VwGH 90/09/0048

VwGH90/09/004818.10.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Mag. Meinl, Dr. Fürnsinn, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 3. Jänner 1990, Zl. 945.099/1-2a/89, betreffend Härteausgleich nach KOVG, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
B-VG Art130 Abs2;
KOVG 1957 §3 Abs1;
KOVG 1957 §4 Abs1;
KOVG 1957 §64 Abs2;
KOVG 1957 §76 Abs1 idF 1984/212 ;
KOVG 1957 §76 idF 1984/212;
KOVG 1957 §76;
VwGG §48 Abs1 Z1;
AVG §8;
B-VG Art130 Abs2;
KOVG 1957 §3 Abs1;
KOVG 1957 §4 Abs1;
KOVG 1957 §64 Abs2;
KOVG 1957 §76 Abs1 idF 1984/212 ;
KOVG 1957 §76 idF 1984/212;
KOVG 1957 §76;
VwGG §48 Abs1 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war im Jahre 1934 Angehöriger des Schutzkorps und dem Gendarmerieposten Althofen zur Dienstleistung zugeteilt. Als solcher hatte er die Obliegenheit eine Eisenbahnbrücke gegen Sabotage zu bewachen. Im Dezember 1934 stürzte er bei Ausübung seines Dienstes und zog sich dabei eine Verletzung am rechten Knie zu.

Mit Entscheidung des Schiedsgerichtes des Landesinvalidenamtes für Kärnten vom 16. April 1937 wurde ihm nach dem damals geltenden Invalidenentschädigungsgesetz eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbsminderung von über 75 v.H. zuerkannt, weil das Schiedsgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen einer Osteomyelitis (Spitalsaufenthalt des Beschwerdeführers vom 21. Februar 1935 bis 29. September 1935, versteiftes Kniegelenk) und dem vorher dargestellten Sturz bejahte.

Diese Entscheidung wurde nach dem Anschluß Österreichs mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 26. April 1938 aufgehoben. Der Versorgungsanspruch des Beschwerdeführers wurde in der Folge mit Entscheidung des Schiedsgerichtes des Landesinvalidenamtes für Kärnten vom 3. Jänner 1939 mit der Begründung abgewiesen, daß nach dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Osteomyelitis und dem im Jahre 1934 erfolgten Sturz nicht gegeben sei.

Nach 1945 bzw. nach dem Inkrafttreten des Kriegsopferversorgungsgesetzes stellte der Beschwerdeführer wiederholt Anträge auf Gewährung von Beschädigtenrente bzw. auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Diese Begehren wurden von den Versorgungsbehörden erster bzw. zweiter Instanz teils aus formellen Gründen, teils deshalb, weil der ursächliche Kausalzusammenhang zwischen der Knieverletzung und der Osteomyelitis, welche schließlich 1975 zur Amputation des rechten Oberschenkels des Beschwerdeführers geführt hatte, nach den eingeholten Sachverständigengutachten nicht mit Wahrscheinlichkeit bejaht werden konnte, abgewiesen.

Am 27. Jänner 1989 richtete der Beschwerdeführer folgendes Schreiben an die Versorgungsbehörde erster Instanz:

"Seit Jahrzehnten kämpfe ich erfolglos um die Gewährung einer Rente nach dem Kriegsopferfürsorgegesetz. Im Zuge des Kampfes für Österreichs Freiheit gegen den Nationalsozialismus war ich als Wachorgan für die Bahnlinien eingesetzt. Dabei habe ich mir eine Verletzung des Kniegelenkes zugezogen. Im Anschluß an diese Verletzung kam es zum Ausbruch einer Osteomyelitis. In weiterer Folge mußte mir das erkrankte Bein amputiert werden. Von den Behörden der ersten Republik wurde mir für diesen gesundheitlichen Schaden eine finanzielle Abgeltung gewährt. Die nationalsozialistische Verwaltung hat diese Entscheidung widerrufen und ich setzte meine Hoffnung auf Gerechtigkeit in die Behörden des neuen Österreichs. Bis heute haben sich die Vertreter des Invalidenamtes einschließlich der Ärzte geweigert, den Zusammenhang zwischen Verletzung und Ausbruch der Myelitis anzuerkennen, obwohl sich die medizinische Lehrmeinung in dieser Frage entscheidend geändert hat. Mittlerweile bin ich ein alter Mann geworden und nicht mehr in der Lage, einen Kampf gegen diese uneinsichtige Bürokratie aufzunehmen. Deshalb ersuche ich Sie, sehr geehrter Herr Präsident, mir auf einem außergewöhnlichen Weg zu meinem Recht zu verhelfen und für eine Anerkennung meiner gesundheitlichen Schädigung Sorge zu tragen. Ich ersuche Sie daher höflichst, für mich die Gewährung eines Härteausgleiches zu erreichen."

Ergänzend zu diesem Ansuchen legte der Beschwerdeführer ein ärztliches Gutachten des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Dr. Z, vom 25. Juli 1989 vor, in welchem dieser zum Ergebnis kommt, daß die Kausalität zwischen dem im Dezember 1934 erlittenen Trauma und der beim Beschwerdeführer aufgetretenen Osteomyelitis gegeben sei.

Im Hinblick auf dieses Gutachten wurde neuerlich der ärztliche Dienst befaßt, der das vom Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten als auf den ersten Blick sehr schlüssig bezeichnet, trotzdem aber vermeinte, daß es das seinerzeit eingeholte Amtsgutachten nicht völlig entkräften könne. Eine im Wege des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland eingeholtes ärztliches Gutachten auf Aktenbasis vom 3. November 1989 verneinte die Möglichkeit auf Grund der vorliegenden Unterlagen entsprechende Rückschlüsse auf die Kausalität zu ziehen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Härteausgleiches gemäß § 76 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 abgewiesen.

Zur Begründung führt die belangte Behörde nach zusammengefaßter Wiedergabe der in der Angelegenheit des Beschwerdeführers bereits durchgeführten Verfahren und der auf Grund des gegenständlichen Ansuchens eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten im wesentlichen weiter aus, auch der ärztliche Fachberater der belangten Behörde habe nach eingehender Prüfung der Aktenlage und unter Berücksichtigung der beigebrachten Atteste und Gutachten zum Ausdruck gebracht, daß bei Beachtung der medizinisch unumgänglichen Normen ein medizinisch kausaler Zusammenhang zwischen der Traumatisierung des rechten Kniegelenkes und dem Auftreten der Osteomyelitis des rechten Oberschenkels, der zum Verlust des rechten Oberschenkels geführt habe, als unwahrscheinlich zu beurteilen sei. Ein Rechtsanspruch auf eine Beschädigtenrente nach dem KOVG 1957 sei mangels der geforderten medizinischen Voraussetzungen nicht gegeben.

Ein Härteausgleich sei aus folgenden Gründen nicht zu bewilligen gewesen. Die Bestimmung des § 76 KOVG 1957 solle der belangten Behörde die Möglichkeit eröffnen, eine infolge der besonderen Umstände des Einzelfalles besonders harte Auswirkung des KOVG, die der Gesetzgeber, wäre sie vorhersehbar gewesen, vermieden hätte, zu mildern. Im vorliegenden Fall sei der Rechtsanspruch auf die Gewährung von Versorgungsleistungen deswegen ausgeschlossen, weil die im Gesetz geforderte Anspruchsvoraussetzung, nämlich der ursächliche Zusammenhang zwischen der im Jahre 1935 am rechten Oberschenkel aufgetretenen Osteomyelitis mit der während der seinerzeitigen Dienstverrichtung als Angehöriger des Schutzkorps zugezogenen Knieverletzung nicht bestehe. Das Fehlen der in den aufgestellten Normen umschriebenen Anspruchsvoraussetzungen stelle aber grundsätzlich keine besondere Härte dar. Im Antrag des Beschwerdeführers selbst würden keine außergewöhnlichen Umstände vorgebracht, wonach sich durch die Anwendung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen im konkreten Falle im Sinne des § 76 KOVG 1957 eine Härte ergeben hätte. Da eine bloße Versagung des geltend gemachten Rechtsanspruches nicht als besondere Härte im Sinne der genannten Bestimmungen anzusehen sei, und anderseits die Gewährung des beantragten Härteausgleiches lediglich eine Umgehung des vom Gesetzgeber ausdrücklich erklärten Willens bedeuten würde, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 76 Abs. 1 KOVG 1957 bestimmt:

"Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag oder von Amts wegen einen Ausgleich gewähren."

Die Gewährung eines Härteausgleiches gemäß § 76 KOVG 1957 steht im Ermessen der Behörde. Wer die Gewährung eines Ausgleiches wegen besondere Härte geltend macht, ist Partei im Sinne des gemäß § 86 Abs. 1 KOVG 1957 anzuwendenden § 8 AVG 1950. Die Gewährung eines Ausgleiches gemäß § 76 KOVG 1957 setzt zunächst voraus, daß "sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben". Erst dann kann die Behörde von dem ihr in dieser Bestimmung eingeräumten Ermessen einen positiven Gebrauch machen (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21. April 1982, Zl. 1647/78, Slg. N.F. Nr. 10709/A).

Im Beschwerdefall kommen als Vorschriften des KOVG 1957, aus denen sich allenfalls Härten ergeben können, der § 4 und die Bestimmungen über die Bemessung (§§ 7 ff) in Betracht.

Die vom Gesetz geforderte besondere Härte muß durch Tatsachen und Umstände des Einzelfalles gegeben sein (vgl. die Erkenntnisse vom 10. April 1985, Zlen. 84/09/0220 und 85/09/0062; ferner das Erkenntnis vom 5. Juni 1985, Zl. 85/09/0067). Liegt eine besondere Härte nicht vor, dann ist die Gewährung eines Ausgleiches zu versagen, ohne daß auf die allenfalls für eine positive Ermessensübung entsprechende tatsächliche wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers eingegangen werden muß (vgl. insbesondere das bereits genannte Erkenntnis des verstärkten Senates vom 21. April 1982).

Die belangte Behörde setzt sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides primär und neuerlich mit der Frage der Kausalitätsbeurteilung der Osteomyelitis des Beschwerdeführers auseinander und gelangt zu der bereits seinerzeit mit rechtskräftigen Bescheid ausgesprochenen Aussage, daß ein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf eine Beschädigtenrente nach dem KOVG "mangels der geforderten medizinischen Voraussetzungen", also mangels Kausalität des seinerzeitigen Unfalles für die Beschädigung des Beschwerdeführers im Sinne des § 4 KOVG 1957 nicht gegeben ist. In weiterer Folge verneint die belangte Behörde das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 76, weil "das Fehlen der in den aufgestellten Normen umschriebenen Anspruchsvoraussetzungen" grundsätzlich keine besondere Härte darstellen kann und der Beschwerdeführer im Antrag selbst keine außergewöhnlichen Umstände, aus denen sich eine Härte im Sinne des § 76 KOVG 1957 ergeben hätte, vorgebracht habe.

Diese Rechtsauffassung der belangten Behörde teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht, weil jede Anwendung des § 76 KOVG 1957 voraussetzt, daß wegen des Fehlens einer der gesetzlichen Voraussetzungen an sich kein Anspruch auf Versorgung besteht. So ist beispielsweise im § 3 Abs. 1 KOVG 1957 ausdrücklich festgelegt, daß nur österreichische Staatsbürger versorgungsberechtigt sind. Die Anwendung dieser Bestimmung auf Personen, die insbesondere durch die Auflösung der österreichisch-ungarischen Monarchie die österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben, wird aber als besondere Härte im Sinne des § 76 KOVG 1957 gewertet (vgl. beispielsweise Erkenntnis vom 20. Oktober 1988, Zl. 85/09/0160), obwohl es an der Anspruchsvoraussetzung des § 3 Abs. 1 KOVG 1957 mangelt.

Eine andere Wertung ist aber grundsätzlich auch dann nicht aus der Überlegung angezeigt, daß es sich bei der anzuwendenden Bestimmung, aus der die besondere Härte folgen muß, um die Kausalitätsregelung handelt; es sei denn, daß die Frage der Kausalität ausdrücklich verneint werden kann. Wenn aber die besondere Härte darin gesehen wird bzw. gelegen sein kann, daß durch die außerordentlichen Umstände des Falles die Frage, ob wesentlich mehr für als gegen die Kausalität spricht, mangels entsprechender Beweismittel nicht mehr eindeutig beantwortet werden kann, so kann darin eine besondere Härte im Sinne des § 76 KOVG gelegen sein.

Im Beschwerdefall stellt die belangte Behörde zwar auf Seite 4 der Begründung des angefochtenen Bescheides fest, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Erkrankung des Beschwerdeführers und seiner seinerzeitigen Dienstverletzung nicht besteht. Diese Feststellung findet aber in den ärztlichen Gutachten keine hinreichende Deckung, die - nach der Begründung des angefochtenen Bescheides - im wesentlichen den Zusammenhang zwischen der Traumatisierung des Kniegelenkes des Beschwerdeführers und dem Auftreten der Osteomyelitis als "unwahrscheinlich" bezeichnen und die Auffassung vertreten, aus den vorliegenden Unterlagen sei kein wie immer gearteter Rückschluß auf die Kausalität möglich. Dagegen enthalten die Gutachten keinesfalls die Schlußfolgerung, die vorliegenden Unterlagen schlössen eine Kausalität im Sinne des § 4 KOVG überhaupt aus.

In weiterer Folge verneint die belangte Behörde die für das Vorliegen einer "besonderen Härte" erforderlichen Tatsachen und Umstände des Einzelfalles unter Bezugnahme auf den Antrag des Beschwerdeführers, in dem angeblich keine solchen Umstände vorgebracht worden seien.

Auch dieser Auffassung bzw. Wertung kann sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anschließen. Aus dem Ansuchen des nicht vertretenen Beschwerdeführers ist erkennbar, daß er selbst die besondere Härte in der Kausalitäts- bzw. Beweisproblematik nach § 4 KOVG 1957 sieht. Unter Berücksichtigung der mehrfachen Verfahren und der amtsbekannten Sachlage, insbesondere des Umstandes, daß beim Beschwerdeführer seinerzeit (April 1937) die Kausalität des Sturzes für die in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgetretene Osteomyelitis vom Schiedsgericht des Landesinvalidenamtes für Kärnten eingehend begründet bejaht worden ist und diese Entscheidung erst nach dem Anschluß Österreichs 1938 aufgehoben worden ist, sowie unter Beachtung des ältesten noch bei den Verwaltungsakten befindlichen ärztlichen Gutachtens vom Deutsch-Ordensspital vom 31. Jänner 1939, in dem bestätigt wird, daß sich der Beschwerdeführer vom 21. Februar 1935 bis 29. September 1935 in diesem Krankenhaus befunden hat und die Krankheit (Osteomyelitis) als "jedenfalls durch den Sturz AUSGELÖST" bezeichnet wird, kann sich die belangte Behörde nicht zu Recht darauf zurückziehen, der Beschwerdeführer habe keine außergewöhnlichen Umstände vorgebracht. Daß der Beschwerdeführer nach seinen Bemühungen die besondere Härte im Sinne des § 76 in Verbindung mit § 4 KOVG 1957 auch im langen Zeitablauf, in der geschichtlichen Entwicklung und der Beweisproblematik insbesondere im Hinblick auf eine Teilkausalität bzw. Auslöseproblematik gesehen hat, muß vielmehr als offenkundig bezeichnet werden. Ausgehend von der vorher dargelegten Rechtsauffassung und weil im Beschwerdefall die Kausalität nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann, war die belangte Behörde nicht berechtigt davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe keine außergewöhnlichen Umstände vorgebracht.

Der angefochtene Bescheid mußte aus den vorher dargelegten Gründen, weil die belangte Behörde von der unrichtigen Rechtsauffassung ausgegangen ist, daß sich aus der Anwendung des § 4 KOVG 1957 grundsätzlich keine besondere Härte im Sinne des § 76 KOVG 1957 ergeben kann, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich im Rahmen des Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das Mehrbegehren an Stempelgebühren war abzuweisen, weil im Verfahren nach dem KOVG keine Stempelgebührenpflicht besteht.

Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

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