VwGH 89/07/0040

VwGH89/07/00404.5.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des G in D, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des LAS beim Amt der Krnt LReg vom 17. Oktober 1988, Zl. Agrar 11-537/12/88, betreffend Beitrag zum Aufwand einer Bringungsgemeinschaft (mitbeteiligte Partei: Bringungsgemeinschaft A, vertreten durch den Obmann U in A), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1333;
GSGG §5;
GSLG Krnt 1969 §17 Abs2;
GSLG Krnt 1969 §17 Abs3;
GSLG Krnt 1969 §17;
VVG §3 Abs2;
VwRallg;
ABGB §1333;
GSGG §5;
GSLG Krnt 1969 §17 Abs2;
GSLG Krnt 1969 §17 Abs3;
GSLG Krnt 1969 §17;
VVG §3 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm Verzugszinsen vorgeschrieben wurden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, im übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Zahlungsaufforderung vom 19. Juni 1987 forderte die nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligte Bringungsgemeinschaft den Beschwerdeführer als eines ihrer Mitglieder gemäß § 17 des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1969, LGBl. Nr. 46/1969 (GSLG), auf, für die Errichtung der Bringungsanlage dieser Bringungsgemeinschaft einen anteilsmäßigen Betrag von S 27.972,-- (22.869,39 + 10 % Zinsen seit 14. Juni 1985) auf ein näher bezeichnetes Bankkonto der Mitbeteiligten einzuzahlen.

Aufgrund der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwendung entschied die Agrarbezirksbehörde Villach (ABB) mit Bescheid vom 23. Juli 1987 gemäß § 17 Abs. 2 GSLG dahin, daß die bezeichnete Zahlungsaufforderung gegenüber dem Beschwerdeführer in der angegebenen Höhe zu Recht bestehe.

Der Berufung des Beschwerdeführers gab schließlich der Landesagrarsenat beim Amt der Kärntner Landesregierung mit Erkenntnis vom 17. Oktober 1988 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 1 AgrVG 1950 insofern teilweise statt, als festgestellt wurde, daß aus dem Titel der Erbauung und Erhaltung des Güterweges A zu Lasten des Beschwerdeführers ein Betrag in der Höhe von 20.012,58 S als Rückstand per 17. Oktober 1988 zu Recht bestehe. Begründend wurde ausgeführt:

Um den für eine Entscheidung über die vorliegende Berufung des Beschwerdeführers maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, sei ein Gutachten des agrartechnischen Mitgliedes des Landesagrarsenates eingeholt und den Parteien des Verfahrens nachweislich zugemittelt worden. Diesem Gutachten zufolge sei der in Rede stehende Güterweg durch die ABB in den Jahren 1965 bis 1976 erbaut und der obere Wegteil im Jahre 1983 asphaltiert worden. Die Gesamtbaukosten des Güterweges hätten

S 4,132.648,30 betragen, wovon auf die Beihilfe aus Bundesmitteln S 2,339.395,76, auf jene aus Landesmitteln

S 670.000,--, auf den Aufwand für sonstiges S 50.700,-- und auf AIK-Mitteln S 500.000,-- entfielen. Der Anteil an baren Interessentenleistungen belaufe sich auf S 388.943,50, an unbaren auf S 183.609,07. In den Interessentenleistungen seien an baren Mitteln der Betrag von S 200.957,--, welcher von der Gemeinde D, und der Betrag von S 11.500,--, der von Heinz K., Josef Sch. und Ing. H., insgesamt S 212.457,--, aufgebracht worden sei, enthalten. An unbaren Leistungen seien solche in der Größenordnung von S 15.000,-- von der Gemeinde D geleistet worden.

Von der Gesamtinteressentenleistung in der Höhe von

S 572.552,57 sei der Betrag von S 227.475,-- (richtig wohl: S 227.457,--) abzuziehen und es betrage somit die Interessentenleistung bar und unbar für die Mitglieder der Bringungsgemeinschaft insgesamt S 345.077,57 (richtig demnach wohl: S 345.095,57). Dem genannten Gutachten zufolge seien aber auch bei der Berechnung des auf den Beschwerdeführer entfallenden Betrages die in der Abrechnung der ABB nicht enthaltenen zusätzlichen Kosten, wie z.B. für Wegversicherung, Wegerhaltung zu berücksichtigen, soweit sie dem Güterwegbau zugeordnet werden könnten. Insgesamt ergebe dies einen Betrag in der Höhe von S 211.944,50, welcher mit dem Obmann und dem Kassier als Auskunftspersonen für den Zeitraum vom 1. Jänner 1965 bis 31. Dezember 1984 habe rekonstruiert werden können. Während diese Kosten zu den Interessentenleistungen hinzukämen, seien von den Interessentenleistungen die Einnahmen für den Wegbau, laut Kassabuch in der Höhe von S 27.025,--, sowie die Pauschalbeträge, die von den im Bescheid der ABB vom 15. Dezember (richtig: Februar) 1966 angeführten Mitgliedern bezahlt worden seien, insgesamt S 10.000,-- abzuziehen, was einen Betrag von S 174.919,50 ergebe. Hinzugerechnet werden hätten aber auch die AIK-Rückzahlungsraten in der Höhe von

S 598.341,84 (im Hinblick auf die später angegebenen Errichtungskosten von S 1,109.338,91 möglicherweise richtig:

S 589.341,84) müssen. Ergänzend werde vom agrartechnischen Mitglied des Landesagrarsenates in seinem Gutachten festgestellt, daß vom aufgenommenen Agrarinvestitionskredit in der Höhe von S 300.000,-- laut Buchungsanordnung der ABB vom 29. August 1966 bzw. Überweisungsauftrag der Bank für Kärnten vom 31. August 1966 der Betrag von S 175.000,-- auf das Konto der Mitbeteiligten bei der Raiffeisenkassa D rücküberwiesen worden sei. Diese Rücküberweisung lasse den Schluß zu, daß damit Einzahlungen an die ABB für den Güterwegbau geleistet worden seien, weshalb bei der Beitragsermittlung der Gesamtagrarinvestitionskredit in der Höhe von S 500.000,-- berücksichtigt und bei den baren Interessentenleistungen der Betrag von S 175.000,-- abgezogen worden sei. Dem genannten Gutachten zufolge beliefen sich die Asphaltierungskosten an der gegenständlichen Weganlage auf S 723.375,79. Von diesem Betrag entfielen auf Beihilfemittel des Bundes S 424.387,85, auf sonstiges der Betrag von S 200.000,-- und auf bare Interessentenleistungen S 98.987,94. Von den Interessentenleistungen in der Höhe von S 98.987,94, welche in Form von Barleistungen erfolgt seien, habe laut Abrechnung der ABB das Nichtmitglied Georg G. den Betrag von S 50.000,-- geleistet, so daß auf die Mitglieder der Bringungsgemeinschaft

S 48.987,94 entfielen.

Zu diesem Gutachten habe der Beschwerdeführer am 1. August 1988 eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, in welcher er zunächst an seinem bisherigen Berufungsvorbringen festhalte; es habe aber auch, wie er meine, eine Rückstandsermittlung nie stattgefunden und enthalte der Baubericht vom 9. November 1976 die Feststellung, daß das Vorhaben finanziell abgeschlossen sei; es sei ferner durch das Gutachten des agrartechnischen Mitgliedes des Landesagrarsenates die Unrichtigkeit der Behauptung der ABB bewiesen, wonach der Beschwerdeführer überhaupt keine Leistungen erbracht hätte; sollte aber im Ermittlungsverfahren vor dem Landesagrarsenat zutage treten, daß der Beschwerdeführer entgegen seiner Annahme doch mit Rückständen belastet sei, wende er diesbezüglich Verjährung ein; er habe zudem seit dem Jahre 1984 diesen Güterweg nicht mehr benützt, da seine Hofzufahrt über einen anderen Güterweg erfolge; schließlich habe er auch der ABB im Jahre 1984 seinen Austritt aus der mitbeteiligten Bringungsgemeinschaft mitgeteilt.

In der Verhandlung vor dem Landesagrarsenat am 17. Oktober 1988 habe der Beschwerdeführer darauf verwiesen, daß er mit der Bezahlung der ihm im Zuge der Endabrechnung vorgeschriebenen S 19.000,-- seine Beitragspflicht gegenüber der Mitbeteiligten erfüllt habe und nicht bereit sei, weitere Kosten zu übernehmen; er sei aber auch zu der entsprechenden Vollversammlung der Mitbeteiligten, insbesondere zu jener, in welcher eine Asphaltierung der gegenständlichen Weganlage beschlossen worden sei, nie geladen worden. Der Obmann der Mitbeteiligten habe erklärt, daß sich die Leistungen des Beschwerdeführers auf die Kosten für den Zubringer zu dessen Anwesen bezogen hätten; für den Hauptweg, an dem der Beschwerdeführer mit vier Anteilen beanteilt sei, habe dieser bisher überhaupt keine Zahlungen geleistet; die noch offenen Beitragsleistungen würden aus den Bau- und Erhaltungskosten sowie aus den Kosten der ersten Teilasphaltierung resultieren. Der Leiter der ABB habe bei derselben Gelegenheit dargelegt, daß sich die Mitbeteiligte im wesentlichen aus der Nachbarschaft A und weiteren fünf Mitgliedern, für welche die Wegbeiträge in Form einer Pauschale festgesetzt worden seien, sowie aus dem Beschwerdeführer zusammensetze; da die Nachbarschaft den Hauptanteil an den Wegerrichtungskosten zu tragen gehabt habe, seien die den Güterweg betreffenden Beschlüsse üblicherweise in der Vollversammlung der Nachbarschaft gefaßt worden; die Asphaltierung selbst sei in zwei Etappen vorgenommen worden - 1983 und 1986 -, wobei bei der zweiten Teilasphaltierung auf Grund der Förderung in Form eines Zuschusses durch das Land den Mitgliedern außer den Eigenleistungen keine weiteren Kosten erwachsen seien; der Beschluß über die erste Teilasphaltierung sei im Rahmen einer Nachbarschaftsvollversammlung gefaßt worden.

Eine genaue Überprüfung des vorliegenden Berufungsaktes, das Vorbringen des Beschwerdeführers, des Obmannes der Mitbeteiligten sowie des Leiters der ABB im Zuge der mündlichen Verhandlung des Landesagrarsenates am 17. Oktober 1988, ergäben nun unter Zugrundelegung der maßgeblichen Gesetzesstellen des GSLG nachstehendes Beurteilungsbild:

Zunächst sei festgehalten, daß mit Bescheid der ABB vom 15. Februar 1966 der an der M Bundesstraße auf Grundstück 506/4 KG S beginnende und bis zur Liegenschaft vlg. H in A führende Güterweg mit dem projektierten Zubringerweg zu den Liegenschaften vlg. An, vlg. Me, vlg. Kr, vlg. Je, vlg. Bl, vlg. Ja, vlg. Jö und vlg. Gr in G als eine den Bestimmungen des GLSG unterliegende Weganlage erklärt worden sei. Gleichzeitig hätten sich die Mitglieder der Nachbarschaft A zum Zwecke der Errichtung und Erhaltung dieser Weganlage mit den jeweiligen Eigentümern von sechs Liegenschaften, darunter jener des Beschwerdeführers, auf Grund freier Vereinbarung zur Mitbeteiligten zusammengeschlossen. Mit Ausnahme des Beschwerdeführers, welcher mit vier Anteilen an der Mitbeteiligten beanteilt worden sei, hätten sich die übrigen Mitglieder der Mitbeteiligten, soweit sie nicht Mitglieder der Nachbarschaft A seien, mit einem pauschalen Baukostenbeitrag in der Höhe von (je) S 2.000,-- an den Kosten der Errichtung dieser Weganlage beteiligt.

Die Vorgangsweise der ABB, in Beurteilung der Frage, ob die seitens der Mitbeteiligten gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemachte Forderung dem Grunde und der Höhe nach zu Recht bestehe, einen Feststellungsbescheid zu erlassen, stehe mit dem Gesetz im Einklang. Andererseits verkenne der Beschwerdeführer mit seiner Einwendung, er wäre aufgrund seiner im Jahre 1984 an die ABB gerichteten Erklärung, mit welcher er seinen Austritt aus der Mitbeteiligten angezeigt habe, nicht mehr Mitglied dieser Gemeinschaft und die ABB sohin auch nicht mehr zur Erlassung eines derartigen Bescheides zuständig, die Rechtslage. Das GSLG knüpfe nämlich den rechtswirksamen Austritt aus einer Bringungsgemeinschaft an die Zustimmung derselben bzw. eine formelle Erledigung durch die zuständige Behörde. Im vorliegenden Fall sei eine Zustimmung der Bringungsgemeinschaft nie erteilt worden.

Rechtlich verfehlt sei auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, allenfalls zu seinen Lasten festgestellte Rückstände wären verjährt. Auszugehen sei vielmehr davon, daß gemäß § 17 Abs. 2 GSLG der der Mitbeteiligten aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsende Aufwand auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis umzulegen sei. Demzufolge bestehe der Anspruch der Mitbeteiligten gegenüber ihrem beschwerdeführenden Mitglied auf der Grundlage des Bescheides vom 15. Februar 1966. Diesem Bescheid sei zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer mit vier Anteilen an den Kosten der Errichtung und Erhaltung der gegenständlichen Weganlage beanteilt sei. Insgesamt werde dabei aber auch ersichtlich, daß dem Anspruch der Mitbeteiligten ein konkreter Verwaltungsakt - der eben erwähnte Bescheid - zugrunde liege. Es handle sich somit um einen Anspruch öffentlich-rechtlicher Natur. Dagegen handle es sich bei der Verjährung im Sinne des § 1451 ABGB als dem Verlust eines Rechtes, welches während der vom Gesetz bestimmten Zeit nicht ausgeübt worden sei, um einen Rechtsgrundsatz des Privatrechtes, welcher sich nicht ohne weiteres auf das öffentliche Recht übertragen lasse. Lediglich in jenen Fällen, in welchen in die Vorschriften des öffentlichen Rechts Verjährungsbestimmungen ausdrücklich aufgenommen seien, werde nach den Grundsätzen der Analogie auf die Verjährungsvorschriften des ABGB zurückgegriffen werden dürfen. Es sei also unzulässig, die Bestimmungen des ABGB über die Verjährung dann analog anzuwenden, wenn die anzuwendenden materiellen Gesetzesvorschriften des öffentlichen Rechts dem Grunde nach eine Verjährung nicht vorsähen. Eine Verjährung von Forderungen einer Bringungsgemeinschaft gegenüber ihren Mitgliedern könne dem GSLG nicht entnommen werden, welches Verjährungsvorschriften überhaupt nicht kenne.

Eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung zeige, daß weder ihrem Spruch noch ihrer Begründung entnommen werden könne, welches Anteilsverhältnis der dort angestellten Berechnung zugrunde gelegt bzw. von welchem Zinssatz ausgegangen worden sei. Der ständigen Spruchpraxis des Landesagrarsenates entsprechend lasse sich die Maßnahme einer Asphaltierung weder unter den Begriff der Erbauung noch unter jenen der Erhaltung einer Bringungsanlage subsumieren. Der Bescheid der ABB vom 15. Februar 1966 stelle aber lediglich für die Maßnahme der Errichtung und nachfolgenden Erhaltung der gegenständlichen Bringungsanlage ein taugliches Mittel dar, um daraus resultierende ausständige Leistungen von Mitgliedern geltend zu machen. Wenn der Landesagrarsenat veranlaßt gewesen sei, die Kosten der sogenannten ersten Teilasphaltierung im Jahre 1983 von seiner Berechnung der Zahlungsrückstände des Beschwerdeführers auszunehmen, sei dies darin begründet, daß der Beschwerdeführer letztlich nicht imstande gewesen sei, an der diesbezüglichen Beschlußfassung in irgendeiner Weise mitzuwirken. So sei in der Verhandlung vor dem Landesagrarsenat am 17. Oktober 1988 zutage getreten, daß der Beschluß über die erste Teilasphaltierung im Rahmen einer Nachbarschaftsvollversammlung gefaßt worden sei. Nur der Nachweis über eine allfällige Mitwirkung des Beschwerdeführers bei einer positiven Beschlußfassung über eine geplante Asphaltierungsmaßnahme wäre aber geeignet gewesen, Rückstände aus dem Titel der erfolgten Asphaltierung unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 17 Abs. 2 GSLG geltend zu machen. In diesem Umfange sei der Landesagrarsenat daher auch veranlaßt gewesen, der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid stattzugeben.

In Nachvollziehung jener Überlegungen, welche die Behörde erster Instanz zu ihrer Entscheidung über die Höhe der Forderung der Bringungsgemeinschaft veranlaßt hätten, sei jedoch bei der Beitragsermittlung für den Beschwerdeführer - entgegen der Ansicht der ABB - von insgesamt 114,5 Anteilen in der Mitbeteiligten auszugehen. Von diesen 114,5 Anteilen entfielen 109 Anteile auf die Nachbarschaft A, 4 Anteile auf den Beschwerdeführer und 1,5 Anteile auf ein weiteres nachträglich aufgenommenes Mitglied der Bringungsgemeinschaft. Wie bereits dargelegt, betrügen die Kosten der Errichtung der gegenständlichen Weganlage sowie die Kosten der Erhaltung derselben bis 31. Dezember 1984 ohne Berücksichtigung der Asphaltierungskosten S 1,109.338,91 (richtig wohl: S 1,109.356,91). Daraus errechne sich eine Kostenbelastung pro Anteil in der Höhe von S 9.668,55 (richtig wohl: S 9.688,66). Unter Zugrundelegung der vier Anteile des Beschwerdeführers ergebe dies einen Betrag von S 38.754,20 (richtig wohl: S 38.754,64), wovon der Beschwerdeführer den Betrag von S 19.734,13 bezahlt habe, was sohin eine bestehende unverzinste Schuld des Beschwerdeführers gegenüber der Mitbeteiligten in der Höhe von S 19.020,07 (richtig wohl: S 19.020,51) bedeute.

Der Zahlungsaufforderung der Mitbeteiligten vom 19. Juni 1987 könne entnommen werden, daß dem Beschwerdeführer ein Zahlungsziel von zwei Wochen, das sei der 3. Juli 1987, eingeräumt worden sei, ab welchem Zeitpunkt eine Verzinsung von 4 % - in der Höhe der gesetzlichen Zinsen - ab dem 4. Juli 1987 gerechtfertigt erscheine. Zu dem Betrag von S 19.020,07 sei daher für den Zeitraum vom 4. Juli 1987 bis zum Tag der Bescheiderlassung durch die ABB am 23. Juli 1987, das seien 20 Tage, der Betrag von S 42,26 hinzuzurechnen, was einen Gesamtbetrag von S 19.062,33 ergebe. Zu diesem Betrag seien schließlich die Zinsen für den Zeitraum bis zum Tage der Verhandlung des Landesagrarsenates am 17. Oktober 1988, das seien 464 Tage, in der Höhe von S 992,52 hinzuzuzählen, was sohin insgesamt den Betrag von S 20.012,58 ergebe und in welcher Höhe schließlich in Abänderung des Bescheides der ABB die Forderung der Mitbeteiligten gegenüber ihrem beschwerdeführenden Mitglied als zu Recht bestehend festgestellt werden könne. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, gegenüber dem Landesagrarsenat glaubhaft nachzuweisen, daß er den im Spruch ausgewiesenen Betrag an die Mitbeteiligte bezahlt habe, weshalb deren Forderung gegen den Beschwerdeführer in der genannten Höhe als zu Recht bestehend habe angesehen werden müssen.

Dieses Erkenntnis wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt erachtet, zu den von der belangten Behörde festgestellten Beitragszahlungen nicht verpflichtet zu werden.

Die belangte Behörde und die Mitbeteiligte haben Gegenschriften erstattet, in denen sie die Abweisung der Beschwerde beantragten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bemängelt zunächst, daß die Mitbeteiligte bisher nicht von den satzungsmäßig hiezu berufenen Organen, sondern von jenen der Nachbarschaft A verwaltet und kein Anteilsverhältnis festgesetzt worden wäre, so daß § 17 Abs. 1 GSLG, wonach der Aufwand der Bringungsgemeinschaft auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis umzulegen sei, nicht angewendet hätte werden dürfen. Demgegenüber ist jedoch festzuhalten, daß die Zahlungsaufforderung an den Beschwerdeführer von seiten des Obmannes der Mitbeteiligten - der diese gemäß § 15 Abs. 3 GSLG nach außen vertritt - erfolgt und das Anteilsverhältnis aus dem Bescheid der ABB vom 15. Februar 1966 über die Bildung der Mitbeteiligten abzuleiten ist, wobei dem Verwaltungsgerichtshof die Auslegung dieses Bescheides hinsichtlich der Festlegung von Anteilen, wie sie von der belangten Behörde vorgenommen wurde, unbedenklich erscheint; dazu kommt, daß der Beschwerdeführer auf Verwaltungsebene gegen das den jeweiligen Anteilsberechnungen zugrunde gelegte Anteilsverhältnis nicht aufgetreten ist. Der Begründung jenes Bescheides aus 1966 läßt sich entnehmen, daß die Leistungen der Nachbarschaft A aufgrund der bücherlichen Anteilsrechte der Mitglieder erbracht würden; diese haben 109 Anteile, wozu nach dem Bescheid aus 1966 vier Anteile des Beschwerdeführers kommen, während die übrigen dort genannten Mitglieder lediglich einen pauschalen Baukostenbeitrag leisten sollten (der bei der Berechnung berücksichtigt wurde); daß zu diesen 113 Anteilen ein weiteres nachträglich aufgenommenes Mitglied hinzukomme, ist sachverhaltsmäßig vom Beschwerdeführer nicht bezweifelt worden und wirkt im übrigen, wenn auch nur in geringfügigem Ausmaß, zu seinen Gunsten.

Daß von einem aufgenommenen Agrarinvestitionskredit ein Teilbetrag in der Höhe von S 175.000,-- für den Güterwegbau verwendet wurde, ist eine infolge Fehlens entsprechender Belege vom Sachverständigen getroffene, nicht unvertretbare, von der belangten Behörde übernommene, vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren unwidersprochen gebliebene Annahme. Der Betrag wurde im übrigen, wie vom Sachverständigen vorgesehen, in die "Interessentenleistung" nicht einbezogen, wodurch sich auch jener Betrag mitvermindert hat, von welchem die Anteile berechnet wurden, so daß der Beschwerdeführer aus besagter Annahme im Ergebnis rechnerisch begünstigt wurde.

Wenn der Beschwerdeführer des weiteren meint, es wäre der in einer Stellungnahme der ABB vom 26. März 1985 erwähnte "Einkaufsschilling" von sechs Almhüttenbesitzern am genannten Güterweg nicht berücksichtigt worden, ist er darauf hinzuweisen, daß in dem im Berufungsverfahren erstatteten Sachverständigengutachten ausgeführt wurde, daß besagte Personen den Güterweg nicht benützten und auch nicht in die Mitbeteiligte einbezogen worden seien, weshalb kein Grund bestehe, sie zu beanteilen bzw. zur Kostentragung mitheranzuziehen; dem ist der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht entgegengetreten. Der belangten Behörde kann daher nicht vorgeworfen werden, dem Gutachten auch insofern gefolgt zu sein. Ähnliches gilt in bezug auf jene Personen, die - wie bereits oben erwähnt - nur zu Pauschalkostenbeiträgen (ohne Anteil) verpflichtet waren; es trifft nicht zu, wie der Beschwerdeführer behauptet, daß die belangte Behörde diesem Umstand keine Beachtung geschenkt habe; vielmehr sind diese Pauschalbeträge in der Höhe von insgesamt S 10.000,-- von den für die Berechung des Beitrages des Beschwerdeführers maßgebenden Errichtungskosten, und zwar den Interessentenleistungen als einer Teilsumme derselben, abgezogen worden, wobei sich die belangte Behörde auch in dieser Hinsicht an das insoweit vom Beschwerdeführer unwidersprochen gebliebene Gutachten gehalten hat.

Der Beschwerdeführer beanstandet auch, die belangte Behörde habe sein Vorbringen im Berufungsverfahren, daß er von den vom Sachverständigen errechneten - im angefochtenen Erkenntnis übernommenen - Interessentenleistungen in der Höhe von S 174.919,50,-- unter Berücksichtigung seiner Eigenleistungen nur S 100.000,-- anerkenne, nicht berücksichtigt. Da der Beschwerdeführer diese Behauptung aber nicht näher ausgeführt oder belegt hat, brauchte die belangte Behörde, die ihre Berechnungsgrundlagen offengelegt hat, nicht mehr eigens hervorheben, daß diese von jener allgemein gehaltenen bloßen Behauptung abwichen.

Soweit der Beschwerdeführer die Nichtberücksichtigung seiner Eigenleistungen in der Höhe von S 27.644,-- rügt, ist folgendes zu bemerken: die angegebene Summe dürfte richtig auf S 23.644,03,-- lauten (so in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 1. August 1988, welche die Aufgliederung dieses Betrages enthält). Von dieser sind - vergleicht man die Höhe der einzelnen Teilbeträge - alle bis auf den Betrag von S 8.874,03,--, der nur zum Teil angerechnet wurde, in jener die Summe von S 19.734,13,-- bildenden Aufstellung enthalten, die der Sachverständige seinem Gutachten zugrunde gelegt hat (im Gutachten erwähnte "Stellungnahme der ABB Villach vom 10. Februar 1987"). Der Beschwerdeführer verweist hinsichtlich des Betrages von S 8.874,03,-- unter anderem auf eine Stellungnahme der ABB vom 16. Juli 1985, worin zu diesem Betrag der dem Beschwerdeführer gegenüber ergangene Bescheid der ABB vom 16. Oktober 1969 erwähnt wird, welcher von der Trassierung der zur Erschließung der landwirtschaftlichen Liegenschaft des Beschwerdeführers im Anschluß an den in Rede stehenden Güterweg handelt und ausdrücklich bestimmt, daß die Trassenschlägerung "auf Kosten der Liegenschaft des Bauwerbers durchzuführen" sei; der Betrag von S 8.874,03,-- ist aber, wie die Stellungnahme vom 16. Juli 1985 ausweist, für diese "Trassenschlägerung" (als "unbare Leistung") aufgewendet worden.

Der Beschwerdeführer hat allerdings - worauf er neuerlich Bezug nimmt - in seiner schon erwähnten Stellungnahme vom 1. August 1988 die Ansicht vertreten, daß die AIK-Rückzahlung (die Bestandteil der Gesamterrichtungskosten ist) die Mitglieder der Mitbeteiligten deshalb "nur höchstens" zu einem Drittel treffe, da "im Zeitpunkt der Gewährung dieser AIK-Darlehen" ein Drittel vom Land Kärnten und ein Drittel von der Gemeinde bezahlt worden sei. Auf diese Frage ist (laut Protokoll) weder in der Verhandlung vor der belangten Behörde noch im angefochtenen Erkenntnis eingegangen worden. Insoweit ist jener ein rechtserheblicher Begründungsmangel unterlaufen, bei dessen Vermeidung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Was die Frage der Anrechnung von Verzugszinsen anlangt, ist der Beschwerdeführer der Ansicht, ein Rückstand sei noch gar nicht (gemeint offenbar: vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses) rechtskräftig festgestellt worden. Mit diesem Vorbringen hat der Beschwerdeführer im Ergebnis recht, denn es fehlte für eine dahin gehende Vorschreibung die gesetzliche Grundlage. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 7. April 1987, Zl. 86/07/0236, betreffend Kosten gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen nach einem Flurverfassungs-Landesgesetz dargetan hat, sind die zivilrechtlichen Schadenersatzbestimmungen nicht für alle Rechtsbereiche anwendbare Grundlage für die Vorschreibung von Verzugszinsen; dies gilt auch für das von der belangten Behörde im Beschwerdefall angewendete GSLG. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, daß Bringungsgemeinschaften zwar zur Erlassung von Rückstandsausweisen, nicht aber von Bescheiden berechtigt sind, was zur Folge hat, daß auch dann, wenn die Agrarbehörden nicht schon zur Streitentscheidung gemäß § 17 Abs. 2 GSLG berufen wären, derartige Rückstandsausweise im Rahmen von Einwendungen gegen den Exekutionstitel (§ 3 Abs. 2 VVG) bekämpft werden könnten und hierüber die Agrarbehörden zu entscheiden hätten (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 26. November 1985, Zlen 85/07/0093 ff. sowie vom 16. Februar 1982, Zlen 82/07/0003, 0004, Slg. 10659/A); auch hieraus erhellt, daß nicht bereits im Rahmen eines von der Bringungsgemeinschaft erlassenen Rüchstandsausweises Verzugszinsen berechnet werden können, die zudem während des nachfolgenden behördlichen Verfahrens zur Feststellung, ob und in welcher Höhe rückständige Geldleistungen gegenüber einem Mitglied zu Recht bestehen, weiterlaufen müßten (wie von der belangten Behörde konsequenter- , jedoch dem Grund nach unrichtigerweise angenommen wurde).

Dies führt dazu, daß die bekämpfte Entscheidung der belangten Behörde in der zuletzt bezeichneten Hinsicht inhaltlich rechtswidrig ist.

Das angefochtene Erkenntnis war daher, wie im Spruch angegeben, einesteils wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, anderenteils wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 bzw. Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2; Stempelgebühren für zur Rechtsverfolgung nicht erforderliche Beilagen konnten nicht zur Vergütung vorgeschrieben werden.

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