VwGH 91/16/0133

VwGH91/16/013317.12.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Ladislav, über die Beschwerde der L in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz) vom 11. Oktober 1991, Zl. GA 14 - 1/G-222/1/90, betreffend Finanzvergehen des versuchten Schmuggels, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2 impl;
FinStrG §35 Abs1;
FinStrG §8 Abs1;
FinStrG §98 Abs3;
StGB §5 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §45 Abs2 impl;
FinStrG §35 Abs1;
FinStrG §8 Abs1;
FinStrG §98 Abs3;
StGB §5 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit der im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Rechtsmittelentscheidung wies die in der Folge als belangte Behörde bezeichnete Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz) die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Erkenntnis des in der Folge als ZA bezeichneten Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 3. September 1990 als unbegründet ab.

Mit diesem Erkenntnis des ZA war die Beschwerdeführerin schuldig erkannt worden, sie habe am 8. November 1989 anläßlich ihrer Einreise nach Österreich über das Zollamt Flughafen Wien versucht, eine eingangsabgabenpflichtige Ware, nämlich eine Herrenarmbanduhr der Marke "DE LANEAU" Nr ... (Anmerkung des Verwaltungsgerichtshofes: mit einem in der Folge auf Grund der auf Hongkong-Dollar 77.200,-- lautenden Rechnung vom 5. November 1989 festgestellten Wert von S 131.240,--) vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren zu entziehen. ...

In der Begründung ihrer Rechtsmittelentscheidung, in der u. a. die Berufungausführungen der Beschwerdeführerin wörtlich wiedergegeben wurden, führte die belangte Behörde - soweit für das nunmehrige verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung - im wesentlichen folgendes aus:

Zur Vermeidung von Wiederholungen beziehe sich die belangte Behörde zustimmend auf die Ausführungen des ZA ... Die vorgenommene Beweiswürdigung stehe nicht nur im Einklang mit den Gesetzen der Logik, sondern entspreche auch den Erfahrungen des täglichen Lebens.

Nach der Darstellung des (in der Folge als Anzeiger bezeichneten) Zeugen sei bei der Zollrevision im Koffer zunächst das leere Etui der Uhr gefunden worden, was die Beschwerdeführerin keineswegs veranlaßt habe, dies durch Hinweis auf die Innehabung der - dem Anzeiger als Abfertigungsbeamten noch nicht erkennbaren - Uhr zu erläutern. Auch die kurz danach im Koffer vorgefundene, den Tatgegenstand betreffende Rechnung habe nichts an dem abwartenden Verhalten der Beschwerdeführerin geändert. Im Gegenteil. Selbst die auf diese Entdeckung bezogene fragende Gestik des Anzeigers habe noch immer nicht zu einer erklärenden Bemerkung der Beschwerdeführerin ausgereicht, sondern sie habe die nunmehr geradezu zwangsläufig folgende Frage zu der Rechnung für die Uhr mit dem Bemerken beantwortet, sie habe die Uhr in Hongkong einem Freund geschenkt. Erst auf mehrmaliges eindringliches Befragen und eine entsprechend bestimmt geäußerte Aufforderung habe die Beschwerdeführerin in ihre Handtasche gegriffen und die in einem Papiertaschentuch eingewickelte Uhr herausgeholt, um sie dem Anzeiger zu übergeben.

Die Beschwerdeführerin habe sich damit einer ganz typischen, bei solchen Tathandlungen immer wieder zu beobachtenden Verhaltensweise bedient. Das zunächst konsequente, trotz Auffindens von Beweismitteln, bewahrte Schweigen, dem sie schließlich die den Tatsachen widersprechende Auskunft über die vorherige Begebung der Uhr in Hongkong angeschlossen habe, könne in Verbindung mit der unüblichen gesonderten Verwahrung der Uhr und unmittelbarer Umschließung nur so gewürdigt werden, daß die Beschwerdeführerin schon bei Betreten des sogenannten "Grünkanals" einen Sachverhalt habe verwirklichen wollen, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche. Hervorzuheben sei dabei, daß die Frage des Anzeigers nach dem Vorhandensein der Uhr lediglich zur Klärung einer Tatfrage gedient habe, deren richtige Beantwortung der Beschwerdeführerin ohne Rechtskenntnisse zumutbar gewesen sei. Diese Frage sei jedenfalls in keinem Zusammenhang mit der möglichen Rechtsfrage gestanden, ob es sich bei dieser Uhr um eine stellungspflichtige Ware handle (oder nicht).

Unter Berücksichtigung dieser besonderen Gegebenheiten bleibe für die Annahme eines bloß fahrlässigen Verhaltens oder sogar eines entschuldbaren Irrtums kein Raum. Dieser Konsequenz sei sich offenbar auch die Beschwerdeführerin bewußt, da sie die Darstellung des Anzeigers als Zeuge über die von ihr gegebene Auskunft, die Uhr sei in Hongkong verblieben, schlechthin als völlig aus der Luft gegriffen bezeichne. Ganz in diesem Sinne stehe auch die Behauptung, sie habe die Uhr freiwillig herausgegeben, obwohl sie mit ihrer Nichtentdeckung habe rechnen können. Mit dieser Verantwortung unterstelle sie dem Zeugen ein nach strafgesetzlichen Bestimmungen zu ahndendes Verhalten, ohne im geringsten - auch nur ansatzweise - eine Motivation dafür zu erklären. Sie gebrauche in diesem Zusammenhang sogar den Ausdruck "Schutzbehauptung", ohne darzutun, wogegen sich der Anzeiger durch eine solche unrichtige Zeugenaussage - falls eine solche vorläge - überhaupt schützen solle und welches Interesse er gehabt haben könne, den Vorgang nicht den Tatsachen entsprechend zu schildern. In diesem Lichte sei auch die Behauptung der freiwilligen Herausgabe der Uhr zu sehen, die vielmehr unter dem Druck der vorhandenen Indizien erfolgt sei, die der Beschwerdeführerin gar keine andere Wahl mehr zugelassen hätten.

Da auch keine Widersprüchlichkeiten in der Sachverhaltsdarstellung durch den Anzeiger anläßlich der Aufnahme der Tatbeschreibung vom 8. November 1989 und seiner Aussage als Zeuge in der mündlichen Verhandlung am 18. Juli 1990 vorlägen, versagten sämtliche an der Richtigkeit seiner Darstellung geäußerten Zweifel, zumal sie auch durch die innere Wahrscheinlichkeit des geschilderten Vorganges gestützt würden.

Gegen diese Rechtsmittelentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides (mit anderen Worten) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.

Der Bundesminister für Finanzen legte die betreffenden Verwaltungsstrafakten und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor. In dieser wird die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG durch die angefochtene Rechtsmittelentscheidung in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten auf "Durchführung eines mängelfreien Verfahrens" und auf "Einhaltung der Grundsätze gem. § 45 Abs. 2 AVG" (richtig wohl: § 98 Abs. 3 erster Halbsatz FinStrG, wonach die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht) verletzt.

Bei ihrem weiteren Vorbringen, das diesen Beschwerdepunkten entsprechend tatsächlich nur im Zusammenhang mit dem Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften steht, scheint sie zunächst zu übersehen, daß Rechtswidrigkeit des Inhaltes eines Bescheides im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG nur vorliegt, wenn die Behörde das Gesetz falsch auslegt, das sie auf den von ihr angenommenen Sachverhalt zur Anwendung bringt, nicht aber, wenn dieser zur Wirklichkeit im Widerspruch steht (siehe z.B. das in gleicher Weise wie die in der Folge zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1992, Zl. 91/16/0129, mit weiterem Hinweis).

Die Beschwerdeführerin, die in Wahrheit nur die Beweiswürdigung durch die belangte Behörde bekämpft, geht zutreffend offensichtlich davon aus, daß - dem klaren Wortlaut des § 35 Abs. 1 FinStrG entsprechend - der Vorsatz des Schmuggels keineswegs auf die Hinterziehung von Eingangsabgaben gerichtet sein muß. Es genügt vielmehr, daß sich beim Vorliegen einer eingangsabgabepflichtigen Ware der Vorsatz des Täters auf die Verletzung seiner Stellungs- oder Erklärungspflicht sowie darauf bezieht, daß die Ware dem Zollverfahren entzogen werde (siehe z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1992, Zl. 90/16/0077, mit weiterem Hinweis). Es genügt aber - wie die Beschwerdeführerin ausdrücklich einräumt - dolus eventualis hiefür. Bedingter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnet, dies jedoch für möglich hält, d. h. als naheliegend ansieht und einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt ist (siehe z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Februar 1990, Zl. 89/16/0201, ÖStZB 22/1990, S. 392, mit weiterem Hinweis).

Die Beschwerdeführerin erklärt auch, sie verkenne nicht, daß "dem Höchstgericht eine vollständige Überprüfung der behördlichen Beweiswürdigung verwehrt ist". Diese Auffassung ist richtig, weil wegen des dem Verwaltungsgerichtshof durch § 41 Abs. 1 VwGG gezogenen Prüfungsrahmens die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht in dem Sinne einer Kontrolle unterzogen werden darf, daß sie an der Beweiswürdigung gemessen wird, die der Verwaltungsgerichtshof selbst vorgenommen hätte, wäre er erkennende Behörde gewesen. Er darf vielmehr die Beweiswürdigung der belangten Behörde nur auf ihre Schlüssigkeit, gemessen an den Denkgesetzen und am menschlichen Erfahrungsgut, überprüfen (siehe z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 1992, Zl. 91/16/0093, mit weiterem Hinweis). Die Richtigkeit eines Aktes der Beweiswürdigung aber in dem Sinne, daß z.B. eine die Beschwerdeführerin belastende Darstellung und nicht deren Vorbringen den Tatsachen entspricht, kann der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen (siehe z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 1992, Zl. 90/16/0156, mit weiterem Hinweis).

Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, die belangte Behörde setze sich mit ihrer Verantwortung, der ein gewisser Beweiswert nicht abzusprechen sei, überhaupt nicht auseinander, die Frage, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich von einem Verschenken in Hongkong gesprochen habe oder vielmehr ein in Sprachschwierigkeiten wurzelndes Mißverständnis vorliege, sei im Strafverfahren nicht gehörig erörtert worden, und die Beweiswürdigung der belangten Behörde unterstelle gewissermaßen die Richtigkeit der Zeugenaussage des Anzeigers ohne vorhergehende Würdigung derselben, dann ist ihr folgendes entgegenzuhalten:

Der ausgewiesene Vertreter der Beschwerdeführerin hatte am 3. Juli 1990 beim ZA Akteneinsicht genommen. Danach wurde die Anfertigung einer Ablichtung der Tatbeschreibung vom 8. November 1989 veranlaßt. In der auf S. 2 dieser Tatbeschreibung enthaltenen Sachverhaltsdarstellung heißt es u. a.: "Ich befragte die Reisende, wo sich die Uhr befinde, worauf sie antwortete: Die Uhr habe ich in Hongkong hergeschenkt." Danach - auf S. 3 dieser auch von der Beschwerdeführerin unterfertigten Tatbeschreibung - finden sich ihre Angaben zur Niederschrift:

"Ich habe diese Uhr dem Zoll deshalb nicht erklärt, weil sie nicht für Österreich bestimmt ist, sondern ein Geschenk für einen UDSSR-Bürger, der in der UDSSR wohnt. Am 12. 11. 89 fliege ich in die UDSSR und hätte dieses Geschenk mitgenommen."

Laut Niederschrift über die mündliche Verhandlung des ZA am 18. Juli 1990 hatte die an Sommergrippe erkrankte Beschwerdeführerin, deren Verteidigerin sich mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Beschwerdeführerin einverstanden erklärt hatte (zur Frage der Rechtmäßigkeit der Durchführung dieser mündlichen Verhandlung siehe z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 1992, Zl. 91/16/0093), durch ihre Verteidigerin u. a. angegeben, sie sei Kaufmann und sehr oft geschäftlich im Ausland. Sie habe bereits in zurückliegender Zeit mit dem Zoll Probleme gehabt. Bei ihren Geschäftsreisen in das Ausland benütze sie meist das Flugzeug.

Nun brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung u.a. vor, es möge dem Anzeiger, dem nicht unterstellt werden solle, seinerseits eine Schutzbehauptung vorgebracht zu haben, zugute gehalten werden, daß er die Beschwerdeführerin, die als Polin der deutschen Sprache "nicht vollständig" mächtig sei, mißverstanden habe. Die Beschwerdeführerin habe nämlich gesagt, daß sie die Uhr in Hongkong gekauft habe, um sie einem Bürger in der UdSSR schenkungsweise auszuhändigen. Wenn es nämlich so gewesen wäre, wie der Anzeiger nunmehr sage, dann hätte er die Angaben der Beschwerdeführerin, wie dies in der Niederschrift festgehalten worden sei, zweifellos zu Protokoll gebracht. Tatsächlich aber finde sich lediglich die - völlig richtige und zutreffende - Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach die Uhr als Geschenk für einen UdSSR-Bürger bestimmt gewesen sei, vor.

Ganz abgesehen davon, daß beim Anzeiger - der nach seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung im Zeitpunkt der damaligen Einreise der Beschwerdeführerin schon seit Jahren im Zollwachedienst (u.a. beim Zollamt Flughafen Wien) stand - im Umgang mit "nicht vollständig" der deutschen Sprache Mächtigen wohl ausreichend Erfahrung angenommen werden muß, zeigt schon die oben dargestellte Aktenlage, daß das Berufungsvorbringen der nach der Aktenlage bereits früher im Umgang mit österreichischen Finanzstrafbehörden keineswegs unerfahren gewesenen Beschwerdeführerin, die schon damals seit Jahren als österreichische Staatsbürgerin ihren Wohnsitz in Wien hatte, in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig ist, weil die ersten Angaben der Beschwerdeführerin doch in der Tatbeschreibung festgehalten worden waren. Die mit der Beschwerdeführerin aufgenommene Niederschrift erfolgte verständlicherweise erst später, nachdem durch Ausfolgung des Vordruckes "FStr 9" Rechtsbelehrung erteilt worden war.

Die oben erfolgte Wiedergabe der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde entkräftet weiters den ihr gemachten Vorwurf, sie habe die Richtigkeit der Zeugenaussage des Anzeigers ohne deren vorhergehende Würdigung unterstellt.

Unter Berücksichtigung aller Umstände vermag der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit darin zu erblicken, wenn die belangte Behörde - also u.a. ausgehend von der Zeugenaussage des Anzeigers: "Auf Grund ihrer Antwort war für mich klar, daß sie damit ausdrücken wollte, daß sie die Uhr in Hongkong gelassen hat." - durchaus denkmöglich und lebensnah bei der Erlassung der angefochtenen Rechtsmittelentscheidung in Übereinstimmung mit der vom ZA in dessen Erkenntnis vom 3. September 1990 vertretenen Auffassung zur Annahme gelangte, die Beschwerdeführerin habe die hier in Rede stehende Uhr VORSÄTZLICH unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen.

Die vorliegende Beschwerde ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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