Normen
ARG 1984 §9;
ASVG §33 Abs1 idF 1979/530;
ASVG §34 Abs1 idF 1979/530;
ASVG §44 Abs1 Z1;
ASVG §49 Abs1;
ASVG §68 Abs1 idF 1979/530;
ASVG §68 Abs1;
EFZG §3;
FeiertagsruheG 1957 §3 Abs2;
UrlaubsG 1976 §6;
ARG 1984 §9;
ASVG §33 Abs1 idF 1979/530;
ASVG §34 Abs1 idF 1979/530;
ASVG §44 Abs1 Z1;
ASVG §49 Abs1;
ASVG §68 Abs1 idF 1979/530;
ASVG §68 Abs1;
EFZG §3;
FeiertagsruheG 1957 §3 Abs2;
UrlaubsG 1976 §6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 17. Juli 1991 verpflichtete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse den Beschwerdeführer (einen Rechtsanwalt) als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG für die in der diesem Bescheid angeschlossenen Beitragsrechnung namentlich angeführte Versicherte und die dort bezeichneten Zeiträume (Dezember 1987 und Dezember 1988) allgemeine Beiträge in der Höhe von S 4.354,90 und gemäß § 113 Abs. 1 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von S 1.400,-- zu entrichten. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, daß anläßlich der am 23. April 1991 und am 12. Juni 1991 beim Beschwerdeführer vorgenommenen Beitragsprüfung festgestellt worden sei, daß die (namentlich näher genannte) Versicherte in den angeführten Zeiträumen mit einem zu niedrigen Entgelt zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei. Für die Versicherte seien die regelmäßig geleisteten Überstunden bei der Berechnung des Urlaubs- und Feiertagsentgeltes nicht berücksichtigt worden. Diese Beiträge seien daher dem Beschwerdeführer als Dienstgeber nachzuverrechnen gewesen. Die Verjährungsfrist des § 68 Abs. 1 ASVG habe sich auf fünf Jahre verlängert, weil der Dienstgeber keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt gemacht habe, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG könne ein Beitragszuschlag bis zum Doppelten der nachzuzahlenden Beiträge vorgeschrieben werden, wenn Anmeldungen zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstattet würden oder ein zu niedriges Entgelt gemeldet werde. Der Beitragszuschag dürfe jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten. Im konkreten Fall habe der Beschwerdeführer als Dienstgeber die Meldebestimmungen verletzt, weshalb die Voraussetzungen für die Vorschreibung des Beitragszuschlages im angeführten Ausmaß gegeben sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch, worin er geltend machte, daß die namentlich bezeichnete Versicherte nicht regelmäßig Überstunden leiste und keinen Anspruch auf ein Überstundenpauschale habe. Daher könne "ein derartiges auch nicht bei Urlaubs- und Feiertagsentgelt" berücksichtigt werden. Überdies handle es sich bei § 68 Abs. 1 ASVG um einen "Vorsatztatbestand", der im gegenständlichen Fall nicht vorliege, sodaß selbst für den Fall des Zurechtbestehens der Vorschreibung Verjährung eingetreten sei. Der Beitragszuschlag sei überhöht.
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse legte den Einspruch des Beschwerdeführers mit einer Stellungnahme der belangten Behörde vor, worin die mitbeteiligte Partei im wesentlichen ihren Rechtsstandpunkt aufrechterhält und hinsichtlich des Beitragszuschlages darauf verweist, daß dieser in der Höhe der Verzugszinsen vorgeschrieben worden sei. Die belangte Behörde holte eine Äußerung des Beschwerdeführers zu dieser Stellungnahme ein, worin dieser darauf hinwies, daß die Dienstnehmerin in den bezeichneten Zeiträumen "aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit" keine Überstunden geleistet habe. Die "theoretische Annahme" der Behörden zeuge von "totalem Unverständnis des Betriebsablaufes in einer Rechtsanwaltskanzlei". Verjährung liege auch deshalb vor, weil sich der Beschwerdeführer "für die Lohnverrechnung ausschließlich eines konzessionierten Steuerberaters und somit eines Spezialisten in Lohnverrechnungsangelegenheiten" bediene, weshalb der Vorwurf der Rechtsunkenntnis ihm (dem Beschwerdeführer) gegenüber nicht erhoben werden könne.
Nach einer weiteren Stellungnahme der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 21. Oktober 1991, einer weiteren Äußerung des Beschwerdeführers vom 18. November 1991 und einer abschließenden Stellungnahme der Gebietskrankenkasse vom 10. Dezember 1991 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, womit dem Einspruch des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt wurde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluß vom 15. Juni 1992, B 241/92, abgelehnt und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
In seiner vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Beschwerdeergänzung beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, erklärt von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand zu nehmen, und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Gemäß § 44 Abs. 1 erster Satz ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf volle Schilling gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinn gilt nach § 44 Abs. 1 Z. 1 ASVG bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6. Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG (eine Anwendung der Abs. 3, 4 und 6 scheidet im Beschwerdefall aus) sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Für die Bemessung der Beiträge ist demnach nicht lediglich das tatsächlich bezahlte Entgelt (Geld- und Sachbezüge) maßgebend, sondern, wenn es das tatsächlich bezahlte Entgelt übersteigt, jenes Entgelt, auf dessen Bezahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch bestand. Ob aber ein Anspruch auf einen Geld- oder Sachbezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen (vgl. unter anderem das Erkenntnis vom 3. Juli 1990, Zl. 88/08/0138, mit weiteren Judikaturhinweisen, vor allem auf das ausführlich begründete Erkenntnis vom 26. Jänner 1984, Zl. 81/08/0211).
Im Beschwerdefall ist strittig, ob der Dienstnehmerin des Beschwerdeführers hinsichtlich des Urlaubs- bzw. Feiertagsentgelts ein anteiliger Anspruch hinsichtlich jener Überstunden zustand, die diese Dienstnehmerin während der letzten dreizehn Wochen vor Antritt des Urlaubs bzw. vor dem jeweiligen Feiertag geleistet hat. Der Beschwerdeführer bestreitet in diesem Zusammenhang nicht, daß die Dienstnehmerin, hinsichtlich derer die Beitragsnachverrechnung erfolgt ist, innerhalb dieses Zeitraumes jeweils Überstunden in jenem Ausmaß zurückgelegt hat, welches die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse ihrer Beitragsnachverrechnung zugrundegelegt hat. Er beharrt in seiner Beschwerde jedoch auf seinem schon im Verwaltungsverfahren eingenommenen Standpunkt, daß die Berücksichtigung dieser "fiktiven Überstundenleistungen
... im unmittelbaren Gesetzestext" (gemeint ist jener des
§ 44 Abs. 1 und des § 49 Abs. 1 ASVG) "keine Verankerung" fände.
Damit verkennt der Beschwerdeführer insoweit die Rechtslage als die §§ 44 in Verbindung mit 49 Abs. 1 ASVG - wie oben ausgeführt - betreffend den Anspruchslohn auf die ARBEITSRECHTLICHEN Ansprüche der Dienstnehmerin verweisen, hier auf Bestimmungen über die Entgeltfortzahlung im Urlaubs- bzw. Feiertagsfall (§ 6 Abs. 1 Urlaubsgesetz, § 9 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz). Nach diesen Bestimmungen BEHÄLT der Arbeitnehmer für die infolge eines Feiertages oder der Ersatzruhe ausgefallene Arbeit und während des Urlaubes den ANSPRUCH AUF DAS ENTGELT. Darunter ist jenes Entgelt zu verstehen, das der Dienstnehmer erhalten hätte, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre (so § 6 Abs. 1 zweiter Satz Urlaubsgesetz) bzw. wenn die Arbeit nicht wegen des Feiertags ausgefallen wäre (so § 9 Abs. 2 ARG). Diese Bestimmungen über die Entlohnung von "fiktiven Arbeitsleistungen" (wie dies der Beschwerdeführer nennt) sind (im wesentlichen) langjähriger Bestandteil des österreichischen Arbeitsrechtsordnung. Soweit das Entgelt leistungsbezogene Komponenten enthält, sehen § 9 Abs. 3 ARG und § 6 Abs. 4 Urlaubsgesetz eine pauschalierende Regelung in der Weise vor, daß im Falle der regelmäßigen Zahlung solcher leistungsbezogener Entgeltkomponenten während der letzten dreizehn Wochen vor dem Feiertag oder vor dem Urlaub davon ausgegangen wird, daß die diesen Entgeltkomponenten zugrundeliegenden Arbeitsleistungen auch am Feiertag bzw. während des Urlaubes (anteilig) erbracht worden wären. Da auch Entgeltbestandteile, die für geleistete ÜBERSTUNDEN gezahlt wurden, leistungsbezogene Entgeltkomponenten sind, die dem (auch außerhalb des Geltungsbereiches des diesbezüglichen Generalkollektivvertrages geltenden) weiten Entgeltbegriff der bezogenen Rechtsvorschriften unterliegen, hat der Verwaltungsgerichtshof (in Übereinstimmung mit der arbeitsrechtlichen Lehre und Rechtsprechung) in seinen Erkenntnissen vom 23. Februar 1984, Zl. 82/08/0248, und vom 5. März 1991, Zl. 88/08/0239, (mit jeweils ausführlicher Begründung) dargelegt, daß auch hinsichtlich solcher Überstundenleistungen vom Durchrechnungszeitraum von dreizehn Wochen (analog §§ 6 Abs. 4 Urlaubsgesetz und 9 Abs. 3 ARG) auszugehen ist. Auf die nähere Begründung dieser Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Was den Verjährungseinwand betrifft, so wird gemäß § 68 Abs. 1 vierter Satz ASVG (in der im Beschwerdefall bereits anzuwendenden Fassung der 49. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 294/1990) die Verjährung des Feststellungsrechtes durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter anderem das Erkenntnis vom 30. Jänner 1986, Zl. 85/08/0116, mit weiteren Judikaturhinweisen) wurde das genannte Feststellungsrecht im Beschwerdefall mit dem Beginn der Beitragsprüfung am 23. April 1991 unterbrochen. Zu diesem Zeitpunkt war die in § 68 Abs. 1 erster Satz (in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 676/1991) normierte zweijährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen. Die strittige Beitragsvorschreibung durfte daher überhaupt nur dann erfolgen, wenn - wovon die Behörden des Verwaltungsverfahrens ausgegangen sind - die fünfjährige Verjährungsfrist anzuwenden ist.
Gemäß § 68 Abs. 1 dritter Satz ASVG verlängert sich die Verjährungsfrist der Feststellung auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonst meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen.
Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13. Juni 1989, Zl. 85/08/0064, (unter Hinweis auf Vorjudikatur) ausgeführt, daß sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muß und deren Mangel im Sinne einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat. Den Meldepflichtigen trifft somit eine Erkundigungspflicht, sofern er seine - objektiv unrichtige - Rechtsauffassung z.B. über die Versicherungsfreiheit eines Beschäftigungsverhältnisses (hier: über die Höhe des Anspruchslohns) im Zeitpunkt der Unterlassung der Meldung nicht etwa auf höchstgerichtliche (und erst später geänderte) Rechtsprechung oder bei Fehlen einer solchen auf eine ständige Verwaltungsübung zu stützen vermag.
In diesem Zusammenhang beruft sich der Beschwerdeführer darauf, daß er sich "zur Lohnverrechnung eines konzessionierten Steuerberaters" (also einer von ihm beauftragten und bevollmächtigen fachkundigen Person) bedient habe. Dies schließt allerdings nicht aus, daß ihm eine Verletzung der Sorgfaltspflicht dieses Beauftragten aufgrund des mit dem Beschwerdeführer bestehenden Vollmachtsverhältnisses zugerechnet wird (vgl. das Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 90/08/0060). Den Beschwerdeführer vermag daher der bloße Umstand, daß er seine eigene Unkenntnis durch ständige Betrauung eines Steuerberaters mit Lohnverrechnungsaufgaben auszugleichen suchte, nicht zu entschuldigen. Daß dem Steuerberater des Beschwerdeführers in der hier maßgebenden Rechtsfrage arbeitsrechtlicher Ansprüche im Falle des Urlaubs- und Feiertagsentgelts die Rechtslage nicht bekannt gewesen sei, wird vom Beschwerdeführer ebensowenig behauptet, wie, daß sich der Steuerberater wegen (allfälliger) mangelnder Kenntnisse durch geeignete Rückfragen (etwa bei der mitbeteiligten Partei) sachkundig gemacht hätte. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind daher zu Recht von der Anwendbarkeit der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 68 Abs. 1 ASVG ausgegangen, weshalb - zufolge der Unterbrechung dieser Verjährungsfrist durch die Beitragsprüfung - eine Verjährung der geltend gemachten Beitragsnachforderungen nicht eingetreten ist.
Die von der belangten Behörde bestätigte Verhängung des Beitragszuschlages (nach der Begründung des angefochtenen Bescheides in der Höhe der Verzugszinsen) bekämpft der Beschwerdeführer in zwei Richtungen: Einerseits habe der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12. Dezember 1991, V 246/91, die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 13. Dezember 1982, BGBl. Nr. 612/82, über die Höhe der Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG vom Beginn des Jahres 1986 bis zum Ende des Jahres 1989 für gesetzwidrig erklärt; andererseits liege "keine konkrete Verzugszinsenberechnung vor, sodaß die Behauptung, der Zuschlag sei lediglich im Umfang der Verzugszinsen erfolgt, nicht überprüfbar" sei.
Was das zuletzt gebrauchte Argument betrifft, hat die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse schon in ihrer Stellungnahme an die belangte Behörde vom 8. August 1991 (in Beantwortung der Einspruchsbehauptung, der Beitragszuschlag sei überhöht) darauf hingewiesen, daß sie den Beitragszuschlag in der Höhe der Verzugszinsen (also im Ausmaß der gemäß § 113 Abs. 1 ASVG zulässigen Untergrenze) verhängt habe. Der Beschwerdeführer ist dieser Behauptung weder in seiner Stellungnahme vom 5. September 1991, noch in seiner - weiteren - Stellungnahme vom 18. November 1991 entgegengetreten. Bei dieser Sachlage durfte die belangte Behörde mängelfrei davon ausgehen, daß der (im Einspruch nicht näher präzisierte) Einwand des Beschwerdeführers, der Beitragszuschlag sei überhöht, im Hinblick auf den Hinweis der mitbeteiligten Partei, diesen im Ausmaß seiner (gesetzlichen) Untergrenze vorgeschrieben zu haben, nicht weiter verfolgt werde. Im übrigen trifft es rechnerisch zu, daß für rückständige Beiträge aus dem Dezember 1987 in der Höhe von S 2.691,70 und aus dem Dezember 1988 in der Höhe von S 1.663,20 bis Juli 1991 (dem Zeitpunkt der Erlassung des erstintanzlichen Bescheides) in Anwendung der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 13. Dezember 1982, BGBl. Nr. 612 (worin ein Zinssatz von 10,5 % pro Jahr normiert gewesen ist) rund S 1.400,-- an rückständigen Verzugszinsen aufgelaufen sind.
Was die Anwendung dieser Verordnung betrifft, so bestimmt Art. 139 Abs. 6 B-VG auch hinsichtlich einer Verordnung, deren Gesetzwidrigkeit vom Verfassungsgerichtshof (hier für die Jahre von 1986 bis 1989) festgestellt worden ist, daß - ausgenommen den Anlaßfall (bzw. die Anlaßfälle) - diese Verordnung auf vorher verwirklichte Sachverhalte weiterhin anzuwenden ist, soweit der Verfassungsgerichtshof nichts anderes anordnet. Da der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 1991, V 246/91, weiterreichende Anordnungen nicht getroffen hat, hatte die belangte Behörde diese Verordnung jedenfalls auch im Beschwerdefall anzuwenden (vgl. dazu auch WALTER-MAYER, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechtes7, RdZ 1132 mwH).
Da der Beschwerdeführer somit im Rahmen der von ihm geltend gemachten Beschwerdepunkte durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das auf Ersatz des Vorlageaufwandes in der Höhe von S 640,-- gerichtete Begehren der belangten Behörde konnte im Hinblick auf den in Art. 1 lit. B Z. 4 der zitierten Verordnung festgesetzen pauschalierten Vorlageaufwand von S 505,-- nur teilweise stattgegeben werden.
Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt, war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung abzusehen.
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