Normen
AVG §55 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §16 Abs1;
VStG §19 Abs1;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;
AVG §55 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §16 Abs1;
VStG §19 Abs1;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 6. Oktober 1989 um ca. 18.30 Uhr auf der B 10 einen Pkw bis zum km 42,1 in Richtung Bruck/Leitha gelenkt und nach einem Verkehrsunfall um 18.50 Uhr an Ort und Stelle die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert, in dem er sich von der Unfallstelle entfernt habe, obwohl er von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht zur Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt aufgefordert worden sei, nachdem dieses Organ der Straßenaufsicht habe vermuten können, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinde. Der Beschwerdeführer habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe acht Tage) verhängt.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer unterliegt einem Rechtsirrtum, wenn er meint, eine wirksame Verfolgungshandlung hätte Angaben über Ort und Zeit des angeordneten Alkotests (dem sich der Beschwerdeführer entzogen hatte) enthalten müssen. Das nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO strafbare Verhalten besteht in der Weigerung, bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Ergeht die Aufforderung von einem hiezu berechtigten Organ, sich der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Atemalkoholmeßgerät zu unterziehen und wird sie von dem hiezu Aufgeforderten verweigert, ist der Tatbestand erfüllt. Gerade aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Zl. 82/03/0265, Slg. Nr. 11.466/A, ergibt sich, daß es bei der Tatumschreibung auf Zeit und Ort der Verweigerung der Atemalkoholuntersuchung ankommt (vgl. etwa auch das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1991, Zl. 90/02/0181). Hingegen stellt der Ort, an dem die verweigerte Untersuchung hätte vorgenommen werden sollen, kein wesentliches Tatbestandsmerkmal dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1991, Zl. 90/03/0059). Dies gilt auch für die für eine verweigerte Untersuchung allenfalls in Aussicht genommene Zeit. Gegenteiliges läßt sich auch aus dem vom Beschwerdeführer zitierten hg. Erkenntnis vom 3. Juli 1979, Zl. 2673/76, dem ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, nicht entnehmen.
Soweit der Beschwerdeführer meint, die von der belangten Behörde festgestellte Aufforderung zur Ablegung eines Alkotests sei unvollständig gewesen, weil kein genauer Zeitpunkt für die Durchführung der Untersuchung bestimmt worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, daß die Aufforderung, hiezu mit auf den Gendarmerieposten zu kommen, in zeitlicher Hinsicht dahin zu verstehen war, daß dies nach Abschluß der Amtshandlung an der Unfallstelle zu geschehen hätte. Bereits vorher hatte sich der Beschwerdeführer aber von der Unfallstelle entfernt.
Schon im Rechtshilfeersuchen vom 23. Oktober 1989, welches eine fristgerechte Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG darstellte, waren Ort und Zeit der Weigerung enthalten gewesen, weshalb der Verjährungseinwand des Beschwerdeführers unbegründet ist. Zwar hat die belangte Behörde als Verweigerung der Atemalkoholuntersuchung das Verlassen der Unfallstelle gewertet (dessen genaue Uhrzeit nicht aktenkundig ist), als Tatzeit hingegen den Zeitpunkt der vorgenommenen Aufforderung durch den Meldungsleger angeführt. Diese Ungenauigkeit läßt aber an der Identität der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat keine Zweifel entstehen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 10. April 1991, Zl. 90/03/0282). Der Verwaltungsgerichtshof kann vielmehr im Lichte seiner Rechtsprechung zu § 44a lit. a VStG (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11.894/A) nicht erkennen, daß die Tatzeitangabe "18.50 Uhr" in Verbindung mit der Tatortumschreibung den Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigen oder der Gefahr einer Doppelbestrafung aussetzen würde. Einer ergänzenden Vernehmung der fünf bereits vernommenen Zeugen zur Tatzeit bedurfte es nicht.
Wenn der Beschwerdeführer nunmehr überhaupt bestreitet, sich von der Unfallstelle entfernt zu haben, genügt es, ihn auf seine gegenteilige Aussage vom 7. Oktober 1989 hinzuweisen. Nur am Rande sei bemerkt, daß er nach der Aktenlage in diesem Zusammenhang wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht (§ 4 Abs. 1 lit. c StVO) rechtskräftig bestraft worden ist.
Der Beschwerdeführer rügt, daß die belangte Behörde die Ermächtigungsurkunde des Meldungslegers vom 4. Oktober 1989 nicht beigeschafft und ihm nicht Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe, nachdem es sich um einen vom Dienst freigestellten und angeblich inzwischen versetzten Beamten gehandelt habe. Ein Verfahrensmangel ist darin schon deshalb nicht zu erblicken, weil es zu einer Suspendierung des Meldungslegers erst am 2. November 1989, somit lange nach der gegenständlichen Amtshandlung gekommen ist, weshalb an einer Berechtigung des auffordernden Sicherheitsorganes zur Tatzeit kein Zweifel besteht. Irgendeinen Zusammenhang dieser Suspendierung mit der gegenständlichen Amtshandlung behauptet auch der Beschwerdeführer nicht.
Schließlich fühlt sich der Beschwerdeführer in seinen Rechten dadurch verletzt, daß über ihn zwar die Mindeststrafe von S 8.000,--, nicht aber die mindeste Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche, sondern eine von acht Tagen verhängt worden sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes sind Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe nicht nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen. Ein erhebliches Mißverhältnis zwischen der Höhe der verhängten Geldstrafe und der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe besteht im Beschwerdefall nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. September 1991, Zlen. 91/18/0093, 0094). Auch bei der Strafbemessung ist der belangten Behörde daher keine Rechtswidrigkeit unterlaufen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
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