VwGH 92/09/0216

VwGH92/09/021617.12.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des N in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 25. Mai 1992, Zl. OB 115-193.612-008, betreffend Kriegsopferversorgung (Anerkennung einer weiteren Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung), zu Recht erkannt:

Normen

KOVG 1957 §4 Abs1;
KOVG 1957 §90 Abs1;
KOVG 1957 §4 Abs1;
KOVG 1957 §90 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des vorliegenden Beschwerdefalles kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bekannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1988, Zl. 86/09/0043, und vom 21. März 1991, Zl. 90/09/0059, verwiesen werden.

Der im Jahre 1905 geborene Beschwerdeführer steht seit langem im Bezug einer Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 v.H. Die Dienstbeschädigungen wurden zuletzt wie folgt bezeichnet:

  1. 1. Taubheit links,
  2. 2. Narben an der rechten Handfläche und Wange links,
  3. 3. Geringe arthrotische Veränderungen.

    Im Zuge eines (früheren) Berufungsverfahrens hatte der Beschwerdeführer (Schreiben vom 30. Jänner 1984) vorgebracht, er habe auf Grund von ärztlichen Verordnungen jahrzehntelang zur Linderung der Schmerzen bei Rheumaanfällen Medikamente einnehmen müssen, was zu einem "Magenleiden" und in weiterer Folge zu einer Magenresektion (am 9. Dezember 1983) geführt habe.

    Mit Schreiben vom 8. September 1988 beantragte auch der vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Vertreter beim Kriegsopfer- und Behindertenverband die Anerkennung des "Magenleidens" als mittelbare Dienstbeschädigungsfolge im Sinne des § 4 KOVG 1957 und die Gewährung von Beschädigtenversorgung hiefür.

    Das Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland (LIA) führte ein Ermittlungsverfahren durch und holte dabei u.a. von den Fachärzten für Innere Medizin Dr. S und Dr. H ärztliche Sachverständigengutachten (vom 2. Mai 1990 bzw. vom 28. Juni 1991) ein.

    Mit Bescheid des LIA vom 3. Juli 1991 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 30. Jänner 1984 auf Anerkennung der Gesundheitsschädigung "Magenleiden" als Dienstbeschädigung im Sinne des § 4 KOVG 1957 und auf Gewährung von Beschädigtenrente hiefür abgewiesen.

    Nach Wiedergabe des § 4 Abs. 1 KOVG 1957 führte die Versorgungsbehörde erster Instanz zur Begründung ihres Bescheides aus, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere nach den ärztlichen Sachverständigengutachten vom 17. Jänner 1984, 20. November 1984 (bei diesen handelt es sich um in einem früheren Verfahren eingeholte Gutachten), 2. Mai 1990 und vom 28. Juni 1991, sei festgestellt worden, daß ein beim Beschwerdeführer bestehendes tubulo-papilläres polypöses Adenocarcinom des Magens zur Magenresektion und Milzestirpation gezwungen habe. Die Ursache dafür liege in anlagebedingten Umständen oder zusätzlichen exogenen carcinogenen Schädigungen (Nahrung). Antirheumatika zählten nicht zu den Carcinogenen. Außerdem wäre deren Anwendung wegen der geringfügigen als Dienstbeschädigung anerkannten Gelenksbeschwerden nicht in einem Maß erforderlich gewesen, das zu einer chronischen Magenreizung geführt hätte. Dafür spreche auch die relativ kurze Magenanamnese. Diese kurze Anamnese sei typisch für Magenneubildungen anlagebedingter Genese. Es gebe keinen gesicherten Hinweis dafür, daß Antirheumatika carcinogen wirkten, noch dazu, wenn diese - wegen der Geringfügigkeit der Gelenksveränderungen - nur relativ selten und niedrig dosiert angewandt würden. Hier wäre mit schädigungsloser Physikotherapie das Auslangen zu finden gewesen. Außerdem habe es sich um rein schon altersadäquate auch röntgenologisch nur ganz geringe Veränderungen gehandelt, was die Annahme einer nicht erforderlichen massiven Antirheumatikatherapie nur stütze. Das Magenleiden und seine Folgen stellten ein rein anlagebedingtes und schicksalhaftes Ereignis dar und seien somit akausale Leiden.

    Gegen diesen Bescheid erhob der vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Vertreter beim Kriegsopfer- und Behindertenverband Berufung. In der dieser angeschlossenen - vom Beschwerdeführer persönlich verfaßten - Berufung brachte der Beschweredeführer im wesentlichen vor, er sei während der russischen Kriegsgefangenschaft neben Fleckfieber auch an Ruhr erkrankt gewesen; er habe beide Erkrankungen ohne medizinische Hilfe als einer von wenigen - aber mit dauernden Krankheitsfolgen - überlebt. Eine Folge davon sei auch die Schwächung seiner Verdauungsorgane gewesen, die sich in den folgenden Jahren "mehr oder minder" bemerkbar gemacht habe. Von ärztlicher Seite sei es für wahrscheinlich gehalten worden, daß sein Magenleiden nicht von heute auf morgen aufgetreten sei, sondern daß dieses Leiden als Folge der während seines Wehrdienstes und der Kriegsgefangenschaft erlittenen Erkrankungen sowie durch die jahrelange Einnahme von Medikamenten zur Linderung seiner chronischen Gelenksleiden entstanden sei. Er sei weder Alkoholiker noch Raucher; er schließe es daher aus, daß sein Magenleiden durch anlagebedingte Umstände verursacht worden sei. Der Beschwerdeführer wies in seiner Berufung abschließend darauf hin, daß er bei der Untersuchung am 28. Juni 1991 (durch Dr. H) möglicherweise einen "Bruch im Bauch" erlitten habe.

    Die belangte Behörde ergänzte daraufhin das Ermittlungsverfahren durch Einholung von ärztlichen Sachverständigengutachten des Facharztes für Chirurgie Dr. B und der Fachärztin für Innere Medizin Dr. S. Dr. S stellte dabei (neuerlich) fest, daß das Magenleiden eindeutig keine Folge der anerkannten Dienstbeschädigung sei.

    Der Beschwerdeführer erhielt im Rahmen des Parteiengehörs vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Kenntnis und legte mit seiner umfangreichen schriftlichen Stellungnahme vom 16. März 1992 noch zwei Röntgenbefunde (vom 9. November 1989 bzw. vom 8. Oktober 1991) vor.

    Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 25. Mai 1992 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte gemäß § 66 Abs. 4 AVG den erstinstanzlichen Bescheid.

    Zur Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, sie habe zur Prüfung der Berufungsgründe ein Sachverständigengutachten von der Internistin Dr. S eingeholt, woraus sich folgende medizinische Beurteilung ergebe:

    "Der Berufungswerber (BW) litt an einem tubulopapilären polypösen Adenocarcinom des Magens, welches im Jahre 1983 zur Magenresektion und Milzestirpation führte.

    Wie bereits mehrmals medizinisch fundiert dargelegt wurde, können die eingenommenen Antirheumatica nicht zu den carcinogenen Noxen zählen. Die arthrotischen Veränderungen waren und sind nicht so hochgradig, daß die dauernde Einnahme von eventuell magenschädigenden Medikamenten notwendig gewesen wäre.

    Unbestritten ist die vom BW angeführte langsame Entwicklung des Magenleidens, auch die mäßigen Ernährungsverhältnisse von 1925 bis 1946 sind zu bedenken. Die Manifestation des Carcinoms fällt jedoch jenseits des 70. Lebensjahres, sodaß zu anderen exogenen Noxen die alters- und schicksalsbedingte Komponente überwiegend für die Verursachung herangezogen werden muß. Das Magenleiden ist also eindeutig keine DB-Folge."

    Dieses Gutachten sei als schlüssig erkannt und daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers sei das Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht worden. Die vorgebrachten Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, die Beweiskraft des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu mindern, weil es sich um Behauptungen handle, welche das auf ärztliches Fachwissen gegründete Sachverständigengutachten nicht zu entkräften vermögen.

    Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht "auf richtige Anwendung der Bestimmungen des KOVG 1957" sowie in seinem Recht "auf richtige Anwendung der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965 über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957" verletzt.

    Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

    Der Beschwerdeführer bringt zunächst unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, der belangten Behörde müsse zum Vorwurf gemacht werden, das eingeholte Sachverständigengutachten lediglich wiedergegeben zu haben. Die belangte Behörde hätte jedoch darauf Bedacht nehmen müssen, daß das KOVG 1957 auf die Wahrscheinlichkeit der Kriegsbedingtheit von Leiden abstelle, wobei auch eine geringe Wahrscheinlichkeit genüge. Die Feststellung, daß das Magenleiden eindeutig keine DB-Folge darstelle, sei jedenfalls keine ausreichende Begründung; die belangte Behörde sei daher ihrer Begründungspflicht gemäß § 60 AVG keinesfalls nachgekommen. Die belangte Behörde hätte im Hinblick auf die mehrfachen vorliegenden anderen Leiden und die jahrelange medikamentöse Behandlung ausführen müssen, aus welchem Grund ausgeschlossen werden könne, daß es sich bei dem Magenleiden um ein DB-Leiden handle. Die Wahrscheinlichkeit spreche im vorliegenden Fall nicht gegen, sondern für eine Kausalität.

    Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

    Gemäß § 4 Abs. 1 KOVG 1957 ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 KOVG 1957 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 1991, Zl. 89/09/0040).

    Als Dienstbeschädigung sind auch solche Gesundheitsschädigungen anzuerkennen, die ihre Ursache in einer bereits anerkannten Gesundheitsschädigung haben (mittelbare Dienstbeschädigung). Als Ursache gilt auch im Falle einer mittelbaren Dienstbeschädigung nur eine wesentliche Bedingung (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1992, Zl. 91/09/0231).

    Die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen bzw. einem schädigenden Ereignis oder einer bereits als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigung einerseits und einer als Dienstbeschädigung geltend gemachten festgestellten Gesundheitsschädigung andererseits setzt voraus, daß die naturwissenschaftlichen Grundlagen in der hiefür nach § 90 KOVG 1957 vorgesehenen Begutachtung geklärt werden (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. September 1986, Zl. 85/09/0210).

    Im vorliegenden Beschwerdefall sind schon im erstinstanzlichen Verfahren zwei ärztliche Gutachten (dasselbe Ergebnis hatten u.a. bereits zwei in einem früheren Verfahren - betreffend Neubemessung der Beschädigtenrente - eingeholte Gutachten, die im erstinstanzlichen Bescheid auch angeführt worden sind, erbracht) eingeholt worden, nach welchen der vom Gesetz geforderte ursächliche Zusammenhang hinsichtlich des vom Beschwerdeführer als Dienstbeschädigung geltend gemachten "Magenleidens" nicht herzustellen ist. Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Berufung - unter Hinweis auf die in der russischen Kriegsgefangenschaft durchgemachten Erkrankungen (Fleckfieber und Ruhr) und die Notwendigkeit der Einnahme starker Medikamente zur Linderung seiner chronischen Gelenksleiden - die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides sowie die Anerkennung des Magenleidens als Dienstbeschädigung beantragt hatte, hat die belangte Behörde u.a. die Sachverständige Dr. S mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Diese Sachverständige ist - nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers UND unter Berücksichtigung der dabei vom Beschwerdeführer vorgelegten Beipackzettel der notwendigen Medikamente und eines Röntgenbefundes (Sonographie des Oberbauches) vom 8. Oktober 1991 sowie eines Gastroskopie-Befundes vom 13. Februar 1989 - neuerlich (wie bereits in ihrem im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens erstatteten Gutachten) zu dem Ergebnis gekommen, daß das "Magenleiden" EINDEUTIG keine Folge einer anerkannten Dienstbeschädigung sei, wobei sie dies auch näher BEGRÜNDET hat. Das Gutachten Dris. S (ebenso das Gutachten Dris. B vom 16. Jänner 1992; dieses Gutachten enthält jedoch keinerlei Ausführungen zur Frage der Kausalität des Magenleidens) ist Gegenstand des Parteiengehörs gewesen, wobei der Beschwerdeführer den auf ärztliches Fachwissen gestützten Ausführungen keine medizinisch fundierten Gegenbehauptungen entgegengestellt hat. In den (vom Beschwerdeführer seiner abschließenden Stellungnahme vom 16. März 1992 beigelegten) Röntgenbefunden vom 9. November 1989 (Sonographie des gesamten Oberbauches) bzw. vom 8. Oktober 1991 (Sonographie des Oberbauches; dieser Röntgenbefund ist von der Sachverständigen Dr. S in ihrem Gutachten ohnedies schon berücksichtigt worden) finden sich zu der im Beschwerdefall entscheidenden Frage der Kausalität des Magenleidens keinerlei Ausführungen.

    Wenn daher die belangte Behörde ihrer Entscheidung in freier Beweiswürdigung das Sachverständigengutachten Dris. S zugrunde gelegt hat, so ist dies im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zustehenden nachprüfenden Kontrolle, die darauf beschränkt ist, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt bzw. ob die Erwägungen den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen können, nicht als unschlüssig zu erkennen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1992, Zl. 92/09/0132).

    Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch nicht zu erkennen, inwiefern der Beschwerdeführer in dem von ihm geltend gemachten - aber nicht näher präzisierten - Recht auf richtige Anwendung der Richtsatzverordnung zum KOVG 1957 verletzt worden sein soll.

    Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die Richtigkeit des Gutachtens Dris. S (hinsichtlich der Feststellung, daß das Magenleiden eindeutig keine DB-Folge darstelle) müsse schon deshalb angezweifelt werden, weil in ihrem Gutachten ein Widerspruch zum Gutachten des Chirurgen

    Dr. B bestehe. Dieser stelle eindeutig einen "Narbenbruch" fest, während Dr. S ausführe, daß ein "Bauchwandbruch" nicht habe verifiziert werden können. Die belangte Behörde habe das Gutachten Dris. B weder in der Bescheidbegründung zitiert, noch sei sie auf den eben aufgezeigten Widerspruch eingegangen.

    Diesen Beschwerdeausführungen ist entgegenzuhalten, daß - dies räumt der Beschwerdeführer selbst ein - Gegenstand des abgeführten Verwaltungsverfahrens allein die Frage der Anerkennung des "Magenleidens" als weitere Dienstbeschädigung gewesen ist. Die Sachverständige Dr. S hat in ihrem Gutachten u. a. festgehalten, daß ein Bauchwandbruch ALS FOLGE der Untersuchung 1991 nicht habe verifiziert werden können. Im Gutachten Dris. B vom 16. Jänner 1992 (dieses Gutachten ist dem angefochtenen Bescheid nicht zugrunde gelegt worden; dieser Sachverständige hat nämlich im wesentlichen lediglich eine Einschätzung der bereits anerkannten Dienstbeschädigungen und der Gesamt-MdE vorgenommen) findet sich bei der Darstellung des Status präsens folgender Passus:

    "ABDOMEN: Über Thoraxniveau, Senkrechte Narbe, vom Xyphoid bis in den Unterbauch reichend mit Linksumschneidung des Nabels. Eben dort ein gut reponierbarer Narbenbruch."

    Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer trotz hiezu gebotener Gelegenheit einen solchen (seiner Auffassung nach bestehenden) Widerspruch zwischen den beiden im Berufungsverfahren von der belangten Behörde eingeholten Gutachten im Verwaltungsverfahren nicht aufgezeigt hat, vermag der Verwaltungsgerichtshof (unabhängig von der von der belangten Behörde unbeantwortet gelassenen Frage, ob ein "Narbenbruch" und ein "Bauchwandbruch" ein und dieselbe Verletzung ist bzw. ob der von Dr. B festgestellte "Narbenbruch" nicht eine Folge der Magenresektion gewesen ist) darin keinen Hinweis für die Mangelhaftigkeit des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu erkennen, weil im Gutachten Dris. S (ebenso in den dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde gelegten Sachverständigengutachten) schon die Kausalität des vom Beschwerdeführer als Dienstbeschädigung geltend gemachten "Magenleidens" verneint worden ist; gegen diese Feststellung im eben erwähnten Gutachten hat der Beschwerdeführer aber medizinisch fundierte Gegenbehauptungen nicht vorgebracht.

    Zu der vom Beschwerdeführer aufrecht erhaltenen Forderung nach Einholung eines weiteren Gutachtens ist darauf zu verweisen, daß es im Wesen der freien Beweiswürdigung liegt, daß weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde auf Grund der bisher vorliegenden Beweise bereits ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 1990, Zl. 89/09/0134). Keinesfalls vermag der Beschwerdeführer die Kausalität des von ihm geltend gemachten "Magenleidens" damit zu begründen, daß in den eingeholten Gutachten "auch von einer Verschlechterung seines Allgemeinzustandes bzw. der anerkannten DB-Leiden" die Rede sei.

    Der Verwaltungsgerichtshof vermochte daher bei der gegebenen Sach- und Rechtslage die im Instanzenzug bestätigte Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers nicht als rechtswidrig zu erkennen. Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

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