VwGH 91/16/0093

VwGH91/16/009317.9.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Ladislav, über die Beschwerde der T in W, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der FLD für Wien, NÖ und Bgld vom 6. Mai 1991, Zl. GA 10 - 829/3/89, BS II - 64/89, betreffend Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach dem § 33 Abs. 1 FinStrG, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §7;
ABGB §90;
AVG §45 Abs2 impl;
BAO §115 Abs1;
ErbStG §15 Abs1 Z6;
FinStrG §115;
FinStrG §125 Abs1;
FinStrG §125 Abs3;
FinStrG §125;
FinStrG §126;
FinStrG §157;
FinStrG §33;
FinStrG §6 Abs2;
FinStrG §77 Abs1;
FinStrG §77 Abs2;
FinStrG §8 Abs1 idF 1975/335;
FinStrG §8 Abs1;
FinStrG §98 Abs1;
FinStrG §98 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
ABGB §7;
ABGB §90;
AVG §45 Abs2 impl;
BAO §115 Abs1;
ErbStG §15 Abs1 Z6;
FinStrG §115;
FinStrG §125 Abs1;
FinStrG §125 Abs3;
FinStrG §125;
FinStrG §126;
FinStrG §157;
FinStrG §33;
FinStrG §6 Abs2;
FinStrG §77 Abs1;
FinStrG §77 Abs2;
FinStrG §8 Abs1 idF 1975/335;
FinStrG §8 Abs1;
FinStrG §98 Abs1;
FinStrG §98 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit der im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Rechtsmittelentscheidung vom 6. Mai 1991 wies die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz (Berufungssenat I) - in der Folge: belangte Behörde - die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Erkenntnis des Spruchsenates (Senat IV) beim Finanzamt für den ersten Bezirk in Wien als Organ des (in der Folge als FA bezeichneten) Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz (in der Folge: Spruchsenat) vom 23. Oktober 1989 als unbegründet ab. Dies im wesentlichen mit folgender Begründung:

Mit dem erstinstanzlichen Erkenntnis sei die Beschwerdeführerin des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach dem § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig erkannt und nach § 33 Abs. 5 FinStrG unter Anwendung des § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG sowie unter Bedachtnahme gemäß dem § 21 Abs. 3 FinStrG auf die Rechtsmittelentscheidung der belangten Behörde vom 16. Juni 1988 zu einer zusätzlichen Geldstrafe in der Höhe von S 150.000,-- (zwei Monate Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt worden.

Nach den Feststellungen des Spruchsenates sei die Beschwerdeführerin im Verlassenschaftsverfahren nach dem am 17. September 1978 verstorbenen Leopold ... Alleinerbin gewesen. Sie habe es unterlassen, im eidesstättigen Vermögensbekenntnis und im Abgabenverfahren ein Sparguthaben des Leopold in Höhe von S 212.526,03 offenzulegen.

Ebenso sei die Beschwerdeführerin im Verlassenschaftsverfahren nach dem am 1. Mai 1983 verstorbenen Richard ... Alleinerbin gewesen. In diesem Verfahren habe sie es unterlassen, ein Sparguthaben des Richard in Höhe von S 1,019.638,82 offenzulegen. Diese Unterlassung sei durch die Anzeige Richards Schwester beim FA bekannt geworden. Die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Vernehmung auch die Verschweigung des Sparguthabens Leopolds zugegeben. Mit (rechtskräftig gewordenen) Bescheiden des FA vom 5. Oktober bzw. 15. November 1984 sei die für die erwähnten Sparguthaben entstandene Erbschaftssteuer mit S 39.179,-- bzw. S 325.118,-- festgesetzt worden.

Den Einwand der Beschwerdeführerin, in Unkenntnis ihrer Erklärungspflicht und sohin nicht vorsätzlich gehandelt zu haben, habe der Spruchsenat mit der Begründung nicht gelten lassen, auch nur unterdurchschnittlich intelligente Staatsbürger wüßten, ein Erbe habe für das ihm zugefallene Nachlaßvermögen Erbschaftssteuer zu entrichten und deren Höhe hänge vom Ausmaß der Erbschaft ab, sodaß das Verschweigen von Nachlaßvermögen zu einer Erbschaftssteuerverkürzung führen müsse. Der Spruchsenat habe daher festgestellt, daß die Beschwerdeführerin trotz ihres Alters und ihrer nunmehrigen Gebrechlichkeit sehr wohl über dieses Wissen verfügt und den Anfall der Sparguthaben mit dem Ziel verschwiegen habe, sich dadurch Erbschaftssteuer zu ersparen.

Bei der Strafbemessung habe der Spruchsenat als erschwerend die Wiederholung der Tathandlung gewertet.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung führte die belangte Behörde in der angefochtenen Rechtsmittelentscheidung folgendes aus:

Das Bestreben, Nachlaßvermögen vor einem allenfalls konkurrierenden Erbberechtigten zu verbergen, schließe keineswegs den Vorsatz aus, sich die Erbschaftssteuer in Ansehung dieses verborgen gehaltenen Teiles des Nachlasses zu ersparen. Auch könne der Behauptung der Beschwerdeführerin, der Durchschnitt der Bevölkerung habe von Steuern überhaupt und insbesondere von der Erbschaftssteuer keine Ahnung, nicht gefolgt werden. Das Gegenteil sei der Fall. Es sei dem Spruchsenat beizupflichten, daß jedermann, der nicht von erheblich unterdurchschnittlicher Intelligenz geplagt werde, bekannt und geläufig sei, Erbschaftssteuern seien zu entrichten und bestünden in Prozenten des Nachlaßvermögens.

Dazu komme noch, daß die Beschwerdeführerin auch beim Erblasser Leopold, wo ein Kampf um die Erbschaft nicht stattgefunden habe, ebenso wie beim Erblasser Richard vorgegangen sei, indem sie auch ein aus der Verlassenschaft stammendes Sparguthaben nicht offenbart habe. Dies lasse deutlich erkennen, daß es ihr in beiden Fällen zumindest AUCH darum gegangen sei, Erbschaftssteuer zu verkürzen.

Im übrigen möge es zutreffen, daß die Beschwerdeführerin - hätte sie den Erbanfall (offensichtlich gemeint nach dem Erblasser Leopold) ordnungsgemäß erklärt - möglicherweise eine gewisse Befreiung von der Erbschaftssteuer nach dem § 15 Abs. 1 Z. 6 ErbStG erlangen hätte können. Allerdings sei in diesem Zusammenhang hervorzuheben, daß ein solcher Befreiungsantrag nur bis zur rechtskräftigen Bemessung der Erbschaftssteuer gestellt und bei Lebensgefährten nach der Judikatur nicht auf das Vorbringen gestützt werden könne, den Erblasser gepflegt und ihm Unterhalt gewährt zu haben. Voraussetzung für die Anerkennung einer solchen teilweisen Befreiung von der Erbschaftssteuer wäre aber jedenfalls die rechtzeitige Antragstellung gewesen, die im Zuge des Strafverfahrens keinesfalls mehr nachgeholt werden könne.

Gegen diese Rechtsmittelentscheidung der belangten Behörde vom 6. Mai 1991 richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides (wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften) beantragt wird.

Der Bundesminister für Finanzen legte die betreffenden Verwaltungsakten und Verwaltungsstrafakten mit der Stellungnahme der belangten Behörde vor, wonach auf die Einbringung einer Gegenschrift verzichtet werde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im

wesentlichen folgendes vor:

Die Behörde gehe von der durch nichts nachgewiesenen Meinung aus, daß jedermann, der nicht von erheblich unterdurchschnittlicher Intelligenz geplagt sei, Bescheid über Erbschaftssteuer wisse. Diese Annahme sei jedoch rein subjektiv und durch nichts belegt. Es entspreche vielmehr den Erfahrungen des täglichen Lebens, daß ein überaus großer Anteil der Bevölkerung von Steuern im allgemeinen und von der Erbschafssteuer wenig bis gar keine Ahnung habe. Die gegenteilige Annahme der belangten Behörde könne daher nicht als einziges Kriterium herangezogen werden, um der Beschwerdeführerin Vorsatz anzulasten.

Die belangte Behörde habe insbesondere nicht berücksichtigt, daß die Beschwerdeführerin "den Prüfern" des FA sicher nicht die ganze Schachtel mit Sparbüchern und sonstigen Unterlagen freiwillig vorgelegt hätte, wenn sie vorsätzlich gehandelt hätte. Darüber hinaus sei nicht berücksichtigt worden, daß die Beschwerdeführerin das Sparbuch Leopold im Zuge der Vernehmung in der Sache Richard selbst vorgelegt habe. Dies wäre wie eine Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG zu behandeln gewesen.

Der Sachverhalt enthalte keine objektiven Hinweise darauf, daß die Beschwerdeführerin vorsätzlich gehandelt habe. Er lasse vielmehr den Schluß zu, daß ihr Verhalten maximal als fahrlässig eingestuft werden könne, ja vielmehr eine "entschuldbare Fehlleistung" im Sinne des § 9 FinStrG vorliege.

Es sei natürlich richtig, daß es die Beschwerdeführerin versäumt habe, einen rechtzeitigen Antrag auf Befreiung nach § 15 Abs. 1 Z. 6 ErbStG zu stellen, weshalb ihr allfälliger Anspruch nicht in die Bemessung der Erbschaftssteuer "einfließen" habe können. Tatsache sei jedenfalls, daß Leopold nicht ihr Lebensgefährte gewesen sei und daher hätte der angefallene Betrag von S 212.526,03 als angemessenes Entgelt für Pflege und Unterkunft für über drei Jahre angesehen werden können. Das Faktum Leopold hätte daher keinesfalls bei der Festsetzung der Strafe Berücksichtigung finden dürfen.

Darüber hinaus wäre die Behörde verpflichtet gewesen, die amtsbekannten Umstände hinsichtlich der Pflege Leopolds auch zugunsten der Beschwerdeführerin zu überprüfen und zu würdigen.

Bei der Überprüfung der angefochtenen Rechtsmittelentscheidung geht der Verwaltungsgerichtshof im Sinne seiner ständigen Rechtsprechung (siehe z.B. das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG angeführte Erkenntnis vom 12. November 1985, Zl. 85/14/0119, ÖStZB 15/1986, S. 257, mit weiterem Hinweis) zunächst von folgender Rechtslage aus:

Der für den Tatbestand der Abgabenhinterziehung erforderliche Verkürzungsvorsatz muß sich nicht auf die konkrete Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages erstrecken. Als Vorsatz, den die Hinterziehung von Abgaben voraussetzt, genügt bedingter Vorsatz (dolus eventualis). Der Täter muß danach die Verwirklichung des Sachverhaltes, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, ernstlich für möglich halten und sich mit ihr abfinden (§ 8 Abs. 1 FinStrG). Ob Handlungen oder Unterlassungen mit dem Ziel erfolgen, Abgaben zu verkürzen, beruht auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, auf den nur aus dem Verhalten des Täters, soweit es nach außen in Erscheinung tritt, geschlossen werden kann. Die Ermittlung des nach außen nicht erkennbaren Willensvorganges stellt einen Akt der Beweiswürdigung dar.

Wegen des dem Verwaltungsgerichtshof durch § 41 Abs. 1 VwGG gezogenen Prüfungsrahmens darf die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht in dem Sinne einer Kontrolle unterzogen werden, daß sie an der Beweiswürdigung gemessen wird, die der Verwaltungsgerichtshof selbst vorgenommen hätte, wäre er erkennende Behörde gewesen. Er darf vielmehr die Beweiswürdigung der belangten Behörde nur auf ihre Schlüssigkeit, gemessen an den Denkgesetzen und am menschlichen Erfahrungsgut, überprüfen (siehe z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1989, Zl. 89/16/0126).

Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung zeigt schon die oben dargestellte Begründung der angefochtenen Berufungsentscheidung, daß die belangte Behörde ihre Annahme des Erbschaftssteuerverkürzungsvorsatzes nicht nur auf die allgemeine Kenntnis über die Erbschaftssteuer stützte, sondern auch auf das konkrete Verhalten der Beschwerdeführerin sowohl im Falle Leopolds als auch im Falle Richards, wobei sie dem erstgenannten Verhalten offensichtlich größere Bedeutung beimaß, weil damals kein Kampf um die Erbschaft stattgefunden habe.

Mit ihren oben wiedergegebenen Ausführungen im Zusammenhang mit dem Fall Leopold berührt die Beschwerdeführerin hingegen - zumindest im Ergebnis - die wesentliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Rechtsmittelentscheidung.

Die belangte Behörde ging nämlich bei deren Erlassung offensichtlich noch von der seit langem vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnten (siehe z.B. Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts, Band II2, Wien 1988, S. 235 Mitte, mit weiterem Hinweis) Auffassung der Bindung der Finanzstrafbehörde an rechtskräftige Abgabenbescheide aus. Die Finanzstrafbehörde darf sich aber nicht mit einem Verweis auf die Feststellungen im Abgabenverfahren begnügen.

Entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung stand es somit der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Fall Leopold im Finanzstrafverfahren frei, noch darzutun, daß wegen der damals noch möglichen Inanspruchnahme einer Befreiung von der Erbschaftssteuer gemäß dem (zunächst mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1986, G 112/86-7, Slg. Nr. 11.202, und im Hinblick auf dieses mit Abschnitt IX des 2. AbgÄG 1987 aufgehobenen) § 15 Abs. 1 Z. 6 ErbStG eine Abgabenverkürzung nicht oder zumindest nur mit einem geringeren Verkürzungsbetrag habe stattfinden können.

Weiters übersah die belangte Behörde, daß der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Oktober 1987, Zl. 86/16/0237, Slg. Nr. 6257/F, in dem - dem Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgabenschuld entsprechend - § 15 Abs. 1 Z. 6 ErbStG noch anzuwenden war, dargetan hat, daß die bloße Tatsache des Bestehens einer Lebensgemeinschaft der Anwendung dieser Befreiungsvorschrift rechtens nicht entgegensteht.

Im Zusammenhang mit dem Faktum Leopold fällt schließlich auf, daß a) die Schwester Richards dieses Faktum in ihrer Anzeige vom 14. Februar 1984 nicht konkret angab, b) der Organwalter des FA als Finanzstrafbehörde erster Instanz in seinem Aktenvermerk vom 18. Mai 1984 die nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes durch die Aktenlage nicht gedeckte Rechtsansicht vertrat, er habe die Anzeigerin an ihrem Wohnort nicht angetroffen, dennoch liege eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 14 Abs. 3 FinStrG vor, c) die Schwester Richards durch diesen Organwalter am 14. Juni 1984 als Zeugin vernommen wurde, jedoch nur zum Faktum Richard, d) das Finanzstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin am 27. Juni 1984 nur wegen des Faktums Richard eingeleitet wurde, und e) die Beschwerdeführerin bei ihrer Vernehmung als Beschuldigte am 3. Juli 1984 von selbst auf das Faktum Leopold zu sprechen kam.

Für den Fall, daß die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren in bezug auf das Faktum Leopold eine Abgabenhinterziehung (allenfalls mit geringerem Verkürzungsbetrag) oder eine fahrlässige Abgabenverkürzung annehmen sollte, wäre auf Grund der vorstehend angeführten Punkte in einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglichen Weise auch zu klären, ob Straffreiheit durch Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG vorliegt oder nicht.

Bereits diese Ausführungen zeigen, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid in bezug auf beide Fakten mit Rechtswidrigkeit belastete, weil sie sich - ganz abgesehen von dem erwähnten Erschwerungsgrund bei der Strafbemessung - bei ihrer Beweiswürdigung im Zusammenhang mit dem Faktum Richard nicht unwesentlich auf rechtsirrige Annahmen im Zusammenhang mit dem Faktum Leopold stützte.

Der Vollständigkeit halber und zur Vermeidung von Mißverständnissen wird noch folgendes bemerkt:

Die Beschwerdeführerin wurde zur mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 6. Mai 1991 geladen, sie erschien aber nicht. Ihr erschienener Verteidiger legte eine ärztliche Bestätigung vor, wonach die am 12. Oktober 1914 geborene Beschwerdeführerin seit 22. April 1991 an einer ausgeprägten "Thrombophletits" (richtig offensichtlich: Thrombophlebitis) im rechten Unterschenkel sowie einer instabilen Angina pectoris leide und aus diesem Grunde nicht fähig sei, eine größere Reise anzutreten. Anschließend erklärte sich der Verteidiger mit der Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit der Beschwerdeführerin einverstanden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof z.B. in seinem Erkenntnis vom 27. April 1989, Zl. 89/16/0039, ÖStZB 22/1989, S. 432, dargetan hat, ist die Aufgabe der Finanzstrafbehörde, über einen konkreten Lebenssachverhalt ein abschließendes rechtliches Urteil zu fällen, in aller Regel ohne Anhörung der Beteiligten nicht zu lösen. Der Gesetzgeber erblickt, wie der Ausschließung des Abwesenheitsverfahrens bei Krankheit, Gebrechlichkeit oder bei Vorliegen sonstiger begründeter Hindernisse in dem - gemäß dem § 157 FinStrG u.a. auf das Rechtsmittelverfahren sinngemäß anzuwendenden - § 126 FinStrG zu entnehmen ist, in der Abwicklung der Verhandlung ohne Beteiligung des Beschuldigten grundsätzlich einen wesentlichen Nachteil für diesen.

Im vorliegenden Fall durfte der Berufungssenat aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes dennoch in Abwesenheit der Beschwerdeführerin die mündliche Verhandlung durchführen, weil der zur vollen Vertretung der Beschwerdeführerin befugte Verteidiger (§ 77 Abs. 1 und 2 FinStrG) ausdrücklich mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Beschwerdeführerin einverstanden war und der Größenschluß von § 125 Abs. 3 erster Satz FinStrG, wonach die mündliche Verhandlung unterbleibt, wenn der Beschuldigte ... auf die Durchführung einer solchen verzichtet ..., auf § 126 FinStrG einen Verzicht auf die Anwesenheit einer kranken und gebrechlichen, aber durch einen Verteidiger voll vertretenen Beschuldigten bei der mündlichen Verhandlung nicht rechtswidrig erscheinen läßt.

Aus den früher angeführten Gründen ist die angefochtene Rechtsmittelentscheidung (zur Gänze) jedoch wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Bei dem in dieser Verordnung für Schriftsatzaufwand vorgesehenen Betrag handelt es sich um einen PAUSCHALbetrag. Die Vorlage - offensichtlich für die belangte Behörde gedachter - Beilagen ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich.

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