Normen
AtemalkoholmeßgeräteV §2 Abs3;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §97;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a lita;
AtemalkoholmeßgeräteV §2 Abs3;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §97;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a lita;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Erstbehörde vom 20. Oktober 1989 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe sich am 12. September 1988, um 20.30 Uhr, an einer bestimmten Straßenstelle (nämlich an einer bestimmten von zwei Gemeindestraßen gebildeten Kreuzung) trotz Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet habe werden können, daß er sich beim Lenken des dem Kennzeichen nach bestimmten Fahrzeuges um ca. 20.30 Uhr auf der einen der beiden Gemeindestraßen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit.b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 1 lit.b StVO wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von je S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) verhängt.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, wie der am 10. Oktober 1988 verfaßten Gendarmerieanzeige zu entnehmen sei, habe der Beschwerdeführer am 12. September 1988 einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW auf einer bestimmten Gemeindestraße auf Höhe einer bestimmten Abzweigung gelenkt. Der Meldungsleger habe im Zuge einer vorangegangenen Nachfahrt außer Dienst - er habe sich am 12. September 1988 bis 20.00 Uhr außer Dienst und ab 20.00 Uhr im Funkpatrouillendienst befunden - mehrere vom Beschwerdeführer begangene Verwaltungsübertretungen feststellen können. Er sei daher in weiterer Folge zu jenem Haus, wo für ihn das Eintreffen des Beschwerdeführers zu erwarten gewesen sei, gefahren. In weiterer Folge habe der Meldungsleger an der erwähnten Kreuzung gegenüber dem Beschwerdeführer erklärt, daß er sich ab 20.00 Uhr im Funkpatrouillendienst befinde und aus diesem Grunde amtszuhandeln gedenke. Der Meldungsleger habe Alkoholgeruch in der Atemluft, eine schwerfällige lallende Sprache und einen schwankenden Gang bzw. Stand beim Beschwerdeführer festgestellt, weshalb er diesen aufgefordert habe, zum Gendarmerieposten zwecks Vornahme des Alkotests zu fahren. Der Wortlauf der Aufforderung zur Durchführung des Alkotests sei so gehalten gewesen, daß sie der Beschwerdeführer einwandfrei verstanden habe. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch geweigert, im Privat-PKW des Meldungslegers zum Gendarmerieposten zwecks Vornahme des Alkotests mitzufahren, habe aber zugegeben, etwas getrunken zu haben und habe mit einer Organmandatsstrafe die Amtshandlung beendet wissen wollen. Trotz Erklärung des Meldungslegers, das Nichtmitfahren zum Gendarmerieposten stelle eine Verweigerung des Alkotests dar und es sei deswegen mit einer Anzeige zu rechnen, habe der Beschwerdeführer die Mitfahrt zum Gendarmerieposten um ca.
20.30 Uhr abgelehnt.
Der Beschwerdeführer bestreite, die ihm angelastete Verwaltungsübertretung um 20.30 Uhr begangen zu haben. Seinen Ausführungen zufolge habe sich die Amtshandlung jedenfalls vor 20.00 Uhr zugetragen und sei der Meldungsleger zu dieser Zeit noch nicht im Dienst gestanden. Zu diesem Beweisthema sei festzuhalten, daß der Meldungsleger bereits in seiner Anzeige ausdrücklich zu Protokoll gegeben habe, den Beschwerdeführer darauf angesprochen zu haben, daß er sich im Dienst befinde, was der Beschwerdeführer auch zur Kenntnis genommen habe. Dies habe der Meldungsleger auch anläßlich seiner zeugenschaftlichen Befragung vom 22. November 1988 bestätigt, indem er wörtlich ausgeführt habe: "Ich gab ihm zu verstehen, daß ich im Dienst bin. Ich sagte ihm, daß ich ab 20.00 Uhr Dienst laut Dienstplan zu verrichten habe." Des weiteren sei - wie auch der zweite Gendarmeriebeamte bestätigt habe - der Beschwerdeführer anläßlich einer weiteren Beanstandung am 16. September 1988 vom Meldungsleger befragt worden, ob er am 12. September 1988 verstanden habe, daß sich der Meldungsleger in den Dienst gestellt bzw. im Dienst befunden habe. Dies sei vom Beschwerdeführer eindeutig bejaht worden, genauso wie er bejaht habe, verstanden zu haben, daß er zum Alkotest aufgefordert worden sei. Für die Richtigkeit der Angaben des Meldungslegers, die Aufforderung zur Durchführung des Alkotests sei um "20.00" Uhr erfolgt, spreche unter anderem auch die zeugenschaftliche Aussage des N.L. vom 2. Juni 1989, welcher ausgesagt habe, mit P.St. gegen 20.00 Uhr zum Ort des Geschehens - gemeint sei der Tatort - gekommen zu sein. Erst in weiterer Folge sei die Aufforderung zur Durchführung des Alkotests erfolgt und sei es nach Angaben des N.L. durchaus möglich, daß es zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest bereits nach 20.30 Uhr gewesen sei. Für den Tatzeitpunkt
20.30 Uhr spreche überdies noch die Zeugenaussage des O.M. vom 12. April 1990, welcher zu Protokoll gegeben habe, um ca.
20.30 Uhr von seinem Sohn geweckt worden zu sein, welcher ihm mitgeteilt habe, daß ein Gendarmeriebeamter an die Türe geklopft habe. In diesem Zusammenhang sei auszuführen, daß der Meldungsleger an die Türe des Hauses des O.M. geklopft habe, um das dortige Telefon zum Zweck der Herbeiholung eines weiteren Sicherheitswacheorganes benützen zu können. Im übrigen spreche für die Angaben des Meldungslegers auch der Umstand, daß H.K. zeugenschaftlich befragt am 18. April 1990 zu Protokoll gegeben habe, jedenfalls nach 20.00 Uhr, nämlich nach Beendigung der Sportsendung im Fernsehen, vom Meldungsleger aufgefordert worden zu sein, telefonisch Verstärkung vom Gendarmerieposten Völkermarkt anzufordern. Da damals das Telefon des Gendarmeriepostens automatisch zu einem anderen Gendarmeriepostenkommando weitergesprungen sei - das Telefon des einen Gendarmeriepostens sei ab 20.00 Uhr nicht besetzt und sämtliche Telefonate sprängen automatisch zum anderen über - sei erwiesen, daß sich die Amtshandlung erst nach 20.00 Uhr zugetragen und sich aus diesem Grund der Meldungsleger jedenfall im Dienst befunden habe. Die übrigen im Akt erliegenden Zeugenaussagen hätten die äußerst präzisen Angaben der bereits wiedergegebenen Zeugen nicht widerlegen können, da sie einerseits nur vage gewesen seien und andererseits, wie zum Beispiel von den Eltern des Beschwerdeführers, insofern die Genauigkeit der Angaben des Meldungslegers nicht widerlegen können, da sie an der Amtshandlung an sich nicht teilgenommen hätten. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, J.M., H.K., A.K. und R.K. seien mehrmals zum Gendarmerieposten vorgeladen und jedesmal vom Meldungsleger einvernommen worden, sei festzuhalten, daß sowohl J.M. als auch H.K., A.K. und R.K. zeugenschaftlich bestätigt hätten, der Wahrheit entsprechend Auskünfte erteilt zu haben und daß ihnen keine Suggestivfragen gestellt worden seien. G.F. habe anläßlich seiner zeugenschaftlichen Befragung vom 23. April 1990 angegeben, dem Zeugen R.K. keine Suggestivfragen gestellt zu haben, da ihm im übrigen der Beschwerdeführer nicht bekannt sei und der überhaupt keinen Grund finde, ihm gegenüber voreingenommen zu sein.
Bezüglich des Umstandes, daß der Beschwerdeführer bestreite, Alkoholisierungssymptome aufgewiesen zu haben, werde abermals auf die Anzeige verwiesen, wonach der Meldungsleger folgendes angegeben habe: Der Beschwerdeführer "gab an, er wisse, daß er etwas getrunken habe und bitte um eine 'billigere' Lösung." Der Meldungsleger habe eindeutig typische Alkoholisierungssymtome wie deutlich wahrnehmbaren Alkoholgeruch in der Atemluft, eine lallende Aussprache und einen schwankenden Gang beim Beschwerdeführer feststellen können, weshalb er ihn aufgefordert habe, aufgrund des Verdachts der Alkoholisierung zur Durchführung des Alkotests mit auf den Gendarmerieposten zu fahren. In diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, daß R.K. anläßlich seiner zeugenschaftlichen Befragung vom 28. April 1989 ausgeführt habe, daß er, als er zum Tatort gekommen sei, gleich vermutet habe, daß Alkohol im Spiel sei. Als er den Beschwerdeführer angesehen habe, habe er gewußt, daß seine Vermutung richtig gewesen sei, er habe bei ihm nämlich typische Alkoholisierungssymptome wie Schwierigkeiten beim Sprechen (lallende Aussprache) feststellen können. R.K. habe wörtlich angeführt: "Aufgrund dieses Symptomes im Zusammenhalt mit seinem übrigen Verhalten war ich der festen Ansicht, daß er erheblich alkoholisiert war." Die Angaben des P.St. anläßlich seiner zeugenschaftlichen Befragung vom 31. Mai 1989 seien nicht nur bezüglich der Ausführungen zum Tatzeitpunkt, sondern auch bezüglich seiner Vermutung, ob sich der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, äußerst vage und hätten die konkreten Angaben des Meldungslegers keinesfalls zu erschüttern vermocht. Auch habe N.L. anläßlich seiner zeugenschaftlichen Befragung vom 2. Juni 1989 lediglich ausgeführt, "seines Erachtens" sei der Beschwerdeführer damals nicht alkoholisiert gewesen. Weder der zeugenschaftlich befragte Vater noch die Mutter des Beschwerdeführers hätten eine Alkoholisierung des Beschwerdeführers einwandfrei ausschließen können. Aus diesem Grund sei der Ansicht des Meldungslegers, der Beschwerdeführer habe eindeutige Alkoholisierungssymptome aufgewiesen, zu folgen gewesen. Ergänzende Einvernahmen des Meldungslegers und des zweiten Gendarmeriebeamten, warum sie abermals die Wohnung des Beschwerdeführers aufgesucht hätten, hätten unterbleiben können, da sie im vorliegenden Verwaltungsverfahren nur irrelevante Fragen betroffen hätten. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nicht den Alkotest abgelehnt, sondern es abgelehnt, im Privatfahrzeug mitzufahren, sei festzuhalten, daß sich aus der Aktenlage klar ergebe, daß der Meldungsleger den Beschwerdeführer bezüglich der Folgen der Verweigerung des Alkotest aufmerksam gemacht habe und daß dieser den Test trotzdem verweigert habe.
Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe sei schuld- und vermögensangemessen im Sinn des § 19 VStG 1950. In diesem Zusammenhang sei auszuführen, daß bei der Strafbemessung durch die Erstinstanz, welche von der belangten Behörde vollinhaltlich bestätigt werde, Berücksichtigung gefunden habe, daß die Verweigerung des Alkotests zu den schwerstwiegenden Verstößen nach der Straßenverkehrsordnung zähle. Obwohl gegen den Beschwerdeführer keine einschlägige Verwaltungsvormerkung aufscheine - dies sei ein Milderungsgrund - habe sich die belangte Behörde nicht veranlaßt gesehen, das von der Erstinstanz festgesetzte Strafausmaß herabzusetzen. In diesem Zusammenhang sei auszuführen, daß sich eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- im untersten Bereich des mit S 50.000,-- festgesetzten gesetzlichen Strafrahmens bewege und die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe in Relation zur Höhe der Geldstrafe stehe. Im übrigen sei zu bemerken, daß auch unter Berücksichtigung eines Einkommens von monatlich S 10.000,-- und des Umstandes, daß der Beschwerdeführer über kein Vermögen verfüge, die Strafe durchaus vermögensangemessen sei. Unter einem sei zu bemerken, daß Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen spezialpräventive Wirkung haben sollten. Aus diesem Grund sei nicht die Mindesstrafe zu verhängen gewesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Nach § 5 Abs. 2 StVO sind die Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden kann, daß sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden.
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von S 8.000,-- bis S 50.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe eine bis sechs Wochen) zu bestrafen, (lit.b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.
Nach § 2 Abs. 3 der Alkotestverordnung ist die Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt nach Tunlichkeit an Ort und Stelle vorzunehmen, nach § 2 Abs. 3 der Verordnung über Atemalkoholmeßgeräte ist eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt entweder am Ort der Amtshandlung oder bei der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmeßgerät befindet, vorzunehmen.
Die Befugnisse nach § 5 Abs. 2 StVO stehen einem Gendarmeriebeamten auf Grund seiner Ernennung und der Vereidigung auf die Dienstpflichten zu, und zwar unabhängig davon, ob er Uniform trägt oder nicht. Sofern ein Gendarmeriebeamter eine Amtshandlung in Zivilkleidung vornimmt und für einen Außenstehenden sohin nicht zu erkennen ist, ob der Gendarmeriebeamte auf Grund seiner dienstlichen Stellung tätig wird, bedarf es einer nach außen hin gegenüber dem Betroffenen wahrnehmbaren ausdrücklichen Erklärung über die erfolgte Indienststellung (siehe das hg. Erkenntnis vom 10. April 1979, Slg. NF Nr. 9817/A).
§ 44a lit.a VStG 1950 bestimmt, daß in einem Straferkenntnis der "Spruch" (§ 44 Abs. 1 Z. 6 leg.cit .) "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Das heißt, daß die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muß, daß kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der zitierten Rechtsvorschrift ist also dann entsprochen, wenn
a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a lit.a VStG 1950 genügt oder nicht genügt, mithin ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen läßt. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein (siehe hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. NF Nr. 11894/A).
2. Im vorliegenden Fall wurden im Spruch des im Verwaltungsrechtszug bestätigten Straferkenntnisses das Tatverhalten des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf die damit zusammenhängende Amtshandlung und der Tatort in Verbindung mit der Tatzeitangabe "12. September 1988 um
20.30 Uhr" angeführt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde der Geschehenszusammenhang näher dargestellt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß im gegebenen Zusammenhang dem Sprucherfordernis nach § 44a lit.a VStG 1950 in Ansehung der Tatzeitangabe nicht hinlänglich Rechnung getragen worden wäre. An der Identität der zur Last gelegten Tat konnte und kann für den Beschwerdeführer nach der Aktenlage, und zwar insbesondere auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Zweifel bestehen. Es ist nicht zu erkennen, daß die Tatzeitangabe "20.30 Uhr" nach Maßgabe des Deliktstatbestandes einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit.b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO - nach welchem es auf den genauen Zeitpunkt der Verweigerung nicht ankommt (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 12. September 1986, Zl. 85/18/0147) - und der besonderen Umstände des vorliegenden Falles durch die - wenn auch innerhalb eines gewissen zeitlichen Spielraumes nicht auf den genauen Zeitpunkt eindeutigen - Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ausreichend gedeckt wäre.
3. Das Ermittlungsverfahren hatte das unbestrittene Ergebnis erbracht, daß sich der Meldungsleger zum festgestellten Tatzeitpunkt in Uniform befunden hatte (siehe Punkt 3 der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 1988). Ferner war das Auftreten des Meldungslegers gegenüber dem Beschwerdeführer am festgestellten Tatort und zu der mit dem zeitlichen Merkmal "20.30 Uhr" charakterisierten Tatzeit dem Inhalt nach auch nach Darstellung des Beschwerdeführers auf die Ausübung einer Exekutivaufgabe gerichtet (siehe Punkt 2 der Stellungnahme vom 9. Dezember 1988: "Er hat mich aufgefordert, in den PKW zu steigen und auf den Gendarmerieposten mitzufahren, um einen Alkotest durchzuführen."). Es war nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde dieses Auftreten nach den Kriterien der äußeren Erscheinung der Person des Gendarmeriebeamten und nach dem Inhalt des Einschreitens als Amtshandlung qualifizierte. Im gegebenen Zusammenhang waren Feststellungen darüber, ob die Dienstzeit des Meldungslegers laut Dienstplan bereits begonnen gehabt habe oder nicht, entbehrlich. Dieser Umstand brauchte daher auch nicht den Gegenstand einer Beweisaufnahme durch die Einvernahme des zweiten Gendarmeriebeamten zu bilden. Es war auch eine weitere Überprüfung der Zeugenaussagen des J.M. (vom 23. Mai 1989), des O.M. (vom 12. April 1990), des H.K. (vom 18. April 1990) und des A.K. (ebenfalls vom 18. April 1990) entbehrlich. Dies gilt im Hinblick auf die für die Ermittlung des Tatzeitpunktes vorstehend angeführten Kriterien auch für die in der Aussage des Zeugen R.K. (vom 28. April 1989) für das Zusammentreffen mit dem Meldungsleger und dem Beschwerdeführer enthaltene Zeitangabe.
4. Darüber hinaus kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß der Beschwerdeführer im Sinne des § 15 AVG 1950 in Ansehung der Niederschrift über die Zeugeneinvernahme des R.K. vom 28. April 1989 einen für die Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges sprechenden Gegenbeweis erbracht hätte. Die Würdigung der Angaben in der Anzeige, der in Form einer zweimaligen Zeugeneinvernahme des Meldungslegers (22. November 1988 und 15. März 1990) und in Form der Einvernahmen des R.K. (vom 28. April 1989), des P.St. (vom 31. Mai 1989), des N.L. (vom 31. Mai 1989), des P.L. (vom 12. April 1990) und der M.L. (vom 12. April 1990) als Zeugen vorliegenden Beweismittel durch die belangte Behörde ist insbesondere hinsichtlich der festgestellten Alkoholisierungssymptome nicht als unschlüssig zu erkennen. Die belangte Behörde hatte auch unter Bedachtnahme auf das Vorbringen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür, daß sich der Meldungsleger anläßlich der von ihm durchgeführten Befragungen eines gerichtlich oder disziplinär zu ahndenden Übergriffes schuldig gemacht hätte. In den Ausführungen auf Seite 2 oben des Berichtes vom 4. März 1989 war eine Verwirklichung des Straftatbestandes nach § 113 StGB im Gegensatz zu der vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 20. Juni 1989 vertretenen Auffassung nicht zu erblicken.
5. Aus den vorstehend angeführten Rechtsvorschriften der §§ 5 Abs. 2 und 99 Abs. 1 lit.b StVO in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Alkotestverordnung und § 2 Abs. 3 der Verordnung über Atemalkoholmeßgeräte ergibt sich, daß unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 StVO der betroffene Lenker den Ort der Durchführung des Alkotests nicht bestimmen kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 9. April 1980, Zl. 1994/78, und vom 22. Juni 1982, Zl. 82/03/0036). Jedes Verhalten des Betroffenen, das die Vornahme des Tests an dem vom Organ der Straßenaufsicht bestimmten Ort verhindert, stellt eine Verweigerung dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1983, Zl. 82/03/0070). Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde das vom Beschwerdeführer auch selbst zugegebene Verweigern des Einsteigens in den PKW des Meldungslegers, um am Gendarmerieposten einen Alkotest durchzuführen, als Weigerung im Sinne des Tatbildes einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit.b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO qualifizierte.
6. Hinsichtlich des über ihn gefällten Schuldspruches vermag der Beschwerdeführer somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Gleiches gilt auch für die Strafbemessung. Im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG 1950 waren im vorliegenden Fall keine für die Feststellung eines bestimmten "Ausmaßes" einer Schädigung oder Gefährdung entscheidenden Kriterien ersichtlich. Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde ausdrücklich zugestanden ("obwohl gegen den Rechtsmittelwerber keine einschlägige Verwaltungsvormerkung aufscheint - dies ist ein Milderungsgrund -"). Daß der im angefochtenen Bescheid herangezogene Gendarmeriebericht vom 4. Februar 1990 hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers unrichtig wäre, wird in der vorliegenden Beschwerde nicht dargetan. In Ansehung der Verwertung dieses Gendarmerieberichtes ist somit kein wesentlicher Verfahrensmangel zu erkennen. Der Fall des vom Beschwerdeführer zitierten hg. Erkenntnisses vom 21. Februar 1990, Zl. 89/03/0113, war zufolge einer damaligen tatsächlichen Änderung der maßgebenden Verhältnisse anders gelagert. Im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid auf Grund des § 19 VStG 1950 getroffenen Feststellungen vermag der Verwaltungsgerichtshof darin, daß die belangte Behörde die Bemessung der Geldstrafe innerhalb des von S 8.000,-- bis S 50.000,-- reichenden Strafrahmens mit S 10.000,-- vornahm, keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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