Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BauO OÖ 1976 §23;
BauO OÖ 1976 §45;
BauO OÖ 1976 §49 Abs4;
BauO OÖ 1976 §49;
BauRallg;
GewO 1973 §353;
GewO 1973 §359;
ROG OÖ 1972 §16 Abs3;
ROG OÖ 1972 §16;
ROG OÖ 1972 §2;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BauO OÖ 1976 §23;
BauO OÖ 1976 §45;
BauO OÖ 1976 §49 Abs4;
BauO OÖ 1976 §49;
BauRallg;
GewO 1973 §353;
GewO 1973 §359;
ROG OÖ 1972 §16 Abs3;
ROG OÖ 1972 §16;
ROG OÖ 1972 §2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.680,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 24. Juli 1986 ersuchte die Erstmitbeteiligte bei der mitbeteiligten Marktgemeinde um die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Kesselraumes samt Lagerraum zur Errichtung einer Hackschnitzelverbrennungsanlage auf dem Grundstück Nr. 2194/1, EZ 121 KG Y. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 25. August 1986 die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen erteilt. Die dagegen erhobene Berufung von Anrainern - die Beschwerdeführerin, deren Grundstück A-Straße Nr. 7 schräg gegenüber dem zu bebauenden Grundstück liegt, war nicht unter ihnen - wies der Gemeinderat mit Bescheid vom 2. Oktober 1986 als unbegründet ab. Der Vorstellung der Anrainer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. Februar 1987 keine Folge gegeben.
Mit Schreiben vom 6. Juli 1987, gerichtet an das Marktgemeindeamt der mitbeteiligten Marktgemeinde, erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe durch Zufall am 4. Juli 1987 erfahren, daß schräg gegenüber ihrem Haus eine Hackschnitzelanlage geplant sei. Sie sei gegen dieses Projekt, welches ihr als Anrainerin nur Nachteile bringe; niemals habe jemand von ihr eine Vollmacht bekommen und sie bei den Bauverhandlungen vertreten. Sie habe auch bis heute keinen Baubescheid bekommen, dessen Zustellung sie mit diesem Schreiben beantrage. Nach Zustellung des Baubewilligungsbescheides vom 25. August 1986 brachte die Beschwerdeführerin dagegen die Berufung ein, die mit Bescheid des Gemeinderates vom 15. Oktober 1987 abgewiesen wurde. Der dagegen eingebrachten Vorstellung der Beschwerdeführerin gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 16. Mai 1988 Folge, hob den Bescheid des Gemeinderates auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe nie jemanden bevollmächtigt, es gebe auch keine "bisher geübte Praxis" in dieser Richtung, sodaß weder die Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung noch auch die Bescheidzustellung mit Wirksamkeit für die Beschwerdeführerin an Frau H. R. erfolgen konnte. Durch diesen Verfahrensmangel sei der Beschwerdeführerin die Möglichkeit entzogen worden, rechtzeitig von der Verhandlung Kenntnis zu nehmen, in die Projektsunterlagen einzusehen und festzustellen, ob und inwieweit sie durch das Projekt in ihren Rechten verletzt würde. Inhaltlich wende sich die Vorstellung gegen das gegenständliche Projekt dahingehend, daß es sich nicht um die Herstellung einer Wärmeversorgungsanlage für ein Schulgebäude, sondern um eine gewerbliche Anlage, die der Versorgung verschiedener Abnehmer diene, handle. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin trete durch die Anlage nicht nur eine unzumutbare Rauch- und Geruchsbelästigung, verbunden mit einer Gesundheitsgefährdung, sondern auch eine unzumutbare Lärmbelästigung für die Nachbarn im gegenständlichen Wohngebiet ein. Auf Gemeindeebene sei nicht festgestellt worden, ob die Emissionen, die von der Anlage zu erwarten seien, für die Nachbarn unzumutbare Beeinträchtigungen mit sich bringen würden. Es sei auch die Frage nicht geklärt, ob das Bauvorhaben dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan entspreche. Der Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde leide daher an einem wesentlichen Begründungsmangel, sodaß die Beschwerdeführerin in ihren subjektiven Rechten verletzt und der Vorstellung allein schon aus diesem Grunde Folge zu geben gewesen sei.
Da der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde innerhalb von sechs Monaten eine neuerliche Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin (zunächst) nicht erlassen hat, brachte die Beschwerdeführerin zur hg. Zl. 88/05/0258 eine Säumnisbeschwerde ein. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde hat innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist den Bescheid vom 27. April 1989 erlassen. Das Verfahren zu Zl. 88/05/0258 wurde daher mit Beschluß vom 30. Mai 1989 gemäß § 36 Abs. 2 VwGG eingestellt.
Nach Einholung verschiedener Gutachten gab der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde mit dem Bescheid vom 27. April 1989 der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin neuerlich Vorstellung an die belangte Behörde. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. November 1989 wurde der Vorstellung mit der Feststellung, daß die Beschwerdeführerin durch den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 27. April 1989 in ihren Rechten nicht verletzt werde, keine Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete, ebenso wie die erst- und die zweitmitbeteiligte Partei, eine Gegenschrift, in der jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht darauf verletzt, daß in ihrer Nachbarschaft nur Bauwerke errichtet werden, die dem Flächenwidmungsplan entsprechen und von denen nur solche Immissionen zu erwarten sind, die der Beschwerdeführerin unter Bedachtnahme auf die Widmung des Grundstückes zugemutet werden können. Nach ihrem Vorbringen seien die eingeholten Sachverständigengutachten dem Gewerbeverfahren entnommen worden bzw. bezögen sie sich auf das in der Natur bereits errichtete, mit dem eingereichten Bauprojekt aber nicht idente Bauwerk. Die Verwendung der Gutachten wäre nur dann zulässig, wenn zunächst eine entsprechende Änderung des Bauprojektes durchgeführt worden wäre. Die Gutachten gingen in Bezug auf das eingereichte Bauprojekt von unrichtigen Daten und Angaben aus und seien überdies ergänzungsbedürftig und unrichtig. Jedenfalls hätte eine ordnungsgemäße Verfahrensdurchführung ergeben, daß die von der gegenständlichen Anlage ausgehenden Emissionen auf den Nachbargrundstücken Immissionen an Lärm, Geruch und Abgasen bewirkten, die nicht nur eine unzumutbare Belästigung, sondern auch eine Gesundheitsgefährdung der Nachbarn mit sich brächten. Gemäß § 16 Abs. 3 des OÖ Raumordnungsgesetzes (ROG) sei die Errichtung eines derartigen Betriebes im Wohngebiet nicht zulässig.
Zunächst ist festzustellen, daß nach dem hier maßgeblichen Flächenwidmungsplan 1976 (Beschluß des Gemeinderates vom 14. Juni 1976) das zu bebauende Grundstück im Wohngebiet mit der Sonderwidmung "Schule" liegt. Die Gemeindeaufsichtsbehörde hat zutreffend bereits in ihrem Bescheid vom 16. Mai 1988 erkannt, daß die Baubehörde zu prüfen hat, ob bei Bauvorhaben die Betriebstype als solche nach der im Flächenwidmungsplan vorgesehenen Flächenwidmung und nach den von der Baubehörde wahrzunehmenden Vorschriften zulässig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. März 1984, Zl. 83/05/0137, BauSlg. Nr. 214, sowie das Erkenntnis vom 7. Juli 1988, Zl. 88/05/0114). Da sich der Inhalt der im Flächenwidmungsplan 1976 festgesetzten Widmung "Wohngebiet" (mangels einer anderslautenden gesetzlichen Übergangsbestimmung) nach dem Inhalt jener gesetzlichen Bestimmungen richtet, die im Zeitpunkt der Erlassung des Flächenwidmungsplanes gegolten haben (vgl. dazu das bereits zitierte Erkenntnis vom 7. Juli 1988), wurde die Zulässigkeit grundsätzlich zutreffend an § 16 Abs. 3 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1972, gemessen. Nach dieser Bestimmung sind als Wohngebiete solche Flächen vorzusehen, die für Wohngebäude bestimmt sind; andere Bauten und sonstige Anlagen dürfen in Wohngebieten nur errichtet werden, wenn sie wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen dienen und ihre ordnungsgemäße Benützung keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Bewohner mit sich bringt. Hieraus ist abzuleiten, daß in Wohngebieten Betriebe nur dann zulässig sind, wenn sie bestimmten, näher bezeichneten Bedürfnissen dienen und jede Gefährdung oder unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft ausgeschlossen ist (vgl. das oa. Erkenntnis vom 7. Juli 1988).
Mit der Frage, ob die Anlage wirtschaftlichen oder sozialen Bedürfnissen im Sinne des § 16 Abs. 3 O.Ö. ROG dient, hat sich der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde und in der Folge auch die belangte Behörde zwar auseinandergesetzt. Auf Grund der in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen, wonach die mitbeteiligte Marktgemeinde mit 100 % an der Nahwärmeversorgung X Gesellschaft m.b.H. beteiligt ist, die Abgabe von Wärme neben der Versorgung der Schule an nicht gemeindeeigene Anlagen ohne Erwerbsabsicht, sondern nach dem Kostendeckungsprinzip erfolge und die Anlage lediglich die sonst erforderlichen Einzelheizanlagen ersetze, und, wie im Bescheid des Gemeinderates ausdrücklich festgehalten wird, die Beheizung der Hauptschule mit einer Hackschnitzelheizung ausschließlich aus Umweltschutzgründen erfolgt, geht aber nicht hervor, daß diese Anlage wirtschaftlichen oder sozialen Bedürfnissen dient. Sosehr es wünschenswert scheinen mag, daß allenfalls die Schwefelemissionen der bisherigen Hauptschulheizung sowie die Emissionen aus den Heizungsanlagen der angeschlossenen privaten Häuser wegfallen, so findet doch diese Zielsetzung im § 16 Abs. 3 ROG nur unter dem Blickwinkel Deckung, daß durch die Reduktion von Schadstoffen ökologische Folgeschäden vermindert werden. Inwiefern durch die Anlage ein derartiger Erfolg erzielt oder inwieweit damit unmittelbar wirtschaftlichen oder sozialen Bedürfnissen entsprochen werden soll, kann den vorgelegten Verwaltungsakten nicht entnommen werden. Die Aufsichtsbehörde hätte diesen Mangel entweder selbst aufgreifen und das Verfahren in dieser Richtung ergänzen müssen oder den Bescheid des Gemeinderates aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat verweisen müssen. Da sie dies nicht erkannte, belastete sie schon aus diesem Grund den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Zur Frage, ob durch die geplante Anlage eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft ausgeschlossen ist und sie daher gemäß § 16 Abs. 3 O.Ö. ROG im Wohngebiet zulässig ist, holte der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde das Gutachten eines medizinischen Amtssachverständigen ein. Dieses Gutachten vom 29. März 1989 stützte sich auf die von technischen, maschinenbautechnischen und immissionstechnischen Amtssachverständigen anläßlich einer Verhandlung vom 17. Dezember 1988 erstellten Befunde und Gutachten, einen Lärmmeßbericht der Unterabteilung Immissionsschutz vom 20. Juli 1988, eine Ausbreitungsrechnung nach Ö-NORM M 9440 vom 16. November 1988, eine Stellungnahme des immissionstechnischen Amtssachverständigen vom 15. März 1989, sowie auf Wahrnehmungen, die bei Lokalaugenscheinen am 20. Jänner 1988 und 22. November 1988 bei drei, während der Nachtstunden durchgeführten Hörproben gemacht wurden. In diesem Gutachten wird zunächst festgestellt, daß infolge der hohen Verbrennungstemperaturen von 1000 Grad bis 2000 Grad C eine vollständige Verbrennung gewährleistet sei, sodaß geruchsbehaftete organische Substanzen praktisch nicht auftreten.
Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren. Da dem eingereichten Bauprojekt nach seiner Anlagenbeschreibung jedoch zu entnehmen ist, daß die Verbrennungstemperaturen des Hackgutes je nach Wassergehalt zwischen 1000 und 1200 Grad C liegen, geht das Gutachten vom 29. März 1989 in diesem Punkt schon insofern von unzutreffenden Voraussetzungen aus, als das eingereichte Projekt keine Verbrennungstemperaturen bis 2000 Grad C vorsieht. In diesem Gutachten stellte die Amtssachverständige weiters fest, daß bei ordnungsgemäßem Betrieb der Hackschnitzelanlage, das heiße, bei Einhaltung der in den Verhandlungsschriften vom 14. August 1986 und insbesondere vom 17. Dezember 1988 vom maschinenbautechnischen und immissionstechnischen Amtssachverständigen vorgeschriebenen Auflagen außer mit Lärm nur mit Staubemissionen und beim Betrieb der Ölfeuerungsanlage mit SO2-Emissionen zu rechnen sei. Sie führte weiters aus, laut Testbericht sei für die Umgebung der Betriebsanlage am 27. April 1988 in der Zeit von 0.00 Uhr bis 1.30 Uhr ein Grundgeräuschpegel von 30,0 dB ermittelt worden. Die Messung des Störpegels beim Betrieb der Hackschnitzelanlage habe für die Meßpunkte 1 und 4 38,3 bzw. 31,5 dB, für den Meßpunkt 2 39,0 dB und für den Meßpunkt 3 37,7 dB ergeben. (Die Liegenschaft der Beschwerdeführerin liegt zwischen den Meßpunkten 2 und 3). Im Gutachten wurde weiters ausgeführt, statistisch gesehen träten erst bei Überschreiten des Grundgeräuschpegels um mehr als 10 dB verbreitet Beschwerden auf. Da laut neueren Untersuchungen als Toleranzgrenze für einen erholsamen Schlaf 44 dB (A) Leq angesehen werden, vorausgesetzt, daß die Lärmeinwirkung relativ kontinuierlich sei, was für die gegenständliche Anlage zutreffe, stelle der durch den Heizbetrieb verursachte Lärm weder eine Gefährdung für Leben oder Gesundheit der Menschen der Umgebung dar, noch rufe er eine erhebliche Störung des Wohlbefindens hervor. Bei der Hörprobe am 15. November 1988 habe ein dumpfes gleichmäßiges, offenbar vom Saugluftgebläse verursachtes Geräusch, subjektiv ohne wesentlich tonhaltige Komponenten, festgestellt werden können. Störgeräusche seien nicht aufgetreten. Das vor dem Haus A-Straße 6 (Meßpunkt 2) durch die Heizanlage verursachte Geräusch sei vom Lärm einzelner auf der Z Bundesstraße fahrender Pkw nahezu völlig und von den Lkw überhaupt übertönt worden. Zusammenfassend wurde aus ärztlicher Sicht festgestellt, daß bei Einhaltung der in den Gutachten des technischen, maschinenbautechnischen und immissionstechnischen Amtssachverständigen geforderten Auflagen nicht zu erwarten sei, daß Bewohner des Wohngebietes, in dem die Hackschnitzel-Ölfeuerungsanlage errichtet worden sei, durch den Betrieb der Anlage in unzumutbarer Weise belästigt würden.
Abgesehen davon, daß diesem Gutachten nicht schlüssig entnommen werden kann, weshalb, wenn bei Überschreiten des Grundgeräuschpegels von mehr als 10 dB statistisch gesehen schon verbreitet Beschwerden auftreten, bei einer Überschreitung des Grundgeräuschpegels zwischen 7,7 und 9 dB (bezogen auf das Grundstück der Beschwerdeführerin) aber davon auszugehen sei, daß keine Gesundheitsgefährdung und auch keine unzumutbare Belästigung zu erwarten sei, geht das Gutachten von der Einhaltung von Auflagen, die in Verhandlungen vom 14. August 1986 und vom 17. Dezember 1988 vorgeschrieben wurden, aus. Nun ist im Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob eine Anlage mit der im Flächenwidmungsplan vorgesehenen Flächenwidmung vereinbar ist, wobei ein typenmäßig unzulässiges Bauvorhaben nicht durch Vorschreibung von Auflagen zulässig gemacht werden kann (vgl. Erkenntnis vom 24. April 1990, Zlen. 88/05/0188, AW 88/05/0081). Dies gilt auch für die Oberösterreichische Bauordnung, die zwar in ihrem § 23 Abs. 2 vorsieht, daß bauliche Anlagen in allen Teilen so geplant und errichtet werden müssen, daß schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden, und im § 49 Abs. 4 normiert, daß bei der Erteilung der Baubewilligung die gemäß § 23 und der Durchführungsvorschriften hiezu sowie sonstiger baurechtlicher Bestimmungen im Interesse der Sicherheit, der Festigkeit, des Brand-, Wärme- und Schallschutzes, der Gesundheit und Hygiene, des Umweltschutzes und der Zivilisation, sowie des Orts- und Landschaftsbildes in jedem einzelnen Fall erforderlichen Bedingungen und Auflagen für das Bauvorhaben selbst, für die Ausführung des Bauvorhabens und für die Erhaltung und die Benützung des auf Grund der Baubewilligung ausgeführten Bauvorhabens vorzuschreiben sind. Die §§ 23 und 49 Abs. 4 können aber unter Berücksichtigung des § 16 ROG und der dort aufgezählten Widmungskategorien nur so verstanden werden, daß nur grundsätzlich zulässige bauliche Anlagen unter Vorschreibung von Auflagen zu genehmigen sind. Eine andere Auslegung würde dazu führen, daß bauliche Anlagen, die typenmäßig nur im gemischten Baugebiet, im Betriebsbaugebiet oder im Industriegebiet zulässig sind, durch die Vorschreibung von Auflagen auch im Wohngebiet errichtet werden dürften. Dies widerspräche aber schon den im § 2 ROG normierten Raumordnungsgrundsätzen.
Nun stützt sich das Gutachten vom 29. März 1989 u.a. auf die von technischen, maschinbautechnischen und immissionstechnischen Amtssachverständigen anläßlich der Verhandlung vom 17. Dezember 1988 erstellten Befunde und Gutachten und führt aus, daß bei Einhaltung der insbesondere in der Verhandlung vom 17. Dezember 1988 vorgeschriebenen Auflagen außer mit Lärm mit Staubemissionen und beim Betrieb der Ölfeuerungsanlage mit SO2-Emissionen zu rechnen sei. Im gegenständlichen Bauverfahren hat wenigstens der Aktenlage nach keine Verhandlung am 17. Dezember 1988 stattgefunden. Dem Akt kann auch nicht entnommen werden, welche Befunde und Gutachten bei einer solchen Verhandlung erstellt wurden und ob in diesen Gutachten - anders als im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren - die typenmäßige Zulässigkeit der Anlage überprüft wurde. Nun bestehen ganz allgemein dagegen keine Bedenken, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens eines gewerbebehördlichen Verfahrens im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen, jedoch müssen hiebei die unterschiedlichen Aufgabenstellungen für Baubehörde und Gewerbebehörde beachtet werden (vgl. zu dieser Frage etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1981, Zl. 401/1980, sowie vom 15. Mai 1990, Zl. 89/05/0183). Da angesichts der Aktenlage nicht beurteilt werden kann, ob die Voraussetzungen für die baubehördliche Bewilligungsfähigkeit vorliegen (= typenmäßige Zulässigkeit auch ohne spezielle Auflagen), hätte auch die belangte Behörde erkennen müssen, daß das amtsärztliche Gutachten, das letzlich zur Erteilung der beantragten Baubewilligung führte, keine taugliche Entscheidungsgrundlage für das Baubewilligungsverfahren war. Auch in dieser Hinsicht hätte die belangte Behörde das Verfahren entweder selbst ergänzen oder die erforderlichen Ergänzungen dem Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde auftragen müssen. Da sie dies nicht erkannte, belastete sie auch aus diesem Grund den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989 im Rahmen des Kostenbegehrens.
Mit der Erledigung der Beschwerde ist der mit ihr verbundene Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)