VwGH 89/17/0197

VwGH89/17/01974.9.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde des LT in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 25. April 1989, Zl. MA 62 - III/541/88/Str, betreffend Übertretung des Preisgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs3;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
PrG 1976 §11 Abs1;
PrG 1976 §11 Abs3 idF 1980/288;
PrG 1976 §11 Abs3 idF 1982/311;
PrG 1976 §11 Abs3;
PrG 1976 §16 Abs1;
VStG §1 Abs2;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
AVG §45 Abs3;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
PrG 1976 §11 Abs1;
PrG 1976 §11 Abs3 idF 1980/288;
PrG 1976 §11 Abs3 idF 1982/311;
PrG 1976 §11 Abs3;
PrG 1976 §16 Abs1;
VStG §1 Abs2;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Spruch des im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides lautet im wesentlichen wie folgt:

"Der Beschuldigte LT hat es unterlassen, die geforderten Preise für die nachstehend genannten und in den Auslagen der folgenden Geschäftslokale sichtbar ausgestellten Sachgüter, die zur Veräußerung an Letztverbraucher vorgesehen waren, ersichtlich zu machen, und zwar:

am 10. März 1988 um 9 Uhr 15 in W, F-Straße, die Preise von Juwelierwaren aller Art, am 14. März 1988 um 9 Uhr in W, B-Straße, die Preise von Juwelierwaren aller Art, am 20. Juni 1988 in W, F-Straße, die Preise von auf mehreren Tableaus ausgestellten Herren- und Damenringe, mehreren Halsketten und ein Tableau mit Abverkaufsware sowie am 21. Juni 1988 um 14 Uhr 30 in W, B-Straße, die Preise von auf 9 Tableaus ausgestellten Ringe, Ketten, Uhren und sonstigen Juwelierwaren.

Dadurch hat der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs. 1 und 3 Preisgesetz, BGBl. Nr. 260/1976, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1988, BGBl. Nr. 337/88, begangen.

Gemäß § 16 Abs. 1 Preisgesetz wird gegen den Beschuldigten eine Geldstrafe von 4.000,-- S, im Falle der Uneinbringlichkeit 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt..."

Hinsichtlich der Vorwürfe der Unterlassung der Preisauszeichnung am 28. April 1986 in W, T-Straße, und am 16. Juni 1986 in W, B-Straße (diese Vorwürfe waren ebenfalls Gegenstand des Straferkenntnisses erster Instanz gewesen), wurde das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 lit. a VStG 1950 eingestellt.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es im wesentlichen, die Behörde erster Instanz habe dem Beschwerdeführer angelastet, er habe in sechs Fällen in Zweigniederlassungen seines Gewerbebetriebes "die Verkaufspreise bzw. die tatsächlichen Verkaufspreise" von näher bezeichneten Sachgütern, welche in den Auslagen dieser Geschäftslokale "zur Schau gestellt und zum Verkauf bereitgehalten" worden seien, nicht ersichtlich gemacht. Dagegen habe der Beschwerdeführer in den vier Anlaßfällen, welche dem nunmehr abgeänderten erstinstanzlichen Spruch zugrundelägen, eingewendet, es sei eine Preisauszeichnung vorhanden gewesen. Es sei aber auf die Waren ein genereller 40 prozentiger Rabatt gewährt und darauf mit einer deutlich lesbaren Aufschrift hingewiesen worden. Eine derartige Gewährung genereller Preisnachlässe sei erlaubt. In den Auslagen seien Waren mit weißen Preisschildern versehen, welche den empfohlenen Richtpreis enthielten. Im Gegensatz dazu seien mit gelben Preisschildern jene Waren ausgezeichnet gewesen, auf deren Preis kein Rabatt gewährt worden sei. Sowohl in der Auslage als auch im Geschäft befinde sich ein deutlicher Hinweis darauf, daß nur auf die Waren mit weißem Preisschild Rabatt gewährt werde.

Zu diesen Einwänden des Beschwerdeführers sei grundsätzlich zu bemerken, daß die Bestimmungen des Preisgesetzes über die Preisauszeichnung bezweckten, den Kunden in die Lage zu versetzen, sich binnen kurzer Zeit selbständig ein Bild über die Preise der angebotenen Sachgüter und Leistungen zu verschaffen. Die Preisauszeichnung habe daher für den Kunden leicht überschaubar zu sein. Diese Voraussetzung sei dann gegeben, wenn der für ein bestimmtes, in einem Schaufenster ausgestelltes Sachgut - oder für eine Gruppe gleichartiger Sachgüter - geforderte Preis in der geforderten Höhe und dem jeweiligen Sachgut leicht zuordenbar angegeben werde. Die Anordnung des Gesetzgebers, wonach die "für diese Sachgüter geforderten Preise ersichtlich zu machen" seien, gebiete auch, das Sachgut nicht mit einem anderen als dem geforderten Preis auszuzeichnen. Die Bezeichnung der Sachgüter mit jenem Preis, auf welchen Rabatt gewährt werde, zuzüglich der Angabe der prozentmäßigen Höhe des gewährten Rabattes stelle keine ausreichende Preisauszeichnung dar, zumal es dem Kunden in der Regel kaum möglich sein werde, im Zuge des Einkaufs zum Zweck der Anstellung von exakten Preisvergleichen eine genaue Rechenoperation durchzuführen. Dazu komme, daß in einigen Anlaßfällen die Sachgüter mit verschieden gefärbten Preisschildern versehen gewesen seien, wobei es, im übrigen im Gegensatz zu der Ankündigung eines generellen Rabattes, von der Farbe der Preisschilder abhängig gewesen sei, ob auf den angegebenen Preis Rabatt gewährt worden sei. Bei der vom Beschwerdeführer in den nunmehr angelasteten Fällen vorgenommenen Preisauszeichnung sei demnach der geforderte Preis erst nach Durchlesen der diesbezüglichen Ankündigungen im Schaufenster sowie nach Durchführung von Rechenoperationen zu ermitteln gewesen. Diese für den Kunden nicht leicht durchschaubare Art der Preisauszeichnung widerspreche aber der gesetzlichen Anordnung, den GEFORDERTEN Preis ersichtlich zu machen, und nicht einen von diesem verschiedenen Betrag als Preis vorzugeben, aus welchem nach Kenntnisnahme diverser Kundeninformationen der geforderte Preis vom Kunden zu erschließen bzw. zu errechnen sei.

Weiters begründete die belangte Behörde die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Vorfälle im Jahre 1986 sowie die Höhe des Strafausmaßes.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt seines Vorbringens erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, wegen der erwähnten Vorfälle nicht bestraft zu werden, verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall wesentlichen Bestimmungen des Preisgesetzes, BGBl. Nr. 260/1976, idF der Novellen BGBl. Nr. 288/1980 und Nr. 311/1982, lauten:

"Ersichtlichmachung von Preisen

 

§ 11.(1) Wer gewerbsmäßig Sachgüter an Letztverbraucher veräußert, ist verpflichtet, die für diese Sachgüter geforderten Preise ersichtlich zu machen. ...

...

(3) Die Preise für Sachgüter, die in Schaufenstern, Schaukästen, auf Verkaufsständen oder sonstwie sichtbar ausgestellt werden, sowie die Preise für die von Erzeugungs- oder Reparaturbetrieben als Muster ausgestellten Sachgüter sind durch Preisschilder ersichtlich zu machen. ...

...

 

§ 11c. ...

(6) Wenn bei Abwägung der Interessen der Betroffenen volks- und betriebswirtschaftliche Gründe dafür sprechen, kann der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, soweit nicht § 11 Abs. 7 Anwendung findet, von der Verpflichtung zur Ersichtlichmachung der Preise im Einzelfall durch Bescheid oder generell durch Verordnung Ausnahmen anordnen oder durch Verordnung nähere Vorschriften über die Art der Ersichtlichmachung der Preise für einzelne Branchen oder Gruppen von Unternehmen innerhalb einer Branche erlassen.

...

 

Kundmachung der Verordnungen

 

§ 12a. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, sofern sie sich ihrem Inhalt nach nicht ausschließlich an Verwaltungsbehörden wenden, im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Sie treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für ihr Inkrafttreten bestimmt ist, mit Beginn des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

..."

Wer unter anderem dem § 11 Abs. 1 bis 6 zuwiderhandelt, begeht nach § 16 Abs. 1 leg. cit. idF. BGBl. Nr. 265/1984 eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 15 000,-- S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu einer Woche zu zu bestrafen.

In seiner Verfahrensrüge führt der Beschwerdeführer zunächst aus, auf Grund der Aussage einer näher genannten Zeugin hätte die belangte Behörde feststellen können, daß sich in der Auslage zwei Arten von Preisschildern befunden hätten, nämlich weiße und gelbe, wobei Waren, die mit einem gelben Preiszettel versehen gewesen seien, als Nettopreise zu verstehen gewesen seien, während auf Waren mit einem weißen Preiszettel ein genereller Preisnachlaß von 40 bzw. 41 vH gewährt worden sei. Auf den generellen Preisnachlaß sei durch einen Anschlag in der Auslage hingewiesen worden. Weiters hätte festgestellt werden können, daß sämtliche ausgestellten Waren ausgezeichnet gewesen seien.

Dem ist zu erwidern, daß der vom Beschwerdeführer dargestellte Sachverhalt - mit Ausnahme des Umstandes, daß, wie aus der Aktenlage ersichtlich ist, an den angeführten Tagen im März 1988 eine 41-(und nicht eine 40-)prozentige Preisermäßigung angekündigt wurde - dem angefochtenen Bescheid ohnehin zugrundegelegt ist. Durch die genannte Abweichung ist jedoch der Beschwerdeführer, wie noch auszuführen sein wird, in seinen Rechten nicht verletzt worden.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, er habe beantragt, festzustellen, welche Waren im einzelnen mit einem gelben Preiszettel und welche mit einem weißen Preiszettel versehen gewesen seien.

Sollte der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen meinen, daß die von der belangten Behörde gewählte Formulierung des Spruches den Anforderungen des § 44a lit. a VStG nicht genüge, so ist ihm folgendes zu erwidern: Der genannten Vorschrift (wonach der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat) ist dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch NUR nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall etwa zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a lit. a VStG genügt oder nicht, mithin ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen läßt. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11 894/A, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).

Nichts anderes kann im Beschwerdefall auch für die Nennung jener Waren gelten, auf die sich die Verletzung der Preisauszeichnungspflicht bezieht. Zutreffend verweist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf, daß es mit Rücksicht auf die große Anzahl von zur Schau gestellten Sachgütern kaum möglich gewesen wäre, im Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides jene Sachgüter anders als verallgemeinernd zu bezeichnen. Im Hinblick auf die von der belangten Behörde angenommene grundsätzliche Mangelhaftigkeit der Preisauszeichnung genügte es tatsächlich, das äußere Erscheinungsbild der Schaufenster allgemein zu umschreiben, ohne für jedes der zahlreichen zur Schau gestellten Stücke im einzelnen anzugeben, welche Farbe das entsprechende Preisschild hatte.

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang jedoch weiters ausführt, die von dem Anzeiger angeführten Gegenstände seien (gemeint offenbar: zur Gänze) mit gelben Preiszetteln ausgezeichnet gewesen, so stellt diese Behauptung eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung dar. Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 1988 selbst das von ihm gewählte System der zweifarbigen Preisschilder dargestellt und hiezu im wesentlichen nur darauf hingewiesen, daß die Meldungsleger auf diese Differenzierung nicht eingegangen seien. Nicht jedoch hat er jemals behauptet, daß die von den Anzeigern angeführten Gegenstände zur Gänze mit gelben Preiszetteln ausgezeichnet gewesen seien.

Neu und daher unzulässig ist auch die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, ein Großteil der von ihm ausgestellten Waren hätten einen Verkaufspreis von mehr als S 20.000,-- aufgewiesen, weshalb sie unter die Ausnahmebestimmung des § 1 Z. 6 der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 22. Februar 1979, Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 3. März 1979, Nr. 51, S. 9, fielen. In den dem Beschwerdeführer durch Akteneinsicht bekannten Meldungen der Erhebungsbeamten vom 10. und 14. März 1988 heißt es hinsichtlich beider Geschäftslokale übereinstimmend, bei den meisten Gegenständen habe der Kaufpreis WENIGER als S 20.000,-- betragen, es hätten sich jedoch VEREINZELT Gegenstände mit einem Verkaufspreis über S 20.000,-- in der Auslage befunden. Entgegenstehende Behauptungen hat der Beschwerdeführer auf Verwaltungsebene nie aufgestellt. Für den vorliegenden Schuldspruch genügte es jedoch, wenn die meisten ausgestellten Waren einen Verkaufspreis von unter S 20.000,-- aufwiesen.

In seiner Verfahrensrüge führt der Beschwerdeführer schließlich aus, seinem ausgewiesenen Vertreter sei ein Vorfall vom 21. Juni 1988 nicht zur Kenntnis gebracht worden; wegen dieses Faktums sei weder eine Strafverfügung noch ein Beschuldigtenladungsbescheid ergangen, weshalb der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt habe, zu diesen Anschuldigen Stellung zu nehmen.

Dem ist zu erwidern, daß laut Niederschrift vom 4. Juli 1988 an diesem Tage dem Vertreter des Beschwerdeführers der Inhalt der Anzeige und die darin angeführten Verwaltungsübertretungen sowie der Inhalt der bisherigen Ermittlungsergebnisse vorgehalten wurden. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Anzeige vom 24. Juni 1988 betreffend die Überprüfung des Lokales in W, B-Straße, vom 21. Juni 1988 zweifellos bereits im Akt. Aber auch wenn dies nicht zuträfe, sind doch Verfahrensmängel bei der Überprüfung eines im Instanzenzug ergangenen Bescheides für den Verwaltungsgerichtshof nur beachtlich, wenn sie im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufen sind; Mängel des Verfahrens erster Instanz wie etwa die Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör sind im Berufungsverfahren sanierbar bzw. durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides saniert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Dezember 1991, Zl. 88/17/0010, sowie die dort angeführte weitere Rechtsprechung).

In seiner Rechtsrüge verweist der Beschwerdeführer abermals auf die bereits erwähnte Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 22. Feber 1979, nach deren § 1 Z. 6 die Verpflichtung zur Ersichtlichmachung der Preise unter anderem für Juwelen und Goldgegenstände mit einem Verkaufspreis von mehr als 20.000,-- S aufgehoben wird. Der Beschwerdeführer meint, im Hinblick auf diese Verordnung hätte eine "entsprechende Feststellung über die Verkaufspreise" im Spruch des Straferkenntnisses erfolgen müssen.

Auch mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Ohne Schwierigkeiten war der Spruch des angefochtenen Bescheides so zu verstehen, daß er sich nur auf Waren mit einem Verkaufspreis bis zu S 20.000,-- bezog, auch wenn dies dort nicht ausdrücklich angeführt wurde. Daß der so zu verstehende Schuldspruch diesbezüglich in den Verfahrensergebnissen gedeckt war, wurde oben schon dargelegt.

Wenn der Beschwerdeführer weiters geltend macht, daß die geforderten Preise im Beschwerdefall eindeutig ersichtlich gemacht worden seien, so ist er damit freilich im Recht.

Zwar kam es nicht, wie der Beschwerdeführer meint, auf eine Irreführung der Konsumenten oder darauf an, ob die tatsächlich verlangten höher als die ausgezeichneten Preise gewesen seien. Entscheidend war vielmehr, ob sich der Konsument leicht und durch bloße Beobachtung der für die Allgemeinheit vorgenommenen Preisersichtlichmachung und nicht erst durch RÜCKFRAGEN im Geschäft über den aktuellen Preis informieren, unbeeinflußt vom Personal umfassende Preisvergleiche und sonstige für ihn wichtige Überlegungen anstellen und insofern seine Entscheidung über den Geschäftsabschluß nach sachlichen Gesichtspunkten treffen konnte (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 20. April 1982, Slg. Nr. 10 708/A, und vom 2. Oktober 1985, Zl. 83/11/0188).

Nun hatte der OGH in seinem Beschluß vom 10. April 1979, 4 Ob 321/79 (ÖBl 1979, 119 - "Sommer-Sonderpreissenkung") einen Fall zu beurteilen, in welchem während einer Preissenkungsaktion die davon betroffenen Waren in den Auslagen und Verkaufsräumen des damaligen Beklagten mit den vor der Preissenkung geltenden Preisen angeschrieben waren. Zum Teil waren die Geräte mit dem - vor der Preissenkung geltenden - "Nettopreis" angeschrieben. An den Auslagenscheiben, beim Eingang und im Geschäftslokal selbst waren große Plakate angebracht, auf denen auf die Preissenkungsaktionen hingewiesen wurde. Bei der Angabe der einzelnen Ermäßigungssätze auf den Plakaten der Weißwarenabteilung waren kreisrunde Etiketten in verschiedenen Farben aufgeklebt; ebensolche Etiketten in entsprechenden, auf ein bestimmtes Ausmaß der Ermäßigung hinweisenden Farben waren an einzelnen Geräten angebracht. Der OGH sprach damals aus, der damalige Beklagte habe (mit Ausnahme der Küchenabteilung) "gegen" Unklarheiten, die sich für die Kunden bei der Ermittlung des geltenden Preises dadurch ergeben könnten, daß nicht für alle Waren ein einheitlicher Ermäßigungssatz festgelegt war und bestimmte Waren (Sonderangebote, Waren unter S 1.000,--) überhaupt ausgenommen waren, dadurch ausreichend vorgebeugt, daß er nicht nur die geltenden Ermäßigungssätze auf Plakaten an leicht sichtbarer Stelle ankündigte, sondern auch auf den einzelnen Sachgütern durch farbige Etiketten das jeweilige Ermäßigungsausmaß kennzeichnete. In diesem Umfang erachtete der OGH, wie sich seinen weiteren Ausführungen entnehmen läßt, einen Verstoß gegen § 11 PreisG - und damit einen Wettbewerbsverstoß - nicht als gegeben.

Nahezu gleichartig ist der vorliegende Fall gelagert. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich der Auffassung des OGH an, wonach in einem so gearteten Fall - das heißt, wenn der Ermäßigungssatz auf Plakaten an leicht sichtbarer Stelle angekündigt ist und der jeweilige Ermäßigungssatz (bzw. wie hier jene Waren, für die die Ermäßigung gilt bzw. nicht gilt) durch verschiedenfarbige Etiketten erkennbar ist - der Preisauszeichnungspflicht Genüge getan wird. Keinen Unterschied kann es hiebei machen, ob es sich hiebei - wie damals - um eine VORÜBERGEHENDE Preissenkungsaktion handelte oder nicht. Ohne ausschlaggebende Bedeutung ist es auch, daß es im Gegensatz zur Ankündigung eines generellen Rabattes von der Farbe der Preisschilder abhängig war, ob auf den angegebenen Preis ein Rabatt gewährt wurde oder nicht; auch im Fall des zitierten Vorerkenntnisses war auf dem Plakat nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß ein Teil der Waren (Autoradios, reine Recorder und Radiowecker) nicht unter die Preissenkungsaktion fiel.

Die Auffassung der belangten Behörde, (schon) der Umstand, daß der geforderte Preis erst nach Durchlesen der diesbezüglichen Ankündigungen im Schaufenster sowie nach Durchführung von Rechenoperationen zu ermitteln war, widerspreche der gesetzlichen Anordnung, den geforderten Preis ersichtlich zu machen, erweist sich daher als rechtswidrig.

Hingegen wurde der Beschwerdeführer entgegen seiner Auffassung dadurch, daß die belangte Behörde hinsichtlich jedes der beiden Geschäftslokale je zwei Tatzeitpunkte annahm, in seinen Rechten nicht verletzt. Der Beschwerdeführer erkennt selbst, daß es sich bei einem Verstoß gegen die Vorschriften des § 11 PreisG um ein sogenanntes Dauerdelikt handelt, bei dem sowohl die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes als auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert ist. Hiebei wird die Tat so lange begangen, als der verpönte Zustand andauert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 1987, Zl. 86/17/0020, und die dort angeführte Lehre und Rechtsprechung). Der Beschwerdeführer übersieht, daß gegen ihn ohnehin hinsichtlich aller Tatorte und -zeitpunkte lediglich eine einzige Strafe verhängt wurde.

Auf Grund obiger Erwägungen war jedoch der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Hiebei konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil eine Verhandlung nicht stattgefunden hat.

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