Normen
AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §77 Abs2;
GewO 1973 §77;
GewO 1973 §81;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 10.320,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 26. Mai 1982 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg der mitbeteiligten Partei gemäß den §§ 74, 77, 333 und 359 Abs. 1 GewO 1973 im Zusammenhalt mit § 27 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Garagen für insgesamt sechs und Abstellflächen für insgesamt neun Lastkraftwagen oder Lastkraftwagenzüge auf dem Grundstück Nr. nn, KG. R, nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen, die einen Teil dieses Bescheides bilden, unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen und unter Vorbehalt der Betriebsbewilligung gemäß § 78 Abs. 2 GewO 1973. Nach der Betriebsbeschreibung dieses Bescheides sei die Betriebsanlage an der Bundesstraße gelegen, wobei sich unmittelbar an der Bundesstraße ein Betriebsstättengebäude mit Büros und Nebenräumen befinde. In einer Entfernung von ca. 20 m von der Bundesstraße sei als Altbestand ein Garagengebäude situiert. An dieses Garagengebäude sei ostseitig ein neues Garagengebäude angebaut worden. Im rückwärtigen Teil des Grundstückes seien die Lkw-Parkplätze vorgesehen. Zwischen dem Betriebs- und dem vorhandenen Garagengebäude werde ein Waschplatz errichtet. In der Betriebsbeschreibung wurde ferner auf eine bestehende Dieseleigentankanlage hingewiesen, die mit Bescheid vom 7. August 1977 gewerbebehördlich genehmigt und in brandbeständiger Bauweise überbaut worden sei. Die Auflagen des Bescheides enthalten Vorschreibungen, die sich auch auf den "Dieselöltank im neuen Aufstellungsraum" (Punkt 6) sowie auf die im Zusammenhang mit der Reparatur der Lastkraftwagen stehenden Arbeiten beziehen. Punkt 38 der Auflagen lautet:
"38.) In Verlängerung der östlichen Garagenmauer ist eine 3 m hohe und ca. 40 m lange Lärmschutzmauer in Richtung Süden zu errichten. Eine weitere 3 m hohe Lärmschutzmauer ist entlang des westlichen Abstellplatzes Nr. 11 auf einer Länge von etwa 20 m zu errichten."
In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, daß der Gebietscharakter den örtlichen Gegebenheiten nach als "Allgemeines Wohngebiet" zu bezeichnen sei. Nach den Gutachten der den Verfahren beigezogenen Sachverständigen dürfe der bei den Beschwerdeführern durch den Betrieb der Anlage auftretende Lärm den Grenzwert von 55/45 dB(A-bewertet) tags/nachts im Freien und von 50/40 dB tags/nachts im Raum bei offenem Fenster nicht überschreiten. Diesem Verlangen werde unter anderem durch die im Punkt 38 der Auflagen vorgeschriebene Mauer entsprochen, durch die auch die Abgas- und Staubfrage gelöst werde. Von den Beschwerdeführern sei das Verhandlungsergebnis mit der Einschränkung zur Kenntnis genommen worden, daß ihrer Ansicht nach die in der Auflage Nr. 38 vorgeschriebene östliche Lärmschutzmauer an ihrem südlichsten Punkt im rechten Winkel einige Meter nach Westen zu verlängern wäre.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung wegen des durch den Betrieb der Anlage zu erwartenden Lärmes, der beim Abstellen, Starten, Abfahren und beim Warmlaufen der übermäßigen Anzahl der Lastkraftwagen und Lastkraftwagenzüge, ferner durch das Dampfstrahlgerät auf dem Parkplatz und durch die Reparaturarbeiten verursacht werde und der den ortsüblichen Lärm mitten im Wohngebiet übersteige. Die vorgeschriebene 3 m hohe Mauer bringe diesbezüglich nichts. Durch den am Parkplatz vorgenommenen Ölwechsel sei das Brunnenwasser der Beschwerdeführer gefährdet. Die mitbeteiligte Partei erhob Berufung gegen Punkt 38 der Auflagen.
Mit Bescheid vom 6. Februar 1984 gab der Landeshauptmann von Steiermark den Berufungen teilweise Folge und änderte den erstinstanzlichen Bescheid dahin ab, daß Auflagenpunkt 38 nachstehenden Wortlaut zu erhalten hat:
"38.) In Verlängerung der östlichen Garagenmauer ist eine 4 m hohe und ca. 40 m lange Lärmschutzmauer in Richtung Süden zu errichten, die in diesem Bereich öffnungslos zu sein hat. Eine weitere 3 m hohe Lärmschutzmauer ist entlang des westlichen Abstellplatzes Nr. 11 auf eine Länge von etwa 20 m zu errichten. Diese Lärmschutzmauern können auch als öffnungslose Holzwände errichtet werden, wenn deren Bauschalldämmaß mindestens 10 dB erreicht."
In der Begründung des Berufungsbescheides wurde zur Ausgestaltung der Lärmschutzmauer, die sich auch auf Grund der Verfahrensergebnisse der zweiten Instanz als unbedingt nötig erweise, ausgeführt, daß nach dem Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen die Errichtung einer Holzwand oder auch jeder anderen gleichwertigen Lärmschutzwand ebenso dem Schallschutz bzw. der Erfüllung der Auflage 38 diene wie eine Massivmauer. Der Gefahr einer Grundwasserverunreinigung des Hausbrunnens (der Beschwerdeführer) werde auf Grund der Äußerung des technischen Amtssachverständigen bereits durch die von der Erstbehörde vorgeschriebenen Auflagen vorgebeugt. Fragen der Luftreinhaltung seien zwar in der Berufung selbst nicht eingewendet worden, es werde jedoch darauf hingewiesen, daß die Lärmschutzmauer auch abgashaltende Wirkung zeitigen werde.
Auch gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, weil sie der 4 m hohe Bretterzaun in keiner Weise vor Lärm und Abgasen schütze.
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie gab mit Bescheid vom 12. Oktober 1984 der Berufung der Beschwerdeführer insofern Folge, als er den angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes bzw. den diesem zugrundeliegenden Bescheid der Erstinstanz vom 26. Mai 1982 dahin abänderte, daß anstelle der Auflagen der Punkte 7), 40) und 43) - alle diese Auflagen hatten Betriebszeitenbeschränkungen zum Gegenstand - folgende Auflage vorgeschrieben werde:
"Folgende Betriebszeiten werden festgesetzt:
Montag bis Freitag von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr sowie Samstag von 6.00 Uhr bis 15.00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen hat Betriebsruhe zu herrschen. Lediglich die Pkw-Parkplätze dürfen außerhalb dieser Zeiten benützt werden."
(II) Der Punkt 38) der Auflagen hat nunmehr zu lauten:
"In Verlängerung der östlichen Garagenmauer ist eine 4 m hohe und ca. 40 m lange Lärmschutzmauer in Richtung Süden zu errichten, die in diesem Bereich öffnungslos zu sein hat. Eine weitere 3 m hohe Lärmschutzmauer ist entlang des westlichen Abstellplatzes Nr. 11 auf eine Länge von etwa 20 m zu errichten. Die südliche Lärmschutzmauer kann dann entfallen, wenn die östliche Lärmschutzmauer eine Länge von mindestens 50 m aufweist. Die Lärmschutzmauern können auch als öffnungslose Holzwände errichtet werden, wenn deren Bauschalldämmaß mindestens 10 dB erreicht."
(III) Der Punkt 44) der Auflagen und der Teil der Betriebsbeschreibung, betreffend den Waschplatz, habe zu entfallen.
Zur Klärung des Sachverhaltes sei - so legte der Bundesminister in der Begründung seines Bescheides dar - am 17. September 1984 unter Teilnahme eines gewerbetechnischen und eines ärztlichen Amtssachverständigen eine mündliche Verhandlung, verbunden mit einem Augenschein, durchgeführt worden. Bei dieser Verhandlung habe der Vertreter der Gemeinde, in dem sich der Betrieb der mitbeteiligten Partei befinde, angegeben, daß für das in Rede stehende Gebiet ein rechtskräftiger Flächenwidmungsplan bestehe, in dem die Betriebsgrundstücke mit der Widmung "Industrie- und Gewerbegebiet" und das Grundstück der Beschwerdeführer mit der Widmung "Allgemeines Wohngebiet" ausgewiesen seien. Die mitbeteiligte Partei habe bei dieser Verhandlung ihr Ansuchen dahingehend eingeschränkt, daß in der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr keinerlei Arbeiten, insbesondere keine Zu- und Abfahrten von Lkw stattfinden sollen. An Samstagen solle lediglich bis 15.00 Uhr in der Werkstätte gearbeitet und auch zu- und abgefahren werden. An Sonn- und Feiertagen seien keinerlei Betriebstätigkeiten beabsichtigt. Lediglich die Pkw-Parkplätze, die im Einreichplan mit 7 bis 10 bezeichnet seien, sollen auch außerhalb dieser Zeiten benützt werden. Weiters werde auf die Genehmigung eines Freiwaschplatzes zunächst verzichtet. Von der Behörde sei - so wurde in der Begründung des Bescheides weiter dargelegt - zum Feststellen der in der Umgebung vorherrschenden Lärmsituation und der von der Betriebsanlage ausgehenden Lärm- und Geruchseinwirkungen auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer Schallpegelmessungen sowie subjektive Hör- und Geruchsproben vorgenommen worden, die folgendes erbracht hätten:
"2) Meßplatz 2, im neu erbauten Wohnhaus der Familie im Erdgeschoß gelegenen Raum - Küche, mit geöffnetem Fenster (westseitig) unmittelbar gegenüber dem geplanten Lkw-Abstellplatz (Abstellplätze 11 - 15).
2.1. Schallpegelwerte, verursacht durch Arbeitsgeräusche des Winkelschleifers zusammen mit dem auf der Bundesstraße vorherrschenden Verkehrslärm .... 43 dB; subjektiv war das Arbeitsgeräusch des Winkelschleifers als eher leises hochfrequentiertes Surren zu hören.
2.2. Schallpegelwerte, verursacht durch Hämmern, zusammen mit den Verkehrsgeräuschen .... 41 bis 42 dB; subjektiv war das Hämmern kaum hörbar.
2.3. Schallpegelwerte, verursacht durch Hämmern, wobei das Hämmern vom Nachbarn F mit einem 5 kg Vorschlaghammer durchgeführt wurde 57 bis 58 dB; dies war deutlich als lautes Klopfen hörbar.
2.4. Auf dem Betriebsareal wurden in einer Entfernung zwischen 20 bis 30 m vom Nachbarhaus F (Neubau) Fahrbewegungen mit einem Lkw vorgenommen. Hiebei wurden beim Starten und beim anschließenden Wegfahren Schallpegelwerte um 58 dB gemessen, bei den Fahrbewegungen wurden in der Folge Schallpegelwerte zwischen 48 und 58 dB gemessen. Die Fahrbewegungen des Lkw imponierten deutlich als brummendes Geräusch mit gelegentlichem Zischen der Bremsen.
3. Meßplatz 3 - im 1. Stock des Hauses F im Kinderzimmer, welches unmittelbar über dem Zimmer auf dem Meßplatz 2 sich erstreckt, ebenfalls bei geöffnetem Fenster gegen das Betriebsareal.
Auf diesem Meßplatz wurden dieselben Arbeiten wie unter 2.2. bis 2.3. vorgenommen. Hiebei zeigte es sich, daß die Verkehrsgeräusche von der Bundesstraße höher lagen, die Schallpegelwerte von den Verkehrsgeräuschen herrührend lagen fast ständig zwischen 40 bis 48 dB, sodaß die einzelnen Werte, die vom Winkelschleifer bzw. vom Hämmern herrührten, nicht eindeutig aus den Schallpegelwerten des Verkehrslärms herausgefunden werden konnten.
Beim Hämmern, wiederum vom Herrn F ausgeführt, wurden dieselben Werte wie auf dem Meßplatz 2 gemessen. Auch subjektiv dominierten an diesem Beobachtungsplatz im Vergleich zum vorhin angegebenen, eindeutig die Fahrgeräusche von der Bundesstraße, sodaß Hämmern und Schleifen mit dem Winkelschleifer nicht herauszuhören waren.
4) Meßplatz 4 - im alten Wohnhaus der Nachbarn welches von der westlichen Grundgrenze in ca. 10 m Entfernung steht, in der westseitig gelegenen Wohnküche bei offenem Fenster.
Bedingt durch das Naheverhältnis zur Bundesstraße waren auf diesem Meßplatz ebenfalls die Verkehrsgeräusche dominierend, sodaß einzelne Schallpegelwerte herrührend von Arbeiten mit dem Winkelschleifer und dem Hämmern nicht eindeutig gemessen werden konnten. Die Schallpegelwerte der Verkehrsgeräusche lagen zwischen 40 bis 48 dB, bei Vorbeifahren von Lkw bis 51 dB und fallweise konnten Spitzenwerte bis 54 dB (Lkw, Moped) gemessen werden.
Beim Hämmern, wiederum von Herrn F ausgeführt, ebenfalls mit dem Vorschlaghammer, konnten Schallpegelwerte zwischen 59 bis 61 dB gemessen werden.
Subjektiv war hier derselbe Eindruck wie vorhin - also vorwiegend Verkehrsgeräusche von der Bundesstraße - gegeben, sodaß die in der Halle durchgeführten Arbeiten nur in besonderen Verkehrspausen laut wahrnehmbar waren.
In der Folge wurden auf dem Betriebsareal Fahrbewegungen mit einem Lkw vorgenommen; hiebei konnten Schallpegelwerte zwischen 53 bis 56 dB gemessen werden.
Der subjektive Eindruck von den Fahrbewegungen war im übrigen gleich wie an den beiden vorhin beschriebenen Beobachtungsplätzen, also deutlich wahrnehmbar.
Auf den voranstehend genannten Beobachtungsplätzen konnten keinerlei Geruchseinwirkungen wahrgenommen werden. Auf ausdrücklichen Wunsch des Berufungswerbers F wurde ein ‚Jauchenwagen', der in der Garage 2 abgestellt war, aus diesem herausgefahren, er drehte auf dem Betriebsgelände um und fuhr wieder in die Garage 2 ein. Die Ein- und Ausfahrbewegungen mit dem Jauchenwagen erfolgten bei dem südlichen Tor der Garage 2. Die Schallpegelwerte bei diesen Fahrbewegungen ergaben Werte zwischen 54 und 57 dB.
Das Starten dieses Wagens in der Garage war nicht wahrnehmbar, das Betriebsgeräusch am Platz geringfügig lauter als das des anderen Lkws.
Bei diesen Fahrbewegungen war vor der Garage eine deutliche Abgaswolke zu sehen, in der Folge war schwach wahrnehmbar Abgasgeruch auf dem Beobachtungsplatz gegeben.
Bei Arbeiten in der Garage 2 mit dem Winkelschleifer und dem Hämmern waren sämtliche Türen und Fenster in der Garage geschlossen. (Siehe Pkt. 8) der Auflagen der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 26.5.1982)."
Der ärztliche Amtssachverständige habe gutächtlich ausgeführt, es seien unter der Voraussetzung, daß in der Garage keine anderen, stärker lärmenden Servicearbeiten an den Fahrzeugen, wie im Befund erhoben, durchgeführt werden, und außerdem die Fenster und Türen dieses Gebäudes geschlossen gehalten werden, keine Auswirkungen auf das Wohlbefinden oder eine Gesundheitsgefährdung des gesunden, normal empfindenden Menschen zu erwarten. Was die Fahrbewegungen auf dem Platze betreffe, so hätten im Befund bei den Lärmmessungen zwar nur Werte erhoben werden können, die rechnerisch nur 2 bis 3 dB über dem Umgebungsgeräusch, bedingt durch den Verkehr auf der Bundesstraße, liegen, es sei jedoch angesichts der starken Vorbelastung durch eben diesen Verkehr, diese, im Normalfall eher als geringfügig zu bezeichnende, durch die Betriebsanlage verursachte Lärmentwicklung vom ärztlichen Standpunkt für die Nachbarn als nicht zumutbar zu bezeichnen. Es sei daher zu fordern, daß die Beschwerdeführer durch entsprechende Lärmschutzmaßnahmen wie etwa eine Schallschutzmauer, deren Ausmaß der technische Amtssachverständige darzulegen hätte, geschützt werden. Diese Lärmschutzmauer hätte allenfalls eine Ausführung zu erhalten, die auch eine eventuell entstehende Geruchsentwicklung zu mindern hätte. Diese Maßnahmen gemeinsam mit der Beschränkung der Betriebszeit seien geeignet, eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens oder eine Gesundheitsgefährdung hintanzuhalten. Der gewerbetechnische Amtssachverständige habe in seinem Gutachten ausgeführt, daß die möglichen Lärm- und Geruchseinwirkungen bei den Nachbarn durch die vom Landeshauptmann vorgeschriebene Lärmschutzmauer auf ein Maß gesenkt werden könnten, wie es vom ärztlichen Amtssachverständigen gefordert worden sei. Wenn die in der östlichen Verlängerung der Garagenmauer zu errichtende Lärmschutzmauer eine Länge von mindestens 50 m aufweise, könne die südliche Lärmschutzmauer entfallen.
Auf Grund dieses Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens sei der Bundesminister zur Ansicht gelangt, daß bei der Errichtung der Anlage unter Einhaltung und Erfüllung der vorgeschriebenen Auflagen eine Gefährdung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1973 auszuschließen sei und die von der Betriebsanlage allenfalls herrührenden Belästigungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Durch die Betriebszeitenbeschränkung werde sichergestellt, daß zu Zeiten eines erhöhten Ruhebedürfnisses der Nachbarn Lärm aus der Betriebsanlage infolge Betriebsruhe überhaupt nicht auftreten könne. Zur Befürchtung der Nachbarn, daß die vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten werden, sei zu sagen, daß die Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen Amtspflicht der Gewerbebehörde sei. Die Nichteinhaltung der Auflagen könne die Versagung der Genehmigung nicht rechtfertigen. Zum Vorbringen, daß Spritzlackierarbeiten durchgeführt würden, sei auszuführen, daß um die Durchführung von Spritzarbeiten nicht angesucht worden sei und sie daher nicht zulässig seien. Abschließend bleibe zu sagen, daß die gegenständliche Anlage auch unter Berücksichtigung der für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zumutbar sei. Dies vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der von der Bundesstraße herrührende Verkehrslärm den allenfalls entstehenden Betriebslärm fast vollständig übertöne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete - ebenso wie auch die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ihrem gesamten Vorbringen nach erachten sich die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, daß bei der gegebenen Sach- und Rechtslage die von der mitbeteiligten Partei angestrebte Genehmigung nicht erteilt werde. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes bringen die Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkte einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, es sei unklar, ob die genehmigte Betriebsanlage (nur) zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und (oder) als Werkstätte Verwendung finden soll. Der angefochtene Bescheid beziehe sich auf die Errichtung von Garagen und Abstellflächen, tatsächlich werde mit ihm aber eine Reparaturwerkstätte, in der die mitbeteiligte Partei alle ihre Lastkraftwagen überhole, genehmigt. Außerdem sei auch noch eine Tankstelle auf dem nichtbewilligten Parkplatz errichtet worden. Entgegen den Bestimmungen der §§ 58 bis 62 AVG 1950 lege die Behörde nicht dar, worauf sich die Genehmigung nun tatsächlich im einzelnen beziehe. Im übrigen sei das Verfahren mangelhaft geblieben, weil nicht die Gesamtlärmemission des Betriebes der mitbeteiligten Partei erfaßt worden sei. So sei nur der Lärm von einem, bereits warmgelaufenen Lkw ohne Anhänger und Beladung gemessen worden. Besonders störend seien die mit der Reparatur der Fahrzeuge verbundenen Belästigungen, wie z. B. die bei Schweißarbeiten auftretenden Strahlen und die mit den Spritz- und Lackierungsarbeiten verbundenen Gerüche. Die Holzlärmschutz noch dazu in der vorgeschriebenen Höhe von nur 3 m reiche keinesfalls aus, die Beschwerdeführer vor unzumutbaren Immissionen aus der Betriebsanlage zu schützen. Auf die Gefährdung des Trinkwassers der Beschwerdeführer durch den Betrieb der Anlage sei die belangte Behörde überhaupt nicht eingegangen. Dazu komme, daß die mitbeteiligte Partei die Betriebszeiten nicht einhalte und den Freiwaschplatz nach wie vor - trotz Verzichtes darauf - benütze.
Mit dem Einwand, daß die mitbeteiligte Partei die Betriebszeiten nicht einhalte und einen nicht genehmigten Freiwaschplatz benütze, vermögen die Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Gegenstand der Genehmigung war das von der mitbeteiligten Partei vorgelegte und im Zuge des Genehmigungsverfahrens modifizierte Projekt, über das allein die Behörde zu entscheiden hatte. Von diesem Projekt waren jedoch Betriebszeiten auf die sich das Beschwerdevorbringen bezieht, und ein Freiwaschplatz nicht erfaßt. Erlangte demnach die mitbeteiligte Partei entsprechend ihrem Antrag mit der erteilten Genehmigung das Recht, die Betriebsanlage nur zu bestimmten Zeiten betreiben zu dürfen und war der Freiwaschplatz nicht Gegenstand der Genehmigung, dann ist jeder über den Rahmen der beantragten und erteilten Genehmigung hinausgehende Betrieb der Anlage - so wie im Beschwerdefall der Betrieb außerhalb der beantragten Zeiten und der Betrieb des Freiwaschplatzes - gesetzwidrig, wogegen die Behörde von Amts wegen einzuschreiten verpflichtet ist.
In den Beschwerdeausführungen und in weiteren an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schriftsätzen der Beschwerdeführer wurde wiederholt auf eine in der Betriebsanlage vorhandene Tankstelle verwiesen, die ohne Kommissionierung (ohne "nachbarliche Verständigung") errichtet worden sei. Wenngleich von den Beschwerdeführern ein derartiger Einwand im Verwaltungsverfahren nicht erhoben wurde, erweist sich dieses Vorbringen im Beschwerdefall in Hinsicht auf den Abspruchsgegenstand, mit dem "gemäß §§ 74, 77, 333 und 359 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973" die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Garagen und Abstellflächen erteilt wurde, als relevant, weil es bei Vorliegen einer bereits genehmigten Anlage der Behörde verwehrt war, die Genehmigung allein auf die vorstehend angeführten Bestimmungen unter Außerachtlassung der Regelung des § 81 GewO 1973 zu stützen. Denn nach § 81 GewO 1973 bedarf, wenn eine genehmigte Anlage so geändert wird, daß sich neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1973 ergeben können, auch die Änderung der Anlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Die Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen, soweit sich die Änderung auf sie auswirkt.
Wird demnach ein Ansuchen gestellt, das sich seinem Inhalt nach als Ansuchen um Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage darstellt, so obliegt der Behörde die Prüfung, inwieweit nach der vorstehenden Bestimmung eine Genehmigungspflicht vorliegt und die Genehmigung allenfalls auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen hat. Nun wurde von der mitbeteiligten Partei in der dem Ansuchen um Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung angeschlossenen Beschreibung der Betriebsanlage ausgeführt, daß sich auf dem Grundstück, auf dem die Garagen und Abstellflächen errichtet werden sollen, eine gewerbebehördlich genehmigte Tankanlage befinde. Das Ansuchen der mitbeteiligten Partei stellte sich sohin ihrem Inhalt nach als ein Ansuchen um Genehmigung der Änderung im Sinne des § 81 GewO 1973 dar. Auch die Behörde erster Instanz nahm - von den Beschwerdeführern übrigens unbestritten - das Vorhandensein einer bereits genehmigten Tankanlage auf dem in Rede stehenden Grundstück als erwiesen an, wie der Betriebsbeschreibung ihres Bescheides zu entnehmen ist, wobei sie für eine Prüfung und Erörterung der Frage, ob die Beschwerdeführer in bezug auf die Tankanlage allenfalls als "übergangene Nachbarn anzusehen seien, in Hinsicht auf das Verhalten der Beschwerdeführer keinen Anlaß hatte. Ausgehend davon aber hätte die Genehmigungsfähigkeit des Ansuchens der mitbeteiligten Partei unter Zugrundelegung der in § 81 GewO 1973 angeführten Gesichtspunkte geprüft werden müssen, was jedoch in Verkennung der Rechtslage unterlassen wurde, weshalb der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grunde mit Rechtswidrigkeit behaftet ist (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1984, Zl. 84/04/0031; hinsichtlich der zitierten, nicht veröffentlichten hg. Entscheidungen wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, wobei von der Durchführung der von den Beschwerdeführern beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden konnte.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aus Gründen der Verfahrensökonomie für das weitere Verfahren zu folgenden Bemerkungen veranlaßt:
Abspruchsgegenstand der Bescheide erster und zweiter Instanz war die Genehmigung einer Betriebsanlage und nicht die Genehmigung einer Änderung derselben. Die belangte Behörde als Berufungsbehörde dritter Instanz ist daher auf Grund des § 66 Abs. 4 AVG 1950 im Hinblick auf die Verschiedenartigkeit des Abspruchsgegenstandes nicht berechtigt, ihren Bescheid allenfalls nunmehr auf § 81 GewO 1973 zu stützen, weil sie damit nicht mehr "in der Sache" entscheiden würde (vgl. auch dazu das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1984, Zl. 84/04/0031).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Genehmigung für die Errichtung und - vorbehaltlich der Betriebsbewilligung - für den Betrieb von Garagen und Abstellflächen für Lastkraftwagen oder Lastkraftwagenzüge erteilt. Es wäre verfehlt, aus diesem Wortlaut der Genehmigung abzuleiten, daß damit nur das Ein- und Abstellen von Lastkraftwagen oder Lastkraftwagenzügen in Garagen und auf Abstellflächen genehmigt worden sei. Für die Ermittlung des Umfanges der Genehmigung ist nach dem Wortlaut des vorliegenden Genehmigungsbescheides - darauf sind die Beschwerdeführer hinzuweisen - auch die Betriebsbeschreibung maßgebend. In dieser wird allerdings, was die in der Betriebsanlage beabsichtigten Tätigkeiten anlangt, nicht etwa dargelegt, daß die eingestellten Kraftfahrzeuge gewartet und repariert werden sollen, sondern es werden neben dem Betrieb der schon genehmigten Tankanlage nur ein Waschplatz zwischen dem Betriebs- und dem bestehenden Garagengebäude, auf den in der Folge wieder verzichtet wurde, eine Druckluftkompressoranlage, Gasflaschen zum Autogenschweißen und neben einer Montagegrube eine mobile Heißwasserwaschanlage zum Reinigen von Lastkraftwagen angeführt. Es ergibt sich sohin auch im Zusammenhalt mit der Betriebsbeschreibung nicht zweifelsfrei, ob und in welchem Umfang Reparaturarbeiten an den eingestellten Kraftfahrzeugen auf Grund der erteilten Genehmigung durchgeführt werden dürfen. So hielt die belangte Behörde nach der Begründung ihres Bescheides jedenfalls die Durchführung von Spritzlackierarbeiten nicht für zulässig, weil darum nicht angesucht worden sei. Sie unterstellte also, daß diese Tätigkeiten vom Genehmigungsansuchen nicht erfaßt waren. Demgegenüber sah die belangte Behörde, wie den zum Teil über die Betriebsbeschreibung hinausgehenden Auflagen zu entnehmen ist, die Durchführung von Schleifarbeiten (Punkte 29 und 30 der Auflagen), von Reparaturarbeiten an den Kraftstoffbehältern (Punkte 35 und 36 der Auflagen) sowie von sonstigen Arbeiten (vgl. die Auflagenpunkte 8, 20, in dem von einem Werkstättenraum die Rede ist, 31 bis 34 betreffend die Montagegruben und 42) sehr wohl als unter die Genehmigung fallend an, wobei es bezüglich der sonstigen Arbeiten an einer Konkretisierung mangelt. Aus dem Wortlaut der Genehmigung im Zusammenhalt mit der Betriebsbeschreibung kann jedenfalls nicht geschlossen werden, daß in der Betriebsanlage außer der Einstellung von Kraftfahrzeugen und den in der Betriebsbeschreibung angeführten Tätigkeiten alle mit der Wartung und der Reparatur der eingestellten Fahrzeuge verbundenen Arbeiten durchgeführt werden dürften. Solcherart aber blieben nicht nur die Beschwerdeführer, sondern auch die mitbeteiligte Partei über ihre mit dem angefochtenen Bescheid erworbene Rechtsstellung im Unklaren.
Die belangte Behörde erachtete die "gegenständliche Anlage" auch unter Berücksichtigung der für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes für zumutbar, daß der von der Bundesstraße ausgehende Verkehrslärm den allenfalls entstehenden Betriebslärm fast vollständig übertöne. Es ist zwar richtig, daß der Beurteilung der Zumutbarkeit von Immissionen auf der Grundlage des § 77 Abs. 2 GewO 1973 auch das nicht etwa durch generelle Merkmale beschränkte tatsächliche Verkehrsgeschehen zugrundezulegen ist, wobei in einem solchen Fall das durch das Verkehrsgeschehen bestimmte Immissionsmaß dadurch, daß das Widmungsmaß niedriger als dieses liegt, keine Veränderung (Verschiebung) in Richtung des Widmungsmaßes erfährt (vgl. dazu im Einzelnen die Ausführungen im Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juni 1981, Slg. Nr. 10482/A, sowie im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Oktober 1981, Zl. 04/1744/80). Bei der Beurteilung des Lärmes konnte sich die belangte Behörde aber nicht auf schlüssige Gutachten stützen. So ist die Feststellung des ärztlichen Amtssachverständigen in seinem Gutachten, daß "im Befund bei den Lärmmessungen zwar nur Werte erhoben werden konnten, die rechnerisch nur 2 bis 3 dB über dem Umgebungsgeräusch, bedingt durch den Verkehr auf der Bundesstraße, liegen" in Hinsicht darauf, daß die Schallpegelwerte der Verkehrsgeräusche zwischen 40 bis 48 dB lagen (bei Vorbeifahren von Lkw bis 51 dB und fallweise Spitzenwerte bis 54 dB), während demgegenüber die in der Betriebsanlage mit Lastkraftwagen vorgenommenen Fahrbewegungen Werte bis 58 dB, das Hämmern sogar solche bis 61 dB ergaben, nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde hätte daher diese Feststellung nicht ungeprüft ihrer Entscheidung zugrundelegen dürfen. Im übrigen setzte sich die belangte Behörde in ihren rechtlichen Erwägungen mit den von den Beschwerdeführern behaupteten Geruchsbelästigungen ebensowenig auseinander wie mit der Frage einer möglichen nachteiligen Einwirkung seitens der Betriebsanlage auf das Trinkwasser der Beschwerdeführer, obwohl diesbezüglich vom technischen Amtssachverständigen ausdrücklich eine Änderung der in den Vorinstanzen vorgeschriebenen Auflagen verlangt wurde.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 25. Februar 1986
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