VwGH 91/02/0147

VwGH91/02/014717.6.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des A in H, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt Dr. I in B, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. November 1991, Zl. I/7-St-K-913, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §36 lite;
VStG §19;
VStG §21 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §36 lite;
VStG §19;
VStG §21 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 18. Juni 1990 um 16.25 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in Hainburg ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Motorfahrrad gelenkt und somit in Betrieb genommen, ohne sich, obwohl dies zumutbar gewesen wäre, überzeugt zu haben, daß dieses Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspreche. Am Fahrzeug sei keine dem Gesetz entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen (Lochung 10/89). Der Beschwerdeführer habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 1 iVm § 36 lit. e KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 26 Stunden) verhängt.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, daß der angefochtene Bescheid der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof in der Fassung zugrundezulegen ist, die er durch den Berichtigungsbescheid vom 2. April 1992 erhalten hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 1991, Zl. 91/02/0033). Es erübrigt sich daher, auf die in der ursprünglichen Fassung enthalten gewesene Fertigungsklausel einzugehen.

Weiters ist anzumerken, daß sich die in Ansehung der Begutachtungsplakette bestehende Pflicht einer Person, die ein Kraftfahrzeug verwendet, bereits unmittelbar aus der Bestimmung des § 36 lit. e KFG ergibt; die zusätzliche Anführung des § 102 Abs. 1 KFG begründet aber keinen Verstoß gegen § 44a lit. b VStG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11.528/A). Auch die dementsprechende Hervorhebung des Verstoßes gegen eine Lenkerpflicht in der Tatumschreibung ist im Hinblick auf § 44a lit. a VStG unbedenklich.

In der Beschwerde wird das Verschulden des Beschwerdeführers bestritten. Er habe nicht erkennen können, daß bereits das Lenken eines Motorfahrrades auf einer Strecke von nur wenigen Metern, um festzustellen, ob es der Überprüfung nach § 57a KFG noch zugeführt werden könne, verboten sei.

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, daß ihm die Bestimmung des § 36 lit. e KFG überhaupt unbekannt gewesen wäre. Vielmehr war ihm gerade bewußt, daß eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette fehlte. Eine Ausnahmeregelung für "kurze Testfahrten", wie sie der Beschwerdeführer angenommen haben will, enthält das Gesetz nicht. Dem Beschwerdeführer mußten als Teilnehmer am Kraftfahrzeugverkehr die einschlägigen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes bekannt sein. Kannte er diese Bestimmugnen nicht, so hat er sich diesbezüglich fahrlässig verhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Februar 1991, Zl. 85/18/0176). Da es sich bei der Bestimmung des § 36 lit. e KFG um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt (vgl. neuerlich das eben zitierte Erkenntnis), hätte er im übrigen bereits im Verwaltungsverfahren versuchen müssen, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Ob der Beschwerdeführer von einem Gendarmeriebeamten aufgefordert worden war, den Prüfbericht nach § 57a KFG auf den Gendarmerieposten nachzubringen, "wenn er das Pickerl machen lasse", ist für die Schuldhaftigkeit des vom Beschwerdeführer bereits zuvor gesetzten Verhaltens ohne Bedeutung.

Auch die Verfahrensrüge, der Beschwerdeführer hätte mündlich vernommen werden müssen, ist unbegründet; nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hatte er kein Recht auf persönliche Einvernahme (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1992, Zl. 92/02/0080). Abgesehen davon sind die angeführten Beweisthemen (Art der Funktionsfähigkeitsprüfung, Wegstrecke) für die Begehung der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ebenso unerheblich wie der behauptete Umstand, daß andere Verkehrsteilnehmer durch die Fahrt des Beschwerdeführers nicht gefährdet wurden. Nur der Vollständigkeit halber sei den Ausführungen des Beschwerdeführers noch entgegengehalten, daß seinem eigenen Vorbringen nach das Motorfahrrad vor der Fahrt auf Privatgrund (seiner Tochter) abgestellt war; wenn er angeblich nur feststellen wollte, ob das Motorfahrrad überhaupt noch in Betrieb zu nehmen war, hätte er dies auch auf dem Privatgrund versuchen können.

Schließlich meint der Beschwerdeführer, die Behörde hätte die Bestimmung des § 21 VStG anwenden müssen. Nach dem ersten Satz dieser Gesetzesstelle kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Eine Anwendung dieser Bestimmung kommt aber nur in Frage, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1992, Zl. 92/02/0167). Im Beschwerdefall lag diese Voraussetzung allerdings nicht vor.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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