VwGH 90/19/0350

VwGH90/19/035019.11.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissärin Dr. Kral, über die Beschwerden des N. gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Mai 1990, Zl. Ge-43.745/4-1990/Pan/Lb, Ge-43.752/4-1990/Pan/Lb und Ge-43.751/4-1990/Pan/Lb, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

AZG §14;
AZG §15;
AZG §16;
VStG §44a litb;
AZG §14;
AZG §15;
AZG §16;
VStG §44a litb;

 

Spruch:

Die angefochtenen Bescheide werden in Ansehung der Straf- und Kostenaussprüche wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von je S 10.530,--, insgesamt S 31.590,--, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1950 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der K. Ges.m.b.H. in R. zu verantworten, daß, wie bei der Überprüfung der Diagrammscheiben, betreffend die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes durch das Arbeitsinspektorat L. festgestellt worden sei, ein namentlich genannter Lenker 1. am 1. April 1989 mit einer Einsatzzeit von 15 Stunden, 30 Minuten, beschäftigt worden sei, obwohl diese nur 14 Stunden betragen dürfe, 2. die Lenkzeit vom 29. März 1989 zum 30. März 1989 11 Stunden, 50 Minuten, und am 1. April 1989 10 Stunden, 40 Minuten, betragen habe, obwohl diese nur 8 Stunden betragen dürfe und 3. die Lenkpause vom 29. März 1989 zum 30. März 1989 und am 1. April 1989 nicht eingehalten worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen und zwar zu 1. nach § 28 in Verbindung mit § 16 Arbeitszeitgesetz (AZG), zu 2. nach § 28 in Verbindung mit § 14 AZG und zu 3. nach § 28 in Verbindung mit § 15 AZG begangen. Es wurde je eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 3 Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg.

Zl. 90/19/0350 protokollierte Beschwerde.

II. Mit einem weiteren, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1950 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der K. Ges.m.b.H. in R. zu verantworten, daß, wie bei der Überprüfung der Diagrammscheiben, betreffend die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes durch das Arbeitsinspektorat L. festgestellt worden sei, 1. ein namentlich genannter Lenker vom 14. März 1989 zum 15. März 1989 mit einer Einsatzzeit von 28 Stunden und vom 16. März 1989 zum 17. März 1989 von 33 Stunden, 30 Minuten, beschäftigt worden sei, obwohl die Einsatzzeit nur 14 Stunden betragen dürfe, 2. die Lenkzeit vom 14. März 1989 zum 15. März 1989, 9 Stunden, 10 Minuten, und vom 15. März 1989 zum 16. März 1989, 11 Stunden, 20 Minuten, betragen habe, obwohl diese nur 8 Stunden betragen dürfe, und

3. die Lenkpause am 16. März 1989 und am 18. März 1989 nicht eingehalten worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen und zwar zu 1. nach § 28 in Verbindung mit § 16 AZG, zu 2. nach § 28 in Verbindung mit § 14 AZG und 3. nach § 28 in Verbindung mit § 15 AZG begangen. Über den Beschwerdeführer wurde zu 1. eine Geldstrafe von S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) und zu 2. und 3. je eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 3 Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu hg.

Zl. 90/19/0351 protokollierte Beschwerde.

III. Mit einem weiteren, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1950 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der K. Ges.m.b.H. in R. zu verantworten, daß, wie bei der Überprüfung der Diagrammscheiben, betreffend die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes durch das Arbeitsinspektorat L. festgestellt worden sei, ein namentlich genannter Lenker 1. am 29. Mai 1989 mit einer Einsatzzeit von 15 Stunden, 20 Minuten, beschäftigt worden sei, obwohl die Einsatzzeit nur 14 Stunden betragen dürfe, 2. die Lenkzeit am 29. Mai 1989 9 Stunden, am 30. Mai 1989 10 Stunden, 20 Minuten, am 27. Mai 1989 11 Stunden und am 31. Mai 1989 11 Stunden betragen habe, obwohl diese nur 8 Stunden betragen dürfe, und 3. die Lenkpause am 27. Mai 1989 und am 31. Mai 1989 nicht eingehalten worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen und zwar zu 1. nach § 28 in Verbindung mit § 16 AZG, zu 2. nach § 28 in Verbindung mit § 14 AZG und 3. nach § 28 in Verbindung mit § 15 AZG begangen. Es wurde je eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 3 Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg.

Zl. 90/19/0363 protokollierte Beschwerde.

IV. Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen des sachlichen, persönlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Er hat erwogen:

Zunächst ist festzuhalten, daß darin, daß in den mit den angefochtenen Bescheiden übernommenen Sprüchen der erstinstanzlichen Straferkenntnisse hinsichtlich des jeweils im Punkt 2. angeführten Deliktes als verletzte Verwaltungsvorschrift nur "§ 14" und zu Punkt 3. jeweils nur "§ 15" AZG ohne weitere Differenzierung angegeben wurde, keine Rechtswidrigkeit zu erblicken ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 90/19/0352).

Gleiches gilt hinsichtlich der jeweils zu Punkt 1. angeführten Delikte, wo jeweils als Verwaltungsvorschrift nur "§ 16" AZG angeführt wurde: Gemäß § 16 Abs. 1 AZG umfaßt die Einsatzzeit von Lenkern und Beifahrern die zwischen zwei Ruhezeiten anfallende Arbeitszeit, die Ruhepausen und Lenkpausen. Die Einsatzzeit darf nach Abs. 2 dieser Bestimmung, soweit in den Absätzen 3 und 4 nicht anderes bestimmt wird, 12 Stunden nicht überschreiten. Nach Abs. 3 kann durch Kollektivvertrag in den Fällen der Arbeitsbereitschaft (§ 5) abweichend von § 7 Abs. 3 zugelassen werden, daß die Einsatzzeit bis zu 14 Stunden betragen darf.

Zufolge der jeweiligen Tatumschreibung in den im Instanzenzug aufrechterhaltenen Sprüchen zu den jeweiligen Punkten 1. ist somit klar, daß dem Beschwerdeführer damit eine Übertretung des § 16 Abs. 3 AZG vorgeworfen werden sollte. Ein Verstoß gegen § 44a lit. b VStG 1950 liegt somit nicht vor.

Die vom Beschwerdeführer gegen die Schuldsprüche ins Treffen geführten Einwände sind nicht stichhältig; dazu genügt es gleichfalls, unter Berufung auf § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das zitierte hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 90/19/0352 zu verweisen. Die Beschwerden waren daher hinsichtlich der Schuldsprüche gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

In Ansehung der Strafaussprüche sind die Beschwerden jedoch begründet, wobei neuerlich unter Berufung auf § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 90/19/0352, verwiesen wird. In diesem Zusammenhang wird vermerkt, daß - wie oben dargestellt - in einem der Fälle sogar die in § 28 Abs. 1 AZG vorgesehene Höchstgeldstrafe verhängt worden war.

In Ansehung der Straf- und Kostenaussprüche waren die angefochtenen Bescheide somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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