Normen
AVG §1;
BAO §1;
BAO §2;
GEG §6;
GEG §7;
GGG 1984 §1 Abs1;
GGG 1984 §13;
VwRallg;
WehrG 1978 §68 idF 1983/577;
ZPO §63;
ZPO §65 Abs2;
AVG §1;
BAO §1;
BAO §2;
GEG §6;
GEG §7;
GGG 1984 §1 Abs1;
GGG 1984 §13;
VwRallg;
WehrG 1978 §68 idF 1983/577;
ZPO §63;
ZPO §65 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit am 7. Februar 1990 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangtem Beschluß vom 28. November 1989, B 1222/89-3, hat der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Aus der vorliegenden Beschwerde ergibt sich in Übereinstimmung mit der ihr angeschlossenen Ablichtung der Ausfertigung des angefochtenen, im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheides im wesentlichen folgendes:
Der Beschwerdeführer habe am 13. Dezember 1985 beim Landesgericht für ZRS Wien eine Klage gegen den Bund ("Republik Österreich") wegen S 28,213.066,-- und Unterlassung - dem Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit dem Wehrdienst rechtswidrig und schuldhaft Schaden zugefügt worden - angebracht und bei diesem Gericht für diesen Rechtsstreit die Verfahrenshilfe beantragt.
Die Verfahrenshilfe sei dem Beschwerdeführer jedoch nicht bewilligt worden und die betreffenden Beschlüsse seien vom Rekursgericht im Jahre 1986 mit dem dem Beschwerdeführer am 12. September 1986 zugestellten Beschlüssen bestätigt worden. In der Folge sei die Klage zurückgewiesen worden.
Darauf habe der Kostenbeamte des Landesgerichtes für ZRS Wien mit Zahlungsauftrag vom 2. Februar 1989 gegenüber dem Beschwerdeführer als Zahlungspflichtigen gemäß Anmerkung 3. zu TP 1 des nach § 1 Abs. 1 GGG einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs die auf ein Viertel ermäßigte Pauschalgebühr im zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz mit S 71.833,-- (zuzüglich der Einhebungsgebühr auf Grund des § 6 GEG 1962) festgesetzt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS Wien wurde dem gegen den angeführten Zahlungsauftrag gerichteten Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben und seine Anträge 1. auf Gewährung der Verfahrenshilfe, 2. dem Berichtigungsantrag bis zur Entscheidung hierüber aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und 3. auf Ersatz der Kosten des Berichtigungsantrages zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, nach deren gesamten Inhalt sich der Beschwerdeführer in seinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt erachtet, die in Rede stehenden Gerichtsgebühren, deren Höhe er nicht bekämpft, dem Grunde nach nicht entrichten zu müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zur Vermeidung von Mißverständnissen wird zunächst bemerkt, daß eine sogenannte Maßnahmebeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof u.a. nur zulässig ist, wenn gegen eine bestimmte Person UNMITTELBARE behördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt wurde. Überdies muß die Maßnahme VERWALTUNGSbehördlichen Charakter tragen (siehe z.B. Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, Linz 1983, S. 72f).
Bei der vorliegenden Bescheidbeschwerde - auch nach dem Spruch des zitierten Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes wurde nur eine solche abgetreten - übersieht der Beschwerdeführer vor allem, daß der Kostenbeamte des Landesgerichtes für ZRS Wien und der Präsident des Landesgerichtes für ZRS Wien (in der Folge: belangte Behörde) als JustizVERWALTUNGsorgane bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des GERICHTES gebunden sind. Auch die Entscheidung des GERICHTES über die Verfahrenshilfe ist für das die Gerichtsgebührenfestsetzung betreffende JustizVERWALTUNGsverfahren bindend (siehe z.B. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dessen in gleicher Weise wie die in der Folge zitierten Erkenntnisse gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG angeführtes Erkenntnis vom 15. März 1989, Zlen. 89/16/0042, 0043, ÖStZB 23/24/1989, S. 478).
Für das in den §§ 6 und 7 GEG 1962 nur bruchstückweise geregelte Verwaltungsverfahren sind weder die Bestimmungen des AVG 1950 noch - wie der Beschwerdeführer vermeint - die der BAO anzuwenden, mangels besonderer gesetzlicher Regelungen sind die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens heranzuziehen (siehe z.B. das Erkenntnis vom 30. März 1989, Zl. 88/16/0186, ÖStZB 23/24/1989, S. 479).
Dem Beschwerdeführer kann zwar darin beigepflichtet werden, daß - gemäß § 8 Abs. 1 erster Satz GEG 1962 - der Anspruch des Bundes auf Bezahlung der Gebühren und Kosten und der Anspruch auf Rückerstattung von unrichtig berechneten Gebühren und Kosten in drei Jahren verjähren. Er übersieht aber nicht nur den zweiten Satz dieses § 8 Abs. 1, wonach die Verjährungsfristen mit Ablauf des Jahres ZU LAUFEN BEGINNEN, in dem der Gebühren- und Kostenanspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, FRÜHESTENS jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, sondern auch § 8 Abs. 2 GEG 1962, der die Unterbrechung der Verjährung regelt. Da das eingangs erwähnte zivilgerichtliche Verfahren nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls am 12. September 1986 noch nicht rechtskräftig beendet war, lag schon im Hinblick auf den zitierten Zahlungsauftrag Verjährung nicht vor.
Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, daß - auf Grund des § 7 Abs. 2 erster Satz GEG 1962, wonach der Berichtigungsantrag keine aufschiebende Wirkung hat, - der Kostenbeamte die Einbringung bis zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag aufschieben kann, wenn dadurch die Hereinbringung nicht gefährdet wird. Schon deshalb und im Hinblick auf § 7 Abs. 2 zweiter Satz GEG 1962, wonach gegen die (vom Beschwerdeführer gar nicht behauptete) Entscheidung des Kostenbeamten über einen Aufschiebungsantrag ein Rechtsmittel unzulässig ist, kann sich der Beschwerdeführer - ganz abgesehen von der Frage, ob ein Einbringungsverfahren bei der Einbringungsstelle des Oberlandesgerichtes für ZRS Wien eingeleitet war oder nicht - durch die mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde erfolgte Zurückweisung seines Antrages, dem Berichtigungsantrag bis zur Entscheidung hierüber aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt erachten.
Gemäß § 68 WehrG 1978, BGBl. Nr. 150, in der Fassung durch Art. I Z. 20 des WehrrechtsänderungsG 1983, BGBl. Nr. 577, sind zwar die durch dieses Bundesgesetz UNMITTELBAR veranlaßten Schriften und Amtshandlungen von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit, die belangte Behörde ging aber - ganz abgesehen von der Frage, ob der Beschwerdeführer diese sachliche Gebührenfreiheit gemäß § 13 GGG unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in der Klage in Anspruch nahm oder nicht - mit Recht davon aus, daß die Klage des Beschwerdeführers NICHT UNMITTELBAR durch dieses Bundesgesetz veranlaßt wurde (siehe zu der auch hier maßgebenden Auslegung der in Befreiungsvorschriften vom Gesetzgeber gebrauchten Formulierung "die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften für ZRS Wien."
zuletzt das ausführlich begründete Erkenntnis vom 13. November 1989, Zlen. 88/15/0147-0149).
Abschließend wird lediglich der Vollständigkeit halber auf den dem Erkenntnis vom 3. September 1987, Zl. 86/16/0060, ÖStZB 8/1988, S. 202, zugrundegelegenen - dem des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten gleichen - Fall einer gerichtsgebührenpflichtigen Klage mit einem Streitwert von S 30,000.000,-- verwiesen (der Antrag des damaligen, nicht vertreten gewesenen Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war ab- und seine Klage zurückgewiesen worden).
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde insgesamt erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, ist diese Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - also auch ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages (und ohne weitere Belastung des Beschwerdeführers mit Verfahrenskosten in voraussichtlicher Höhe von S 2.760,--) - in nichtöffentlicher Sitzung durch den nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.
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