VwGH 89/04/0270

VwGH89/04/027019.6.1990

N gegen Landeshauptmann von Wien vom 21. August 1989, Zl. MA 63-A 29/88/Str, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973

Normen

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
GewO 1973 §366 Abs1 Z1 idF 1988/399;
GewO 1973 §94 Z67 idF 1988/399;
VStG §25 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
GewO 1973 §366 Abs1 Z1 idF 1988/399;
GewO 1973 §94 Z67 idF 1988/399;
VStG §25 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien

- Magistratisches Bezirksamt für den 3. Bezirk - vom 3. Oktober 1988 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe " in Wien 3, in der Zeit vom 5.8.1987 bis zum 9.6.1988 gewerbsmäßige Reparaturen an Fernsehern, Recordern und TV-Fernbedienungen durchgeführt, ohne die entsprechende Gewerbeberechtigung erlangt zu haben". Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 begangen, weshalb gemäß § 366 Abs. 1 GewO 1973 über ihn eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzarreststrafe: 2 Tage) verhängt wurde.

Auf Grund der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 21. August 1989 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 "das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Zeit vom 5. August 1987 bis 8. Juni 1988 behoben und das Verfahren insoweit gemäß § 45 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG 1950, BGBl. Nr. 172) eingestellt; hinsichtlich des 9. Juni 1988" wurde "das angefochtene Straferkenntnis in der Schuldfrage und im Ausspruch über die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Strafvollzuges mit der Ergänzung bestätigt, daß der Berufungswerber das Gewerbe 'Radio- und Fernsehtechniker' unbefugt ausgeübt hat". Die Strafe wurde mit S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe: 24 Stunden) neu bemessen. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach der Anzeige der Magistratsabteilung 59 - Marktamtsabteilung für den 3. Bezirk - vom 13. Juni 1988 sei bei einer Erhebung am 9. Juni 1988 festgestellt worden, daß über dem Gassenlokal des Beschwerdeführers in Wien 3, die Aufschrift "TV-Hi-Fi-VIDEO Service und Verkauf" angebracht gewesen sei. Im Verkaufsraum hätten sich acht Fernsehgeräte ohne Preisauszeichnung befunden, die nach Angabe des anwesenden Verkäufers A zur Reparatur bestimmt gewesen seien. In dem an den Verkaufsraum anschließenden Arbeitsraum seien mehrere zum Teil zerlegte Fernsehgeräte, ein Recorder und mehrere TV-Fernbedienungen gelagert gewesen, die nach Angabe von Herrn A vom Beschwerdeführer teils im Auftrag von Kunden, teils zum Zweck des Wiederverkaufes repariert werden sollten. Wie der Anzeige ferner zu entnehmen sei, habe der Beschwerdeführer gegenüber dem Anzeigeleger telephonisch zugegeben, seit 5. August 1987 unbefugt das Gewerbe "Radio- und Fernsehtechniker" in diesem Standort auszuüben. Der Beschwerdeführer habe (offenbar gemeint: im Schriftsatz vom 12. September 1988) geleugnet, jemals die unbefugte Ausübung des Gewerbes "Radio- und Fernsehtechniker" zugegeben zu haben. Er habe im gegenständlichen Standort nur das freie Gewerbe "Reparaturannahme von elektrischen und elektronischen Geräten" ausgeübt, wozu er auf Grund der von ihm erstatteten Gewerbeanmeldung berechtigt sei. Im Berufungsverfahren seien der Verkäufer A und der Anzeigeleger als Zeugen vernommen worden. Herr A habe ausgesagt, daß die zur Reparatur bestimmten Geräte vom Berufungswerber nicht repariert werden sollten und die zerlegten Fernsehgeräte von den Kunden schon in diesem Zustand gebracht worden seien. Der Anzeigeleger habe hingegen ausgesagt, Herr A habe bei der Erhebung am 9. Juni 1988 eindeutig angegeben, daß die reparaturbedürftigen Geräte vom Beschwerdeführer persönlich instandgesetzt würden; auch hätten sich im Arbeitsraum Werkzeuge befunden, mit denen offenbar an den Geräten gearbeitet worden sei. Da sich der Inhalt des zwischen dem Anzeigeleger und dem Berufungswerber geführten Telephongespräches nicht beweisen lasse, könne die Berufungsbehörde ihrer Entscheidung nur die vom Anzeigeleger bei der Erhebung vom 9. Juni 1988 gemachten Wahrnehmungen zugrundelegen. Unbestritten stehe fest, daß die Betriebsstätte die äußere Bezeichnung "TV-Hi-Fi-VIDEO Service und Verkauf" aufgewiesen habe, daß in ihr mehrere Fernsehgeräte, ein Recorder und mehrere TV-Fernbedienungen zwecks Reparatur gelagert gewesen seien, wobei die Fernsehgeräte zum Teil zerlegt gewesen seien, und daß sich im Arbeitsraum Werkzeuge zur Arbeit an reparaturbedürftigen Geräten befunden hätten. Schon der Umstand, daß die Fernsehgeräte zum Teil zerlegt gewesen und Werkzeuge zur Instandsetzung der reparaturbedürftigen Geräte bereitgelegen seien, deute darauf hin, daß der Beschwerdeführer diese Geräte nicht bloß zwecks Reparatur durch einen Dritten übernommen habe, sondern sie vielmehr selbst instandsetze. Die vom Anzeigeleger wiedergegebene Äußerung des Verkäufers A anläßlich der Erhebung vom 9. Juni 1988, daß diese Geräte vom Berufungswerber persönlich instand gesetzt würden, stehe hiemit völlig im Einklang. Es bestehe daher kein Grund, die Zeugenaussage des Anzeigelegers in diesem Punkt anzuzweifeln. Hingegen scheine die gegenteilige Aussage des Zeugen A wenig glaubwürdig, weil Herr A im Zeitpunkt der Erhebung die Tragweite seiner Äußerung noch nicht habe absehen können, während er bei seiner Zeugenaussage als Arbeitnehmer des Beschwerdeführers zumindest unbewußt bestrebt gewesen sei, die durch seine Äußerung mitverursachte Strafverfolgung des Beschwerdeführers zu hindern. Die Berufungsbehörde nehme daher auf Grund der Angaben des Anzeigelegers als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer am Tag der Erhebung nicht bloß Fernsehgeräte, Recorder und TV-Fernbedienungen zur Reparatur angenommen habe, sondern diese Geräte gewerbsmäßig repariert und damit eine dem Gewerbe "Radio-und Fernsehtechniker" vorbehaltene Tätigkeit ausgeübt habe. Daß er zur Ausübung dieses Gewerbe nicht berechtigt gewesen sei, stehe außer Streit. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses bestehe daher für den 9. Juni 1988 zu Recht; er sei lediglich zur genaueren Anführung der als erwiesen angenommenen Tat ergänzt worden. Hinsichtlich des übrigen von der Behörde erster Instanz inkriminierten Zeitraumes vom 5. August 1987 bis 8. Juni 1988 sei hingegen mangels Beweise das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen gewesen. Es folgen sodann noch Ausführungen zur Strafbemessung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, "nicht der Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973, BGBl. Nr. 50/74, schuldig erkannt und damit zusammenhängend zu einer Geldstrafe von 1.100,-- S verurteilt zu werden". Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vor, die vorliegende Spruchformulierung entspreche keinesfalls der zwingenden Bestimmung des § 44a lit. a VStG 1950, weil es erforderlich gewesen wäre, den Tatvorwurf näher zu konkretisieren. Es hätte zunächst die Tatzeit von wann bis wann dieses deliktische Verhalten am 9. Juni 1988 gesetzt worden sei, eingegrenzt und weiters außer Tatzeit und Tatort die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles individualisiert werden müssen. Auf jeden Fall könne es nicht genügen, wenn nur mit summarischen Behauptungen argumentiert werde, daß eine Reparatur an Fernsehern, Recordern und TV-Fernbedienungen durchgeführt worden sei. Vielmehr hätte in Entsprechung der Tätigkeit eines Radio- und Fernsehtechnikers (§ 94 Z. 67 GewO 1973) eine Konkretisierung vorgenommen werden müssen. Es hätte klargestellt werden müssen, worin im gegenständlichen Fall Handlungen ersehen würden, die unter den Oberbegriff des Gewerbes der Radio- und Fernsehtechniker subsumiert werden könnten und weiters, welche Reparaturen konkret erfolgt seien, wann das zugetroffen habe und vor allem welches Gerät instandgesetzt bzw. repariert worden sei. Es könne sicher nicht ausreichend sein, wenn bloß fragmentarisch mit dem Gesetzeswortlaut argumentiert werde. Vielmehr sei zufolge lit. a des § 44a VStG 1950 unumgänglich, daß alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die für Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat erforderlich sind, angeführt werden. D.h. es müßten eben alle Tatbestandsmerkmale erkennbar sein, um daraus schließen zu können, daß tatsächlich eine Tätigkeit im Sinne des Gewerbe Radio- und Fernsehmechaniker im konkreten Fall stattgefunden hätten. Es bleibe im Dunkeln, worin die konkrete Tathandlung ersehen werde, wobei auch im Spruch nicht die subjektive Tatseite angeführt und auch keinesfalls darauf Bedacht genommen worden sei, auf Grund welcher eingenommenen Rechtsposition der Beschuldigte unter Strafe genommen werde. Dies wäre insofern unumgänglich gewesen, weil im Standort Wien 3, einerseits das Einzelunternehmen N domiziliert sei und andererseits die N-GesmbH. Demnach wäre auch eine Individualisierung dahingehend notwendig gewesen, auf Grund welcher Rechtsstellung der Beschuldigte unter Strafe gezogen werde. Die belangte Behörde habe aber auch keinesfalls ausreichend alle Sachverhaltselemente erhoben, um den Beschuldigten gesetzeskonform wegen einer Übertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 schuldig zu erkennen. Einerseits hätten fallbezogene Tatsachenfeststellungen getroffen werden müssen, worin "die Handelstätigkeit des Beschuldigten" im konkreten ersehen werde. Andererseits sei auch aus der Begründung nicht erkenntlich, warum anzunehmen sei, daß eine unbefugte Ausübung des Handwerksgewerbes Radio- und Fernsehtechniker vorliegen solle. Es fehlten die dafür notwendigen Tatsachengrundlagen, um eine solche gewerberechtliche Tätigkeit im Sinne des Gesetzes ableiten zu können. Der Beschwerdeführer habe stets bestritten, eine unbefugte Ausübung des Gewerbes der Radio- und Fernsehtechniker vorgenommen zu haben. Er habe sich stets damit verantwortet, daß er nur das freie Gewerbe "Reparaturannahme von elektrischen und elektronischen Geräten" ausgeübt habe, wozu er auf Grund der formgerecht erstatteten Gewerbeanmeldung vom Gesetz her berechtigt gewesen sei. Es erscheine keinesfalls für stichhältig und im Einklang mit dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, wenn etwa nur auf Grund der äußeren Bezeichnung der Betriebsstätte (und weiters auf Grund mehrerer Fernsehgeräte, eines Recorders und einer Anzahl TV-Fernbedienungen, die zwecks Reparatur gelagert und diese Geräte zum Teil auch zerlegt gewesen seien, wobei sich im Arbeitsraum Werkzeuge zur Arbeit an reparaturbedürftigen Geräten befunden hätten und diese beim Beschwerdeführer gelegen seien), nur den Schluß zuließen, daß der Beschwerdeführer diese Geräte nicht bloß zwecks Reparatur durch einen Dritten übernommen habe, sondern diese selbst habe instandsetzen wollen. Solche aufgezeigten Fakten könnten nicht tauglich sein, daraus die Annahme zu gewinnen, daß die vorerwähnten Geräte nicht zur Reparatur für einen Dritten bestimmt gewesen seien, denn es entspreche durchaus den Erfahrungen des täglichen Geschäftslebens, daß verschiedene Kunden aus Kostenersparungsgründen oft den kaputten Teil selbst ausbauten und nur diesen zur Reparatur übergäben. Auf jeden Fall seien die vorliegenden Feststellungen viel zu summarisch, um daraus den zwingenden Schluß ziehen zu können, daß tatsächlich der Beschwerdeführer Arbeiten vorgenommen habe, die dem Gewerbe der Radio- und Fernsehtechniker zuzuordnen seien. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde kranke auch daran, daß zum einen Teil nicht gewürdigt worden sei, daß der Beschwerdeführer als gebürtiger Rumäne kaum der deutschen Sprache mächtig sei und sohin auf dessen Rechtfertigung offenbar nicht ausreichend Bedacht genommen worden sei. Denn aus dieser sei eindeutig klargestellt worden, daß er eben niemals Reparaturen vorgenommen und er auch erklärt habe, warum die verschiedenen Bestandteile von Geräten vorhanden und warum auch verschiedene Werkzeuge gelagert gewesen seien. Insbesondere habe er darauf hingewiesen, daß verschiedene Kunden es wünschten, daß auch die Bestandteile repariert würden. Zum anderen Teil werde bestritten, daß der Zeuge A solche Aussagen abgegeben haben soll, wie es die Behörde annehme. Schließlich gelte der Grundsatz in dubio pro reo und es gehe nicht an, ungeklärt gebliebene Umstände zu Lasten des Beschuldigten zu lösen.

Im Hinblick darauf, daß auch nach dem Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, für den hier in Betracht kommenden Bereich mit 1. Jänner 1989 (Art. VI Abs. 1) Taten der in Rede stehenden Art weiterhin strafbar bleiben, war für die Beurteilung des vorliegenden Falles und unter weiterer Berücksichtigung der Bestimmung des § 1 Abs. 2 VStG 1950 in Ansehung der Obergrenze der im angefochtenen Bescheid verhängten Geldstrafen die Rechtslage als maßgebend anzusehen, wie sie vor dem Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 1988 bestanden hat.

Die danach hier anzuwendenden Bestimmungen lauten:

"Gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- oder mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden ist - wer ein Anmeldungsgewerbe (§ 5 Z. 1) ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

Gemäß § 44a lit. a VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was das erstgenannte Erfordernis anlangt, sind entsprechende, d.h. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was das zweitgenannte Erfordernis anlangt (unverwechselbares Feststehen der Identität der Tat), muß erstens im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und 2. der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. hiezu insbesondere das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg. N. F.

Nr. 11.466/A).

Soweit nun der Beschwerdeführer unter dem Gespichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides rügt, die Tatumschreibung genüge dem Erfordernis des § 44a lit. a VStG 1950 nicht - und dabei von der Spruchfassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ausgeht -, ist er zunächst darauf hinzuweisen, daß mit dem angefochtenen Bescheid eine Präzisierung des Spruches - wie in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegeben - erfolgte ("..... daß der Berufungswerber das Gewerbe 'Radio- und Fernsehtechniker' unbefugt ausgeübt hat.").

Vor dem Hintergrund der oben dargelegten Rechtsschutzüberlegungen vermag der Verwaltungsgerichtshof aber nicht zu erkennen, daß der Tatvorwurf - der Beschwerdeführer habe "gewerbsmäßig Reparaturen an Fernsehern, Recordern und TV-Fernbedienungen durchgeführt" - den vorbezeichneten Kriterien einer Tatumschreibung nach § 44a lit. a VStG 1950 nicht entsprochen habe. Wird mit einem derartigen Tatvorwurf doch hinlänglich zum Ausdruck gebracht, worin die unbefugte Ausübung des Gewerbes "Radio- und Fernsehtechniker" nach § 94 Z. 67 GewO 1973 bestanden habe. Daß etwa der Wortlaut für die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die vorgeworfene Handlungsweise nicht ausreichend zur Darstellung bringe, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu finden und wird auch in der Beschwerde gar nicht behauptet (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1988, Zl. 88/04/0154). An dieser Beurteilung vermag auch nichts zu ändern, wenn in der Beschwerde in bloß allgemeiner Form darauf hingewiesen wird, daß alle Tatbestandsmerkmale erkennbar sein müßten, um daraus schließen zu können, daß tatsächlich eine Tätigkeit im Sinne des Gewerbes "Radio- und Fernsehmechaniker im konkreten Fall stattfand", aber ohne darzutun, worin - konkret - im Beschwerdefall ein derartiger Spruchfehler gesehen wird.

Soweit in diesem Zusammenhang gerügt wird, daß im Spruch nicht die subjektive Tatseite angeführt sei, ist darauf hinzuweisen, daß neben der Anführung des objektiven Tatbestandes es der Nennung subjektiver Tatbestandsmerkmale - im Hinblick darauf, daß für die Vollendung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung die Schuldform der Fahrlässigkeit ausreicht - nicht bedurfte (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1989, Zl. 88/02/0222).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann der Verwaltungsgerichtshof auch keine Verletzung des sich aus § 44a lit. a VStG 1950 ergebenden Gebotes erkennen, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände genau zu umschreiben, wenn der spruchmäßige Tatvorwurf keinen Hinweis enthält, in welcher Eigenschaft der Beschwerdeführer für die ihm zur Last gelegte Übertretung verantwortlich sein soll. Aus der im Spruch vorgenommenen Tatumschreibung kommt im Sinne des § 44a lit. a VStG 1950 mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, der Beschwerdeführer habe die Tat - als unmittelbarer Täter - in eigener Verantwortung begangen.

Aber auch der bloß allgemein gehaltene Beschwerdeeinwand, es hätte "die Tatzeit, von wann bis wann dieses deliktische Verhalten am 9.6.1988 gesetzt wurde, eingegrenzt" werden müssen, vermag nicht darzutun, daß im Sinne der Rechtschutzüberlegungen im hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. N. F. Nr. 11.894/A, das Konkretisierungsgebot - hinsichtlich der Tatzeitumschreibung - des § 44a lit. a VStG 1950 verletzt worden wäre.

Letztlich vermag aber der Verwaltungsgerichtshof auch die Beweiswürdigung der belangten Behörde im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zustehenden nachprüfenden Kontrolle, die auf die Feststellung beschränkt ist, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt, bzw. ob die Erwägungen den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, entsprechen, nicht als unrichtig zu erkennen. Es ist dabei zwar dem Beschwerdeführer zuzustimmen, daß nicht

Schließlich versagt auch der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, die belangte Behörde habe gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstoßen. "In dubio pro reo" stellt lediglich eine Regel für jene Fälle dar, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenen Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 22. März 1985, Zl. 85/18/0198). Dieser Fall liegt hier aber nicht vor, denn die belangte Behörde begründete - nach dem Gesagten in nicht rechtswidriger Weise -, warum sie die Tathandlung des Beschwerdeführers als erwiesen ansieht.

Auf das Beschwerdevorbringen der mangelnden Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers war aber schon im Hinblick auf das sich aus § 41 Abs. 1 VwGG ergebende Neuerungsverbot nicht einzugehen, wobei die in der Beschwerde erwähnte Rechtfertigung nicht aktenkundig ist.

Die Beschwerde erweist sich sohin im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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