VwGH 91/04/0305

VwGH91/04/030531.3.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde der M in G, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 12. September 1991, Zl. 312.253/1-III-3/91, betreffend Ansuchen um Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: A in G), zu Recht erkannt:

Normen

GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §81 Abs1;
VwRallg;
GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §81 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Über die Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Juni 1991 sprach der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 12. September 1991 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 wie folgt ab:

"Der angefochtene Bescheid sowie der diesem zugrundeliegende Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 22.1.1991, Zl. Ge-272/1988-29/91/Kr, werden, letztgenannter hinsichtlich des Spruchteiles II., gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950, behoben und das Ansuchen der M vom 15.11.1990 im Grunde des § 74 GewO 1973 iVm § 77 leg. cit. zurückgewiesen."

Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Bescheid vom 16. Oktober 1990 habe die Bezirkshauptmannschaft für die Betriebsanlage (Gastgewerbebetrieb) der Beschwerdeführerin im Standort X-Straße 16, E, die gewerbebehördliche Genehmigung unter Vorschreibung von Auflagen sowie eines Probebetriebes erteilt. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid vom 24. Mai 1991 habe der Landeshauptmann von Oberösterreich diesen rechtskräftigen Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 insofern abgeändert, als er die Vorschreibung eines Probebetriebes behoben habe. Auch dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben vom 15. November 1990 habe die Beschwerdeführerin neuerlich um die gewerbebehördliche Genehmigung der genannten Betriebsanlage angesucht. Diese sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 22. Jänner 1991 erteilt werden. Gegen diesen Bescheid habe die mitbeteiligte Partei an den Landeshauptmann von Oberösterreich Berufung erhoben, der diese mit Bescheid vom 28. Juni 1991 abgewiesen und gleichzeitig den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 16. Oktober 1990 aufgehoben habe. Dagegen habe die mitbeteiligte Partei neuerlich berufen. Hiezu sei unter Bezugnahme auf die §§ 74 Abs. 2 und 77 Abs. 1 GewO 1973 auszuführen, daß, wie bereits in der Sachverhaltsfeststellung dargelegt, auf Grund der rechtskräftigen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft vom 16. Oktober 1990 sowie des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. Mai 1991 eine rechtskräftige Genehmigung für die gegenständliche Betriebsanlage bestehe. Für die neuerliche Genehmigung einer bereits genehmigten Betriebsanlage böten die bezeichneten Bestimmungen der Gewerbeordnung keine Rechtsgrundlage, weshalb der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 22. Jänner 1991 und der Spruchteil I. des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Juni 1991 als rechtswidrig zu beheben seien. Aus dem gleichen Grund fehle einem Ansuchen auf neuerliche Genehmigung einer bereits rechtskräftig genehmigten Betriebsanlage die Zulässigkeit, weshalb dieses zurückzuweisen gewesen sei. Der Spruchteil II. des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Juni 1991 sei zu beheben gewesen, zumal weder die §§ 77 und 78 GewO 1973 noch irgendeine andere rechtliche Vorschrift der Gewerbeordnung die Gewerbebehörde ermächtige, rechtskräftig die Genehmigungsbescheide als gegenstandslos aufzuheben. § 68 Abs. 2 AVG 1950 käme nur dann als Rechtsgrundlage in Betracht, wenn aus dem zu behebenden Bescheid niemandem ein Recht erwachsen sei. Diese Voraussetzung liege jedoch bei dem Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 22. Jänner 1991 nicht vor. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung sei auch gegeben, wenn die Bescheidvorschreibungen von Geldleistungen, die an die Behörde abzustatten seien, erfolgten. Die Verwaltungsabgabe im Spruchteil II. des erstinstanzlichen Bescheides sei zu beheben gewesen, weil im gegenständlichen Verfahren eine Genehmigung nunmehr nicht erteilt worden sei. Die Kommissionsgebühr sei zu beheben gewesen, zumal § 356 Abs. 1 GewO 1973 die Gewerbebehörde nur dann zur Durchführung einer mündlichen Augenscheinsverhandlung ermächtige, wenn ein zulässiges Genehmigungsansuchen vorliege. Dies sei jedoch, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebe, nicht der Fall.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf antragsgemäße Genehmigung der in Rede stehenden Betriebsanlage unter Abstandnahme von dem von der belangten Behörde in Ansehung ihres Antrages bezogenen Zurückweisungsgrund verletzt. Sie bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach Darstellung bisheriger Verfahrensvorgänge u.a. vor, wenn sich die belangte Behörde darauf stütze, daß die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 keine Rechtsgrundlage für die neuerliche Genehmigung einer bereits genehmigten Betriebsanlage böten, so sei dieser Auffassung entgegenzuhalten, daß sich aus den Bestimmungen der Gewerbeordnung nicht entnehmen lasse, daß für eine Betriebsanlage jeweils nur eine Betriebsanlagengenehmigung erteilt werden könne. Es sei nicht einzusehen, warum für eine Betriebsanlage nicht ein Probebetrieb genehmigt werden könne, wenn die Auswirkungen eines noch konkret vorzulegenden Lärmprojektes auf die Nachbarn noch nicht präzise beurteilt werden können und nach Vorlage des konkreten Lärmprojektes eine neuerliche Verhandlung über die Betriebsanlage abgeführt werde. Die Richtigkeit dieser Auffassung ergebe sich insbesondere auch daraus, daß zwar sowohl der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 16. Oktober 1990 (bzw. des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. Mai 1991) als auch ihr Antrag vom 15. November 1990 die gleiche Betriebsanlage beträfen, doch sei es nicht ersichtlich, weshalb nicht neben den beiden rechtskräftigen Bescheiden vom 16. Oktober 1990 bzw. vom 24. Mai 1991 eine neuerliche Betriebsanlagengenehmigung bestehen könne, wenn nach rechtskräftiger Entscheidung erster Instanz eine konkrete Lärmschutzmaßnahme vorgenommen worden sei und sich dadurch die Lärmimmissionen auf den Nachbargrundstücken wesentlich verringert hätten. Auch sei der Antrag vom 15. November 1990 ausdrücklich auf Erteilung einer "neuen eigenständigen Betriebsanlagengenehmigung" gerichtet gewesen und keineswegs etwa nur auf Abänderung einer bestehenden Betriebsanlagengenehmigung im Sinne des § 81 Abs. 2 GewO 1973. Es entspreche dem Standard des Verwaltungsrechtes, daß anlagenbezogene Bewilligungen auch mehrfach nebeneinander erteilt werden könnten, ohne daß sich diese Bewilligungen wechselseitig in ihrer Wirkung beeinträchtigten. Abgesehen davon, sei aber der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. So habe die belangte Behörde ganz offenkundig den Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen. Sie habe nämlich ignoriert, daß nach Rechtskraft des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft vom 16. Oktober 1990 von ihr eine Lärmschutzmaßnahme realisiert worden sei, wodurch die Immissionen auf dem Nachbargrundstück der mitbeteiligten Partei nach übereinstimmender Aussage aller Gutachter wesentlich vermindert würden. Wenn daher die belangte Behörde davon ausgehe, daß ihr Antrag vom 15. November 1990 zurückzuweisen sei und damit das deswegen stattgefundene Verfahren (Bescheid der Bezirshauptmannschaft vom 22. Jänner 1991 mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Juni 1991) aufzuheben sei, so sei diese Annahme insofern aktenwidrig, als die Realisierung der Lärmschutzmaßnahmen zu einer wesentlichen Änderung der Lärmimmissionen geführt habe. Der Antrag vom 15. November 1990 habe sich daher nicht (nur) auf die Erteilung einer Betriebsbewilligung für das ja bereits genehmigte "Cafe samt Gastgarten" bezogen, sondern auf neuerliche Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung, weil der nunmehr vorliegende, durch die Errichtung einer Lärmschutzmauer neue Sachverhalt einer neuerlichen Beurteilung bedurft habe. Diesen Sinn habe auch die Bezirkshauptmannschaft ihrem Ansuchen beizulegen gehabt, weil die Behörde den Sinn eines Anbringens ja von Amts wegen zu ermitteln habe. Nun habe zwar die genannte Behörde in der Ladung vom 3. Dezember 1990 den Gegenstand der damit ausgeschriebenen mündlichen Verhandlung ungenau als "Erteilung einer Betriebsbewilligung" präzisiert und es habe auch der Verhandlungsleiter zu Beginn der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 1990 ungenau festgestellt, daß Verhandlungsgegenstand die Erteilung einer Betriebsbewilligung sei. Es habe jedoch die Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid vom 22. Jänner 1991 richtigerweise entsprechend ihrem Ansuchen neuerlich eine Betriebsanlagengenehmigung für das "Cafe X-Straße 14" erteilt. Die mitbeteiligte Partei sei durch den Verfahrensfehler der Bezirkshauptmannschaft in der Ausschreibung der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 1990 bzw. der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 1990 jedoch nicht beschwert, da sowohl der Behörde als auch der mitbeteiligten Partei immer klar gewesen sei bzw. klar habe sein müssen, daß über die Öffnungszeit des "Cafes samt Gastgarten" auf Grund der nunmehr geänderten Umstände (Lärmschutzmauer) verhandelt worden sei. Für die Mitbeteiligte sei es aber unerheblich gewesen, daß die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1990 sich nominell auf die Erteilung einer Betriebsbewilligung und nicht - wie es richtig gewesen wäre - auf die Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung (wegen geänderter Umstände) bezogen habe. Es werde hier inhaltlich in beiden Fällen über die Öffnungszeiten des nunmehr bereits betriebenen "Cafes samt Gastgarten" entschieden. Aus den angeführten Gründen ergebe sich, daß zwar möglicherweise das erste Verfahren über die Betriebsanlage, welches durch die mündliche Verhandlung vom 24. September 1990 und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 16. Oktober 1990 abgeschlossen worden sei, insofern mangelhaft gewesen sei, als die Behörde einen Probebetrieb auferlegt habe. Es müsse jedoch das zweite Verfahren über die gegenständliche Betriebsanlage, welches durch ihren Antrag vom 15. November 1990 eingeleitet worden sei und zu den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft vom 22. Jänner 1991 und des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Juni 1991 geführt habe, insofern zulässig sein, als eine Änderung der Betriebsanlage nach Rechtskraft des Bescheides vom 16. Oktober 1990 durch Errichtung der Lärmschutzmauer eingetreten sei. Die Rechtskraft des Bescheides vom 16. Oktober 1990 könne sich nämlich nicht auch auf die nachträglich errichtete Lärmschutzmauer beziehen, sodaß ein zweites Verfahren jedenfalls zulässig sein müsse. Des weiteren enthält die Beschwerde Darlegungen, daß eine entscheidungsrelevante Beeinträchtigung der Mitbeteiligten im Hinblick auf die Gutachtensergebnisse nicht eingetreten sei bzw. daß ein dort befindlicher Parkplatz der Betriebsanlage ohnedies nicht zuzurechnen sei. Abschließend sei noch hinzuzufügen, daß es absolut unverständlich sei, daß die "mannigfaltigen Verfahrensfehler", welche in dem vorliegenden Betriebsanlagenverfahren seitens der Behörden gemacht worden seien, ihr insofern zur Last fallen sollten, als es ihr durch den Bescheid der belangten Behörde unmöglich gemacht werde, eine Erweiterung der Öffnungszeiten für ihre Betriebsanlage zu erreichen, obwohl sich aus vier Gutachten ergebe, daß wegen der nachträglich errichteten Lärmschutzwand keine unzumutbaren Lärmimmissionen für die Nachbarn vorlägen.

Das Vorbringen in der Beschwerde ist nicht geeignet, diese zum Erfolg zu führen.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn IN DEN FÜR DIE ENTSCHEIDUNG MAßGEBENDEN UMSTÄNDEN eine Änderung eingetreten ist (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 8. November 1955, Slg. N.F. Nr. 3874/A). In diesem Zusammenhang ist der Begriff "Identität der Sache" in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus zu beurteilen (vgl. hiezu u. a. das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 1985, Zl. 84/04/0212).

Die danach zu beachtende Rechtslage stellt sich im Hinblick auf die auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen zu beachtende, im angefochtenen Bescheid festgestellte Sachlage wie folgt dar:

Gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1973 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen oder Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die in den Z. 1 bis 5 dieser Bestimmung angeführten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen hervorzurufen.

Nach § 81 Abs. 1 GewO 1973 bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung der genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

Die Genehmigung der Änderung einer gewerbebehördlich genehmigten Anlage setzt ein diesbezügliches Ansuchen voraus, denn es handelt sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt (§§ 353 und 356). Der Antrag muß auf die Genehmigung der Änderung einer bereits genehmigten Anlage lauten (vgl. hiezu u. a. die hg. Erkenntnisse vom 23. Dezember 1974, Zl. 2052/74, und vom 24. April 1990, Zl. 90/04/0061). Die Behörde muß im Verfahren feststellen, ob eine genehmigte Anlage vorliegt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1986, Zl. 84/04/0245). Von einer Änderung der genehmigten Anlage kann nur dann gesprochen werden, wenn eine rechtskräftige gewerbebehördliche Genehmigung der Anlage vorliegt, auf die sich die Änderung beziehen soll. § 81 Abs. 1 GewO 1973 ist daher dann nicht anwendbar, wenn unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 74 Abs. 2 Einleitungssatz GewO 1973 ein sachlicher oder aber ein örtlicher Zusammenhang mit der bestehenden genehmigten Betriebsanlage fehlt. Demgemäß wäre etwa auch eine Gesamtumwandlung der Betriebsanlage unter Wegfall des vorangeführten Zusammenhanges nicht als Änderung im Sinne des § 81 anzusehen (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 12. März 1982, Slg. N.F. Nr. 10.675).

Im gegebenen Sachzusammenhang käme daher eine nach der dargestellten Gesetzeslage relevante Sachverhaltsänderung nur bei Erfüllung der vorangeführten Tatbestandsmerkmale in Betracht.

Derartige Sachverhaltsumstände - wie fehlender sachlicher oder örtlicher Zusammenhang mit der rechtskräftig genehmigten Betriebsanlage bzw. die Merkmale einer Gesamtumwandlung derselben - werden aber in der Beschwerde, in der ausdrücklich vorgebracht wird, es handle sich bei der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 16. Oktober 1990 genehmigten Betriebsanlage und der vom Antrag der Beschwerdeführerin vom 15. November 1990 erfaßten Betriebsanlage um die "gleiche" Betriebsanlage, wobei jedoch nach rechtskräftiger Entscheidung erster Instanz eine konkrete Lärmschutzmaßnahme vorgenommen worden sei, auch behauptungsmäßig nicht geltend gemacht. Für die Annahme der Beschwerdeführerin, daß derartige Genehmigungen auch mehrfach nebeneinander erteilt werden könnten, ergibt sich aber nach der dargestellten Rechtslage keine gesetzliche Grundlage (vgl. hiezu auch die Darlegungen in Stolzlechner-Wendl-Zitta, Die gewerbliche Betriebsanlage,

2. Auflage, unter Rz 288 über die mangelnden gesetzlichen Grundlagen eines "Verzichtes" des Betriebsinhabers auf den ihm erteilten Genehmigungsbescheid, um im Falle einer Neugenehmigung "mildere" Auflagen vorgeschrieben zu erhalten).

Ausgehend von den dargestellten Beschwerdepunkten kann daher der belangten Behörde weder eine rechtswidrige Gesetzesanwendung vorgeworfen noch auch ein entscheidungsrelevanter Verfahrensmangel angelastet werden.

Die somit unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte