VwGH 90/04/0061

VwGH90/04/006124.4.1990

N gegen Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 18. Jänner 1990, Zl. 312.308/1-III-3/89, betreffend Betriebsanlagenverfahren

Normen

AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs3;
GewO 1973 §353;
GewO 1973 §81;
AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs3;
GewO 1973 §353;
GewO 1973 §81;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit der vorgelegten Bescheidkopie sowie den das verwaltungsbehördliche Verfahren betreffenden Kopien von Aktenstücken hat der Landeshauptmann von Steiermark mit Bescheid vom 29. Juni 1989 die gewerbebehördliche Genehmigung für eine Änderung der Betriebsanlage des Beschwerdeführers (betreffend Tankstelle und Servicestation) unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Über eine dagegen erhobene Nachbarberufung erkannte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 18. Jänner 1990 dahin, daß der erstbehördliche Bescheid im Grunde des § 353 GewO 1973 in Verbindung mit § 81 leg. cit. behoben werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, Architekt Dipl. Ing. A habe für die Tankstelle und Servicestation des Beschwerdeführers einen "Technischen Bericht" über eine geplante Behälterzulegung im Bereich der bestehenden Tankstelle in X, Y-straße 5, welcher weder Datum noch einen Eingangsstempel des Landeshauptmannes von Steiermark noch einen anderen Eingangsstempel aufweise, verfaßt. Diesem "Technischen Bericht" seien auch Pläne beigefügt; er enthalte weiters eine Beschreibung des geplanten Vorhabens in technischer Hinsicht, jedoch keinerlei Begehren irgendwelcher Art. Am 25. Oktober 1988 habe der zuständige Sachbearbeiter des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung einen handschriftlichen Aktenvermerk folgenden Inhaltes verfaßt: "Laut telefonischer Mitteilung des Herrn N ist die Eingabe als Genehmigungsansuchen anzusehen." Sodann sei mit Kundmachung vom 27. Oktober 1988 für den 30. November 1988 eine mündliche Augenscheinsverhandlung anberaumt worden, welche in der Folge auf den 15. Dezember 1988 verlegt worden sei. Im Zuge dieser Augenscheinsverhandlung habe u. a. die Berufungswerberin Einwendungen erhoben. Dem § 353 GewO 1973 sei zu entnehmen, daß die Genehmigung der Änderung einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage ein Ansuchen voraussetze und damit ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt sei. Werde das Ansuchen um Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage zurückgezogen oder fehle es überhaupt an einem solchen, dann bestehe keine gesetzliche Grundlage, über diese Änderung zu entscheiden. Im Verwaltungsverfahren seien wohl eine technische Beschreibung und Pläne im Sinne des § 353 GewO 1973 vorgelegt worden, jedoch kein Antrag um gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung einer Betriebsanlage. Wenn auch gegenüber nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertretenen Parteien hinsichtlich der Formerfordernisse im Verwaltungsverfahren kein allzu strenger Maßstab anzulegen sei, so müsse aus den Eingaben der Partei doch ersichtlich sein, daß ein bestimmtes Handeln der Behörde begehrt werde, nämlich eine gewerbebehördliche Genehmigung, und es müsse ersichtlich sein, worauf sich diese gewerbebehördliche Genehmigung, im vorliegenden Fall die Änderung einer Betriebsanlage, beziehen solle. Möge auch der zweite Punkt im vorliegenden Verfahren mit entsprechender ausreichender Klarheit erfüllt sein, so lasse sich aus dem Gesamtinhalt der als "Technischer Bericht" bezeichneten Eingabe in keiner Weise irgendein Begehren hinsichtlich einer behördlichen Tätigkeit ableiten, sondern es werde lediglich ein Projekt beschrieben. Auch der nachträgliche Aktenvermerk des Sachbearbeiters der Behörde erster Instanz hinsichtlich der vorzunehmenden Interpretation der vorgelegten Unterlage ersetze nicht den erforderlichen nachweislichen Willensakt des Konsenswerbers. Ohne einen solchen sei die Behörde nicht befugt, von sich aus irgendwelche Tätigkeiten zu entfalten, insbesondere nicht ein Verfahren gemäß § 81 GewO 1973 durchzuführen. Die Vorlage technischer Unterlagen sei gemäß § 353 GewO 1973 eine notwendige aber keine ausreichende Voraussetzung für ein Verfahren zur Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage. Da somit das gegenständliche Verfahren ohne Rechtsgrundlage durchgeführt worden sei, sei der erstbehördliche Bescheid zur Gänze, insbesondere auch hinsichtlich der Kosten, die somit ebenfalls ohne Rechtsgrundlage vorgeschrieben worden seien, zu beheben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende

Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Nichtbehebung des erstbehördlichen Bescheides verletzt. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil die belangte Behörde seine Eingaben und Ansuchen als solche nicht erkannt habe. Die belangte Behörde übersehe, daß dem technischen Bericht sehr wohl ein bestimmtes Begehren zu entnehmen sei. Der vorgelegte technische Bericht, welcher von einem staatlich befugten Zivilingenieur verfaßt und auch ordnungsgemäß mit Stempelmarken versehen worden sei, weise unter "Bau- und Konsenswerber" eine Originalstampiglie des Beschwerdeführers auf. Grundsätzlich seien in der Gewerbeordnung keine Vorschriften enthalten, wie ein Ansuchen im formalen Sinn einzubringen sei. Ein solches Ansuchen müsse lediglich für die Behörde als solche erkennbar und hinreichend bestimmt sein, damit eine Verpflichtung der Behörde zum Tätigwerden entstehe. Wenn nun der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall von ihm unter der Überschrift "Bau- und Konsenswerber" original gestempelte Pläne bzw. technische Beschreibungen bei der Behörde für die Erweiterung der bestehenden Anlage einbringe, so sei sein Begehren sicherlich hinlänglich bestimmt und es könne daher auch kein Zweifel bestehen, daß dies als entsprechender Antrag anzusehen und zu werten sei. Es erscheine somit die Rechtsauffassung der belangten Behörde, die Eingabe des Konsenswerbers habe "jedoch keinerlei Begehren irgendwelcher Art" unverständlich, zumal sowohl der technische Bericht als auch die Pläne sämtliche notwendigen Beschreibungen beinhalteten, diese von einem staatlich befugten Ziviltechniker erstellt und auch ordnungsgemäß vergebührt worden seien. Da im technischen Bericht sowohl das Bauvorhaben als auch der Ort des Bauvorhabens ausdrücklich angeführt würden, könne über Art, Umfang sowie über den Konsenswerber und das Wollen des Konsenswerbers wohl kein Zweifel bestehen. Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung sei daher auf Grund der Eingabe verpflichtet gewesen, von sich aus tätig zu werden und es sei der Aktenvermerk vom 25. Oktober 1988 als zusätzliche Absicherung bzw. Präzisierung des Ansuchens anzusehen. Aber auch für sich allein würde der Aktenvermerk vom 25. Oktober 1988, der mit einer Bundesstempelmarke von S 120,-- gestempelt worden sei, als Antrag anzusehen sein, sodaß auch aus diesem Grund der Bescheid der belangten Behörde rechtswidrig sei. Jedenfalls könnten auch mangelhafte oder falsche Anträge nachträglich saniert werden und es sei dies, sofern nicht die Eingaben schon als Antrag angesehen werden könnten, durch den entsprechenden Aktenvermerk erfolgt. Da im § 353 GewO 1973 nicht anderes bestimmt sei, könnten gemäß § 13 AVG Anträge in jeder in dieser gesetzlichen Bestimmung erwähnten Form eingebracht werden, was gegenständlich eindeutig geschehen sei, weshalb die Behörde erster Instanz ja auch über das Ansuchen des Beschwerdeführers ordnungsgemäß verhandelt und entschieden habe.

Gemäß § 353 GewO 1973 - in seiner hier im Hinblick auf die

dargestellten Verfahrensdaten anzuwendenden Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, - sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen und die erforderlichen Pläne und Skizzen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen. Weiters sind die sonst für die Beurteilung erforderlichen technischen Unterlagen sowie die Namen und Anschriften des Grundstückseigentümers und der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke anzuschließen.

Auch die Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage setzt ein Ansuchen voraus und ist damit ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Der Antrag muß auf die Genehmigung der Änderung einer bereits genehmigten Anlage lauten (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. Dezember 1974, Zl. 2052/74).

Gemäß § 13 Abs. 1 AVG können Anträge, sofern in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, telegraphisch oder fernschriftlich und, soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, auch mündlich oder telefonisch angebracht werden. Nach Abs. 4 dieses Paragraphen ist die Behörde nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Verhandlung zu nehmen.

Ausgehend von dieser Sach- und Rechtslage ist das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Die im Beschwerdeschriftsatz bezeichnete, bei der Erstbehörde zur Vorlage gebrachte Urkunde wird wie folgt bezeichnet:

"TECHNISCHER BERICHT

 

Bauvorhaben Behälterzulegung für Euro-Super

Ort: X, Y-Platz 5,

Bau- und Konsenswerber: Firma N

Zugehöriger Plan: 392.002/8808 WO"

 

Gefertigt wurde dieser "Technische Bericht" in dessen Kopf "Architekt Dipl. Ing. A, staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker" genannt wird, von diesem unter Beisetzung einer Stampiglie als Planverfasser und trägt weiters unter "Bau- und Konsenswerber:" die Stampiglie "Tankstelle u. Servicestation N" mit der Anschrift und Telefonbezeichnung. In der Folge enthält der Bericht eine technische Beschreibung des geplanten Bauvorhabens. Abgesehen davon, daß aus der mit der Beschwerde vorgelegten Ablichtung dieses "Technischen Berichtes" eine Unterfertigung durch den Beschwerdeführer nicht ersichtlich ist - eine solche wird im übrigen auch in der Beschwerde selbst nicht behauptet sondern nur die Beisetzung einer "Originalstampiglie des Konsenswerbers" - ergibt sich aber hieraus kein Anhaltspunkt für eine den oben dargestellten Erfordernissen entsprechende Antragstellung nach § 81 GewO 1973. Ein den Erfordernissen eines derartigen Antrages entsprechender Inhalt ist aber auch aus der mit Aktenvermerk vom 25. Oktober 1988 festgehaltenen "telefonischen Mitteilung", und zwar sowohl für sich allein, als auch im Zusammenhang mit dem vorher dargestellten "Technischen Bericht" gesehen, nicht zu entnehmen.

Es kann daher eine Rechtswidrigkeit in der Annahme der belangten Behörde nicht erkannt werden, wenn sie vom Mangel eines dem erstbehördlichen Genehmigungsbescheid gemäß § 81 GewO 1973 zugrundeliegenden, gemäß § 353 GewO 1973 erforderlichen Antrages ausging.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war diese gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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