Normen
AgrBehG 1950 §5 idF 1974/476;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art87 Abs3;
FlVfGG §37 Abs1 Z1;
FlVfLG NÖ 1975 §1;
FlVfLG NÖ 1975 §2 Abs2 lita;
FlVfLG NÖ 1975 §6 lita;
MRK Art6;
AgrBehG 1950 §5 idF 1974/476;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art87 Abs3;
FlVfGG §37 Abs1 Z1;
FlVfLG NÖ 1975 §1;
FlVfLG NÖ 1975 §2 Abs2 lita;
FlVfLG NÖ 1975 §6 lita;
MRK Art6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Zusammenlegungsverfahren Ottenthal hat die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 12. bis 26. November 1985 den Zusammenlegungsplan (Bescheid vom 14. Oktober 1985) erlassen.
Die Berufung des Beschwerdeführers, der eine Beeinträchtigung des ihm zugewiesenen Abfindungsgrundstückes nn1 durch das diesem nahe gelegene, der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Gemeinde zugewiesene, zugleich insbesondere in seiner Konfiguration beanstandete Abfindungsgrundstück nn2 wegen der Gefahr einer Verunkrautung geltend machte, wies sodann der Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung mit Erkenntnis vom 4. März 1986 gemäß §§ 8 und 66 Abs. 4 AVG 1950 (§ 1 AgrVG 1950) als unzulässig zurück. Begründend wurde zunächst festgestellt, das Grundstück nn2 grenze nicht unmittelbar an den Grundbesitz
des Beschwerdeführers an, sondern sei von diesem durch den Graben nn3 (öffentliches Wassergut) getrennt. Das rechtliche Interesse des jeweiligen Grundeigentümers bestehe nun allein darin, gegebenenfalls die Gesetzmäßigkeit einer Grundabfindung in Frage zu stellen. Im Anlaßfall wäre es daher Sache der Mitbeteiligten, mit Berufung gegen den Zusammenlegungsplan Einwände gegen das Abfindungsgrundstück nn 2 zu erheben, ein Recht, welches dem Beschwerdeführer - der sich gegen das ihm zugewiesene Grundstück nn1 nicht wende - fehle, zumal er weder Eigentümer des Grundstückes nn2 noch unmittelbar angrenzender Grundnachbar sei. Inwieweit es in Zukunft durch Verunkrautung auf besagtem Abfindungsgrundstück der Mitbeteiligten zu Beeinträchtigungen auch auf dem Abfindungsgrundstück des Beschwerdeführers komme, müsse abgewartet werden; dem Grundeigentümer stünden dann jedenfalls andere gesetzliche Möglichkeiten zur Beseitigung derartiger Mißstände zur Verfügung. Parteistellung habe der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht.
Dieses Erkenntnis bekämpfte der Beschwerdeführer zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung der Beschwerde jedoch mit Beschluß vom 25. September 1986, B 447/86, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Vor diesem Gerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Nach seinem ganzen Vorbringen erachtet er sich in dem Recht auf Sachentscheidung durch eine nach überprüfbaren Regeln richtig zusammengesetzte Behörde verletzt.
Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten Gegenschriften, in denen sie beantragten, der Beschwerde nicht Folge zu geben. Der Beschwerdeführer ergänzte sein Vorbringen in der Folge durch weitere Schriftsätze.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer meint zunächst, die belangte Behörde habe mangels gesetzmäßiger Zusammensetzung unzuständigerweise entschieden bzw. den "Tribunal"-Charakter (Art. 6 MRK) eingebüßt, weil zwei ihrer Mitglieder durch Ersatzmänner vertreten gewesen seien, für deren Eintritt keine generellen Vorschriften bestünden, da es insbesondere keine "Geschäftsordnung" gebe; in diesem Zusammenhang regt der Beschwerdeführer eine Anfechtung des § 5 Abs. 1, 3 und 4 des Agrarbehördengesetzes 1950 in der Fassung der Novelle 476/1974 beim Verfassungsgerichtshof an. Daß gegen § 5 AgrBehG indessen Bedenken aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit nicht bestehen und für die Agrarsenate eine feste Geschäftsverteilung nicht erforderlich ist, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auch auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - der auch (zeitlich) nach seinen vom Beschwerdeführer genannten, im übrigen diese Frage nicht behandelnden Erkenntnissen Slg. 11.131 und 11.211 seinen Standpunkt nicht geändert hat (siehe beispielsweise den Beschluß vom 28. November 1988, B 1397, 1405/88) - inzwischen bereits mehrfach dargetan (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 28. Februar 1989, Zl. 88/07/0062).
Daß im Beschwerdefall die belangte Behörde nicht in Übereinstimmung mit § 5 Abs. 2 AgrBehG zusammengesetzt gewesen oder die Bestellung der eingetretenen Ersatzmänner nicht gemäß § 5 Abs. 3 und 4 AgrBehG erfolgt wäre, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
Der Vorwurf der Unzuständigkeit der belangten Behörde wegen unrichtiger Zusammensetzung erweist sich daher als ungerechtfertigt.
Der Beschwerdeführer ist ferner der Ansicht, daß er Parteistellung besessen und zur Erhebung der Berufung berechtigt gewesen sei, weshalb diese letztere nicht hätte zurückgewiesen werden dürfen; vielmehr wäre meritorisch abzusprechen gewesen.
Gemäß § 6 lit. a des Niederösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975, LGBl. 6650-2, sind Parteien im Zusammenlegungsverfahren unter anderem die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden (§ 2 Abs. 2 lit. a). Zu diesem Personenkreis gehört der Beschwerdeführer. Die Parteistellung betrifft allerdings nur jenen Bereich, in dem eine Verletzung gesetzlich geschützter Rechte in Betracht kommt. Aus dem Gesetz läßt sich beispielsweise nicht ableiten, daß die Parteien des Zusammenlegungsverfahrens die ihrer Meinung nach fehlende Gesetzmäßigkeit FREMDER ABFINDUNGEN geltend machen könnten. In der zuletzt genannten Hinsicht besteht daher für sie auch kein Berufungsrecht.
Nun hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung seine eigene Abfindung, insbesondere das ihm zugewiesene Abfindungsgrundstück nn1 überhaupt nicht beanstandet; er hat dieses letztere vielmehr ein "sehr gut nutzbares Ackerland" genannt. Die Berufung wurde ausdrücklich (nur) "in Ansehung der Parzelle2" - die der Mitbeteiligten zugewiesen worden war - erhoben, (nur) "die Schaffung dieser neuen Parzelle 2" als "rechtswidrig", "landwirtschaftlich überhaupt nicht nutzbar" sowie (unter näheren Ausführungen dazu) dem "§ 1 FLG" (bzw. dem "§ 1 FGG") widersprechend bezeichnet und "die Änderung der Parzelle2" in der Richtung, "daß sie gänzlich aufgelassen wird", verlangt. Nur an einer einzigen Stelle wurde im Zusammenhang mit den Bemängelungen auch das eigene Grundstück nn1 erwähnt; aber da die Befürchtung, von der Parzelle nn2 würde eine Beeinträchtigung durch Unkraut ausgehen, auch dabei in Verbindung mit einer solchen in bezug auf die "übrigen angrenzenden Parzellen anderer Landwirte" gesehen wurde, zeigt sich, daß auch dieses Vorbringen auf die behauptete Gesetzwidrigkeit des fremden Grundstückes nn2 ausgerichtet war, die nun auch noch darin erblickt wurde, daß es die Eigenschaft besitze, in bestimmter Weise auf die Umgebung nachteilig wirken zu können. Die in der Berufung eingenommene Position hat der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren nicht geändert.
Unter diesen Umständen ist die mit dem angefochtenen Erkenntnis ausgesprochene Zurückweisung der Berufung wegen Unzulässigkeit nicht als Verletzung von subjektiven Rechten des Beschwerdeführers zu erkennen.
Die demnach unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der beantragten Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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