VwGH 86/12/0005

VwGH86/12/000527.5.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des A gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 28. November 1985, Zl. 28 120/III-32/85, betreffend Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs1;
AVG §56;
GehG 1956 §30a Abs1 idF 1972/214;
GehG 1956 §30a Abs1 Z2 idF 1972/214;
AVG §13 Abs1;
AVG §56;
GehG 1956 §30a Abs1 idF 1972/214;
GehG 1956 §30a Abs1 Z2 idF 1972/214;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, der als Beamter der Verwendungsgruppe B in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht, richtete am 19. Mai 1983 an seine Dienststelle, die Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, ein Schreiben, in dem er ausführte:

Gemäß Dienstanweisung vom 6. Mai 1983 sei sein Arbeitsplatz, Arbeitsplatz Nr. 20 in der Abteilung 3 der Postdirektion Wien, einvernehmlich mit dem Bundeskanzleramt als Arbeitsplatz der Dienstklasse VI/VII/3 anerkannt worden. Eine diesbezügliche Verständigung hierüber sei ihm vom Vorstandsbüro mit Geschäftsstück vom 17. Mai 1983 zugegangen. Er versehe seit 12. Mai 1975 auf diesem Arbeitsplatz selbständig Dienst; in seinem Aufgabenbereich sei bis dato keine Änderung eingetreten. Da nach der bisher vorherrschenden Ansicht der Verwaltung von ihm keine besoldungsrechtliche Abgeltung für die Besorgung von Aufgaben, die regelmäßig nur von Beamten der Dienstklasse VII erwartet werden könne, habe beansprucht werden können, beantrage er nunmehr, ihm rückwirkend für diese Höherverwendung die Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 zuzuerkennen.

Nach der Beschreibung des oben angeführten Arbeitsplatzes, die der vorgenommenen Bewertung zugrunde lag und in der Folge auch dem Verfahren über den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zulagenanspruch zugrunde gelegt wurde, untersteht der Inhaber des Arbeitsplatzes der Fach- und Dienstaufsicht des Abteilungsleiters. Seiner Fachaufsicht ist ein Hilfsreferent der Verwendungsgruppe C unterstellt. Die Approbationsbefugnis erstreckt sich auf einfache, die Enderledigung nicht beeinflussende Zwischenerledigungen sowie Einsichtsäußerungen, die sich in einer einfachen Vollzugsmeldung erschöpfen, sofern die Genehmigung nicht einem Vorgesetzten vorbehalten ist. Die Erledigung der Arbeiten ist überwiegend durch Vorschriften oder Dienstanweisungen geregelt. Langjährige (mindestens fünf Jahre) Berufs- oder Verwaltungserfahrung ist erforderlich. Punkt 6 der Arbeitsplatzbeschreibung enthält nachstehenden Katalog der Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig sind, verbunden mit einer Quantifizierung des für diese Tätigkeiten erforderlichen Zeitaufwandes im Verhältnis zum Gesamtbeschäftigungsausmaß ( = 100):

"1. Sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten 10 Prozent

für die Buchstabengruppe A - R;

2. Versetzungen in den Direktionsbereich sowie 25 Prozent

aus dem Direktionsbereich;

3. Definitivstellungen von Beamten der VGr.B und 10 Prozent

fallweise auch von Beamten der VGr.C, D und E

und von Beamten in handwerklicher Verwendung;

4. Erhebungen vor Ablauf des provisorischen 8 Prozent

Dienstverhältnisses wegen allf. Kündigung;

5. Dienstfreistellungen für Angelegenheiten der 7 Prozent

Personalvertretung;

Nebenbeschäfigungen; Befreiungen vom ordentlichen

und außerordentlichen Präsenzdienst;

6. Austritte gemäß § 21 BDG 1979; 5 Prozent

7. Feststellung des Anspruches und Anweisung von 10 Prozent

Abfertigungen gemäß § 27 Abs. 2 GG 1956;

Ausfertigung von Dienstzeitbestätigungen für

ausgeschiedene Beamte;

8. Verwendungszulagen und Verwendungsabgeltungen 20 Prozent

gemäß § 30a Abs. 1 Z. 2 und 3 GG 1956, Durch-

führung der erforderlichen schwierigen Erhebungen,

allf. Antragstellungen und Anweisung der Zulagen;

  1. 9. Vertretung für den Av-Arbeitsplatz "Sozialversicherungsreferat, Grundsätzliches" - ausge- 5 Prozent nommen hinsichtlich der Approbationstätigkeit."

Am 2. Dezember 1983 verlangte der Beschwerdeführer den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die belangte Behörde, die den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 29. Februar 1984 abwies, in der Folge diesen Bescheid jedoch gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 aufhob.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid traf die belangte Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers folgende Entscheidung:

  1. "1. Für den Zeitraum ab Inkrafttreten der Bestimmungen des § 30a des Gehaltsgesetzes 1956 bis zur Beendigung Ihrer dienstrechtlichen Stellung als Beamter der Dienstklasse III, das ist vom 1. Dezember 1972 bis einschließlich 30.Juni 1978, wird für Sie eine ruhegenußfähige Verwendungszulage gemäß § 30a Absatz 1 Ziffer 2 leg.cit. im Ausmaß von 1 1/2 Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse III und für die Dauer Ihrer dienstrechtlichen Stellung als Beamter der Dienstklasse IV, das ist vom 1. Juli 1978 bis einschließlich 30. Juni 1983, eine solche Zulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages der Dienstklasse IV bemessen.
  2. 2. Ihr Begehren auf Bemessung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Ziffer 2 des Gehaltsgesetzes 1956 auch für die Dauer Ihrer dienstrechtlichen Stellung als Beamter der Dienstklasse V wird abgewiesen."

    In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus:

Die spruchgemäße Bemessung der Verwendungszulage in den Dienstklassen III und IV erfolge mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen nach den für die Verwaltungsbeamten der Post- und Telegraphenverwaltung geltenden generellen Richtlinien, wonach diesen Beamten - ohne daß im Einzelfall ein eingehendes Ermittlungsverfahren durchgeführt werde - in der Dienstklasse III eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 im Ausmaß von 1 1/2 Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse III und Beamten der Dienstklasse IV eine solche Zulage in der Höhe eines Vorrückungsbetrages der Dienstklasse IV flüssig gemacht werde, was bezugsmäßig auch im Fall des Beschwerdeführers geschehen sei, so daß nur noch die seinerzeit unterbliebene bescheidmäßige Erledigung nachzuholen gewesen sei.

Bei der Bemessung des Ausmaßes der dem Beschwerdeführer flüssig gemachten Verwendungszulage sei darauf Bedacht zu nehmen gewesen, daß diese Zulage nach § 30a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 selbst im Falle eines mehrere Dienstklassen umfassenden "Dienstklassenunterschiedes" drei Vorrückungsbeträge nicht übersteigen dürfe und innerhalb dieses Rahmens eine angemessen abgestufte Abgeltung jedes in der Praxis denkbaren "Dienstklassenunterschiedes" sichergestellt sein müsse. Daraus ergebe sich im Zusammenhalt mit der zwingenden Vorschrift, daß eine über halbe Vorrückungsbeträge hinausgehende Differenzierung der Zulage nicht gestattet sei, daß bei einem Unterschied von je einer Dienstklasse jeweils ein halber Vorrückungsbetrag als Zulage in Betracht komme.

Wie im nunmehr durchgeführten eingehenden Ermittlungsverfahren festgestellt worden sei, hätten sich von den mit vergleichbaren Aufgaben befaßten 33 Beamten im Zeitpunkt der Aufnahme dieser Tätigkeit nur sechs in der Dienstklasse VI, alle anderen in einer niedrigeren Dienstklasse befunden. Selbst unter der für den Beschwerdeführer günstigsten - wie nachfolgend dargelegt allerdings unzutreffenden - Annahme, daß der Dienst des Beschwerdeführers regelmäßig nur von Beamten der Dienstklasse VI erwartet werden könne, erscheine somit jede vom Beschwerdeführer als Beamter der Dienstklassen III und IV allenfalls erbrachte höherwertige Leistung durch die auf Grund der oben erwähnten generellen Regelung für den Beschwerdeführer bemessene Verwendungszulage jedenfalls ausreichend honoriert.

Was den abweisenden Teil des Bescheides betreffe, so könne aus dem Umstand, daß der Arbeitsplatz, auf dem der Beschwerdeführer seit 12. Mai 1975 Dienst verrichte, im Zuge der erstmaligen allgemeinen Bewertung der bei den einzelnen Post- und Telegraphendirektionen eingerichteten Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe B mit Dienstanweisung vom 6. Mai 1983 bei unveränderten Tätigkeiten als solcher der Dienstklasse VI/VII-3 bewertet worden sei, ein Anspruch auf Bemessung einer Verwendungszulage auch noch in der Dienstklasse V für den Beschwerdeführer aus folgenden Gründen nicht abgeleitet werden:

Gemäß § 30a Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 gebühre dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd einen Dienst verrichte, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden könne.

Dazu habe der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkannt, daß mit der Arbeitsplatzbewertung allenfalls nur eine Aussage darüber verbunden sei, welche Dienstklasse ein Beamter auf einem bestimmten Arbeitsplatz erreichen könne, und sie daher als Grundlage für einen auf § 30a Abs. 1 Z. 2 leg. cit. gegründeten Anspruch nicht in Betracht komme. Maßgebend sei vielmehr ausschließlich, ob der Beamte in seiner konkreten Verwendung einen Dienst verrichte, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden könne. Für die Beurteilung dieser Frage wieder sei entscheidend, in welcher Dienstklasse sich die mit gleichen Aufgaben betrauten Beamten zum Zeitpunkt der Aufnahme dieser Tätigkeit befunden hätten, weil für geordnete Zeiten unterstellt werden könne, daß zu bestimmten Aufgaben regelmäßig nur Beamte herangezogen würden, die über das für eine einwandfreie Bewältigung dieser Aufgaben notwendige theoretische Wissen und eine ausreichende praktische Erfahrung verfügten.

Dieser Rechtsprechung folgend kämen als wesentliche Grundlagen für die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers die von ihm wahrzunehmenden Aufgaben und die dienstklassenmäßige Einstufung der mit vergleichbaren Aufgaben befaßten anderen Beamten im Zeitpunkt der Aufnahme dieser Tätigkeit in Betracht. Diesbezüglich habe das im konkreten Fall nunmehr durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, daß der Beschwerdeführer seit 1. Juli 1983 Beamter der Dienstklasse V und bei der für die Angelegenheit des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bediensteten des Postsektors zuständigen Abteilung 3 der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Referent tätig sei. Als solchem oblägen ihm die in der angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Arbeitsplatzbeschreibung festgehaltenen Tätigkeiten, bei welchen es sich ganz offenkundig um die Aufgaben eines Referenten für das Dienst- und Besoldungsrecht handle. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, daß die interne Arbeitsplatzbezeichnung "Referent für Sozialversicherungsrecht" laute.

Im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung gebe es 33 Referenten für das Dienst- und Besoldungsrecht der Beamten, die vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hätten. Davon hätten sich im Zeitpunkt der Aufnahme dieser Tätigkeit fünf in der bis zum Inkrafttreten der 37. Gehaltsgesetz-Novelle (1. Juli 1981) noch vorgesehen gewesenen Dienstklasse II, neun in der Dienstklasse III, sechs in der Dienstklasse IV, sieben in der Dienstklasse V und sechs in der Dienstklasse VI befunden. Dies zeige, daß der Dienst, den der Beschwerdeführer als Beamter der Dienstklasse V verrichte, keineswegs regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden könne. Demnach sei für den Beschwerdeführer ein Anspruch auf eine Verwendungszulage auch noch für die Zeit seiner Zugehörigkeit zur Dienstklasse V schon dem Grunde nach nicht gegeben, weshalb sich die Frage der Bemessung ihres Ausmaßes gar nicht stelle.

Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sei dem Beschwerdeführer am 29. Juli 1985 zur Kenntnis gebracht worden. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 12. August 1985 stelle er nicht in Abrede, daß die von ihm zu verrichtenden Tätigkeiten unter Punkt 6 der Arbeitsplatzbeschreibung nach Art und Ausmaß richtig dargestellt seien. Er meine lediglich, diesem Tätigkeitskatalog wäre noch hinzuzufügen, daß von ihm "erforderlichfalls Normerlässe und Erlässe, betreffend (seinen) Tätigkeitsbereich, auszuarbeiten sind, die von allen darin angeschriebenen Stellen, somit auch von einem Leiter eines Postamtes I. Klasse 1. Stufe, oder von einem Abteilungsleiter in der Postdirektion Wien zu befolgen sind".

Dazu sei festzustellen, daß der Beschwerdeführer diese dienstliche Tätigkeit, wie jede andere auch, im Rahmen seiner allgemeinen Referententätigkeit unter der Fachaufsicht eines rechtskundigen Approbanten der Verwendungsgruppe A ausübe, selbst aber nicht befugt sei, die von ihm konzipierten Erledigungsentwürfe zu genehmigen. Daß Personalangelegenheiten betreffende Erlässe der zuständigen Fachabteilung einer Post- und Telegraphendirektion für die Leiter nachgeordneter Dienststellen (Postämter) oder andere Direktionsabteilungen verbindlich seien, ergebe sich einerseits aus der Ämterhierarchie und andererseits aus der Zuständigkeitsordnung. Daraus könne jedoch keinesfalls abgeleitet werden, daß der Beschwerdeführer persönlich gegenüber dem Leiter einer Direktionsabteilung oder dem Leiter eines Postamtes gewissermaßen eine Vorgesetztenstellung einnehme und berechtigt sei, im Falle mündlicher oder fernmündlicher Anfragen Weisungen zu erteilen, die nicht durch bestehende Vorschriften oder Anordnungen seiner Dienstvorgesetzten gedeckt seien. Im übrigen komme dem Beschwerdeführer die unter Punkt 8.2 der Arbeitsplatzbeschreibung erwähnte Weisungsbefugnis lediglich gegenüber dem ihm zur Unterstützung beigegebenen Hilfsreferenten der Verwendungsgruppe C zu, wobei sich diese - wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführe - noch dazu darauf beschränke, einfache Angelegenheiten aus seinem Aufgabenbereich zu delegieren, deren Bearbeitung zu kontrollieren und gegebenenfalls im Rahmen der ihm eingeräumten Approbationsbefugnis zu genehmigen.

Daß der Beschwerdeführer - wie er weiters ausführe - stets bestrebt gewesen sei, seine Erledigungen stilistisch und inhaltlich einwandfrei zu gestalten und bei seiner Tätigkeit mit Akribie vorgehe, habe in der Beurteilung seiner Dienstleistung (Leistungsfeststellung) den entsprechenden Ausdruck gefunden. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgestellt habe, sei aber nach dem Gesetzeswortlaut selbst eine weit überdurchschnittliche Dienstleistung für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Bemessung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 ohne Bedeutung. Entscheidend sei vielmehr, ob der Dienst, den der Beschwerdeführer verrichte, regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden könne, was, wie bereits oben dargelegt, in seinem Fall nicht zutreffe.

Den Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der dienstklassenmäßigen Bewertung seines Arbeitsplatzes sei die schon vorhin erwähnte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach die Arbeitsplatzbewertung eine bloß interne Maßnahme der Verwaltung darstelle, die als Grundlage für einen auf § 30a Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 gegründeten Anspruch nicht in Betracht komme.

Der Beschwerdeführer meine weiters, ein Vergleich seiner Tätigkeiten mit jenen der anderen Referenten für das Dienst- und Besoldungsrecht sei unzulässig, weil sie nicht völlig deckungsgleich seien und dort, wo sie es seien, dem Beschwerdeführer die schwierigen Erledigungen übertragen seien.

Diese Auffassung sei aber aus folgenden Gründen verfehlt:

Jede Post- und Telegraphendirektion habe für ihre Bediensteten alle Angelegenheiten wahrzunehmen, die Gegenstand des Dienst- und Besoldungsrechtes seien. Bezüglich der insgesamt wahrzunehmenden derartigen Aufgaben bestehe somit in qualitativer Hinsicht von Direktion zu Direktion kein Unterschied. Ein solcher könne sich nur in quantitativer Hinsicht ergeben. Diesem Umstand sei durch die unterschiedliche Anzahl der in den einzelnen Direktionsbereichen tätigen Referenten für das Dienst- und Besoldungsrecht Rechnung getragen, wie die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachte "Besetzungsübersicht" zeige. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers laufe nun offensichtlich darauf hinaus, daß er meine, die den einzelnen Direktionen insgesamt obliegenden Aufgaben auf dem Gebiet des Dienst- und Besoldungsrechtes seien teils einfacher, teils schwieriger Natur, weshalb sich die Frage, ob der Dienst, den der Beschwerdeführer als Beamter der Dienstklasse V verrichte, regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden könne, nur beurteilen ließe, wenn die einzelnen Tätigkeiten der in den "Besetzungsübersichten" erfaßten Bediensteten detailliert angegeben wären. Dieser Einwand sei nicht stichhältig. Aus den "Besetzungslisten" gehe nämlich klar hervor, daß bei den Post- und Telegraphendirektionen in Graz und Innsbruck kein einziger Beamter als Referent für das Dienst- und Besoldungsrecht der Beamten tätig sei, der bei Übernahme dieser Funktion einer höheren als der Dienstklasse V angehört habe. Die gleiche Situation sei bis 1. Dezember 1984 bei der Direktion Klagenfurt und bis 5. Dezember 1983 bei der Direktion Wien gegeben, wozu noch komme, daß der bei der Direktion Wien im Dezember 1983 mit einer Beamtin der Dienstklasse VI besetzte Arbeitsplatz vorher seit dem Jahr 1969 gleichfalls mit einem Beamten besetzt gewesen sei, der bei Übernahme der Funktion erst der Dienstklasse III angehört habe. Wenn nun aber in jedem einzelnen Direktionsbereich insgesamt die gleichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Dienst- und Besoldungsrechtes der Beamten zu besorgen seien, was zwangsläufig zur Folge haben müsse, daß innerhalb jeder Direktion - wie immer auch diese Aufgaben verteilt sein mögen - auch die schwierigsten Aufgaben von den in den "Besetzungslisten" erfaßten, keiner höheren als der Dienstklasse V angehörenden Referenten für das Dienst- und Besoldungsrecht durchgeführt würden, dann sei dies allein schon ein ausreichender Beweis dafür, daß der vom Beschwerdeführer zu verrichtende Dienst keineswegs regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse als jener, der er seit 1. Juli 1983 angehöre (Dienstklasse V), erwartet werden könne.

Im übrigen dürfe auch nicht übersehen werden, daß sich ein Beamter der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe B in der Regel in der Mitte seiner dienstlichen Laufbahn befinde und daher neben dem typisch betrachtet vorausgesetzten Wissen ebenso typisch betrachtet regelmäßig über eine ausreichende Erfahrung verfügen müsse, um unter der Fachaufsicht eines rechtskundigen Beamten der Verwendungsgruppe A auch schwierige Arbeiten durchführen zu können, noch dazu wenn deren Erledigung - wie aus Punkt 9.2 der Arbeitsplatzbeschreibung hervorgehe - überwiegend durch Vorschriften oder Dienstanweisungen geregelt sei. Dies gelte auch für die unter ausdrücklichem Ausschluß jeglicher Approbationsbefugnis erfolgende fallweise "Vertretung eines Av-Arbeitsplatzes" (Punkt 6 Ziffer 9 der Arbeitsplatzbeschreibung), die, vom Beschwerdeführer unbestritten, nur 5 Prozent seiner Gesamttätigkeit ausmache. Über den tatsächlichen Schwierigkeitsgrad selbst dieser Tätigkeit gebe nicht zuletzt die eigene Stellungnahme des Beschwerdeführers Aufschluß, wenn er darin ausführe, daß er sich schon rund 3 1/2 Monate nach Zuweisung seines derzeitigen Arbeitsplatzes (12. Mai 1975) das für die Bewältigung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche Wissen angeeignet und (mit 1. September 1975) die Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 beantragt habe.

Ansonsten sei hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers noch festzuhalten, daß aus der Bemessung von Verwendungszulagen für Beamte, die andere Dienste als der Beschwerdeführer verrichteten, ein Anspruch auf Bemessung einer Verwendungszulage für den Beschwerdeführer nicht abgeleitet werden könne. Es erübrige sich deshalb, auf sein diesbezügliches nicht zur Sache gehörendes Vorbringen einzugehen.

Zusammenfassend bleibe festzustellen, daß das unter Wahrung des Parteiengehörs durchgeführte Ermittlungsverfahren keinen Anhaltspunkt dafür ergeben habe, daß der Beschwerdeführer seit 1. Juli 1983 dauernd einen Dienst verrichte, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden könne. Es habe deshalb nur die im Spruch enthaltene Entscheidung getroffen werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Vorwurf erhoben wird, die belangte Behörde habe dadurch, daß sie

"a) im Bescheidspruch über eine nicht in Verhandlung stehende Angelegenheit befand (vom Beschwerdeführer wurde ein Antrag auf RÜCKWIRKENDE ZUERKENNUNG und nicht auf Bemessung ab 1. Juli 1983 gestellt),

 

b) im Ermittlungsverfahren den für die gegenständliche Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt nicht objektiv feststellte (sie wäre verpflichtet gewesen, die Wertigkeit der einzelnen vom Beschwerdeführer zu verrichtenden Tätigkeiten in dienstklassenmäßiger Hinsicht genau zu ermitteln bzw. ermitteln zu lassen; die 'Arbeitsplatzbeschreibung' und die 'Besetzungsübersichten' allein waren für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ungeeignet),

c) auf Grund des mangelhaft abgeführten Ermittlungsverfahrens nicht in der Lage war, nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht,

d) die zum Vorteil und Nachteil des Beschwerdeführers dienenden Umstände nicht mit gleicher Sorgfalt berücksichtigte und

e) dem Beschwerdeführer die von seinem maßgebenden Vorbringen abweichenden Ergebnisse ihrer Erhebungen und Beweisaufnahmen nicht zur Kenntnis brachte (die KOMMENTARLOS übermittelten 'Besetzungsübersichten' samt 'Arbeitsplatzbeschreibung' dürften kaum als solche Ergebnisse anzusehen sein), ihm somit keine Gelegenheit gab, hiezu Stellung zu nehmen (die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12. August 1985 war nur auf Vermutungen gestüzt),

die Bestimmungen der §§ 37, 45, 56 und 59 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 sowie die Bestimmungen des § 8 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 verletzt. Auf Grund dieser dem Beschwerdeführer zuteil gewordenen Mängel, erwarb er auch keinen Anspruch auf die ihm zustehende Verwendungszulage gemäß § 30a Absatz 1 Ziffer 2 des Gehaltsgesetzes 1956."

Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:

Materiell-rechtliche Grundlage des angefochtenen Bescheides ist die Bestimmung des § 30a Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, derzufolge dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage gebührt, wenn er dauernd einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann. Die Verwendungszulage ist nach Abs. 2 der angeführten Gesetzesstelle mit Vorrückungsbeträgen oder

halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört, und darf drei Vorrückungsbeträge nicht übersteigen.

In Ansehung des Spruchpunktes 1 des angefochtenen Bescheides rügt der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen § 59 AVG 1950, den er darin erblickt, daß der Abspruch nur die Bemessung der Verwendungszulage enthält und nicht auch eine gesonderte Feststellung des Anspruchs auf die Zulage.

Darauf ist zu entgegnen, daß nach dem Gesetz nur eine Bemessung der Verwendungszulage zu erfolgen hat. Der Bemessungsvorgang hat, da der Anspruch unmittelbar aus dem Gesetz begründet wird, nur rechtsfeststellende, keine rechtserzeugende Bedeutung (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 1974, Zlen. 646/73 und 1578/73, Slg. N.F. Nr. 8691/A). Von einer "Zuerkennung" der Verwendungszulage (durch einen konstitutiven Verwaltungsakt) kann daher nicht gesprochen werden. Im übrigen ist nicht erkennbar, worin im gegebenen Zusammenhang eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers bestehen soll.

Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich des Spruchpunktes 2 des angefochtenen Bescheides den Einwand erhebt, die belangte Behörde habe auch hier eine Feststellung über einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf die begehrte Leistung umgangen, indem sie seinen "Antrag auf Zuerkennung" in ein "Begehren auf Bemessung" umformuliert habe, ist zunächst auf das oben Gesagte hinzuweisen und dem Beschwerdeführer darüber hinaus entgegenzuhalten, daß dem vorliegenden Spruchpunkt - worauf noch zurückzukommen sein wird - ohnedies die Bedeutung einer "Feststellung über einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf die begehrte Leistung" beizumessen ist.

Einen eklatanten Mangel im Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides erblickt der Beschwerdeführer weiters darin, daß die belangte Behörde den in seinem Antrag enthaltenen Begriff "rückwirkend" als "für die Dauer seiner dienstrechtlichen Stellung als Beamter der Dienstklasse V" gedeutet habe. Da vom Beschwerdeführer ein Antrag auf "rückwirkende Zuerkennung" und nicht auf Bemessung ab 1. Juli 1983 gestellt worden sei, habe die belangte Behörde im Bescheidspruch über eine nicht in Verhandlung stehende Angelegenheit befunden.

Es ist richtig, daß im Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. Mai 1983 eine die Verwendungszulage für die Zeit der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Dienstklasse V betreffende Antragstellung nicht enthalten ist, der Beschwerdeführer wurde auch erst später - mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1983 - in diese Dienstklasse ernannt. Andererseits ist zu betonen, daß die Bemessung einer Verwendungszulage keinen antragsbedürftigen Verwaltungsakt darstellt, einer Antragstellung durch den Beamten bedarf es daher nicht. Im Beschwerdefall mußte die belangte Behörde, deren Entscheidung nach dem obigen Ernennungszeitpunkt ergangen ist, schon daraus, daß der Beschwerdeführer in dem erwähnten Schreiben seinen Dienst als regelmäßig nur von Beamten der Dienstklasse VII zu erwartenden qualifiziert hat, die Auffassung des Beschwerdeführers, auch als Beamter der Dienstklasse V anspruchsberechtigt zu sein, ableiten. In seiner Stellungnahme vom 12. August 1985 hat der Beschwerdeführer seinem Dienst ebenfalls eine höhere Wertigkeit ("zumindest Dienstklasse VI/VII") beigemessen. Der Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides ist nun gleichbedeutend mit der Feststellung, daß der vom Beschwerdeführer behauptete Zulagenanspruch für die Dauer seiner dienstrechtlichen Stellung als Beamter der Dienstklasse V und seiner konkreten Verwendung nicht bestehe. Zu dieser Feststellung war die belangte Behörde aus verfahrensrechtlicher Sicht nach den Grundsätzen über die Zulässigkeit der Erlassung von im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehenen Feststellungsbescheiden (siehe hiezu beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1975, Slg. N.F. Nr. 8946/A) berechtigt. Der Beschwerdeführer gerät übrigens mit sich selbst in Widerspruch, wenn er einerseits den Zeitraum ab 1. Juli 1983 als eine nicht in Verhandlung stehende Angelegenheit bezeichnet und andererseits geltend macht, er habe "auf Grund der der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmängel keinen Anspruch" auf die ihm zustehende Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 erworben, was als Beschwerdepunkt zu verstehen ist.

Die Beantwortung der Frage, ob ein Beamter dauernd einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe z.B. das Erkenntnis vom 27. November 1989, Zl. 87/12/0146, und die dort weiters angeführten Erkenntnisse) davon ab, ob zu vergleichbaren Diensten in der Regel (das ist so häufig, daß Ausnahmen verhältnismäßig selten sind) nur Beamte ab einer höheren Dienstklasse als jener, der der Beamte, um dessen Verwendungszulage es geht, angehört, herangezogen werden. Denn für geordnete Zeiten kann unterstellt werden, daß eine solche regelmäßige Heranziehung von Beamten ab einer höheren Dienstklasse zu bestimmten Aufgaben deshalb erfolgt, weil die für eine einwandfreie Bewältigung dieser Aufgaben über den Stand des theoretischen Wissens hinaus nötige praktische Erfahrung im Regelfall nur bei Beamten ab dieser höheren Dienstklasse gegeben ist und daher nur von ihnen erwartet werden kann. Hiebei ist entscheidend, in welcher Dienstklasse sich diese Beamten in dem Zeitpunkt befunden haben, in dem sie erstmals mit diesen Diensten betraut wurden. Denn eine während einer unverändert gleichbleibenden Tätigkeit entsprechend dem Vorrückungssystem des österreichischen Beamtentums sich vollziehende Vorrückung eines Beamten in eine höhere Dienstklasse ändert nichts daran, daß seine Tätigkeit zumindest schon von einem Beamten jener Dienstklasse erwartet und verlangt wird und im obigen Sinn erwartet werden kann, in der er sich bei der erstmaligen Übertragung der betreffenden Agenden befunden hat. Daraus ergibt sich auch, daß es rechtlich völlig unerheblich ist, bis zu welcher Dienstklasse ein Beamter allenfalls auf dem Posten, mit dem diese Tätigkeit verbunden ist, aufsteigen kann. Deshalb ist auch die Bewertung des Dienstpostens, die primär nur dafür maßgebend ist, welche Dienstklasse ein Beamter auf demselben erreichen kann, für die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 ohne Bedeutung.

Mit der dargestellten Rechtslage steht der angefochtene Bescheid im Einklang. Zu Recht hat die belangte Behörde demnach der vorgenommenen Bewertung des Dienstpostens des Beschwerdeführers im gegebenen Zusammenhang keine Relevanz beigemessen. Den behaupteten Zulagenanspruch des Beschwerdeführers vermag auch die im Verwaltungsverfahren vorgenommene Untersuchung der Dienstklassenzugehörigkeit vergleichbarer Beamter nicht zu stützen. Für die Aussagekraft dieser Untersuchung ist eine bis ins einzelne Detail gehende Übereinstimmung der Aufgabenbereiche der erfaßten Beamten nicht erforderlich, es genügt, wenn der Dienst annähernd vergleichbar ist (siehe z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 1974, Zl. 863/74, Slg. N. F. Nr. 8660/A), also in groben Umrissen eine Übereinstimmung besteht. Da nun im Beschwerdefall nach dem Ergebnis der angestellten Untersuchung sich von 33 Beamten nur sechs im maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Tätigkeit in der Dienstklasse VI befunden haben, könnte sich ein für den Beschwerdeführer günstigeres Bild selbst dann nicht ergeben, wenn der belangten Behörde bei dieser Untersuchung eine Mehrzahl von Fehlern unterlaufen wäre, was vom Beschwerdeführer konkret aber gar nicht behauptet wird. Anders wäre die Sache nur, wenn die Untersuchung ein umgekehrtes Ergebnis erbracht und sich die Verrichtung des gegenständlichen Dienstes durch den Beschwerdeführer als Beamten der Dienstklasse V als Ausnahme und die Dienstverrichtung durch Beamte einer höheren Dienstklasse als Regelfall dargestellt hätte.

Für die Beschwerde ist auch nichts gewonnen, wenn ihr folgend ("mangels eines gleichartigen, bei den Post- und Telegraphendirektionen systemisierten Arbeitsplatzes") von der mangelnden Vergleichbarkeit seines Arbeitsplatzes, den der Beschwerdeführer als "Spezialarbeitsplatz" bezeichnet, mit den von der belangten Behörde in die Untersuchung einbezogenen Referaten ausgegangen wird. Denn wo ein Beamter einen Dienst verrichtet, der mit dem Dienst irgendeines anderen Beamten auch nicht annähernd verglichen werden kann, kommt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht in Betracht (vgl. unter anderen das oben angeführte Erkenntnis vom 12. September 1974 sowie das Erkenntnis vom 30. April 1984, Zl. 83/12/0090).

Aus den dargelegten Gründen ergibt sich, daß der Beschwerdeführer mit dem Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides im behaupteten Recht auf eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht verletzt wurde. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf das übrige, nicht entscheidungswesentliche Beschwerdevorbringen.

Da sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit Art. I lit. B Z. 4 und 5 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

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