Normen
AVG §13a;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
B-VG Art18 Abs1;
VwGG §13 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WehrG 1955 §28 Abs4 idF 1971/272;
WehrG 1955 §28 Abs8 idF 1974/089 ;
WehrG 1955 §28 Abs8;
WehrG 1955 §28a Abs4 idF 1977/385;
WehrG 1955 §28b idF 1971/272;
WehrG 1978 §28 Abs2;
WehrG 1978 §29 Abs9 idF 1988/342;
WehrG 1978 §32 idF 1983/577;
WehrG 1978 §32;
WehrG 1978 §36 Abs1;
WehrGNov 1977;
AVG §13a;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
B-VG Art18 Abs1;
VwGG §13 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WehrG 1955 §28 Abs4 idF 1971/272;
WehrG 1955 §28 Abs8 idF 1974/089 ;
WehrG 1955 §28 Abs8;
WehrG 1955 §28a Abs4 idF 1977/385;
WehrG 1955 §28b idF 1971/272;
WehrG 1978 §28 Abs2;
WehrG 1978 §29 Abs9 idF 1988/342;
WehrG 1978 §32 idF 1983/577;
WehrG 1978 §32;
WehrG 1978 §36 Abs1;
WehrGNov 1977;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahre 1956 geborene Beschwerdeführer leistete seinen Grundwehrdienst vom 30. September 1974 bis 29. März 1975 und im Anschluß daran bis 29. September 1975 freiwillig verlängerten Grundwehrdienst.
Mit dem angefochtenen, als Einberufungsbefehl bezeichneten Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 36 des Wehrgesetzes 1978 zur Ableistung einer Kaderübung vom 22. März 1990 bis 25. März 1990 und zur Ableistung einer Truppenübung vom 26. März 1990 bis 31. März 1990 einberufen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1.1. Was die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Einberufung des Beschwerdeführers zu einer Kaderübung anlangt, ist der Beschwerdeführer zunächst auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. März 1990, Zl. 89/11/0276, zu verweisen. Mit diesem Erkenntnis wurde eine in diesem Punkte nahezu gleichlautende Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Einberufung zu einer Kaderüberung im Jänner 1990 abgewiesen. Die Einberufung entsprach dem Gesetz, weil sich die maßgebliche Rechtslage nach Abgabe der Meldung des Beschwerdeführers zum freiwillig verlängerten Grundwehrdienst durch den Entfall der im § 28 Abs. 8 des Wehrgesetzes 1955 vorgesehenen zeitlichen Begrenzung der Kaderübungspflicht auf acht Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Präsenzdienst entscheidend geändert hat (BGBl. Nr. 89/1974).
1.2. Auch in Ansehung der Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen hat sich die Rechtslage nachträglich geändert:
Die zeitliche Begrenzung dieser Verpflichtung nach Maßgabe der Beendigung des Grundwehrdienstes oder des freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes in dem - vom Beschwerdeführer im übrigen unrichtig wiedergegebenen - § 28 Abs. 4 des Wehrgesetzes 1955 in der Fassung BGBl. Nr. 272/1971 ist mit dem Inkrafttreten des § 28a Abs. 2 in der Fassung der Wehrgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 385, am 1. August 1977 weggefallen. Die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltende Rechtslage (§ 28 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 342) sieht eine mit der Beendigung des Grundwehrdienstes beginnende Befristung der Verpflichtung zur Ableistung von Truppenübungen nicht vor.
2. Was die Einberufung sowohl zu einer Kader- als auch zu einer Truppenübung anlangt, beruft sich der Beschwerdeführer darauf, daß ihm zum Zeitpunkt seiner Meldung zum freiwillig verlängerten Grundwehrdienst im Jahre 1974 "im Einklang mit der
damaligen Gesetzeslage ... sowohl bei der Stellung als auch
beim Antritt des Grundwehrdienstes versichert" worden sei, daß er höchstens innerhalb von acht Jahren zu solchen Übungen einberufen werden könne.
Es kann nun dahinstehen, ob dem Beschwerdeführer gegenüber im Jahre 1974 eine Erklärung mit dem von ihm behaupteten Inhalt abgegeben wurde. Nach dem Inhalt dieser Erklärung, wie ihn der Beschwerdeführer in der Beschwerde wiedergibt, hätte sie jedenfalls nur eine Auskunft über die damalige Rechtslage dargestellt (arg. "einberufen werden könne"). Eine solche Rechtsauskunft hätte aber kein subjektives, vor dem Verwaltungsgerichtshof durchsetzbares Recht des Beschwerdeführers auf Nichteinberufung zu begründen vermocht, und zwar unabhängig davon, ob sie richtig war oder nicht.
3. Was die vom Beschwerdeführer vermißte Begründung des Einberufungsbefehls anlangt, kann ebenfalls auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1988, Zl. 87/11/0197, und vom 3. Mai 1988, Zl. 88/11/0010, verwiesen werden, wonach Einberufungsbefehle zu Truppen- und Kaderübungen in Ansehung der militärischen Erfordernisse der Einberufung grundsätzlich keiner Begründung bedürfen.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, daß Wehrpflichtige, die freiwillig verlängerten Grundwehrdienst nach § 28b des Wehrgesetzes 1955 in der Fassung BGBl. Nr. 272/1971 ( = § 32 des Wehrgesetzes 1978 vor dem Inkrafttreten des WRÄG 1983, BGBl. Nr. 577) im Ausmaß von mindestens zwei Monaten geleistet haben, nicht mehr truppenübungspflichtig sind (Erkenntnis vom 17. Oktober 1989, Zl. 88/11/0066). Dem lag die Auffassung zugrunde, daß Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst im Ausmaß von sechs Monaten und weitere zwei Monate in Form von freiwillig verlängertem Grundwehrdienst, insgesamt sohin im Ausmaß von mindestens acht Monaten geleistet haben, mit jenen Wehrpflichtigen gleichzusetzen seien, die gemäß § 28 Abs. 3 des Wehrgesetzes 1978 freiwillig einen achtmonatigen Grundwehrdienst geleistet haben und aus diesem Grunde gemäß § 28 Abs. 4 leg. cit. von der Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen befreit sind. Im Lichte dieser Rechtsprechung wäre die Einberufung des Beschwerdeführers zu einer Truppenübung gesetzwidrig, weil er im Jahre 1975 freiwillig verlängerten Grundwehrdienst im Ausmaß von mehr als zwei Monaten geleistet hat.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag diese Rechtsprechung aber nicht aufrechtzuerhalten. § 28 Abs. 4 des Wehrgesetzes 1978 lautete: "Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten geleistet haben, sind von der Verpflichtung
zur Ableistung von Truppenübungen ... befreit". Diese
Bestimmung geht auf den wörtlich gleichlautenden, mit der Wehrgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 385, geschaffenen § 28a Abs. 4 zurück.
Im Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 1989 blieb unberücksichtigt, daß das Wehrgesetz 1955 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 272/1971 im § 28 Abs. 4 ausdrücklich von der Truppenübungspflicht von Wehrpflichtigen nach Beendigung des freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes sprach, und zwar im Zusammenhang mit der Begrenzung des zeitlichen Abstandes zwischen Beendigung des Grundwehrdienstes oder des freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes und der jeweils zu leistenden Truppenübung. Mit der Novelle BGBl. Nr. 385/1977 entfiel diese ausdrückliche Erwähnung. Nichts deutet aber darauf hin, daß damit an der Truppenübungspflicht von Wehrpflichtigen, die freiwillig verlängerten Grundwehrdienst geleistet haben, an sich etwas geändert werden sollte. Lediglich die zitierte zeitliche Begrenzung sollte beseitigt werden (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 162 Blg.NR XIV. GP, S. 22). Auf Grund dessen kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Leistung des freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes nach § 28 b des Wehrgesetzes 1955 den Zweck, dem die Verlängerung des Grundwehrdienstes nach § 28 a Abs. 4 leg. cit. (bzw. § 28 Abs. 4 des Wehrgesetzes 1978) dient, miteinschließt. Der Beschwerdeführer ist daher nach wie vor truppenübungspflichtig.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich veranlaßt, darauf hinzuweisen, daß das zum freiwillig verlängerten Grundwehrdienst Gesagte in Ansehung seines Zweckes und seiner Auswirkungen auf die Truppenübungspflicht in gleicher Weise auf den Wehrdienst als Zeitsoldat im Sinne des § 32 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 577, zu gelten hat.
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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