VwGH 90/19/0352

VwGH90/19/035219.11.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Stoll

und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissärin Dr. Kral, über die Beschwerde des N. gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Mai 1990, Zl. Ge-43.742/4-1990/Pan/Lb, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

AZG §14 Abs2;
AZG §14;
AZG §15 Abs1;
AZG §15;
VStG §44a litb;
AZG §14 Abs2;
AZG §14;
AZG §15 Abs1;
AZG §15;
VStG §44a litb;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung der Straf- und Kostenaussprüche wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1950 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der K. Ges.m.b.H. in R. zu verantworten, daß, wie bei der Überprüfung der Diagrammscheiben, betreffend die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes durch das Arbeitsinspektorat L. festgestellt worden sei, ein namentlich genannter Lenker 1. am 28. April 1989 mit einer Lenkzeit von 9 Stunden beschäftigt worden sei, obwohl diese nur 8 Stunden betragen dürfe, und 2. die Lenkpause am 28. April 1989 nicht eingehalten worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen und zwar zu 1. nach § 28 in Verbindung mit § 14 Arbeitszeitgesetz (AZG) und zu 2. nach § 28 in Verbindung mit § 15 AZG begangen. Es wurde je eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 3 Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Vorweg ist festzuhalten, daß darin, daß in dem mit dem angefochtenen Bescheid übernommenen Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses die verletzte Verwaltungsvorschrift mit "§ 14" bzw. "§ 15" AZG ohne weitere Differenzierung angegeben wurde, keine Rechtswidrigkeit zu erblicken ist. Zufolge der jeweiligen Umschreibung des Tatbildes ist nämlich die Zuordnung der erwiesenen Tat zum Tatbestand des § 14 Abs. 2 erster Teilsatz bzw. § 15 Abs. 1 AZG klar (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 90/19/0413).

Was die vom Beschwerdeführer behauptete Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten anlangt, so hatte der diesbezüglich vom Beschwerdeführer angeführte Leopold D. als Zeuge am 12. April 1990 angegeben, er sei nicht als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG 1950 zur Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen bei der K. Ges.m.b.H. bestellt worden, bzw. habe einer solchen Bestellung nicht zugestimmt. Dem hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nichts entgegengesetzt. Wenn daher die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon ausging, der Beschwerdeführer vermöge sich nicht auf die entsprechende Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten zu berufen, so vermag der Verwaltungsgerichtshof dies nicht als rechtswidrig zu erkennen. Von einem "Begründungsmangel" kann keine Rede sein.

Zum übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers zum Schuldspruch genügt es gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG, neuerlich auf das zitierte hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 90/19/0413, zu verweisen, wobei derselbe Beschwerdevertreter eingeschritten ist. Die dort angeführten Entscheidungsgründe gelten sinngemäß für den vorliegenden Beschwerdefall.

Die Beschwerde war daher hinsichtlich der Schuldsprüche gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

In Ansehung der Strafaussprüche ist die Beschwerde jedoch begründet. Die belangte Behörde wertete bei der Strafbemessung "die zahlreichen Vorstrafen" des Beschwerdeführers als erschwerend. Weder aus der Begründung des angefochtenen Bescheides noch aus dem Akteninhalt geht aber hervor, welche Vorstrafen beim Beschwerdeführer überhaupt vorliegen. Dem Verwaltungsgerichtshof ist daher aus diesem Grunde eine Überprüfung der Strafbemessung nicht möglich. Da Vorstrafen des Beschwerdeführers nicht einmal aktenkundig sind, geht der Hinweis der belangten Behörde in der Gegenschrift, daß keine Verpflichtung zur Anführung der Vorstrafen bestanden habe, weil diese dem Beschwerdeführer bekannt sein müßten, fehl.

In Ansehung der Straf- und Kostenaussprüche war der angefochtene Bescheid somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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