Normen
AVG §56;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
FrPolG 1954 §2 Abs1;
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z6;
PaßG 1969 §25 Abs1;
PaßG 1969 §25 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs3 litb;
PaßG 1969 §25 Abs3 litd;
PaßG 1969 §25 Abs3;
PaßG 1969 §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41;
VwRallg;
AVG §56;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
FrPolG 1954 §2 Abs1;
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z6;
PaßG 1969 §25 Abs1;
PaßG 1969 §25 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs3 litb;
PaßG 1969 §25 Abs3 litd;
PaßG 1969 §25 Abs3;
PaßG 1969 §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.870,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 20. Februar 1992 stellten die Beschwerdeführer durch den für sie einschreitenden Rechtsanwalt an die belangte Behörde den Antrag, ihnen "vorerst auf ein Jahr befristete Wiedereinreise-Sichtvermerke" auszustellen, wobei sie unter anderem darauf verwiesen, daß M G. - der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der übrigen Beschwerdeführer - seit 20 Jahren in Vorarlberg aufenthaltsberechtigt und beschäftigt sei.
Im Zuge des Verwaltungsverfahrens stellte der Vertreter der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Juli 1992 an die belangte Behörde das Ersuchen, den erwähnten Antrag positiv zu erledigen.
Mit Datum 1. September 1992 richtete die belangte Behörde an den Vertreter der Beschwerdeführer ein Schreiben folgenden Inhalts:
"Zu Ihrem Schreiben Zl. ... vom 31. Juli 1992 teilt Ihnen das Generalkonsulat mit, daß der Erhebungsbericht der Bezirkshauptmannschaft Bregenz nunmehr vorliegt.
Sichtvermerke können derzeit nicht ausgestellt werden, da die Bezugsperson M G. über eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung verfügt und gemäß den derzeit bestehenden Richtlinien Einwanderungsanträge zu stellen sind. Entsprechende Anträge sind am Generalkonsulat erhältlich."
Gegen dieses, von den Beschwerdeführern als Bescheid gewertete Schreiben, richtet sich vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Was zunächst die rechtliche Qualifikation der angefochtenen Erledigung anlangt, so pflichtet der Gerichtshof den Beschwerdeführern bei, daß diese als Bescheid im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG zu werten ist (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 22. Oktober 1992, Zl. 92/18/0411); weiters geht der Gerichtshof davon aus, daß damit - wie sich aus dem oben dargestellten Verwaltungsgeschehen ergibt - über den Antrag der Beschwerdeführer vom 20. Februar 1992 abgesprochen wurde.
In Erwiderung eines diesbezüglichen Vorbringens der belangten Behörde in der Gegenschrift ist aber auch klarzustellen, daß die Möglichkeit der Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer nicht etwa deshalb zu verneinen ist, weil die Beschwerdeführer "nunmehr persönlich" unbefristete Sichtvermerke beantragt hätten. Dies schon deshalb, weil ein solcher Antrag nach der Aktenlage nicht gestellt wurde. Selbst wenn die Erstbeschwerdeführerin - so die belangte Behörde in der Gegenschrift - anläßlich einer Vorsprache am 22. Juli 1992 bei der belangten Behörde mitgeteilt haben sollte, daß sie "für ständig" zu ihrem Ehemann nach Österreich übersiedeln möchte, so ergibt sich daraus nicht, daß damit auch unter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages auf Erteilung befristeter Sichtvermerke ein neuerlicher Antrag auf Erteilung unbefristeter Sichtvermerke gestellt wurde. Im übrigen geht die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 1. September 1992 offenbar selbst davon aus, daß "entsprechende Einwanderungsanträge" erst zu stellen seien.
Was die Begründung für die abweisliche Erledigung des Antrages der Beschwerdeführer vom 20. Februar 1992 anlangt, so läßt sich aus dem angefochtenen Bescheid entnehmen, daß die belangte Behörde offenbar den Standpunkt vertrat, die Erteilung befristeter Sichtvermerke komme nicht in Betracht, weil sich die Beschwerdeführer beim Ehemann bzw. Vater in Österreich ständig niederlassen wollten. Auch aus der Gegenschrift geht solches hervor.
Es trifft zwar zu, daß sich schon aus dem Antrag der Beschwerdeführer vom 20. Februar 1992 maßgebliche Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Beschwerdeführer die Absicht haben, sich nicht nur für die von ihnen beantragte Dauer der Sichtvermerke, sondern ständig in Österreich niederlassen. Auch in der Beschwerde wird Gegenteiliges nicht behauptet.
Allerdings ist für die belangte Behörde damit zunächst nichts gewonnen. Die allfällige Absicht der Beschwerdeführer, über die "vorerst" beantragte Gültigkeitsdauer des Sichtvermerkes (von einem Jahr) hinaus in Österreich zu bleiben, stellt nämlich keinen tauglichen Grund dar, ihnen die Erteilung eines befristeten Sichtvermerkes allein deshalb von vornherein zu versagen (VGL. ALLERDINGS die unten stehenden Ausführungen zu den Voraussetzungen für die Erteilung der angestrebten Sichtvermerke). Würde man einen derartigen Standpunkt einnehmen, wäre die Erteilung von befristeten Sichtvermerken für Fremde, die ständig oder für längere Zeit (als die beantragte oder von der Behörde gemäß § 26 Abs. 2 und 3 Paßgesetz 1969 für angemessen erachtete Gültigkeitsdauer) in Österreich bleiben wollen, immer zu versagen. Daß ein solches Ergebnis nicht der Absicht des Gesetzgebers entspricht, bedarf keiner weiteren Erörterung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. März 1992, Zl. 91/19/0292). Darauf, daß - so die belangte Behörde in der Gegenschrift - den Beschwerdeführern mit kurzfristigen Sichtvermerken "nicht gedient" wäre, kommt es nicht an. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeführten "Richtlinien" sind dem Gerichtshof mangels näherer Zitierung unbekannt, wozu allerdings bemerkt wird, daß einem allfälligen "Erlaß" (etwa des Bundesministers für Inneres) als Verwaltungsverordnung bei Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof keine Relevanz zukäme (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1991, Zl. 90/19/0294). Der Hinweis in der Gegenschrift der belangte Behörde, unter "derzeit bestehenden Richtlinien" sei das Paßgesetz 1969, "speziell § 26(2)" gemeint, ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar.
Allerdings sind in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der Antragsteller offenbar von vornherein die Absicht hat, über die von ihm beantragte Zeit des Sichtvermerkes hinaus länger in Österreich zu verbleiben, die Voraussetzungen für die Erteilung des Sichtvermerkes jene, die für die längere Zeit des Aufenthaltes vorliegen müssen, welche Voraussetzungen insbesondere bei einem (wie im Beschwerdefall) beabsichtigten dauernden Aufenthalt anders gestaltet sein können als in Hinsicht auf einen kürzeren (befristeten) Aufenthalt (vgl. dazu § 25 Abs. 2 und 3 Paßgesetz 1969). Daß der beabsichtigten Dauer des Aufenthaltes eines Fremden im Zusammenhang mit der Erteilung eines Sichtvermerkes wesentliche Bedeutung zukommt, ergibt sich im übrigen auch aus § 3 Abs. 2 Z. 6 Fremdenpolizeigesetz, wonach u.a. unrichtige Angaben über die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes, um sich die Einreise oder die Aufenthaltsberechtigung nach § 2 Abs. 1 leg. cit. zu verschaffen, die im § 3 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz umschriebene Annahme rechtfertigen; weiters wird durch solche unrichtige Angaben auch der Versagungstatbestand des § 25 Abs. 3 lit. d Paßgesetz 1969 erfüllt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. April 1992, Zl. 92/18/0092).
Das bedeutet im Beschwerdefall, daß die belangte Behörde zu prüfen gehabt hätte, ob die Voraussetzungen für die Erteilung UNbefristeter Sichtvermerke vorliegen, was verneinendenfalls zur rechtmäßigen Versagung der beantragten befristeten Sichtvermerke geführt hätte.
Die belangte Behörde hat es allerdings in Verkennung der Rechtslage unterlassen, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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