht auf die Auswirkungen des Betriebes auf der gesamten asphaltierten Fläche bezogen werden. Die bloße Möglichkeit, Nachbarn durch Lärmemissionen zu belästigen, löse die Genehmigungspflicht aus und sei demgemäß Grundlage des gegenständlichen Strafverfahrens. Die Zielsetzung der Asphaltierungsarbeiten sei bereits durch die bisherigen Holzlagerungen von Lieferanten des Beschwerdeführers erwiesen, nämlich die Anlegung eines Holzlagerplatzes. Der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tatbestand werde somit als erwiesen angenommen. Hingegen seien "hinsichtlich des Umfanges des Tatbestandes" Einschränkungen vorzunehmen: Nicht zur Last zu legen sei - wie im Straferkenntnis - die Beschotterung und Planierung; dies gehe aus der Mitteilung der N Ges.m.b.H. eindeutig hervor. Die Asphaltierungsarbeiten seien im übrigen auch nicht zu Ende geführt worden. Eine weitere Einschränkung ergebe sich daraus, daß lediglich die Eignung, Lärmbelästigungen hervorzurufen, als erwiesen angenommen worden sei, weil für die sonstigen zur Last gelegten Umstände (Rauch, Erschütterung, Staub usw.) keine Anhaltspunkte vorlägen.
Weiters wurde - zur Strafbemessung - u.a. ausgeführt, es sei evident, daß die Asphaltierung einer derart großen Fläche enorme Auswirkungen auf die Abflußverhältnisse der Oberflächenwässer habe; im Vordergrund stünden nicht die Manipulationsarbeiten und deren Lärmauswirkungen, sondern vielmehr die Auswirkungen der Entwässerung. Die bloße Asphaltierung ohne gleichzeitige Vorsorge für die Ordnung des Abflusses der Oberflächenwässer sei dem Beschwerdeführer als Erschwerungsgrund vorzuwerfen. Hauptsächlich in diesem Bereich bewegten sich auch die Sorgen der Nachbarn und der Bürgerinitiative.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, nicht wegen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vor, im nun angefochtenen Bescheid werde festgestellt, es sei zutreffend, daß ein Teil der gegenständlichen Grundstücke im Katasterplan als Lagerplatz eingetragen sei und diese Grundstücke auch zeitweise für Holzlagerungen genutzt worden seien. Die belangte Behörde wäre dazu verhalten gewesen, auch Feststellungen darüber zu treffen, seit wann die Nutzung der Grundstücke als Lagerplatz bereits erfolgt sei. Seien die gegenständlichen Grundstücke bereits bisher als Holzlagerplätze genutzt worden, so sei die Änderung jedenfalls zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt, wobei gemäß § 31 VStG bezüglich des Tatbestandes der Änderung der Betriebsanlage Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Selbst bei Annahme der Bewilligungspflicht für die Einbindung eines Holzlagerplatzes in die Betriebsanlage könne dann nur der in § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO genannte weitere Tatbestand der Betreibung einer Betriebsanlage nach konsensloser Änderung, nicht aber die Änderung als solche inkriminiert werden.
Gemäß § 81 GewO 1973 bedürfe die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage nur dann einer gewerbebehördlichen Bewilligung, wenn sich neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1973 ergeben könnten. Ob von einer erweiterten Betriebsanlage größere nachteilige Gefahren und Belästigungen ausgingen, als dies vor Erweiterung der Fall gewesen sei, lasse sich verläßlich nur durch vergleichende Probemessungen beantworten, wobei nicht nur die von der ursprünglich genehmigten Betriebsanlage, sondern auch die von der erweiterten Anlage ausgehenden Emissionen zu messen seien. Die Genehmigungspflicht bestehe folglich nach § 81 GewO 1973 nur dann, wenn sich durch die Änderung der Betriebsanlage eine Erweiterung der Emissionen ergeben könne. Im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde werde durch den Betrieb eines Holzlagerplatzes eine verstärkte Lärmeinwirkung auf die Nachbarn angenommen, und zwar ohne daß diesbezüglich Ermittlungen von den Verwaltungsbehörden erster und zweiter Instanz durchgeführt worden seien. Die belangte Behörde komme zwar zu dem Ergebnis, daß für die Annahme der zusätzlichen Belästigungen durch Rauch, Erschütterung, Staub etc. keine Anhaltspunkte vorlägen, übernehme jedoch ungeprüft und im angefochtenen Bescheid nicht bzw. nicht ausreichend begründet das Bestehen einer verstärkten Lärmemission. Da der Beschwerdeführer bereits in seiner Rechtfertigung vom 10. Dezember 1990 eingewendet habe, daß eine genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage nicht vorliege, hätte die Verwaltungsbehörde in vollständiger Ermittlung des für die Entscheidung erforderlichen Sachverhaltes jedenfalls auch eine Lärmmessung bzw. die Einholung eines technischen bzw. medizinischen Sachverständigengutachtens zu veranlassen gehabt, zumal auch eine bloße Schätzung einer Lärmauswirkung nicht ausreichend sei. Wäre die belangte Behörde dem nachgekommen, so hätte sich nämlich erwiesen, daß durch die Benutzung des Holzlagerplatzes sowie die Vornahme von Manipulationsarbeiten auf diesem zu der auf Grund der genehmigten Anlage bereits für die Nachbarn gegebene Lärmsituation keine Verstärkung des Geräuschpegels eintrete. Weiters hätte die belangte Behörde festzustellen gehabt, daß die nächstgelegenen Nachbarn, die Bewohner der "X-Siedlung", in einer Entfernung von ca. 300 m seien, sowie daß in deren unmittelbarer Nähe die Westbahnstrecke der ÖBB verlaufe, wo täglich ca. 200 Züge verkehrten. In einer derart großen Entfernung würden allfällige Fahrgeräusche von Fahrzeugen, die auch auf einer Asphaltdecke deutlich leiser seien als auf einer mit Unebenheiten versehenen beschotterten Fläche sowie Manipulationsarbeiten an den Holzblochen nicht mehr wahrgenommen. Insbesondere hätte es sich dabei auch herausgestellt, daß "der durch den heute bereits genehmigten Sägewerksbetrieb sowie Fahrgeräuschen der Züge von den Nachbarn bisher wahrgenommene Lärm in seinem Geräuschpegel" nicht zusätzlich erhöht oder verstärkt werde, sowie daß durch die Nutzung der Grundstücke als Holzlagerplatz auch nur die Möglichkeit einer Lärmbelästigung für die Nachbarn nicht gegeben sei. Im angefochtenen Bescheid fehle auch jegliche Feststellung über die Entfernung zu den angeblich betroffenen Nachbarn.
Schließlich werde auch gerügt, daß der angefochtene Bescheid nicht zweifelsfrei die Behörde anführe, die den Bescheid erlassen habe. Insbesondere fehle die nähere Bezeichnung, welcher der neun Landeshauptmänner Österreichs den Bescheid erlassen habe.
Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, der von der belangten Behörde erlassene Bescheid sei in sich widersprüchlich. So werde einerseits in der Bescheidbegründung festgestellt, daß zutreffend sei, daß ein Teil der gegenständlichen Grundstücke im Katasterplan als Lagerplatz eingetragen sei und diese auch zeitweise für Holzlagerungen bereits vor Beginn der Asphaltierungen benutzt worden seien. Mit dieser Begründung sei der Spruch nicht in Einklang zu bringen, da darin ausgeführt werde, daß die Asphaltierungsarbeiten zwecks Errichtung und Betrieb eines Holzlagerplatzes erfolgt seien. Bestand bereits früher eine Nutzung als Holzlagerplatz, so schließe dies aus, daß die Errichtung desselben erst im Zuge der Asphaltierungsarbeiten erfolgen sollte. Bestehe zwischen Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides ein Widerspruch, so liege eine inhaltliche Rechtswidrigkeit vor. Da die verfahrensgegenständlichen Grundstücke von der "Fa. T OHG."
bereits seit 15 bis 20 Jahren als Holzlagerplatz benützt worden seien, liege eine Änderung der Betriebsanlage im Sinne einer Erweiterung nicht vor, sondern nur eine Befestigung der Grundstücksoberfläche, die jedoch für sich keine genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage darstelle. Weiters hätte die belangte Behörde darauf einzugehen gehabt, daß mit Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 20. September 1989, der im Verwaltungsverfahren auch vorgelegt worden sei, der "Fa. T OHG." die Errichtung eines Anschlußgleises nach dem vorgelegten Projekt bewilligt worden sei. Dieses Projekt habe auch die Asphaltierung der Grundstücke 1122/1, 1122/2, 1124/1, 1124/2 und 1125/1, KG V, in ihrer Gesamtheit vorgesehen. Auf Grund dieser rechtskräftigen Bewilligung sei die "Fa. T OHG." berechtigt gewesen, die Asphaltierungsarbeiten an den genannten Grundstücken jedenfalls vorzunehmen und habe es dafür keiner weiteren behördlichen Genehmigung bedurft.
Wenngleich es zutreffe, daß eine nur mögliche Belästigung oder Beeinträchtigung der Nachbarn eine Betriebsanlage genehmigungspflichtig mache, so sei jedoch der Umstand, ob eine Beeinträchtigung als solche überhaupt möglich sei, in einem Strafverfahren von der Verwaltungsbehörde als wesentliche Vorfrage zu klären und habe sich die Behörde für die Entscheidung der Frage, ob "die Genehmigungsvoraussetzungen" vorlägen, der Mitwirkung von Sachverständigen zu bedienen. Gegenständlich liege kein Anhaltspunkt dafür vor, daß überhaupt eine Lärmbeeinträchtigung möglich sei. Das Vorliegen einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlagenerweiterung sei folglich im angefochtenen Bescheid ohne jeglichen Anhaltspunkt unterstellt worden. Es fehle dem angefochtenen Bescheid nämlich jegliche Begründung dafür, aus welchen Umständen die mögliche Lärmemission angenommen worden sei. Vor allem aber sei es nicht nachvollziehbar, aus welchen Anhaltspunkten die belangte Behörde zu dem Ergebnis komme, daß zwar Beeinträchtigungen durch Rauch, Erschütterung, Staub etc. auszuschließen seien, jedoch die Annahme einer möglichen Lärmbelästigung bejaht werde. Richtigerweise hätte die belangte Behörde die Möglichkeit einer Lärmbelästigung gleich wie die weiteren Immissionen auszuschließen gehabt. Es sei nochmals darauf hingewiesen, daß zwischen den vom Betriebsareal (Holzlagerplatz) ca. 300 m entfernt in der "X-Siedlung" wohnenden, den einzig in Betracht kommenden Nachbarn und dem Firmenareal die Westbahnstrecke der ÖBB verlaufe, wo eine tägliche Frequenz von etwa 200 Zügen bestehe. Bei dieser Situation stellten die auf einem Holzlagerplatz nur zeitweise von Manipulationsarbeiten oder Fahrzeugen ausgehenden Geräusche, die noch dazu in einer Entfernung von ca. 300 m nicht mehr wahrgenommen würden, zweifelsfrei keine zusätzliche Lärmbeeinträchtigung im Sinne des § 77 GewO 1973 dar. Da der angefochtene Bescheid der belangten Behörde keine Sachverhaltsfeststellungen dahin gehend enthalte, daß durch die Nutzung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke als Holzlagerplatz eine zusätzliche Lärmbeeinträchtigung für Nachbarn auf Grund konkreter Anhaltspunkte möglich sei, liege die Voraussetzung für die Erlassung eines Strafbescheides bezüglich einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 nicht vor. Schließlich werde eine inhaltliche Rechtswidrigkeit auch darin erblickt, daß die belangte Behörde vom Tatbestand der Änderung einer behördlich genehmigten Betriebsanlage ausgehe. Bisher seien die Asphaltierungsarbeiten nicht abgeschlossen, da im gesamten Bereich noch die 6 cm starke Deckschicht fehle. Damit sei aber auch eine Benutzung als Holzlagerplatz im derzeitigen Zustand nicht möglich. Die Änderung der Betriebsanlage liege erst mit Abschluß der diesbezüglichen Arbeiten bzw. der damit gegebenen Benutzungsmöglichkeit vor. Solange diese Änderungsarbeiten nicht abgeschlossen seien, liege, strafrechtlich gesehen, ein vollendetes Delikt nicht vor. Da die Bestimmungen der Gewerbeordnung den Versuch in diesem Fall nicht ausdrücklich für strafbar erklärten, sei das Vorliegen einer strafbaren Verwaltungsübertretung auch aus diesem Blickwinkel zu verneinen.
Was zunächst das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, welcher der neun Landeshauptmänner Österreichs den Bescheid erlassen habe, ist festzuhalten, daß schon auf Grund des Bescheidkopfes, der das Amt der OBERÖSTERREICHISCHEN Landesregierung - (auch) eines Hilfsorganes des Landeshauptmannes von Oberösterreich - nennt sowie die Ortsangabe "Linz" enthält, eindeutig ist, daß bescheiderlassendes Organ der Landeshauptmann von Oberösterreich ist.
Gemäß § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu S 50.000,-- zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).
Nach § 81 Abs. 1 leg. cit. bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. ...
§ 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 erfaßt mit dem Tatbestandsmerkmal "ändert" jede - durch die erteilte Genehmigung nicht gedeckte - bauliche oder sonstige, die genehmigte Anlage betreffende Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage, durch die sich die in § 74 Abs. 2 Z. 1 bis 5 GewO 1973 bezeichneten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen nachteiligen Einwirkungen ergeben können. Eine "Änderung" liegt schon dann vor, wenn mit der Änderung begonnen wird (vgl. dazu sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 15. März 1979, 2932/78). Mit dem Beschwerdevorbringen, die Asphaltierungsarbeiten seien nicht abgeschlossen worden, vermag derart eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt zu werden.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die gegenständliche Fläche sei bereits vor Beginn der Asphaltierungsarbeiten als Lagerfläche benutzt worden, und es liege insofern keine Änderung vor, so ist dem entgegenzuhalten, daß unter dem Begriff "Änderung" im Sinne des § 81 GewO 1973 JEDE durch die bereits erteilte Genehmigung nicht gedeckte Maßnahme des Inhabers einer Betriebsanlage zu verstehen ist, durch die einer der in dieser Bestimmung angeführten Umstände eintritt (vgl. u. a. die hg. Erkenntnisse vom 17. Februar 1987, Zl. 85/04/0191, und vom 7. September 1988, Zl. 88/18/0031). Daß aber die Errichtung (und der Betrieb) der Fläche als Holzlagerplatz im Sinne des § 81 GewO 1973 genehmigt worden wäre, wird selbst vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet.
In diesem Sinne geht aber auch der Einwand des Beschwerdeführers ins Leere, daß bezüglich des Tatbestandes der Änderung der Betriebsanlage Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Aus demselben Grunde vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Bescheid sei in sich widersprüchlich, zumal einerseits in der Bescheidbegründung festgestellt werde, es treffe zu, daß ein Teil der gegenständlichen Grundstücke im Katasterplan als Lagerplatz eingetragen sei und diese auch zeitweise für Holzlagerungen bereits vor Beginn der Asphaltierungen genutzt worden sei, andererseits im Spruch ausgeführt werde, die Asphaltierungsarbeiten seien zwecks Errichtung und Betrieb eines Holzlagerplatzes erfolgt, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.
Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, daß eisenbahnrechtlich eine Bewilligung zur Asphaltierung dieser Grundstücke vorliegt, genügt der Hinweis, daß mangels einer gesetzlichen Grundlage die eisenbahnrechtliche Bewilligung nicht die Betriebsanlagengenehmigung nach der GewO 1973 ersetzt.
Die Beschwerde ist im Ergebnis aber gerechtfertigt, soweit sie sich gegen die mangelnde Begründung der Genehmigungspflicht der Änderung richtet.
Nach § 81 Abs. 1 GewO 1973 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage nur dann einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 leg. cit. umschriebenen Interessen erforderlich ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof unter anderem in seinem Erkenntnis vom 28. April 1992, Zl. 91/04/0332, festgestellt hat, kommt es bei Beurteilung der Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage nicht darauf an, ob von der in Rede stehenden Betriebsanlage tatsächlich im Gesetz näher bezeichnete Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder Einwirkungen ausgehen. Die Genehmigungspflicht ist vielmehr immer schon dann gegeben, wenn solche Auswirkungen auf bestimmte Personen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 und 2 GewO 1973 oder auf bestimmte Tätigkeits- oder Sachbereiche im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 3 bis 5 GewO 1973 nicht auszuschließen sind. Tatbestandselement nach § 74 Abs. 2 GewO 1973 ist die mit einer gewerblichen Betriebsanlage verbundene konkrete Eignung, die in der zitierten Gesetzesstelle näher bezeichneten Auswirkungen hervorzurufen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird einerseits ohne nähere Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen, daß eine Lärmbelästigung ausgeschlossen sei, nicht näher konkretisiert davon ausgegangen, daß die Gefahr einer Lärmbeeinträchtigung als erwiesen anzunehmen sei. Andererseits betont die belangte Behörde, sie erblicke die Gefährdung vorwiegend darin, daß - was dem Beschwerdeführer spruchgemäß gar nicht vorgeworfen wird - die Asphaltierung einer derart großen Fläche enorme Auswirkungen auf die Abwasserverhältnisse der Oberflächenwässer habe, wobei ausgeführt wird, "im Vordergrund stehen nicht die Manipulationsarbeiten und deren Lärmauswirkungen, sondern vielmehr die Auswirkungen der Entwässerung". Insofern ist die Begründung widerspruchsvoll und läßt nicht hinreichend klar erkennen, daß und gegebenenfalls weshalb die gegenständliche Änderung der genehmigten Betriebsanlage im Sinne der oben dargestellten Rechtslage geeignet ist, die Nachbarn durch Lärm zu belästigen.
Der angefochtene Bescheid ist aber auch mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet:
Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Was das erstgenannte Erfordernis anlangt, sind entsprechende, das heißt in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was das zweitgenannte Erfordernis anlangt (unverwechselbares Feststehen der Identität der Tat), muß erstens im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und zweitens der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. hiezu insbesondere die hg. Erkenntnisse - jeweils eines verstärkten Senates - vom 13. Juni 1984, Slg. N.F. Nr. 11.466/A und vom 3. Oktober 1985, Slg. N.F. Nr. 11.894/A).
Die Erfüllung des Straftatbestandes des § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 setzt eine (von der genehmigungspflichtigen Änderung betroffene) GENEHMIGTE BETRIEBSANLAGE voraus. Dieser Umstand erfordert aber im Sinne der im § 44a Z. 1 VStG normierten spruchmäßigen Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat die sachverhaltsmäßig von der Behörde in Betracht gezogene "genehmigte Betriebsanlage". Diesem Konkretisierungsgebot wird im Regelfall jedenfalls durch einen Hinweis auf den (konkreten) Genehmigungsbescheid Rechnung getragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1993, Zl. 91/04/0246). Diesen Anforderungen kommt der Spruch des angefochtenen Bescheides insofern nicht nach, als er keinerlei Hinweis enthält, von WELCHER genehmigten Betriebsanlage die belangte Behörde ausging.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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