VwGH 87/07/0180

VwGH87/07/018011.6.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und den Senatspräsidenten Dr. Salcher sowie die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des F. N. gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 2. Dezember 1986, Zl. VI/3-AO-170/38, betreffend Zusammenlegungsplan M, zu Recht erkannt:

Normen

AgrBehG OÖ §5 idF 1974/476;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs8;
FlVfLG NÖ 1975 §17;
VwGG §34 Abs1;
AgrBehG OÖ §5 idF 1974/476;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs8;
FlVfLG NÖ 1975 §17;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Zusammenlegungsverfahren M hat die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde (ABB) durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 19. August bis 2. September 1985 den Zusammenlegungsplan (Bescheid vom 31. Juli 1985) erlassen.

Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung hat der Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung mit Erkenntnis vom 2. Dezember 1986 nicht Folge gegeben und den Zusammenlegungsplan in Ansehung der Abfindung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG (§ 1 AgrVG 1950) sowie § 17 Abs. 8 des Niederösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. 6650-3 (FLG), bestätigt.

Begründend wurde dazu ausgeführt, nach den Aktenunterlagen und aufgrund der im Berufungsverfahren vorgenommenen örtlichen Erhebung ergebe sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer habe Altgrundstücke im Gesamtausmaß von 5,7166 ha mit 13.871,16 Punkten in das Verfahren eingebracht, die auf 10 Wirtschaftskomplexe verteilt gewesen seien (Durchschnittsbonität alt 2.426,47 Punkte/ha). Dafür habe er 4 Abfindungsgrundstücke mit einer Gesamtfläche von 5,7087 ha und einem Vergleichswert von insgesamt 13.834,03 Punkten erhalten (Durchschnittsbonität neu 2.423,32 Punkte/ha). Der Abfindungsabspruch sei um 1,96 Punkte überschritten worden, die gesetzliche Grenze für die Abweichung betrage im vorliegenden Fall 693,56 Punkte.

In "N" (alte Riedbezeichnung) habe der Beschwerdeführer vor der Zusammenlegung die ebenen und zum überwiegenden Teil mit der 2. Klasse bewerteten Altgrundstücke 2596/1 und 2596/2 im Gesamtausmaß von 0,9193 ha besessen. Etwa 650 m weiter nördlich hätten sich die ebenfalls dem Beschwerdeführer gehörenden Altgrundstücke 2620/1 und 2620/2 mit einer Gesamtfläche von 0,6600 ha befunden.

Das diesen beiden Komplexen der Lage nach entsprechende Abfindungsgrundstücke 6212 liege ungefähr in der Mitte zwischen diesen Komplexen im Ried "K", habe eine Fläche von 1,8987 ha und sei zu 43 Prozent der Fläche mit der 2., zu 57 Prozent mit der 3. Klasse bewertet. Das Grundstück habe am westlichen Kopfende, entlang der Straße nach D, einen schrägen Anschnitt, am östlichen Kopfende sei es bogenförmig begrenzt, und zwar infolge der natürlichen Begrenzung des Zusammenlegungsgebietes in diesem Bereich. Der Westteil des Grundstückes falle auf eine mittlere Länge von etwa 65 m mit 8 bis 9 Prozent gegen Nordosten.

Im Ried "S" hat der Beschwerdeführer im alten Stand zwei Wirtschaftskomplexe, bestehend aus den Grundstücken 2189/1 und 2189/2 mit zusammen 0,3745 ha sowie 2021, 2022 und 2160 mit zusammen 0,6839 ha, besessen.

In etwa gleicher Lage habe der Beschwerdeführer nach der Zusammenlegung das Abfindungsgrundstück 6129 mit 1,2263 ha erhalten, das in seinem Mittelteil im Bereich der mit 8. und 9. Klasse bewerteten Teilflächen in der Zugrichtung ein Maximalgefälle von 20 Prozent aufweise. Ein gleiches Gefälle von 20 Prozent sei auch auf einer Teilfläche des Altgrundstückes 2189/1 aufgetreten, und zwar ebenfalls in der Zugrichtung.

Die beiden übrigen Abfindungsgrundstücke 6093 mit 0,9641 ha und 5996 mit 1,6196 ha, jeweils in der Nähe von Altgrundstücken des Beschwerdeführers gelegen, seien eben bis flach und wiesen gute bis mittlere Bonitäten auf.

Die Altgrundstücke des Beschwerdeführers im Ried "Im G" seien auf 3 Komplexe verteilt gewesen und hätten ein Gesamtausmaß von 1,3721 ha gehabt; sie seien durchwegs eben und gut bewertet gewesen (1. bis 3. Klasse).

Anläßlich der örtlichen Erhebung am 24. Juli 1986 seien bei stichprobenweisen Bewertungsüberprüfungen nachstehende

Ergebnisse erzielt worden:

Abfindungsgrundstück 6212, Bodenprofil der 2. Klasse:

40 bis 45 cm sL, mittelhumos, auf

humosem sL Bodenprofil der

3. Klasse: 30 cm sL, mittelhumos,

auf Löß

Altgrundstück 2596/1 und 2596/2, Bodenprofil der 2. Klasse:

30 bis 35 cm sL, mittelhumos, auf

hellerem sL

Die untersuchten Bodenprofile hätten gegenüber dem

Bewertungsplan keine Abweichungen gezeigt.

Der Beschwerdeführer wende in der Berufung ein, daß er seine Grundstücke im Ried "G" verloren habe; auch lehne er die Abfindungsgrundstücke in den Rieden "K" und "S" ab.

Dazu sei festzustellen, daß bei der Frage nach der Gesetzmäßigkeit einer Abfindung einer Partei in einem Zusammenlegungsverfahren eine isolierte Betrachtung einzelner Riede nicht zulässig sei. Die Gesetzmäßigkeit müsse im Hinblick auf die Gesamtheit der Abfindungsgrundstücke untersucht werden. Bei einem Arrondierungserfolg von 10 Altkomplexen (in verschiedenen Rieden) zu 4 Abfindungsgrundstücken sei es nicht möglich, Abfindungsflächen in allen Rieden zuzuteilen. Es müsse daher bei den zugeteilten Flächen zu Verschiebungen zwischen den einzelnen Rieden kommen, wobei insgesamt die Forderung nach Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit erfüllt sein müsse.

Im Ried "G" habe der Beschwerdeführer wieder ein Abfindungsgrundstück zugeteilt erhalten, das sehr gut bewertet sei, jedoch ein geringeres Flächenausmaß habe als die hier vorhanden gewesenen Altgrundstücke.

Im Ried "K" habe der Beschwerdeführer das Abfindungsgrundstück 6212 erhalten. Dieses weise ungefähr die gleichen Bonitäten wie die hier gelegenen beiden Altkomplexe auf. Die Ausformung dieses Abfindungsgrundstückes sei durch seine spezielle Lage zwischen dem Rand des Zusammenlegungsgebietes und der Straße nach D nicht optimal. Alle übrigen Abfindungsgrundstücke seien jedoch regelmäßig geformt, hätten ein wirtschaftliches Längen-Breiten-Verhältnis und seien jeweils an beiden Kopfenden erschlossen.

Die Erhebungen hätten auch ergeben, daß die Neigungsverhältnisse gegenüber dem Altbestand keine wesentliche Verschlechterung mit sich gebracht hätten.

Die Abweichungen hinsichtlich des Punktewertes der Abfindung gegenüber dem Abfindungsanspruch seien im Beschwerdefall äußerst minimal. Der Abfindungsanspruch sei nur um 1,96 Punkte überschritten worden. Auch das Fläche-Wert-Verhältnis zeige mit dem Wert im Altbestand von 4,12 m2/Punkt gegenüber dem Wert im Neubestand von

4,13 m2/Punkt ein besonders hohes Maß an Übereinstimmung auf. Auch die im Zuge der Überprüfung entnommenen Bodenproben hätten gegenüber dem Bewertungsplan keinerlei Abweichungen ergeben. Die Abfindung des Beschwerdeführers sei daher als gesetzmäßig anzusehen.

Dieses Erkenntnis bekämpfte der Beschwerdeführer zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde jedoch mit Beschluß vom 26. September 1987, B 568/87, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Vor diesem Gerichtshof macht der Beschwerdeführer inhaltliche sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, wobei er sich nach seinem ganzen Vorbringen in dem Recht auf gesetzmäßige Abfindung verletzt erachtet.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bemängelt zunächst, daß in seinem Fall von einer Reduzierung der Wirtschaftskomplexe von 10 auf 4 gesprochen werde, während die Flächen doch großteils in einem räumlichen Naheverhältnis gelegen gewesen seien und ursprünglich höchstens 5 oder 6 solche "Komplexe" bestanden hätten. Darauf ist zu erwidern, daß die belangte Behörde den Begriff des Wirtschaftskomplexes in einer in Zusammenlegungsverfahren durchaus üblichen Art verwendet hat und daß unabhängig von der dadurch bestimmten Zählweise in jedem Fall eine deutlich erkennbare Besitzkonzentration erzielt wurde, die als Zusammenlegungserfolg gelten darf.

Der Beschwerdeführer behauptet ferner, daß sich infolge der Bonitätsverschiebung der Betriebserfolg bei ihm wesentlich verschlechtert habe. Die anhand der Unterlagen richtige Gegenüberstellung der Flächengewinne und -verluste in den einzelnen Bonitätsklassen in der Beschwerde - zugleich zutreffend bezogen auf den dabei maßgebenden Vergleich der gesamten Abfindung mit dem gesamten Altbestand - zeigt aber schon, daß der Beschwerdeführer lediglich teilweise qualitativ schlechter, teilweise aber auch qualtitativ besser abgefunden wurde, worin keine Verletzung subjektiver Rechte liegt (siehe dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 1986, Zl. 85/07/0294); die Richtigkeit der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang als unverständlich bezeichneten, in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses angeführten geringfügigen Überschreitung seines punktemäßigen Abfindungsanspruches ergibt sich aus dem Abfindungsausweis (und wird in der Gegenschrift neuerlich erläutert). Davon abgesehen hat der Beschwerdeführer aber auf Verwaltungsebene das Fehlen eines zumindest gleichen Betriebserfolges nach der Zusammenlegung (§ 17 Abs. 8 FLG) gar nicht behauptet, obwohl er zu diesem Zweck differenzierte Angaben hätte machen müssen (vgl. dazu beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 1989, Zl. 88/07/0062, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Soweit der Beschwerdeführer die Form des Abfindungsgrundstückes (6212) im Ried "K" beanstandet, ist auf das angefochtene Erkenntnis zu verweisen, worin jene mit der besonderen Lage dieses Grundstückes zwischen dem Rand des Zusammenlegungsgebietes und einer Straße begründet wurde; dies zeigt, daß an dieser Stelle eine günstigere Form für ein Abfindungsgrundstück nicht möglich ist, weshalb insoweit im Beschwerdefall hierin keine Rechtswidrigkeit liegt. Auch auf die in der Beschwerde beanstandeten Neigungsverhältnisse in bezug auf dasselbe Grundstück sowie die Abfindung im Ried "S" (6129) ist im angefochtenen Erkenntnis eingegangen worden, wobei die diesbezüglichen Feststellungen auf dem dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren bekanntgegebenen Erhebungsbericht beruhen, wonach das Altgrundstück im Ried "S" auf einer Teilfläche ein Gefälle von 20 Prozent gehabt habe, so wie dies nun die besagte Abfindung in deren Mittelteil kennzeichne, und zwar jeweils "in der Zugrichtung", was vom Beschwerdeführer nach Lage der Verwaltungsakten im Berufungsverfahren unwidersprochen geblieben ist. Die bei dieser Gelegenheit in der Beschwerde angestellten Einzelvergleiche sind im übrigen schon deswegen nicht geeignet, über die Gesetzmäßigkeit der Abfindung Auskunft zu geben, weil jene richtigerweise, wie schon erwähnt, am Ergebnis der Gegenüberstellung der Gesamtabfindung mit dem gesamten Altbestand zu messen ist (siehe dazu etwa das zuvor angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes).

Der Beschwerdeführer behauptet in der Beschwerde ferner, weitere, zu Protokoll gegebene Äußerungen erstattet zu haben, mit welchen sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt habe. Ein derartiges Protokoll befindet sich jedoch nicht unter den Verwaltungsakten, und die belangte Behörde hat in der Gegenschrift dessen Existenz in Abrede gestellt. Der Hinweis in der Berufung des Beschwerdeführers, auf den er sich bezieht - "Näheres im AmtsberichtÜ" - trägt zur Aufklärung nichts bei, weil damit kein im Verfahren üblicher Vorgang angesprochen wird und vor allem auch nicht zum Ausdruck kommt, die Partei selbst (der Beschwerdeführer) - im Gegensatz zur Behörde ("Amt") - werde sich insofern noch ergänzend zu Wort melden. In der Gegenschrift wird zudem auf einen bei den Akten liegenden "Amtsvermerk" vom 13. August 1985 Bezug genommen, aus dem das Verlangen des Beschwerdeführers nach Aufnahme einer Niederschrift und die Ablehnung dieses Begehrens unter Hinweis auf die damals noch bevorstehende Gelegenheit zur Berufung hervorgeht. Die Niederschrift über die Berufungsverhandlung mit einer Äußerung des Beschwerdeführers ist vorhanden; aus letzterer läßt sich für die Beschwerde (die sich inhaltlich hierauf nicht bezieht) nichts gewinnen; insbesondere fehlt ein in der Beschwerde behaupteter Hinweis bei dieser Gelegenheit auf "meine Beschwerdepunkte laut Amtsbericht und Äußerung". Eine der belangten Behörde zur Last zu legende relevante Nichtberücksichtigung eines Parteienvorbringens des Beschwerdeführers ist somit nicht erkennbar.

Was schließlich die in der Beschwerde geltend gemachten Bedenken wegen Fehlens einer Geschäftsordnung bzw. -verteilung bei der belangten Behörde anlangt, ist auf den Ablehnungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 1987 und die dort angegebene Vorjudikatur sowie auf die, Bedenken der vom Beschwerdeführer bezeichneten Art nicht teilende, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (so etwa das Erkenntnis vom 13. Februar 1990, Zl. 86/07/0253) Bezug zu nehmen.

Nach allem Vorgesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.

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