Normen
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;
KOVG 1957 §4 Abs1;
KOVG 1957 §4 Abs2;
KOVG 1957 §90 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;
KOVG 1957 §4 Abs1;
KOVG 1957 §4 Abs2;
KOVG 1957 §90 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des vorliegenden Beschwerdefalles wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das in derselben Sache ergangene, den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zugestellte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Mai 1990, Zl. 89/09/0119, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den damals angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. August 1989 aus den folgenden Gründen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben:
Im Beschwerdefall habe die belangte Behörde richtigerweise ein Ermittlungsverfahren über die näheren Umstände des schädigenden Ereignisses durch Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Gattin zum Unfallshergang und durch Beischaffung der Krankengeschichte in die Wege geleitet. Eine verläßliche medizinische Ableitung im Einzelfall, die über die Feststellung allgemeiner Begutachtungsgrundsätze hinausgehe, habe nämlich Ermittlungen und Feststellungen darüber vorausgesetzt, ob der beim Beschwerdeführer eingetretene Riß der Quadricepssehne seinen Sturz ausgelöst habe oder aber erst durch diesen Sturz herbeigeführt worden sei. Sei er Ursache des Sturzes gewesen, dann kämen für diesen Sehnenriß wohl nur degenerative Veränderungen in Betracht, wie sie auch bei Menschen auftreten, die nicht Prothesenträger seien. Sei der Beschwerdeführer hingegen durch seine Gangunsicherheit infolge des Prothesentragens zum Sturz gekommen und wäre der Sehnenriß ohne diesen Sturz nicht eingetreten, dann wäre diese Verletzung auch im Falle einer durch degenerative Veränderungen bedingten Abnützung zumindest zum Teil die Folge der Dienstbeschädigung des Beschwerdeführers; "insoweit" (§ 4 KOVG 1957) wäre daher die vom Beschwerdeführer behauptete Kausalität gegeben.
Einschlägige Feststellungen habe die belangte Behörde weder zur Grundlage einer ergänzenden medizinischen Begutachtung der Kausalität der vom Beschwerdeführer behaupteten Dienstbeschädigung noch zum Gegenstand von den Fall des Beschwerdeführers betreffenden Sachverhaltsfeststellungen gemacht. Eine nähere Betrachtung der von der belangten Behörde herangezogenen, in erster Instanz eingeholten Gutachten zeige darüber hinaus, daß sich die Gutachter Dr. H und Dr. Z in ihrer Beurteilung auf einen Hinweis auf das (bereits vor der Antragstellung in anderem Zusammenhang eingeholte) Gutachten Dris. L beschränkt haben, sodaß in der Kausalitätsfrage eigentlich nur ein Gutachten vorliege, das sich jedoch mit der oben aufgezeigten Frage des tatsächlichen Unfallherganges nicht ausreichend auseinandergesetzt habe.
Im fortgesetzten Verfahren beabsichtigte die belangte Behörde (auf Vorschlag der leitenden Ärztin) zur Klärung der strittigen Frage der Kausalität des Quadricepssehnenrisses ein Klinikgutachten einzuholen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem nunmehr der Versorgungsakt mit dem Antrag auf Zustimmung zur Begutachtung des Beschwerdeführers durch die Orthopädische Universitätsklinik Wien (Vorstand Prof. Dr. K) vorgelegt wurde, teilte mit seinem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 4. Juni 1991 (nach Wiedergabe der hiezu vom medizinischen Fachberater des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Dr. L, abgegebenen gutachtlichen Stellungnahme vom 16. Mai 1991) mit, daß den Ausführungen des medizinischen Fachberaters zur Kausalität des Quadricepssehnenrisses bei der gegebenen Sachlage auch aus rechtlicher Sicht beigepflichtet werde. Dr. L vertrat in dieser gutachtlichen Stellungnahme im wesentlichen die Auffassung, auf Grund der Aktenlage und der persönlichen Angaben des Beschwerdeführers sei weder erwiesen noch hinreichend glaubhaft gemacht, daß der Riß der Quadricepssehne am nicht amputierten Bein des Beschwerdeführers durch einen DB-bedingten Sturz ausgelöst worden sei. Die Befassung einer Klinik allein zur Erörterung von offenen anamnestischen Fragen, zu deren Klarstellung der Beschwerdeführer selbst nichts mehr beitragen könne, erscheine nicht zuletzt schon aus verfahrensökonomischen Überlegungen nicht zielführend.
Der Beschwerdeführer erhielt im Rahmen des Parteiengehörs von dieser gutachtlichen Stellungnahme Dris. L Kenntnis. In seiner Stellungnahme vom 18. Juli 1991 brachte der Beschwerdeführer hiezu im wesentlichen vor, die gutachtliche Stellungnahme Dris. L vom 16. Mai 1991 müsse auf das entschiedenste zurückgewiesen werden; so beurteile Dr. L den Wahrheitsgehalt seiner Aussage anläßlich einer Einvernahme im Jahre 1987. Es werde nochmals entschieden darauf hingewiesen, daß keinerlei Indiz dafür spreche, daß seine Aussage vom Oktober 1987, wonach er wegen der bestehenden Gehunsicherheit gestolpert sei und sich beim Stürzen einen Quadricepssehnenriß zugezogen habe, nicht der Richtigkeit entspreche. Die negative Kausalitätsbeurteilung durch Dr. L würde folglich auf der Annahme basieren, daß er bei seiner Einvernahme im Oktober 1987 gelogen habe - ebenso wie seine Gattin im Jänner 1988. Die hier eingeschlagene Vorgangsweise, wonach die einzig vorhandene Zeugenaussage einfach als "unwahr" abgetan und ohne jegliches Indiz eine Beurteilung durchgeführt werde, die im Gegensatz zu der Zeugenaussage stehe, werde sicherlich nicht zur Kenntnis genommen werden, weil dies auch im Gegensatz zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes stehe, der ein entsprechendes Ermittlungsverfahren bezüglich der Sturzursache unbedingt als notwendig erachte. Dieses Ergebnis liege nunmehr vor, werde jedoch einfach ignoriert. Ergänzend hinzugefügt werde, daß der Wahrheitsgehalt der Aussage seiner Gattin nicht angezweifelt werden könne, weil sie vorher keinerlei Aussagen über die Sturzursache gemacht habe und deshalb ihre Aussage nicht durch vorherige gegenteilige Aussagen in Zweifel gezogen werden könne. Die Ausführungen Dris. L würden auf das entschiedenste zurückgewiesen, weil diese sowohl im Gegensatz zum Ermittlungsverfahren als auch im Gegensatz zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes stünden.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 11. Oktober 1991 wurde der Berufung des Beschwerdeführers neuerlich keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG bestätigt.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde nach kurzer Darstellung des bisherigen Verfahrensablaufes aus, sie habe zur Prüfung der Berufungsgründe im fortgesetzten Verfahren neuerlich einen ärztlichen Sachverständigenbeweis durch den Facharzt für Unfallchirurgie, Dr. L, erstellen lassen, aus dem sich folgende medizinische Beurteilung ergebe:
"Der Berufungswerber, bei dem als DB ein Teilverlust des rechten Oberschenkels im oberen Drittel anerkannt ist, kam (nach der Aktenlage) im März 1984 beim Gehen mit Prothese und einem Stock plötzlich zu Sturz.
Bereits anläßlich der erstinstanzlichen Begutachtung am 30. April 1985 aufgrund eines anderen Antrages (vom 3. Oktober 1984) wurde vom unfallchirurgischen Sachverständigen Dr. L die Bedeutung des Hergangsmechanismus für die Kausalitätsbeurteilung erkannt und der Kt. deshalb anamnestisch über den genauen Unfallablauf befragt.
Damals gab der Kt. an, sich nicht mehr daran erinnern zu können, ob er gestolpert sei oder ob das linke Bein nachgelassen habe. Jedenfalls habe er nach dem Sturz nicht mehr aufstehen können. Anläßlich dieser fachärztlichen Untersuchung des Sehnenrisses links wurde außerdem auch der Original-Operationsbefund über die Sehnennaht am 21. März 1984 des Krankenhauses Oberpullendorf beschafft.
In den weiteren in der Causa eingeholten Gutachten Dris. Z und Dris. H wird zwar der Quadricepssehnenriß als akausal gewertet, auf den Ereignismechanismus jedoch nicht mehr näher eingegangen.
In der Folge wurde von der Schiedskommission diesbezüglich nachrecherchiert und der Berufungwerber am 12. Oktober 1987 bei der Stadtgemeinde Oberpullendorf niederschriftlich einvernommen. Die Angabe: "Er stolperte mit Prothese gegen das linke Bein und kam zu Sturz" ist unklar und gibt keine neue Information zur seinerzeitgen anamnestischen Befragung durch Dr. L.
Auch die bei dem Sturz anwesend gewesene Gattin des Berufungswerbers wurde am 21. Jänner 1988 beim Wohnsitzgemeindeamt niederschriftlich vernommen. Hinsichtlich des Ereignismechanismus ist ihre Aussage gleichlautend mit der ihres Gatten und bringt daher gleichfalls keine neuen Aspekte. Im übrigen ist der anläßlich der Befragung durch Dr. L bereits im Jahr 1985 ursprünglich gemachten Aussage des Beschädigten, sich an den Hergang des Unfalles nicht erinnern zu können, ein höherer Wahrheitsgehalt beizumessen als den späteren vagen Angaben über einen durch eine prothesenbedingte Gangunsicherheit verursachten Sturz, zumal die erste Erklärung spontan ohne Zusammenhang mit einem den Sehnenriß betreffenden laufenden Anerkennungsverfahren erfolgt ist.
Zu dem vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 4. Mai 1990, Zl. 89/09/0119, aufgezeigten Verfahrensmangel wird aus medizinisch-wissenschaftlicher Sicht folgendes festgestellt: Trotz anamnestischer Befragung des Beschädigten durch Dr. L sowie umfangreicher und sorgfältiger Ermittlungen hinsichtlich Ereignisablauf und Krankenhausunterlagen läßt sich der genaue Hergang des Sturzes nicht mehr verläßlich rekonstruieren. Daß es durch "Stolpern mit der Prothese gegen das linke Bein", somit durch Anschlagen - also aufgrund der anerkannten DB - zum Riß der Quadricepssehne links gekommen sein sollte, ist aus medizinischer Erfahrung nicht anzunehmen. Es steht also letztlich zur Kausalitätserörterung lediglich der Operationsbefund aus dem Krankenhaus Oberpullendorf vom 21. März 1984 zur Verfügung. In diesem ist der Operationssitus ausreichend exakt wie folgt beschrieben: 'Es findet sich ein schwerer ausgedehnter Quadricepssehnenriß direkt am Knochen, der sich von einem Seitenband bis zum anderen Seitenband ausdehnt'. Der entscheidende Passus 'direkt am Knochen' ist der Beweis für den Riß im Bereiche degenerativer Veränderungen, im Gegensatz zu einem Muskelfaserriß, der im Bereich der Muskelbänder erfolgt wäre. Bei direkt am Knochen erfolgten Sehnenrissen reicht dann die Rißstelle medial und lateral jeweils in die Muskulatur hinein, sodaß es auch frisch in das Gelenk blutet (siehe die im Operationsbefund beschriebene frische Blutung).
Zur Frage der Einholung eines klinischen Gutachtens der Orthopädischen Universitätsklinik Wien ist zu bemerken, daß hinsichtlich der Kausalität keineswegs widersprüchliche Gutachten vorliegen, zu denen die Klinik klärend beitragen könnte. Auch die Diagnose ist nicht strittig. Offen sind lediglich anamnestische Fragen, die aber nach ho. Dafürhalten von Dr. L bereits im Jahre 1985 ausreichend erörtert wurden und auch durch neuerliche Befragung nicht weiter abgeklärt werden können. Die entscheidende Frage nach dem genauen Unfallshergang konnte nämlich schon damals, ca. 11 Monate nach dem schädigenden Ereignis, vom Kt. nicht beantwortet werden."
Das Gutachten des Sachverständigen sei als schlüssig erkannt und daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrundegelegt worden. Die belangte Behörde sei im Hinblick auf das vorliegende medizinische Beweismaterial und nach fachkundiger ärztlicher Beratung in freier Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, daß der beantragte "Bänderriß" keine Dienstbeschädigung darstelle. Dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers sei das Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht worden. Die vorgebrachten Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, die Beweiskraft des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu mindern, weil es sich um Behauptungen handle, welche das auf ärztliches Fachwissen gegründete Sachverständigengutachten nicht zu entkräften vermögen. Insbesondere sei jedoch zu entgegnen, daß die in beiden Instanzen eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten im Ergebnis übereinstimmten, sodaß keine Veranlassung bestehe, ein weiteres Gutachten einzuholen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Anerkennung des Leidens "Bänderriß" als Dienstbeschädigung nach dem KOVG 1957 verletzt.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 KOVG 1957 ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 KOVG 1957 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 1991, Zl. 89/09/0040).
Als Dienstbeschädigung sind auch solche Gesundheitsschädigungen anzuerkennen, die ihre Ursache in einer bereits anerkannten Gesundheitsschädigung haben (mittelbare Dienstbeschädigung). Als Ursache gilt auch im Falle einer mittelbaren Dienstbeschädigung nur eine wesentliche Bedingung (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. September 1986, Zl. 85/09/0158).
Die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen bzw. einem schädigenden Ereignis oder einer bereits als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigung einerseits und einer als Dienstbeschädigung geltend gemachten festgestellten Gesundheitsschädigung andererseits setzt voraus, daß die naturwissenschaftlichen Grundlagen in der hiefür nach § 90 KOVG 1957 vorgesehenen Begutachtung geklärt werden (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. September 1986, Zl. 85/09/0210).
Die im § 4 Abs. 1 erster Satz KOVG 1957 enthaltene Regelung setzt voraus, daß zunächst einmal die Gesundheitsschädigung festgestellt und das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse erwiesen sind. Der ursächliche Zusammenhang ("ursächlich zurückzuführen") und die - nach dem Gesetz ausreichende - Wahrscheinlichkeit dieses Zusammenhanges sind Rechtsbegriffe; ob der Kausalzusammenhang, und zwar (wenigstens) mit Wahrscheinlichkeit gegeben ist, ist Gegenstand der rechtlichen Beurteilung (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1981, Zl. 2633/78).
§ 4 Abs. 2 KOVG 1957 bestimmt, daß die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung genügt, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.
Im Unterschied zu § 4 Abs. 1 KOVG 1957 regelt § 4 Abs. 2 leg. cit. die bloße Glaubhaftmachung eines "ursächlichen Zusammenhanges" durch hiezu geeignete Beweismittel. Hier handelt es sich nicht um einen gegenüber dem Abs. 1 weniger strengen Maßstab in Ansehung des Rechtsbegriffes "Kausalzusammenhang", sondern um die Glaubhaftmachung der für den ursächlichen Zusammenhang maßgebenden TATSACHEN. Aus dem Begriff der Glaubhaftmachung durch "Beweismittel" ist zwingend zu folgern, daß mit dem Begriff "eines ursächlichen Zusammenhanges" die für den Kausalzusammenhang rechtlich relevanten Tatsachen gemeint sind. Ob eine für den ursächlichen Zusammenhang rechtlich erhebliche Tatsache glaubhaft gemacht wurde, unterliegt daher der freien Beweiswürdigung (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1989, Zl. 87/09/0072).
Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Diesen Erfordernissen wird der angefochtene Bescheid nicht ausreichend gerecht. Die mit dem Beschwerdeführer und seiner Gattin niederschriftlich aufgenommenen (gleichlautenden) Aussagen vom 12. Oktober 1987 bzw. 21. Jänner 1988 zum Unfallshergang sind zwar von der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren dem ärztlichen Sachverständigen Dr. L vorgelegt worden, dieser hat sich jedoch damit begnügt auszuführen, aus medizinischer Erfahrung sei nicht anzunehmen, daß es durch "Stolpern mit der Prothese gegen das linke Bein", somit durch Anschlagen - also auf Grund der anerkannten Dienstbeschädigung - zum Riß der Quadrizepssehne links gekommen sein sollte. Im übrigen - so hat der Sachverständige Dr. L in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 16. Mai 1991 weiters ausgeführt - sei der anläßlich der Befragung durch ihn bereits im Jahre 1985 ursprünglich gemachten Aussage des Beschwerdeführers, sich an den Hergang des Unfalles nicht erinnern zu können, ein höherer Wahrheitsgehalt beizumessen als den späteren vagen Angaben über einen durch eine prothesenbedingte Gangunsicherheit verursachten Sturz, zumal die erste Erklärung spontan ohne Zusammenhang mit einem den Sehnenriß betreffenden laufenden Anerkennungsverfahren erfolgt sei.
Abgesehen davon, daß es Aufgabe der belangten Behörde und nicht des ärztlichen Sachverständigen gewesen wäre, eine Würdigung der vorliegenden Beweise (zum genauen Hergang des Sturzes des Beschwerdeführers vom 20. März 1984) vorzunehmen, hat der Sachverständige Dr. L auch nicht berücksichtigt, daß sich in den vorgelegten Verwaltungsakten eine Kopie des (aus März/April 1984 stammenden) Krankenblattes des LKH Oberpullendorf (AS 313/18) befindet, wo zum Unfallshergang (nach Angabe des Verletzten) ebenfalls ausgeführt wird, daß der Beschwerdeführer in Ungarn mit der Prothese gegen das linke Bein gestolpert und zum Sturz gekommen sei. Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. L zum Unfallshergang (insbesondere dessen Beurteilung des "Wahrheitsgehaltes" der Aussage des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 1987) sind von der belangten Behörde ohne weitere Begründung in den angefochtenen Bescheid aufgenommen worden. Eine Begründung dafür, warum sie den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und dessen Gattin zum Unfallshergang nicht gefolgt ist, hat die belangte Behörde jedoch nicht gegeben. Die belangte Behörde hat es somit unterlassen, sich mit Beweismitteln, die sie selbst aufgenommen hat, hinlänglich auseinanderzusetzen. Sie hat damit Verfahrensvorschriften, nämlich die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Begründungspflicht (§ 58 Abs. 2 und § 60), die gemäß § 86 Abs. 1 KOVG auch in den Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung anzuwenden sind, verletzt, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden mußte.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 2 VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
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