Normen
WehrG 1955 §28 Abs8 idF 1974/089;
WehrG 1955 §28 Abs8;
WehrG 1955 §28b Abs9 idF 1977/385;
WehrG 1978 §29 Abs9 idF 1988/342;
WehrG 1955 §28 Abs8 idF 1974/089;
WehrG 1955 §28 Abs8;
WehrG 1955 §28b Abs9 idF 1977/385;
WehrG 1978 §29 Abs9 idF 1988/342;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid (Einberufungsbefehl) wurde der am 26. Juli 1956 geborene Beschwerdeführer gemäß § 36 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, zur Ableistung einer Kaderübung in der Zeit vom 12. bis 13. Jänner 1990 einberufen. Laut der beigegebenen Begründung gehört der Beschwerdeführer zum Personenkreis des § 29 Abs. 9 des Wehrgesetzes 1978 in der geltenden Fassung. Seine Heranziehung zu dieser Kaderübung sei militärisch erforderlich, weil für die durch den Beschwerdeführer auszuübende Mobfunktion kein anderer geeigneter Wehrpflichtiger zur Verfügung stehe, die Besetzung dieser Funktion aber für die Erhaltung des Einsatzwertes des Bundesheeres erforderlich sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 29 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 342, sind Kaderübungen Waffenübungen zur Heranbildung von Wehrpflichtigen für Kaderfunktionen sowie zur Erhaltung und Vertiefung ihrer erworbenen Befähigungen. Kaderfunktionen sind Kommandanten- und Fachfunktionen. Die Gesamtdauer beträgt (lit. a) für Offiziersfunktionen 90 Tage, (lit. b) für die übrigen Kaderfunktionen 60 Tage.
Nach § 29 Abs. 9 erster Satz des Wehrgesetzes 1978 in der genannten Fassung können nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen (lit. a) Offiziere und Offiziersanwärter des Milizstandes bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres ohne ihre Zustimmung zu Kaderübungen (Abs. 1) herangezogen werden, sofern sie nicht schon auf Grund freiwilliger Meldung (Abs. 6) oder auf Grund eines Auswahlbescheides (Abs. 7 und 8) zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet sind.
Gemäß Art. VI Abs. 1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1988 sind unter anderem Wehrpflichtige der Reserve, die mit Ablauf des 30. Juni 1988 ihre Verpflichtung zur Leistung von Truppen- oder von Kaderübungen noch nicht vollständig erfüllt haben, mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (1. Juli 1988) Wehrpflichtige des Milizstandes.
Nach seinem Vorbringen leistete der Beschwerdeführer beginnend mit Oktober 1974 seinen Grundwehrdienst und anschließend einen freiwillig verlängerten Grundwehrdienst als "EinjährigFreiwilliger". Nach einer in der Folge geleisteten freiwilligen Waffenübung wurde er zum Fähnrich ernannt. Der Beschwerdeführer begründet die vermeintliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zunächst damit, daß nach der Rechtslage vor der Wehrgesetz-Novelle 1977 insbesondere bei "Einjährig-Freiwilligen" die Einberufung zu Kaderübungen nur auf Grund einer freiwilligen Verpflichtungserklärung und außerdem nur innerhalb von acht Jahren nach Entlassung aus dem freiwillig verlängerten Grundwehrdienst möglich gewesen sei. Er habe im Vertrauen auf diese Regelung und im Sinne der ihm seinerzeit erteilten Informationen freiwillig verlängerten Grundwehrdienst geleistet. Es sei unzulässig, den § 29 Abs. 9 des Wehrgesetzes 1978 in der nunmehr geltenden Fassung auf Wehrpflichtige anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung "den Grad eines Reserveoffiziersanwärters erlangt haben, soweit es sich um eine Einberufung zu einer Kaderübung ohne vorangegangene Zustimmung des Wehrpflichtigen handelt".
Dieses Vorbringen ist nicht berechtigt. Bereits das mit 16. Februar 1974 in Kraft getretene Bundesgesetz BGBl. Nr. 89/1974 sah (in Abänderung des § 28 Abs. 8 des damals geltenden Wehrgesetzes) vor, daß unter anderem Wehrpflichtige der Reserve, die Reserveoffiziere oder Reserveoffiziersanwärter sind, nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres ohne ihre Zustimmung zu Kaderübungen herangezogen werden können. Für diesen Personenkreis war sohin auch die bis dahin geltende zeitliche Begrenzung ihrer Kaderübungspflicht auf acht Jahre nach ihrem Ausscheiden aus dem Präsenzdienst entfallen. Die besagte Regelung wurde durch die vom Beschwerdeführer erwähnte Wehrgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 385, (nunmehr im § 28b Abs. 9) lediglich durch Einfügen eines zweiten Satzes dahin ergänzt, daß vor dem 1. August 1977 geleistete Kaderübungen auf das zu leistende Gesamtausmaß anzurechnen sind. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist daher durch die Wehrgesetz-Novelle 1977 die hier maßgebliche Rechtslage nicht zu seinen ungunsten geändert worden. Der Beschwerdeführer hat sich zwar (mit ausdrücklicher Zustimmung seiner Mutter) mit schriftlicher Erklärung vom 28. Jänner 1974, also noch im zeitlichen Geltungsbereich der von ihm erwähnten früheren günstigen Regelung, zur Leistung eines Präsenzdienstes in der Dauer von insgesamt 12 Monaten verpflichtet. Für den Beschwerdeführer ist aber aus dem Umstand, daß er diese Verpflichtungserklärung noch vor dem Inkrafttreten der in Rede stehenden Regelung abgegeben hat, deshalb nichts zu gewinnen, weil sich die hier maßgebliche Rechtslage nachträglich geändert hat (siehe zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der vorliegenden Regelung die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes Slg. 8264/1978 und 9928/1984).
Was die vom Beschwerdeführer vermißte ausreichende Begründung für das Vorliegen militärischer Erfordernisse unter Berücksichtigung seiner Eignung und besonderen persönlichen Umstände anlangt, vermag das Beschwerdevorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Als Offizier des Milizstandes gehört der Beschwerdeführer unbestritten zum Personenkreis des § 29 Abs. 9 des Wehrgesetzes 1978. Die Erreichung des Dienstgrades "Fähnrich" setzte voraus, daß der Beschwerdeführer die hiefür notwendige militärische Befähigung erlangt hatte. Dem Gesetz ist zu entnehmen, daß Kaderübungen aus den im ersten Satz des § 29 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1978 genannten Gründen - so insbesondere zur Erhaltung und Vertiefung erworbener Befähigungen - an sich militärisch erforderlich sind. Die jederzeitige Einberufung zu Kaderübungen im Rahmen der im § 29 Abs. 1 und 9 des Wehrgesetzes 1978 genannten zeitlichen Grenzen entspricht daher eo ipso militärischen Erfordernissen und bedarf deshalb insofern keiner näheren Begründung (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Mai 1988, Zl. 88/11/0010, und vom 17. Oktober 1989, Zl. 88/11/0066).
Der Beschwerdeführer meint, ein erhöhtes Begründungserfordernis einem von ihm zitierten Absatz in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage für die Wehrgesetz-Novelle 1977 (162 Blg. NR 14. GP, S. 23) entnehmen zu können. Diese Passage betrifft aber die im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommende, durch die Wehrgesetz-Novelle 1977 eingeführte (nunmehr in § 29 Abs. 7 und 8 des Wehrgesetzes 1978 enthaltene) Verpflichtungsregelung und die in diesem Rahmen vorgesehene Erlassung von Auswahlbescheiden; dabei ist auf die persönlichen Verhältnisse der nach den jeweiligen territorialen Bedürfnissen auszuwählenden Wehrpflichtigen angemessen Rücksicht zu nehmen. Das vom Beschwerdeführer (in seiner Äußerung vom 5. Februar 1990) daraus abgeleitete erhöhte Begründungserfordernis bei einer Einberufung nach § 29 Abs. 9 des Wehrgesetzes 1978 ("infolge eines Größenschlusses") besteht schon deshalb nicht, weil entgegen seiner Meinung eine solche Einberufung nicht "noch strengere Voraussetzungen zu erfüllen hat".
Die Beschwerde erweist sich als nicht berechtigt und ist deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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