Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §49 Abs1 litb;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §59 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960;
VStG §29a;
VStG §44a lita;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §49 Abs1 litb;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §59 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960;
VStG §29a;
VStG §44a lita;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. September 1989 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 17. Dezember 1987 gegen 3.00 Uhr
a) auf einem näher beschriebenen Ort in Krems ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in bestimmter Richtung gelenkt und b) nach einem an einem näher zitierten Ort stattgefundenen Verkehrsunfall, mit dem der Beschwerdeführer in ursächlichem Zusammenhang gestanden und bei dem ein anderer Pkw sowie ein Baum beschädigt worden sei, nicht ohne unnötigen Aufschub die Unfallsmeldung bei der nächsten Gendarmeriedienststelle erstattet, obwohl es nach dem Unfall zu keinem Nachweis des Namens und der Anschrift mit dem Geschädigten gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen und zwar zu a) nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO und zu b) nach § 4 Abs. 5 leg. cit. begangen. Es wurden Geldstrafen (Ersatzarreststrafen) festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Zur Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO:
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers entspricht der diesbezügliche, im Instanzenzug aufrechterhaltene Spruch der Vorschrift des § 44a lit. a VStG 1950. Einerseits genügt es nämlich, das wesentliche Tatbestandselement des ursächlichen Zusammenhanges mit erfolgten Beschädigungen im Spruch zu nennen, ohne an dieser Stelle nähere Umstände über den Unfallhergang auszuführen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1989, Zlen. 88/02/0215, 0216), andererseits bedarf die "Unterlassung" der Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall keineswegs der vom Beschwerdeführer vermißten Umschreibung.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf einen "Auftrag", betreffend die Vornahme der Verständigung, beruft, welchen er zwei Freunden erteilt habe, so ist es zwar richtig, daß diese Pflicht u.a. auch durch einen Dritten erfüllt werden kann; das bedeutet aber nicht, daß die Verpflichtung an sich übertragbar wäre, sondern es wird dem Verpflichteten damit lediglich die rechtliche Möglichkeit eingeräumt, sich diesbezüglich auch der Mitwirkung eines Dritten zu bedienen, weshalb der Verpflichtete strafbar bleibt, wenn er sich nicht davon überzeugt, ob der Bote auch den Auftrag im Sinne des Gesetzes befolgt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. November 1984, Zl. 84/02/0218). Daß der Beschwerdeführer sich diese Überzeugung verschafft hat, wird von ihm nicht einmal behauptet.
Zu Unrecht führt der Beschwerdeführer ins Treffen, die Behörde habe entgegen der Vorschrift des § 29 (richtig wohl: § 29a) VStG 1950 dem Antrag des Beschwerdeführers auf Übertragung der Strafsache an die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land nicht befolgt. Der Beschwerdeführer übersieht dabei nämlich, daß das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich einer Übertretung nach der StVO 1960 nur innerhalb desselben Bundeslandes an eine andere Bezirksverwaltungsbehörde abgetreten werden kann (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 3. Auflage, Seite 662, unter Ziffer 16 zitierte hg. Vorjudikatur).
Was die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs anlangt, so vermag ihm der Verwaltungsgerichtshof gleichfalls nicht beizupflichten: Die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei ihm von der (ersuchten) Behörde mit Schreiben vom 29. August 1989 lediglich eine Frist von 4 Werktagen zugestanden worden, ist im Ergebnis unzutreffend. Vielmehr räumt er selbst ein, daß ihm bereits am 22. August 1989 Akteneinsicht gewährt worden war. Durch die Setzung der Frist bis 5. September 1989 in dem erwähnten Schreiben hatte der Beschwerdeführer somit ohnedies eine Frist von zwei Wochen
zur Verfügung. Dem Antrag des Beschwerdevertreters vom 22. August 1989, eine Frist von einem Monat zur Erstattung einer Stellungnahme einzuräumen, weil "erhebliche Aussagedifferenzen abzuklären sind und sich der Beschuldigte auf einem Auslandspraktikum befindet" mußte die belangte Behörde entsprechend ihrer Begründung im angefochtenen Bescheid schon im Hinblick auf die mangelnde Konkretisierung nicht Folge geben. Vielmehr ist der von der belangten Behörde zu diesem Antrag hergestellte Bezug zur Bestimmung des § 51 Abs. 5 VStG 1950 nicht von der Hand zu weisen. Mit dem Hinweis des Beschwerdeführers auf die hg. Erkenntnisse vom 18. Jänner 1968, Zl. 1221/67, und vom 23. Februar 1966, Zl. 2114-2116/65, 2118/65, ist für ihn im Hinblick auf einen anders gelagerten Sachverhalt nichts gewonnen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin bezüglich der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Zur Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO:
Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers zum Parteiengehör sowie der Bestimmung des § 29a VStG 1950 sei zunächst auf die obigen Darlegungen zu § 4 Abs. 5 StVO verwiesen. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Möglichkeit der Stellungnahme des Beschwerdeführers in bezug auf sein Körpergewicht zum Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Tat (in Verbindung mit dem amtsärztlichen Gutachten, betreffend die Fahruntüchtigkeit des Beschwerdeführers).
Aktenwidrig ist, worauf die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend verweist, die Behauptung des Beschwerdeführers, daß ihm die Aussage des Zeugen Sp. nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Im übrigen wäre selbst dann, wenn das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers zuträfe, für ihn nichts gewonnen, weil die Relevanz eines solchen Verfahrensmangels nicht erkennbar ist.
Der Zeuge Sp. wurde sehr wohl am 25. Jänner 1989 zur "getrunkenen Alkoholmenge" vernommen. Einer neuerlichen Einvernahme des Meldungslegers und der Einholung eines ärztlichen Gutachtens zum Beweis dafür, daß der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Vernehmung nicht mehr alkoholisiert gewesen sei, bedurfte es schon deshalb nicht, weil der belangten Behörde die mit dem Beschwerdeführer am 17. Dezember 1987 aufgenommene Niederschrift zur Verfügung stand, in welchem der Beschwerdeführer den Zeitraum des Alkoholkonsums und die Menge desselben eingeräumt hat. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, daß es nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 16. November 1988, Zl. 88/02/0145) der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, daß die Erstverantwortung, die noch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem relevanten Ereignis steht, grundsätzlich glaubwürdiger ist, als ein diesbezüglich späteres Vorbringen; dies auch dann, wenn ersteres belastend, letzteres hingegen entlastend sein sollte. Was im übrigen die Beweiswürdigung der belangten Behörde anlangt, so sei auf die hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) verwiesen. Diesbezüglich hält der angefochtene Bescheid einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof stand. Dies insbesondere auch in Hinsicht auf das dem Gutachten des ärztlichen Amtssachverständigen vom 6. Juli 1989 zugrundeliegende Körpergewicht des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer dürfte der Begriff des unzulässigen "Erkundungsbeweises" fremd sein, wenn er die diesbezügliche Frage des Gendarmeriebeamten an ihn als solchen bezeichnet. Was aber die Berücksichtigung der Aussage des Schularztes des Beschwerdeführers, betreffend das Körpergewicht des Beschwerdeführers, anlangt, so ist für den Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die mangelnde Belehrung über die Vorschrift des § 49 Abs. 1 lit. b AVG 1950 schon deshalb nichts gewonnen, weil die Berücksichtigung von Beweisergebnissen, welche allenfalls auf gesetzwidrige Weise gewonnen wurden, zur Ermittlung der materiellen Wahrheit nur dann unzulässig ist, wenn das Gesetz dies anordnet oder wenn die Verwertung des betreffenden Beweisergebnisses dem Zweck des durch seine Gewinnung verletzten Verbotes widerspräche (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1984, Zl. 84/10/0191, 0192). Solches liegt aber im gegebenen Fall nicht vor.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, seinem Begehren auf Einvernahme eines medizinischen Sachverständigen sei nicht stattgegeben worden, ist schlechthin unverständlich, konnte sich doch die belangte Behörde auf das Gutachten des ihr beigegebenen ärztlichen Amtssachverständigen vom 6. Juli 1989 stützen, an dessen Qualifikation zu zweifeln kein Anhaltspunkt besteht. Soweit der Beschwerdeführer im übrigen die Richtigkeit dieses Gutachtens (insbesondere in Hinsicht auf die Befundaufnahme) bestreitet, so war darauf nicht näher einzugehen, weil es sich hiebei - auch darauf wird in der Gegenschrift der belangten Behörde zutreffend verwiesen - um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung handelt. Im übrigen war die belangte Behörde schon deshalb nicht verpflichtet, auf die diesbezüglichen Feststellungen in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides einzugehen, weil der Erstbehörde ein - auch vom Beschwerdeführer als wesentlich erachtetes - Gutachten eines ärztlichen Amtssachverständigen noch gar nicht vorlag.
Die Beschwerde erweist sich sohin auch bezüglich der Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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