VwGH 90/16/0156

VwGH90/16/015620.2.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr, Dr. Kramer, Dr. Fellner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Ladislav, über die Beschwerde der Martha C in E, vertreten durch Dr. NN, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 29. Dezember 1989, Zl. 362/13 - 6/88, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §916 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
BAO §166;
BAO §167 Abs2;
BAO §169;
BAO §183 Abs4;
BAO §183;
BAO §23 Abs1;
BAO §48a Abs1;
B-VG Art133;
FinStrG §114 Abs1;
FinStrG §57 Abs2;
FinStrG §98 Abs1;
FinStrG §98 Abs3;
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;
KWG 1979 §23 Abs1;
KWG 1979 §23 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 litc Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita;
VwRallg;
ABGB §916 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
BAO §166;
BAO §167 Abs2;
BAO §169;
BAO §183 Abs4;
BAO §183;
BAO §23 Abs1;
BAO §48a Abs1;
B-VG Art133;
FinStrG §114 Abs1;
FinStrG §57 Abs2;
FinStrG §98 Abs1;
FinStrG §98 Abs3;
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;
KWG 1979 §23 Abs1;
KWG 1979 §23 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 litc Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus den vorgelegten Verwaltungs- und Verwaltungsstrafakten ergibt sich zunächst im wesentlichen folgendes:

Unter Anschluß einer Ablichtung des nachstehend näher dargestellten Kaufvertrages war am 10. Dezember 1987 beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Klagenfurt (in der

Folge: FA) die von Rechtsanwalt Dr. Na... (in der Folge:

Rechtsanwalt) unterfertigte - im Sinne des § 10 GrEStG 1987 (in der Folge: GrEStG) vorgelegte - Abgabenerklärung desselben Tages eingelangt.

Nach diesem von der am 5. Oktober 1919 geborenen

Pensionistin Johanna Pa... (in der Folge: Verkäuferin) und der

am 20. Juli 1952 geborenen Hausfrau Martha C... (in der Folge:

Beschwerdeführerin) je am 1. Dezember 1987 unterschriebenen

Kaufvertrag - die Echtheit beider Unterschriften war an diesem

Tag von dem öffentlichen Notar Dr. Pe... (in der Folge: Notar)

beglaubigt worden - habe die Verkäuferin als Alleineigentümerin

einer Liegenschaft in Kärnten diese der Beschwerdeführerin um

einen mit S 1,856.000,-- vereinbarten Kaufpreis veräußert.

Laut Punkt II.) Abs. 2 dieses Kaufvertrages werde der

Kaufpreis

"in der Weise berichtigt, daß

a) mit Unterfertigung dieses Vertrages ein

Teilbetrag von 100.000,-- S

dessen Erhalt die Verkäuferin mit Unter-

fertigung des Vertrages bestätigt, bar

berichtigt wurde,

b) während ein weiterer Betrag von 1,700.000,-- S

in monatlichen aufeinanderfolgenden Raten

a 10.000,-- S beginnend ab 1. 1. 1988 ...

an die Verkäuferin, für den Fall ihres

Ablebens an ihren Sohn Heinz Pu ... Gast-

wirt ... (in der Folge: Sohn) und im Falle

seines Ablebens an dessen Kinder ... bezahlt

wird, und

c) der Verkäuferin ein lebenslängliches (zum

Zweck der Gebührenbemessung mit insgesamt

56.000,-- S bewertetes) unentgeltliches

Wohnungsrecht an ... (Räumen und einer

Terrasse des auf dem erwähnten Grundstück

befindlichen Hauses) eingeräumt wird.

... 56.000,-- S

womit der Kaufpreis von 1,856.000,-- S

ausgewiesen ist.

Auf eine Wertsicherung oder Verzinsung des ratenweise abzustattenden Kaufpreisteilbetrages wird verzichtet ..."

Nach Punkt V.) dieses Kaufvertrages verpfände die Beschwerdeführerin die Liegenschaft zur Sicherung des der Verkäuferin gemäß Punkt II.) lit. c) eingeräumten Wohnungsrechtes und räume ihr daran die Dienstbarkeit der Wohnung gemäß dem letztgenannten Vertragspunkt ein und die Verkäuferin nehme diese Verpfändung an.

Laut Punkt VI.) dieses Kaufvertrages erteilten die Parteien die ausdrückliche Einwilligung, daß auf Grund dieses Vertrages auch über einseitiges Ansuchen Zug um Zug bei dieser Liegenschaft a) das Eigentumsrecht für die Beschwerdeführerin und b) die Dienstbarkeit der Wohnung gemäß Punkt II.) lit. c) dieses Vertrages für die Verkäuferin einverleibt werden könnten.

Nach Punkt VIII.) dieses Kaufvertrages trage die Beschwerdeführerin die Kosten der Vertragserrichtung und sonstige mit diesem Vertrag verbundene Gebühren und Abgaben.

Auf Grund der von der Verkäuferin am 24. März 1988 beim FA als Finanzstrafbehörde erster Instanz (gemäß § 29 FinStrG) erstatteten Selbstanzeige, wonach der vereinbarte Kaufpreis um S 700.000,-- höher (insgesamt also S 2,556.000,--) sei, waren von der genannten Finanzstrafbehörde (nach jeweiligem Einspruch gegen die betreffenden Strafverfügungen derzeit noch nicht beendete) Finanzstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin (wegen des Finanzvergehens der versuchten Abgabenhinterziehung nach den §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG) und ihren am 30. Mai 1951 geborenen, als Kaufmann (auch Gesellschafter eines Unternehmens

in der Schweiz) erwerbstätigen Ehegatten Jan C... - in der

Folge: Jan - (wegen des Finanzvergehens der Bestimmung der Beschwerdeführerin und der Verkäuferin zu der erwähnten versuchten Abgabenhinterziehung nach den §§ 11, 13, 33 Abs. 1 FinStrG) eingeleitet worden.

Mit ihrer beim Landesgericht Klagenfurt (in der Folge: Gericht) angebrachten Klage vom 10. Mai 1988 hatte die Verkäuferin im wesentlichen das Urteil begehrt, die Beschwerdeführerin sei schuldig, für die Forderung der Verkäuferin auf den Restkaufpreis von S 1,700.000,-- aus dem Verkauf der betreffenden Liegenschaft diese als Pfand zu bestellen und die ausdrückliche Einwilligung zur grundbücherlichen Einverleibung dieses Pfandrechtes zu erteilen. Das Gericht hatte mit Urteil vom 13. März 1989 dieses - im Hinblick auf inzwischen geleistete Ratenzahlungen zuletzt auf S 1,560.000,-- reduzierte - Klagebegehren abgewiesen (die Beantwortung des Vorhaltes der Finanzlandesdirektion für Kärnten - in der Folge: belangte Behörde - durch die Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 1989 spricht für die Annahme, daß dieses Urteil mit dem des Oberlandesgerichtes Graz vom 2. Oktober 1989 bestätigt worden sei).

Mit Bescheid vom 28. März 1988 setzte das FA gegenüber der Beschwerdeführerin für den erwähnten Kaufvertrag - ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 2,556.000,-- - Grunderwerbsteuer fest. Die gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid rechtzeitig eingebrachte Berufung der Beschwerdeführerin wies das FA mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Oktober 1988 als unbegründet ab.

Diese auf Grund des rechtzeitig eingebrachten Antrages der Beschwerdeführerin auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz als unerledigt geltende Berufung der Beschwerdeführerin wies die belangte Behörde mit der nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof bekämpften Berufungsentscheidung vom 29. Dezember 1989 als unbegründet ab. Dies in bezug auf die hier wesentliche Frage der Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage insbesondere mit folgender Begründung:

Der vom FA erhobene und durch Erhebungen der belangten Behörde ergänzte Sachverhalt habe ergeben, daß der von den Vertragsteilen im Kaufvertrag angeführte Kaufpreis von S 1,856.000,-- nicht mit dem wahren Sachverhalt übereinstimmen könne. Das FA habe festgestellt, daß für den Erwerb der Liegenschaft ein Betrag von S 2,556.000,-- vereinbart worden sei, von dem S 1,700.000,-- in monatlich aufeinanderfolgenden Raten zu S 10.000,-- und S 800.000,-- in bar zu begleichen gewesen seien (und der letztgenannte Betrag auch tatsächlich bezahlt worden sei). Hingegen sei das der Verkäuferin eingeräumte unentgeltliche Wohnungsrecht mit S 56.000,-- bewertet worden und die von der Beschwerdeführerin in der Berufung aufgestellte Behauptung, es handle sich bei dem Betrag von S 700.000,-- um eine vorweggenommene Teilzahlung der monatlichen Raten, die sie sich durch Darlehen von ihrem Ehegatten (Jan) beschafft habe, als unbewiesene Zweckbehauptung betrachtet werden könne. Das FA habe bei seiner Beweiswürdigung nicht nur die von der Verkäuferin gemeinsam mit ihrem Sohn am 24. März 1988 erstattete Selbstanzeige berücksichtigt und Jan, der die Kaufverhandlungen für die Beschwerdeführerin geführt

habe, die Verkäuferin, den Sohn und Susanne Pl... (in der

Folge: Serviererin) einvernommen, sondern auch das von der Verkäuferin gestellte Klagebegehren gewürdigt, das auf grundbücherlicher Einverleibung des Pfandrechtes für ihre Kaufpreisforderung in Höhe von S 1,700.000,-- gelautet habe und entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ebenfalls ein Indiz für die Richtigkeit der Angaben der Verkäuferin in ihrer Selbstanzeige darstelle.

Die maßgebende Stelle in der vom FA zur Beurteilung des Sachverhaltes herangezogenen Selbstanzeige der Verkäuferin vom 24. März 1988 laute:

"Ich habe am 1. Dezember 1987 mein Geschäftshaus in K...

an ... (die Beschwerdeführerin) verkauft. Als Kaufpreis wurde

insgesamt ein Betrag von S 2,556.000,-- vereinbart. Im Kaufvertrag wurde jedoch nur eine Gegenleistung von S 1,856.000,-- aufgenommen.

Zur unrichtigen Angabe des Kaufpreises kam es deshalb, weil

mich ... (Jan) unter Druck gesetzt hat. Ich konnte das Haus nur

verkaufen, wenn ich ihm den Gefallen tue, einen um S 700.000,-- verringerten Kaufpreis offiziell aufscheinen zu lassen. Dies deshalb, weil die Beschwerdeführerin als Hausfrau kein Einkommen besitzt und er deshalb den Kaufpreis bezahlen mußte, wobei er nur mit Schwarzgeld operieren konnte. Ich glaube, daß er in Österreich keine Steuern entrichtet, trotzdem aber vielerlei Geschäfte betreibt (Handel mit diversen Gegenständen, Teppichen bis Autos). ..."

Die Behauptung der Verkäuferin werde von der Beschwerdeführerin in der Berufung bestritten. Sie gebe an, der Verkäuferin, wie es auch im Kaufvertrag festgehalten sei, am 1. Dezember 1987 den vereinbarten Teilkaufpreis von S 100.000,-- bezahlt und ihr erst später, nach Abschluß des Kaufvertrages auf ihre Bitte für den verbleibenden, in monatlichen Raten abzustattenden Restkaufpreis, eine vorgezogene Zahlung von S 700.000,-- geleistet zu haben. Allein die Einzahlung auf zwei Sparbücher spreche dafür, daß die Zahlung nicht zur gleichen Zeit geleistet worden sei.

Bei der im Finanzstrafverfahren durchgeführten Einvernahme des Beschuldigten Jan, bei der er ersucht habe, seine Aussage auch als die seiner Gattin zu werten, habe er angegeben, am 1. Dezember 1987 S 100.000,-- bar der Verkäuferin übergeben zu haben. Am nächsten Tag habe sie ihn gebeten, ihr S 700.000,-- vorweg zu zahlen und es sei für ihn klar gewesen, daß die S 700.000,-- als vorweggenommene Teilzahlung der monatlichen Raten zu gelten habe. Er habe ihr keinesfalls zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis einen weiteren Betrag von S 700.000,-- bezahlen wollen. Den Betrag von S 700.000,-- habe er für die Beschwerdeführerin, die ihm die Rückzahlung noch schulde, bezahlt. Dieser Betrag sei von seinem Schweizer Konto angewiesen worden. Zum Beweis dafür, daß Jan - wie die Beschwerdeführerin behaupte - erst am 2. Dezember 1987 den Betrag von S 700.000,-- behoben habe, habe er dem FA die Kopie eines Sammeleinzugsauftrages vorgelegt, aus dem sich lediglich ergebe, daß der Betrag von S 700.000,-- am 2. Dezember 1987 auf

das Konto 31070 des Jan bei der Raiffeisenkasse E... (in der

Folge: Kasse) weitergeleitet worden sei; dieser Beleg sei jedoch kein ausreichender Beweis dafür, daß Jan die S 700.000,-- am 2. Dezember 1987 von seinem Konto 31070 bar behoben habe. Der Kontoauszug trage den Hinweis auf eine Überweisung (statt auf eine Barabhebung) und der Zweck sei mit "Renovierung Wohnhaus" (und nicht Kaufpreiszahlung) angegeben worden.

Auch die von Jan dem FA vorgelegte Kopie der am

2. Dezember 1987 von Maria Pr... (in der Folge: Untermieterin)

verfaßten Quittung, worin die Verkäuferin bestätige, "für

Wohnhaus ... Betrag S 700.000,-- vom 2. Dezember 1987 von ...

(Beschwerdeführerin) erhalten zu haben", besage lediglich, daß der Verkäuferin, - wie von dieser im übrigen nicht bestritten werde - am 2. Dezember 1987 für die Liegenschaft ein Betrag von S 700.000,-- ausbezahlt worden sei. Sie besage jedoch nicht, daß dieser Betrag für vorgezogene Raten geleistet worden und dadurch eine Verminderung des Restkaufpreises eingetreten sei. Sie könnte genauso eine Bestätigung über den Erhalt der vereinbarten Schwarzgeldzahlung darstellen. Der Verkäuferin sei auch kein Durchschlag dieser Bestätigung ausgefolgt worden und sie sei erst auf sehr ungewöhnliche Art und Weise in den Besitz einer Fotokopie gelangt.

Auch dieses Beweismittel sei zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes nicht geeignet gewesen, weil es - wie bereits angeführt - nichts über die Kaufpreisvereinbarung aussage. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vernehmung der - im übrigen bereits vom Gericht am 11. Jänner 1989 als Zeugin einvernommenen - Untermieterin als Zeugin sowie auf Vorlage eines Sachverständigengutachtens betreffend Verwendung verschiedener Schreibgeräte bzw. Farbpasten zur Unterfertigung des Kaufvertrages, Rangordnungsgesuches, der Beglaubigungsvermerke und der Bestätigung vom 2. Dezember 1987 sei daher mit Rücksicht auf das Gebot der Zweckmäßigkeit (die Aussagen vor dem Gericht seien unbedenklich) nicht mehr einzugehen gewesen.

Die Beschwerdeführerin rüge, daß sie nicht beantragt habe, Jan Vorhalte zu machen, sondern ihn zu vernehmen und es könne die Zustellung des Vorhaltes vom 27. Juli 1989 an ihn nicht nachgewiesen werden.

Hiezu werde ausgeführt, daß Jan bereits am 28. März 1988 beim FA als Finanzstrafbehörde erster Instanz persönlich einvernommen worden sei. Da auch für das abgabenbehördliche Rechtsmittelverfahren der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht gelte, sei eine Wiederholung der in erster Instanz aufgenommenen Beweise im zweitinstanzlichen Verfahren nicht erforderlich, wenn das Beweisverfahren ordnungsgemäß abgewickelt worden sei und die gewonnenen Feststellungen sich als schlüssig erwiesen. Nach den Bestimmungen des Abgabenverfahrens über die Beweisaufnahme (§ 183 BAO) sei es den Abgabenbehörden nicht verwehrt, Aussagen vor Gericht und vor anderen Behörden als Beweismittel heranzuziehen und in eigener freier Beweiswürdigung zu werten. Die Beschwerdeführerin habe selbst am 17. November und 11. Dezember 1989 den Antrag auf Beschaffung des Aktes des Gerichtes gestellt und darauf hingewiesen, daß das in diesem Verfahren hervorgekommene Beweisergebnis geeignet sei, die Unwahrheit von im behördlichen Ermittlungsverfahren abgegebenen Aussagen nachzuweisen. Dabei übersehe sie jedoch, daß sich das Klagebegehren nicht auf Feststellung der Höhe des zwischen den Parteien vereinbarten Gesamtkaufpreises, sondern auf grundbücherliche Einverleibung des Pfandrechtes für die Kaufpreisforderung der Verkäuferin in der Höhe von

S 1,700.000,-- gerichtet habe und es wegen der Gegensätzlichkeit der Aussagen der Parteien und "ihrer" Zeugen nach dem damaligen Stand der Beweisergebnisse nicht möglich gewesen sei, verläßliche Feststellungen über die Höhe des Kaufpreises zu treffen. Laut Urteil des Gerichtes vom 13. März 1989 dürfte folgende Frage ausschlaggebend für eine Feststellung des vereinbarten Kaufpreises sein:

Hat Jan schon am 1. Dezember 1987 S 700.000,-- oder S 800.000,-- in bar zur Auszahlung an die Verkäuferin zur Verfügung gehabt, den Betrag aber auf ihren Wunsch, da sie keinen Safe habe, nicht ausgezahlt - wie das von der Verkäuferin und "ihren" Zeugen behauptet werde - oder hat er S 700.000,-- am 2. Dezember 1987 in bar bei der Kasse behoben und erst diesen behobenen Betrag der Verkäuferin übergeben - wie er behaupte. Nach den "Feststellungen im Gerichtsakt" sei für das Bestehenbleiben von Zweifeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Angaben des Jan und der Beschwerdeführerin über den vereinbarten Kaufpreis wesentlich, daß die

Beschwerdeführerin den Finanzbeamten Andreas W... (in der

Folge: Finanzbeamter) zur Frage, ob Jan am 2. Dezember 1987 bei der Kasse S 700.000,-- in bar behoben habe, nicht von seiner "beruflichen Verschwiegenheitspflicht" entbunden habe.

Vor dem Gericht habe der als Zeuge einvernommene Jan am 28. Oktober 1988 ausgesagt, daß ihn die Verkäuferin am 1. Dezember 1987 nach der Rückkehr in ihrem Kaffeehaus darauf angesprochen habe, daß er ihr noch S 700.000,-- geben könne, damit nur noch ein Betrag von S 1,000.000,-- offen sei. Er habe ihr auch gesagt, daß er sehen werde, ob er genügend Geld habe. Er habe am nächsten Tag S 700.000,-- bei der Kasse abgehoben und ihr diesen Betrag ausgefolgt. Er habe ihr den Betrag dann bei der Kasse übergeben. Sie habe das Geld an sich genommen und dort in der Kasse auf ein Sparbuch eingelegt. Die Verkäuferin habe den Erhalt der S 700.000,-- bestätigt. Es sei nicht richtig, daß er schon am 1. Dezember 1987 einen Betrag von S 700.000,-- bei sich gehabt und dann wieder nach Hause genommen habe, weil sie keinen Tresor habe. Er könne beweisen, daß er erst am 2. Dezember 1987 das Geld abgehoben habe. Sie sei nicht dabei gewesen, wie er das Geld bei der Kasse abgehoben habe. Er sei mit ihr in eine abgetrennte Kabine gegangen. Dann sei er in den Schalterraum gegangen, habe dort S 700.000,-- abgehoben, diese in die Kabine gebracht und ihr übergeben. Er sei mit ihr gemeinsam in den Schalterraum zurückgegangen und habe zugesehen, wie sie diesen Betrag auf ein Sparbuch eingelegt habe.

Am 28. Februar 1989 habe Jan vor Gericht angegeben, daß er am 2. Dezember 1987 einen Scheck auf sein Konto in der Schweiz über S 700.000,-- ausgestellt habe. Er habe eine Belastungsanzeige der Schweizer Bank vom 9. Dezember 1987 vorgewiesen. Nach Vorhalt, daß der Beleg im Verwaltungsstrafakt kein Nachweis für die Auszahlung der S 700.000,-- sei, sondern ein Nachweis dafür, daß die S 700.000,-- auf ein anderes seiner Konten gebucht worden seien, habe er angegeben, daß er den Beleg über die Auszahlung der S 700.000,-- nicht bei sich habe. Der Beleg müsse sich in seiner Buchhaltung bei Mag. Dr. G... (in der Folge: Steuerberater) befinden. Der Zeuge habe einen weiteren Beleg der Kasse mit Buchungsdatum 4. Dezember 1987 vorgewiesen und nach Vorhalt dieses Buchungsdatums angegeben, er könne das nur so erklären, daß am 2. Dezember 1987 sein persönliches Konto bei der Kasse belastet und am 4. Dezember 1987 entlastet worden sei. Jan sei vom Gericht aufgetragen worden, Nachweise dafür vorzulegen, daß die S 700.000,-- an ihn tatsächlich am 2. Dezember 1987 bar ausgezahlt worden seien, er habe diesen Nachweis jedoch nicht erbracht.

Dr. Renate St... (in der Folge: Rechtsanwaltsanwärterin)

sei anläßlich ihrer Vorsprache bei der belangten Behörde am 21. November 1989 u.a. ersucht worden, die generelle Entbindung "des" Jan vom Bankgeheimnis zu beschaffen und binnen 14 Tagen vorzulegen. Diesem Ersuchen sei nicht entsprochen worden.

Die Beschwerdeführerin habe vor Gericht am 11. Jänner 1989 angegeben, daß die Verkäuferin sie und Jan am Abend des 1. Dezember 1987 um eine Vorauszahlung ersucht habe und Jan am nächsten Tag zur Bank gegangen sei, um diesen Betrag zu beheben. Er habe das Geld von seinem Scheckkonto in der Schweiz bekommen. Sie sei bei der Behebung nicht dabei gewesen. Sie habe mit ihrem Gatten noch am Abend des 1. Dezember 1987 vereinbart, daß er ihr diese S 700.000,-- leihe. Dies sei aber nicht schon am 1. Dezember 1987, sondern erst später im nachhinein schriftlich vereinbart worden. Der Steuerberater sei erst im Februar, März oder April 1988 über dieses Darlehen informiert worden.

Diese Angaben stünden in Widerspruch zur Aussage des Jan vom 28. Februar 1989, der behauptet habe, am Nachmittag des 2. Dezember 1987 (allein) beim Steuerberater gewesen zu sein und ihn über dieses Darlehen informiert zu haben, und zur Aussage des Steuerberaters vom 28. Februar 1989, daß am 2. Dezember 1987 die Beschwerdeführerin und Jan zu ihm gekommen seien und ihn beauftragt hätten, einen Aktenvermerk über die Gewährung eines Darlehens durch Jan an die Beschwerdeführerin in Höhe von S 700.000,-- aufzunehmen. Er habe auf das an ihn gerichtete Ersuchen vom 31. Juli 1989, diese Widersprüche aufzuklären, der belangten Behörde mit Schreiben vom 8. August 1989 mitgeteilt, daß er die Zeugenaussage gemäß § 171 BAO in Verbindung mit § 27 WTBO verweigere, da er nicht gewillt sei, in Auseinandersetzungen seiner Klienten mit dritten Personen einzuschreiten.

Die Beschwerdeführerin habe sich in ihrer am 30. Mai 1988 an das FA als Finanzstrafbehörde erster Instanz gerichteten Eingabe auf den Sammeleinzugsauftrag der Kasse berufen, "auf Grund dieses Auftrages sei erwiesen, daß Jan über einen Betrag von S 700.000,-- erst an diesem Tag verfügen konnte". In der Eingabe vom 5. August 1988 habe die Beschwerdeführerin abermals behauptet, daß S 700.000,-- am 1. Dezember 1987 nicht zur Verfügung gewesen seien, weil sich aus dem Bankausweis der Kasse ergebe, daß Jan erst an "diesem" Tag den Betrag von S 700.000,-- ausbezahlt erhalten habe.

Im Antrag vom 17. November 1989 habe die Beschwerdeführerin abermals darauf hingewiesen, daß durch die bei Gericht erfolgte

Vorlage einer Ablichtung des auf die Kantonalbank ... gezogenen

Schecks Nr. 02105469, ausgestellt am 2. Dezember 1987 über S 700.000,--, der Gegenstand der Buchung zu Sammeleinziehungsauftrag vom 2. Dezember 1987 gewesen sei, erwiesen sei, daß dieser Geldbetrag am 1. Dezember 1987 nicht zur Verfügung gestanden sei.

Sämtliche Aussagen der Beschwerdeführerin und des Jan über den Zeitpunkt der Abhebung des Betrages von S 700.000,-- vom Konto des Jan bei der Kasse (und die Weitergabe dieses Betrages an die Verkäuferin) stünden im Widerspruch zu den von der Prüfungsabteilung - Strafsachen des FA anläßlich der Einsichtnahme in die Konten des Jan bei der Kasse und deren

Zweigstelle K... getroffenen Feststellungen. (Das Bankgeheimnis

sei durch § 23 Abs. 2 Z. 1 KWG zu Sachverhaltsermittlungen im eingeleiteten Finanzstrafverfahren gemäß § 83 FinStrG aufgehoben gewesen.) Jan habe durch seine eigenhändige Unterschrift auf dem Auszahlungsbeleg der Kasse, Zweigstelle K..., bestätigt, am 1. Dezember 1987 bei Kassa 7 um 10,30 Uhr zu Lasten des Kontos 90017907/90017906 (bankinternes Konto) S 700.000,-- bar erhalten zu haben. Die daraus resultierende Belastung auf dem Konto des Jan 31070 sei am 2. Dezember 1987 erfolgt. An diesem Tag habe Jan der Kasse, Zweigstelle K..., einen Scheck über S 700.000,-- übergeben. Die betreffende Buchung sei am 4. Dezember 1987 erfolgt. Jan habe am 2. Dezember 1987 um 10,53 Uhr in der Hauptanstalt der Kasse bei Kassa 3 von seinem Konto 159020 mittels Scheck S 100.000,-- bar behoben.

Auf Grund des vorliegenden Auszahlungsbeleges sei somit eindeutig erwiesen, daß Jan schon am 1. Dezember 1987 um 10,30 Uhr S 700.000,-- in bar zur Auszahlung an die Verkäuferin zur Verfügung gehabt habe. Die Beschwerdeführerin bestreite in ihrer Stellungnahme zwar die Richtigkeit dieses Beleges, habe jedoch keinen glaubhaften Gegenbeweis erbringen können. Das von ihr vorgelegte, an ihren Vertreter (Rechtsanwalt) adressierte Schreiben der Kasse vom 5. Dezember 1989 sei keineswegs geeignet, die Richtigkeit des Auszahlungsbeleges vom 1. Dezember 1987 in Frage zu stellen. Es möge vielleicht stimmen, daß die Unterschrift auf dem Auszahlungsbeleg vom 1. Dezember 1987 Konto Nr. 90017904 an einem späteren Tag geleistet worden sei, jedoch übersehe die Beschwerdeführerin, daß es sich bei diesem Konto um ein weiteres internes auf Jan lautendes Konto handeln dürfte. Die Auszahlung der strittigen S 700.000,-- am 1. Dezember 1987 sei nicht zu Lasten des Kontos 90017904, sondern der Konten 90017906/90017907 erfolgt.

Damit stehe außer Frage, daß Jan bereits in dem Zeitpunkt, in dem er am 1. Dezember 1987 gegen Mittag das Cafe der

Verkäuferin in K... betreten habe, entgegen seinen wiederholten

Aussagen und entgegen der mehrfachen Behauptungen der Beschwerdeführerin, bereits den Betrag von S 700.000,-- behoben gehabt habe. Am Vormittag des 1. Dezember 1987 habe er jedoch noch nicht ahnen können, daß ihn die Verkäuferin am Abend desselben Tages (Aussage des Jan und der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 1988 bzw. 11. Jänner 1989) oder am nächsten Tag (Aussage des Jan vom 28. März 1988) eventuell um eine vorgezogene Ratenzahlung ersuchen werde. Die Vereinbarung, der Verkäuferin für den Erwerb der Liegenschaft einen Betrag von S 700.000,-- in bar zu bezahlen, müsse demnach bereits vor Abschluß des Kaufvertrages getroffen worden sein und könne schon aus diesem Grund nicht die von der Beschwerdeführerin behauptete vorgezogene Ratenzahlung betreffen. Unter diesem Aspekt erscheine die Darstellung der Verkäuferin und des Sohnes, daß ein Betrag von S 700.000,-- nicht in den Kaufvertrag aufgenommen, sondern ohne Anzeige an die Finanzbehörde bezahlt werden sollte und Jan diesen Betrag bei der Zusammenkunft im Cafe der Verkäuferin gegen Mittag des 1. Dezember 1987 bereits bei sich gehabt habe, glaubwürdiger als die von Jan und der Beschwerdeführerin gegebene Darstellung.

Den widersprüchlichen Aussagen der Verkäuferin, des Sohnes,

der Anna Pu... (in der Folge: Schwiegertochter) sowie der

Serviererin über die Aufbewahrung der S 700.000,-- am 1. Dezember 1987 - insbesondere, ob sich das Geld in Bündeln im Aktenkoffer des Jan oder in der Handtasche der Beschwerdeführerin befunden haben solle, wie oft das Geld umgepackt worden sei und ob es am Vormittag oder am Nachmittag des 1. Dezember 1987 gezeigt worden sein solle - komme keine besondere Bedeutung zu, da erwiesen sei, daß sieben Bündel 100 Tausend-Schilling-Scheine auch in einer Handtasche, die 34 cm lang, 21 cm hoch und 10 cm dick sei, verpackt werden könnten.

Im übrigen habe sich die Beschwerdeführerin selbst in Widersprüche verwickelt und in der Eingabe vom 5. August 1988 behauptet, Jan besitze keinen schwarzen Aktenkoffer, während Jan den Besitz des Aktenkoffers nicht bestritten und lediglich behauptet habe (am 28. Oktober 1988), den von der Serviererin erwähnten Aktenkoffer damals (1. Dezember 1987) nicht bei sich gehabt zu haben.

Wie die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 31. Oktober 1988 selbst ausführe, wäre es völlig unverständlich, ohne Notwendigkeit am 2. Dezember 1987 einen Betrag zu beheben und der Verkäuferin auszufolgen, wenn der gleiche Betrag schon am Vortag in einem Koffer vorhanden gewesen sei. Daß der Betrag von S 700.000,-- am Vortag tatsächlich schon vorhanden gewesen - ob im Aktenkoffer, in der Handtasche oder im Safe, möge dahingestellt bleiben -, sei durch den Auszahlungsbeleg vom 1. Dezember 1987 bereits eindeutig erwiesen, ebenso, daß das Konto 31070 des Jan am 2. Dezember 1987 mit einer Überweisung von S 700.000,-- belastet worden sei, wie sich aus der Auszahlung vom bankinternen Konto 90017906/907 ergeben habe.

Wie Jan am 28. Oktober 1988 bei Gericht ausgesagt habe, habe er den Betrag von S 700.000,-- am 2. Dezember 1987 von der Kasse abgehoben und diesen Betrag der Verkäuferin dort übergeben. Sie habe das Geld an sich genommen und dort auf ein Sparbuch eingelegt. Die Verkäuferin bestreite vehement, je Bargeld in der Hand gehabt zu haben, und behaupte, daß sie gemeinsam mit Jan zur Kasse gegangen (oder gefahren) sei, er einen Aktenkoffer bei sich gehabt habe, diesen vor Sigibert

O... (in der Folge: Angestellter) geöffnet und sieben Pakete

neuer S 1.000,-- Scheine auf das Pult gelegt habe. Für die S 700.000,-- habe die Verkäuferin ein neues Sparbuch angelegt. Daß die Behauptung des Jan, er habe ihr das Geld übergeben und sie habe es an sich genommen, ebenso nicht der Wahrheit entspreche wie seine Behauptung, er habe den Betrag von S 700.000,-- erst am 2. Dezember 1987 bar behoben, zeige die Aussage des Angestellten vom 13. September 1989, der von der Verkäuferin mit Schreiben vom 16. August 1989 vom Bankgeheimnis nach § 23 KWG entbunden worden sei. Laut Aussage des Angestellten habe Jan bei ihm kein Geld behoben, sondern einen Koffer mitgebracht, in dem sich S 700.000,-- (gebündelt in siebenmal S 100.000,-- - je S 1.000,-- Scheine) befunden hätten. Jan habe die S 700.000,-- auf das Pult gelegt, für die Verkäuferin sei ein neues Sparbuch eröffnet worden, das auf Überbringer gelautet habe. Dieser Vorgang habe um 11,48 Uhr stattgefunden. Wenn die Beschwerdeführerin in der Berufung darauf hinweise, daß die Einzahlung auf zwei Sparbücher dafür spreche, daß die Zahlung nicht zur gleichen Zeit geleistet worden sei, werde darauf hingewiesen, daß zwischen den beiden Einzahlungsvorgängen (Sparbuch S 700.000,-- - Pensionskonto S 100.000,--) eine Zeitspanne von vier Minuten liege, diese jedoch bei verschiedenen Schaltern in demselben Kreditinstitut abgewickelt worden seien.

Die Beschwerdeführerin führe in ihrer Stellungnahme vom 11. Dezember 1989 nunmehr aus, daß die Protokollierung, Jan sei mit einem Koffer erschienen, nicht der Aussage des Angestellten entspreche, weil er sich nicht mehr daran erinnern könne, ob Jan einen Koffer oder eine Tasche mitgeführt habe, und habe zum Beweis dafür die eidesstättige Erklärung des Angestellten vom 4. Dezember 1989 vorgelegt. Hiezu werde ausgeführt, daß sich der Angestellte anläßlich seiner Einvernahme am 13. September 1989 sofort und ohne Nachdenken daran habe erinnern können, daß Jan mit einem Koffer erschienen sei, und dies auch klar zum Ausdruck gebracht habe, nur die Farbe des Koffers sei ihm nicht mehr in Erinnerung gewesen, weshalb auch eine diesbezügliche Protokollierung unterblieben sei. Abgesehen davon sei es für den Ausgang des Berufungsverfahrens ohne Bedeutung, ob Jan das Geld in einem Koffer oder in einer Tasche zur Bank gebracht habe. Wesentlich sei, daß der Betrag von S 700.000,-- nicht erst am 2. Dezember 1987 - wie von Jan und der Beschwerdeführerin behauptet werde -, sondern bereits am 1. Dezember 1987 behoben, für die Verkäuferin - die über keinen Safe verfüge - aufbewahrt und erst am 2. Dezember 1987 von Jan zur Bank gebracht worden sei, damit die Einlage auf das Sparbuch der Verkäuferin habe erfolgen können.

Zirka vier Minuten vor Durchführung dieses Buchungsvorganges durch den Angestellten auf das Sparbuch der Verkäuferin sei der Betrag von S 100.000,-- auf ihr Pensionskonto Nr. 158.568 eingelegt worden. Dieser Einzahlungsvorgang sei jedoch nicht vom Angestellten, sondern

von Hilde B... (in der Folge: Kollegin) durchgeführt worden.

Auffallend sei weiters, daß Jan einen Betrag von S 100.000,-- an demselben Tag um 10,35 Uhr von seinem Konto 159020, das der Finanzstrafbehörde ebenfalls verschwiegen worden sei, mittels Scheck behoben habe. Die Frage, ob der von Jan erst am 2. Dezember 1987 behobene Betrag von S 100.000,-- auf das Pensionskonto der Verkäuferin eingezahlt worden sei - wie sie dies behaupte und wie es sich aus der Abwicklung der Bankgeschäfte logischerweise ergeben würde - oder ob sie den Betrag von S 100.000,-- im Notariat im Beisein der Rechtsanwaltsanwärterin, der Beschwerdeführerin und des Jan ausbezahlt erhalten habe - wie dies von diesen drei zuletzt angeführten Personen behauptet werde -, sei jedoch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Im vorliegenden Fall sei auch erwiesen, daß die Verkäuferin längere Zeit bemüht gewesen sei, ihre Liegenschaft mit dem Haus zu veräußern und im Jahre 1978/79 konkrete Verhandlungen mit

ihrer Nichte Erika L... und deren Gatten Hans L... geführt

habe. Der damals verfaßte Vertragsentwurf habe einen Kaufpreis von S 2,039.600,-- vorgesehen, ein weiterer Kaufpreisanteil von S 1,000.000,-- sollte ohne Anzeige an die Finanzbehörde gezahlt werden. Der Vertrag sei nicht zustande gekommen, weil sich die Vertragsteile über die Bezahlung der Kosten der Errichtung und Durchführung des Vertrages nicht hätten einigen können. Die Verkäuferin habe weiterhin beabsichtigt, ihr Haus um S 3,000.000,-- zu verkaufen und habe dies wiederholt Stammgästen im Lokal bekanntgegeben. Sie habe das Haus im Jahre 1985 dem Zahnarzt Dr. Walter P..., der Mieter von Ordinationsräumen in diesem Haus sei und ca. S 1,000.000,-- für den Umbau der Ordination in das Haus investiert habe, um S 3,000.000,-- zum Kauf angeboten. Mit Rücksicht auf seine anderweitigen finanziellen Belastungen habe er abgelehnt. Das Gericht habe die Aussagen der Verkäuferin, des Sohnes und der

Erika L... über die früheren Verkaufsbemühungen der Verkäuferin

als unbedenklich anerkannt.

Bei Betrachtung dieser Aspekte und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Verkäuferin in das Gebäude, das eine nutzbare Fläche von 456 m2 aufweise, nach dem Jahre 1980 ca. S 600.000,-- (Fenster, Heizung, Fassade ...) investiert habe, sei es glaubwürdig, daß sich Jan bzw. die Beschwerdeführerin und die Verkäuferin auf den in der Selbstanzeige angeführten Kaufpreis von S 2,556.000,-- und nicht, wie von der Beschwerdeführerin behauptet werde, auf S 1,800.000,-- geeinigt hätten. Es sei auch erwiesen, daß Jan im Jahre 1987 als einziger ernster Interessent aufgetreten sei (Aussage der Verkäuferin vom 28. Februar 1989 und Aussage des Sohnes vom 28. Oktober 1988). In diesem Zusammenhang erscheine die Aussage der Verkäuferin vom 24. März 1988, daß sie den Kaufvertrag mit der unrichtigen Kaufpreisangabe von S 1,856.000,-- nur unterzeichnet habe, weil sie von Jan unter Druck gesetzt worden sei, glaubhaft. Die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen werde auch dadurch erhärtet, daß sie als Gesamtschuldnerin der Grunderwerbsteuer keinen Vorteil aus der Angabe eines höheren Kaufpreises ziehen könne und unter Umständen noch einen höheren Veräußerungsgewinn durch die Geschäftsveräußerung in Kauf nehmen müsse. Trotzdem seien ihre Angaben betreffend die Kaufpreishöhe bestimmt und widerspruchsfrei.

Unter Berücksichtigung der im Geschäftsleben völlig ungewöhnlichen Gestaltung der Kaufpreiszahlung

Es erscheine auch die Aussage der Verkäuferin, daß sie im Fasching 1988 Jan das erste Mal ersucht habe, ihr eine finanzielle Aushilfe gegen Sicherstellung zu geben, glaubwürdiger als die Behauptung der Beschwerdeführerin, daß die Verkäuferin Jan am Abend des 1. Dezember 1987 um eine vorgezogene Kaufpreiszahlung ersucht haben solle. Wenn, wie Jan am 28. März 1988 angegeben habe, der Sohn der Verkäuferin die S 700.000,-- wieder abgenommen habe, so könne dies nicht bereits am 1. Dezember 1987 geschehen sein, da die Verkäuferin über diesen Betrag nachweislich erst am 2. Dezember 1987 habe verfügen können. Ihre finanzielle Notlage (wenn überhaupt vorhanden) könne daher nicht schon am Tag des Kaufvertragsabschlusses entstanden sein, sondern eher später. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Meinung sei sehr wohl entscheidend gewesen, zu welchem Zeitpunkt die Verkäuferin Jan um eine finanzielle Aushilfe gegen Sicherstellung (die Verkäuferin habe nie behauptet, um eine Zahlung unter Vorgriff auf künftige Raten ersucht zu haben) gebeten habe. Die von Jan am 28. März 1988 erstmals behauptete Version der vorgezogenen Ratenzahlung könne eher in dem im Fasching 1988 von der Verkäuferin an ihn herangetragenen Ersuchen um eine finanzielle Aushilfe ihren Ursprung haben als umgekehrt.

Es sei auch nicht außer acht zu lassen gewesen, daß die Beschwerdeführerin in ihrer Erklärung über die Aufbringung der Mittel für den Kaufpreis, die dem FA am 24. Februar 1988 erstattet worden sei, die Gewährung eines Darlehens von S 700.000,-- durch Jan an sie verschwiegen habe und die Rechtsanwaltsanwärterin, die das Formular für sie ausgefüllt habe, von Jan wohl über die Ersparnisse aus früherer Berufstätigkeit und Karenzgeld der Beschwerdeführerin von 1979 bis 1982, nicht aber über ein im Dezember 1987 gewährtes Darlehen informiert worden sei.

Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 5. August 1988 darauf hinweise, daß es mehr als unglaubwürdig sei, daß die Verkäuferin einen Kaufvertrag unterschreiben würde, obwohl sie ihr zustehendes Schwarzgeld noch nicht erhalten hätte, und ihr ein so höchst naives Vorgehen nicht unterstellt werden könne, da die Beschwerdeführerin mit der Verkäuferin ja nicht näher bekannt sei, so werde der Beschwerdeführerin insoweit beigepflichtet, daß dies im Normalfall nicht üblich sei. Wenn man jedoch bedenke, daß die Verkäuferin mit Jan - dem Gatten der Beschwerdeführerin -, der ja in erster Linie die Verkaufsverhandlungen durchgeführt und die Finanzierung der Liegenschaft für seine Gattin übernommen habe, seit 15 Jahren gut bekannt (sogar per "Du") sei und die Verkäuferin auch die Beschwerdeführerin gut kenne - die Ehegatten (Jan und die Beschwerdeführerin) seien bei der Hochzeit des Sohnes der Verkäuferin Trauzeugen gewesen, die Beschwerdeführerin habe der Verkäuferin für die Hochzeit ein schönes Kleid gebracht -, so erscheine das Verhalten der Verkäuferin (insbesondere das an Jan gestellte Ersuchen um Verwahrung des Betrages von S 700.000,-- in seinem Safe) eher glaubwürdig.

Im Berufungsfall stelle der von der Prüfungsabteilung - Strafsachen des FA eingesehene Auszahlungsbeleg, durch den eindeutig und unzweifelhaft erwiesen sei, daß Jan am 1. Dezember 1987 um 10,30 Uhr vom bankinternen

Konto 90017907/90017906 der Kasse S 700.000,-- ausbezahlt erhalten habe, ebenfalls ein geeignetes Beweismittel zur Untermauerung der Selbstanzeige dar. Die Beschwerdeführerin habe die von der Prüfungsabteilung - Strafsachen getroffenen Feststellungen nicht glaubhaft widerlegen können. Die Aussage des Angestellten vom 13. September 1989 sei ebenfalls ein Indiz für die Richtigkeit der Angaben der Verkäuferin.

Damit sei erwiesen, daß Jan bereits vor Abschluß des Kaufvertrages den Betrag von S 700.000,-- behoben gehabt habe und dieser Betrag nur die von der Verkäuferin und ihrem Sohn behauptete, mit Jan vereinbarte Schwarzgeldzahlung und nicht eine erst am Abend des 1. Dezember 1987 oder am nächsten Tag in Erwägung gezogene vorgezogene Ratenzahlung habe betreffen können.

Diese Indizien würden noch dadurch erhärtet, daß Jan und die Beschwerdeführerin im Zuge des Gerichtsverfahrens zur Aufklärung der Höhe des Kaufpreises nichts beigetragen hätten, die "Beweislast" für die Barbehebung der S 700.000,-- am 2. Dezember 1987 aber nur die Beschwerdeführerin und Jan hätten "erbringen" können, da dieser Vorgang dem Verantwortungsbereich des Jan zuzurechnen sei und die Verkäuferin keinen Zugang zu diesen Beweismitteln habe. Jan habe auch weder im Gerichtsverfahren den Finanzbeamten zur Frage, ob er am 2. Dezember 1987 bei der Kasse S 700.000,-- in bar behoben habe, von seiner "beruflichen Verschwiegenheitspflicht" entbunden noch der Finanzbehörde die "generelle" Entbindung vom Bankgeheimnis gegeben. Jan habe der Finanzbehörde seine weiteren Konten bei der Kasse, über die er am 1. und 2. Dezember 1987 seine Bankgeschäfte abgewickelt habe und durch die er seine Darstellungen hätte erhärten können, nicht angegeben, sondern nur das Konto 31070 bekanntgegeben. Die Kontenbewegungen seien erst durch die Ermittlungen nachvollzogen worden und hätten das angeführte Ergebnis gehabt.

Da von der Beschwerdeführerin weitere zweckdienliche Aufklärungen nicht zu erwarten seien (es seien nur Beweiswiederholungen bzw. unerhebliche Beweisaufnahmen beantragt worden), werde im Hinblick darauf, daß der im Ermittlungsverfahren festgestellte Sachverhalt für eine Sachentscheidung hinreichend geklärt sei, auch aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis der Behörde von weiteren Ermittlungen Abstand genommen.

Nach den glaubwürdigen, nicht widerlegten Aussagen der Verkäuferin, die durch die bereits oben erwähnten Aussagen und Indizien erhärtet würden, sei aber erwiesen, daß als Kaufpreis nicht ein Betrag von S 1,856.000,--, sondern von S 2,556.000,-- vereinbart gewesen sei, weshalb auch dieser Betrag als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer heranzuziehen gewesen sei.

Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.

Der Bundesminister für Finanzen legte die eingangs erwähnten Akten und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor. In dieser wird die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin scheint vor allem zu übersehen, daß gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind. Nach dem Wortlaut der Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin nämlich durch die angefochtene Berufungsentscheidung in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten auf "Gleichheit vor dem Gesetz, Freizügigkeit der Person und des Vermögens und der Unverletzlichkeit des Eigentums aus den Beschwerdegründen der Gesetzwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit" verletzt. Diese Formulierung weist also nicht nur auf eine Verwechslung der Aufhebungsgründe des § 42 Abs. 2 VwGG mit den Beschwerdegründen im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG hin, sondern auch auf die Verkennung der Tatsache, daß der Verfassungsgerichtshof nach Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate erkennt, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem

verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder ... verletzt

zu sein behauptet. Der Verwaltungsgerichtshof kann auf die angeführten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte - abgesehen von dem hier (überdies in der Beschwerde in keiner Weise angedeuteten) nicht in Betracht kommenden Fall einer Antragstellung auf Grund des Art. 140 Abs. 1 erster Satz B-VG - lediglich im Rahmen verfassungskonformer Interpretation einfachgesetzlicher Regelungen oder durch Verordnung erzeugter Bestimmungen Bedacht nehmen.

Nach dem gesamten Vorbringen in der Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG (Beschwerdepunkte) durch die angefochtene Berufungsentscheidung zweifellos in ihrem subjektiv-öffentlichen (einfachgesetzlich gewährleisteten) Recht auf Einbeziehung eines über den Kaufpreis von S 1,856.000,-- hinausgehenden Betrages von weiteren S 700.000,-- in die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage verletzt.

Der Beschwerdeführerin, der insofern beizupflichten ist, daß für die Frage, worauf sich die Vertragsparteien geeinigt haben, nicht das Ergebnis von Vorbesprechungen, sondern das der letztlich zustande gekommenen Einigung entscheidend ist, ist zunächst - ausgehend von den mit der angefochtenen Berufungsentscheidung getroffenen Tatsachenfeststellungen (ob diese die Berufungsentscheidung mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belasten oder nicht, wird noch zu prüfen sein) - folgende Rechtslage darzulegen:

Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber mit dessen Einverständnis zum Schein abgegeben wird, ist nichtig. Soll dadurch ein anderes Geschäft verborgen werden, so ist dieses nach seiner wahren Beschaffenheit zu beurteilen (§ 916 Abs. 1 ABGB). Das zum Schein geschlossene Geschäft wirkt auch zwischen den Parteien nicht, weil es ja nicht gewollt ist. Das verdeckte Geschäft dagegen ist grundsätzlich gültig (siehe z.B. die Entscheidung des OGH vom 19. Juni 1986, AZ. 7 Ob 617/86, NZ 5/1987, S. 131, wonach ein schriftlicher Kaufvertrag, in dem zwecks Täuschung der Finanzbehörde ein niedrigerer Kaufpreis angegeben wurde als in dem dem wahren Parteiwillen entsprechenden mündlichen Vertrag, als Scheingeschäft nichtig ist). Im Gleichklang mit dieser Regelung des ABGB sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen gemäß § 23 Abs. 1 BAO für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung maßgebend. Scheingeschäfte sind also auch steuerlich unerheblich, und zwar unabhängig davon, ob der in Frage stehende Steuertatbestand dem Prinzip der wirtschaftlichen oder dem der rechtlichen Anknüpfung folgt (siehe z.B. Stoll, Bundesabgabenordnung - Handbuch, Wien 1980, S. 58, und Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts, Band II2, Wien 1988, S. 173).

Nach § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG entsteht die Steuerschuld für den Erwerb des Grundstücks schon mit dem Abschluß des Verpflichtungsgeschäftes, d.h. mit Abschluß des schuldrechtlichen Vertrages, durch den der Erwerber den Anspruch auf Übereignung des Grundstückes erwirbt (siehe z.B. die Hinweise auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Czurda, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz 1987, Wien 1991 - Stand nach der

5. Lieferung November 1990, RZ 113 f zu § 1, oder Dorazil, Grunderwerbsteuergesetz 19873, Wien 1988, S. 26 VIII. D.,

E 26 zu § 1, oder Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, Grunderwerbsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Band II 3. Teil8, Enns 1987 - Stand nach der Ergänzung Qu, Rz 108 zu § 1). Daher ist im vorliegenden Fall die VEREINBARUNG des Gesamtkaufpreises (sei es mit S 1,856.000,-- oder mit S 2,556.000,--) die entscheidungswesentliche Tatsache, auf die nicht von diesem Beweisthema erfaßte Sachverhalte (wie z.B. die ZAHLUNG eines Teilkaufpreises) - wenn überhaupt - einen Erfahrungsschluß (mittelbare, Indizien-Beweise) zulassen (siehe z. B. Stoll, a.a.O., S. 383 Abs. 4). Unmittelbar kann der Beweis schon durch ein einziges unbedenkliches ("glaubwürdiges") Beweismittel geführt werden (siehe z.B. Foregger-Serini-Kodek,

Die österreichische Strafprozeßordnung4, Wien 1989, S. 317 Abs. 2).

Im Zusammenhang mit der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht dürfte die Beschwerdeführerin die Bestimmung des § 48a Abs. 4 lit. c zweiter Fall BAO übersehen, wonach die Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder

Umständen befugt ist, wenn ... ihr diejenigen zustimmen, deren

Interessen an der Geheimhaltung verletzt werden könnten. Eine FÖRMLICHE Entbindung von dieser besonderen Art der Geheimhaltungspflicht ist NICHT vorgesehen (siehe z.B. Stoll, a. a.O., S. 124). Hingegen besteht die Verpflichtung zur Wahrung

des Bankgeheimnisses nach § 23 Abs. 2 ... Z. 3 ... KWG (nur

dann) nicht, wenn der Kunde der Offenbarung des Geheimnisses AUSDRÜCKLICH UND SCHRIFTLICH zustimmt. Werden Organen von Behörden sowie der Österreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so haben sie auf Grund des § 23 Abs. 1 zweiter Satz KWG das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des Abs. 2 entbunden werden dürfen. Welche Konsequenzen die jeweiligen Verfahrensordnungen an die Weigerung knüpfen, wird vom § 23 KWG nicht geregelt (siehe z.B. Fremuth-Laurer-Pötzelberger-Ruess, Handkommentar zum Kreditwesengesetz2, Wien 1991, S. 451, Anm. 128).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe z.B. das in gleicher Weise wie die in der Folge zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juni 1990,

Zlen 89/13/0262 - 0264, mit weiterem Hinweis auf Rechtsprechung und Literatur) ist dem Abgabenrecht (im weitesten Sinne) nur auf dem Gebiete des Finanzstrafrechtes ein BeweisVERWERTUNGsverbot bekannt. Bei der Abgabenerhebung nach den Bestimmungen der BAO ist hingegen ein solches Beweisverwertungsverbot nicht vorgesehen. Es gilt weiterhin uneingeschränkt die Vorschrift des § 166 BAO, nach der als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Die Verwertbarkeit eines Beweismittels wird auch dadurch nicht ausgeschlossen, daß es durch eine Rechtsverletzung in den Besitz der Abgabenbehörde gelangte.

Da dem Abgabenverfahren der Grundsatz der unmittelbaren Beweisaufnahme fremd ist, kann die Abgabenbehörde auch Aussagen vor Gericht oder anderen Behörden heranziehen und nach eigener freier Beweiswürdigung werten (siehe z.B. Stoll, a.a.O., S. 415 Abs. 3).

Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung ist in der BAO - zum Unterschied vom zivil- und strafgerichtlichen Verfahren - ein persönliches Befragungsrecht von Zeugen durch den Abgabepflichtigen oder seinen Vertretern nicht vorgesehen (siehe z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 1973, Zl. 1059/72, ÖStZB 22/1973, S. 266). Im übrigen wurde der Beschwerdeführerin, die Beschuldigte in dem erwähnten gegen sie eingeleiteten Finanzstrafverfahren war und ist sowie Beklagte in dem angeführten Gerichtsverfahren war, auch durch die der bei dem Rechtsanwalt beschäftigten Rechtsanwaltsanwärterin am 4. Dezember 1989 gewährte "volle" Akteneinsicht und den umfassenden (mit ausführlicher Stellungnahme vom 11. Dezember 1989 beantworteten) Vorhalt der belangten Behörde vom 29. November (in der Gegenschrift offensichtlich irrtümlich verwechselt mit der Frist für die Beantwortung

- 14. Dezember) 1989 im Sinne der §§ 115 Abs. 2 bzw. 183 Abs. 4 BAO hinreichend Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen bzw. Gelegenheit, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern, gegeben.

Die Beschwerdeführerin verkennt schließlich, daß Rechtswidrigkeit des Inhaltes eines Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG nur dann vorliegt, wenn die Behörde das Gesetz falsch auslegt, das sie auf den von ihr angenommenen Sachverhalt zur Anwendung bringt, nicht aber, wenn der von ihr angenommene Sachverhalt zur Wirklichkeit im Widerspruch steht (siehe z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1991, Zl. 90/16/0019, mit weiterem Hinweis).

Ein Verstoß gegen die Wahrheitsfindung infolge Aktenwidrigkeit im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a VwGG liegt entgegen der von der Beschwerdeführerin offensichtlich vertretenen Auffassung nur vor, wenn sich die Behörde bei der Sammlung der Unterlagen für ihre Entscheidung mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, nicht aber z.B. wenn die Behörde aus dem Inhalt der Akten vermeintlich unrichtige Schlüsse gezogen hat. Eine aktenwidrige Feststellung liegt also keinesfalls schon dann vor, wenn die Behörde einen Sachverhalt feststellt, der mit dem Vorbringen einer Partei im Widerspruch steht (siehe z. B. die von Dolp-Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Wien 1987, S. 593, angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Die Beschwerdeführerin läßt auch außer acht, daß die von der belangten Behörde getroffenen - oben zitierten - Sachverhaltsfeststellungen zur rechtlichen Beurteilung nach der hier maßgebenden (oben dargestellten) Rechtslage ausreichen und eine Aufhebung der angefochtenen Berufungsentscheidung nach § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zu erfolgen hat, wenn der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf.

Mit ihren übrigen Beschwerdegründen bekämpft die Beschwerdeführerin nämlich in Wahrheit in erster Linie die Beweiswürdigung durch die belangte Behörde, wobei sie sowohl ihre Mitwirkungspflicht im Abgabenverfahren als auch die Grenzen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle in bezug auf die Überprüfung der behördlichen Beweiswürdigung zu übersehen scheint.

Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit nämlich die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Daher ist die Verfahrensrüge einer Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren untätig blieb, um erst vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitwirkte (siehe z. B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 1990, Zlen 89/16/0099, 0100).

Die Abgabenbehörde hat gemäß § 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es hiebei, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewißheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen läßt (siehe z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1990, Zl. 87/14/0155).

Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle eines angefochtenen Bescheides beinhaltet u.a. die Aufgabe, zu überprüfen, ob die bei der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen der belangten Behörde schlüssig sind oder nicht, d.h., ob sie u.a. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Die Richtigkeit eines Aktes der Beweiswürdigung aber in dem Sinne, daß z.B. eine die Beschwerdeführerin belastende Darstellung und nicht deren Vorbringen den Tatsachen entspricht, kann der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen (siehe z.B. das bereits angeführte Erkenntnis vom 18. Jänner 1990).

Ganz abgesehen davon, daß die Beweiswürdigung durch das Gericht für die von der belangten Behörde vorzunehmende Beweiswürdigung nicht bindend sein kann, hat auch das Gericht - das den Angestellten (wegen verspäteter Antragstellung) nicht vernommen hatte und wegen der Gegensätzlichkeit der Aussagen der Parteien sowie "ihrer" Zeugen verläßliche Feststellungen über die Höhe des Kaufpreises nicht habe treffen können - ausdrücklich Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Jan und der Beschwerdeführerin über den vereinbarten Kaufpreis gehegt (siehe S. 11 f der Ausfertigung des Urteiles vom 13. März 1989). Das Gericht hat - ausgehend davon, daß die Verkäuferin zumindest im nachhinein (sie habe fast vier Monate lang keinen Einwand gegen den abgeschlossenen Vertrag erhoben) stillschweigend ihr Einverständnis zum Fehlen einer Bestimmung über die Verbücherung des Kaufpreisrestes im schriftlichen Kaufvertrag gezeigt habe - eine abschließende Beantwortung der Frage der Höhe des vereinbarten Kaufpreises unterlassen.

Bei ihren Ausführungen in der Beschwerde scheint die Beschwerdeführerin zu übersehen, daß die belangte Behörde (grundsätzlich auch das Gericht) bei der vorgenommenen Beweiswürdigung in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen, der Lebens- und Gerichtserfahrung davon ausging und ausgehen durfte, daß auch nur bestimmte Teile von Aussagen und Angaben wahr (oder falsch) seien. Die Aussagen des Sohnes wurden auch von der belangten Behörde keineswegs als tragende Säule der getroffenen Feststellungen gewertet.

Bei Beachtung der gesamten (von der belangten Behörde in allen wesentlichen Punkten auf den S. 2 bis 33 der Ausfertigung der angefochtenen Berufungsentscheidung dargestellten) Aktenlage vermag der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm zustehenden - oben näher dargelegten - Überprüfungsbefugnis der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde keine Rechtswidrigkeit zu erkennen - auch die Beschwerdeführerin zeigt weder einen Verstoß gegen die Denkgesetze noch einen solchen gegen das allgemeine menschliche Erfahrungsgut auf, sondern sucht vielmehr den Beweisergebnissen eine andere Gewichtung zu verleihen -, die zu der von der belangten Behörde getroffenen Feststellung geführt hätte, daß der Kaufpreis mit insgesamt S 2,556.000,-- vereinbart gewesen sei.

Abschließend ist noch zu bemerken, daß schon die oben wiedergegebene Beweiswürdigung durch die belangte Behörde die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, die angefochtene Berufungsentscheidung übergehe die an den Rechtsanwalt gerichtete schriftliche Mitteilung der Kasse vom 5. Dezember 1989 überhaupt, als aktenwidrig erweist.

Die vorliegende Beschwerde ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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