Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z1;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z2;
FrPolG 1954 §4;
StGB §125;
StGB §83 Abs1;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z1;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z2;
FrPolG 1954 §4;
StGB §125;
StGB §83 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 22. Oktober 1991 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen französischen Staatsangehörigen, ein auf § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3 sowie § 4 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954 idF BGBl. Nr. 575/1987, (FrPolG) gestütztes unbefristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet erlassen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
3. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die im Beschwerdefall zu beachtenden Bestimmungen des § 3 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3 FrPolG lauten:
§ 3 (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, BGBl. Nr. 210/1958, genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
(2) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder
1. von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; einer solchen Verurteilung ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht dann gleichzuhalten, wenn sie den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.
(3) Würde durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist seine Erlassung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 genannten Ziele dringend geboten ist. In jedem Fall ist ein Aufenthaltsverbot nur zulässig, wenn nach dem Gewicht der maßgebenden öffentlichen Interessen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wiegen, als seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:
1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;
- 2. die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen;
- 3. die mögliche Beeinträchtigung des beruflichen oder persönlichen Fortkommens des Fremden oder seiner Familienangehörigen.
2. Der Gerichtshof teilt die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretene (in der Beschwerde auch nicht bekämpfte) Ansicht, daß die beiden rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers - im Jahr 1989 wegen §§ 125, 83 Abs. 1 StGB, im Jahr 1991 wegen § 83 Abs. 1 StGB - den Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 1 dritter Fall FrPolG erfüllen und damit eine "bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1" des § 3 FrPolG vorliegt, welche die dort umschriebene Annahme rechtfertigt.
3.1. Die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung hält die Beschwerde deshalb für rechtswidrig, weil sie sich in der Wiedergabe des Gesetzes- bzw. Konventionstextes erschöpfe. Die Behörde führe insbesondere nicht aus, welche nachteiligen Folgen eines weiteren Aufenthaltes des Beschwerdeführers erwartet würden und weshalb diese unverhältnismäßig schwerer wögen als die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers.
3.2. Dieser Vorwurf ist nicht berechtigt. Die belangte Behörde stellte dem von ihr als sehr gewichtig angenommenen öffentlichen Interesse an der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes über den Beschwerdeführer sämtliche aktenkundigen und im Verwaltungsverfahren vom Beschwerdeführer geltend gemachten privaten (familiären) Interessen gegenüber. Daß die belangte Behörde hiebei dem maßgebenden öffentlichen Interesse im Hinblick auf die besagten gerichtlichen Verurteilungen wie auch die (in der Beschwerde unbestritten gebliebenen) zahlreichen rechtskräftigen Verwaltungsstrafen, darunter eine als schwerwiegend zu wertende aus dem Jahr 1988 wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO, besonderes Gewicht beimaß, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Wenn die belangte Behörde angesichts dessen auch unter Bedachtnahme auf die für ein Verbleiben des Beschwerdeführers in Österreich sprechenden, von ihr keineswegs als unbedeutend veranschlagten Umstände - mehrjähriger Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, starke Bindung an seinen fünfjährigen Sohn aus geschiedener Ehe, Lebensgemeinschaft mit der österreichischen Staatsbürgerin W - zu dem Ergebnis gelangte, es würden die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wiegen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen, so ist diese Beurteilung vor allem auch deshalb nicht als unzutreffend zu erkennen, weil die belangte Behörde in Ansehung der privaten Interessen auch darauf hinwies, daß der Sohn des Beschwerdeführers nicht in dessen Familienverband, sondern bei einer Pflegemutter aufwachse, und daß der Beschwerdeführer mit Ilse W. erst seit Mai 1991 zusammenlebe. Das Nichteingehen der Behörde auf die in der Berufung behauptete Beeinträchtigung des beruflichen Fortkommens des Beschwerdeführers im Fall der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes fällt nicht entscheidend ins Gewicht, zumal auch der Beschwerdeführer nicht darlegte, daß er seine Tätigkeit als Berufsmusiker nur in Österreich ausüben könne.
3.3. Aufgrund des von der belangten Behörde unter Hinweis auf zwei rechtskräftige gerichtliche Verurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen sowie eine Vielzahl (insgesamt zwanzig) rechtskräftiger Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen zu Recht als sehr gewichtig angesehenen öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes kommt dem in der Begründung des bekämpften Bescheides hervorgehobenen Vorfall vom 19. Juli 1991 (der Beschwerdeführer sei trotz des anhängigen fremdenpolizeilichen Verfahrens "wieder straffällig" geworden) keine wesentliche Bedeutung zu, sodaß das dazu erstattete Beschwerdevorbringen - aktenwidrige Sachverhaltsannahme und Übergehen eines Beweisanbotes durch die belangte Behörde - keiner weiteren Erörterung bedarf.
3.4. Wenn der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe die von ihm beantragte Einvernahme zweier Zeugen (W, H) unterlassen, so liegt der damit behauptete Verfahrensmangel schon deshalb nicht vor, weil Zeugen einen Beweis nur über bestimmte Tatsachen (Sachverhalte) liefern können, somit die Einvernahme von Zeugen zu von der Behörde im Rahmen ihrer rechtlichen Subsumtion zu lösenden Wertungsfragen nicht in Betracht kommt. Gerade letzteres aber hat der Beschwerdeführer - worauf in der Begründung des bekämpften Bescheides zutreffend hingewiesen wurde - in seiner Berufung beantragt.
3.5. Der Beschwerdeführer vertritt schließlich die Ansicht, es sei "dem Akt auch kein Grund zu entnehmen", der den Entfall der Befristung des Aufenthaltsverbotes (wie von der Erstinstanz ausgesprochen) rechtfertige. Auch dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg.
Mit der Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes über den Beschwerdeführer brachte die belangte Behörde zum Ausdruck, daß im Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht vorhersehbar sei, wann der Grund für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes wegfallen werde. Dies kann mit Rücksicht auf die innerhalb eines Zeitraumes von nur wenigen Jahren begangenen und sowohl gerichtlich als auch als verwaltungsstrafrechtlich geahndeten Gesetzesverstöße des Beschwerdeführers nicht als rechtswidrig erkannt werden, tritt doch darin deutlich seine Neigung zu die Rechtsordnung kontinuierlich mißachtendem Verhalten zutage, was die belangte Behörde außerstande setzte, einen Zeitraum zu bestimmen, nach dessen Ablauf der Wegfall des maßgebenden Grundes (öffentlichen Interesses) angenommen werden könne. (Vgl. dazu aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes etwa das in der Gegenschrift der belangten Behörde zitierte Erkenntnis vom 28. Oktober 1991, Zl. 90/19/0320).
4. Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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