VwGH 86/07/0065

VwGH86/07/006521.10.1986

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungsrat Dr. Müllner, über die Beschwerden der 1) Gemeinde G, der 2) HW, des 3) CW und des 4) JH in G, alle vertreten durch Dr. Wolfgang Berger und Dr. Michael Wonisch, Rechtsanwälte in Salzburg, Sterneckstraße 55, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 4. Februar 1986, Zl. 410.908./01-I 4/85, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Prof. Dipl. Ing. FH in S, vertreten durch Dr. Georg Reiter, Rechtsanwalt in Salzburg, Reichenhallerstraße 9), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13a;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §63 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §107 Abs2;
WRG 1959 §12;
WRG 1959 §13 Abs3;
WRG 1959 §8;
AVG §13a;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §63 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §107 Abs2;
WRG 1959 §12;
WRG 1959 §13 Abs3;
WRG 1959 §8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- zu ersetzen.

Binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution haben der mitbeteiligten Partei an Aufwendungen zu ersetzen:

die Erstbeschwerdeführerin den Betrag von S 9.690,-- die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerin zu gleichen Teilen den Betrag von insgesamt S 9.630,--.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei (MB) hat am 17. Dezember 1984 um wasserrechtliche Bewilligung des Umbaues und der Erweiterung ihrer Wasserkraftanlage an der L in G angesucht.

Zu der wasserrechtlichen Verhandlung über dieses Ansuchen am 25. April 1985 wurde u.a. die Gemeinde G (die Erstbeschwerdeführerin) geladen, deren Vertreter zu dem Projekt folgende Stellungnahme abgab:

"Sollte eine Erhöhung der Staumauer erfolgen, so müßten zur Abwendung von Hochwassergefahr alle hiezu erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen bzw. errichtet werden.

Von der Gemeinde werden folgende Restwassermengen verlangt, die jederzeit durch Anordnung eines Pegels überprüfbar sein müssen, und zwar

2500 l/sec von Oktober bis März

4000 l/sec von April bis Ende September.

Als Begründung wird angeführt:

Die L stellt in diesem Bereich ein Erholungs- und Badegebiet dar, welches für den Fremdenverkehrsort G sowohl für die Gäste als auch für die einheimische Bevölkerung von größter Bedeutung ist.

Es liegt also öffentliches Interesse vor.

Der Gemeingebrauch muß in diesem derzeitigen Zustand auch in

Zukunft erhalten bleiben."

Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer wurden zur mündlichen

Verhandlung nicht geladen und haben am erstinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen.

Mit Bescheid vom 8. Juli 1985 erteilte der Landeshauptmann von Salzburg (LH) gemäß den einschlägigen Bestimmungen des WRG 1959 sowie unter zahlreichen Auflagen dem MB die beantragte wasserrechtliche Bewilligung, wobei die unterhalb der Wehranlage in der L verbleibende Restwassermenge mit 2500 l/sec festgelegt wurde. Die Forderung der Erstbeschwerdeführerin auf Restwasserabgabe von April bis September im Ausmaß von 4000 l/sec wurde abgewiesen. Dazu führte der LH begründend aus, der Erstbeschwerdeführerin komme im Beschwerdefall Parteistellung nur im Rahmen des § 13 Abs. 3 WRG 1959 zu. Selbst wenn man unterstelle, daß die Bademöglichkeit in der L zu den nach dieser Gesetzesstelle geschützten öffentlichen Zwecken gehöre, garantiere jedenfalls die vorgeschriebene Restwassermenge, die überdies zumeist durch den natürlichen Anfall weitaus überschritten werden würde, die entsprechende Wasserführung.

Gegen diesen Bewilligungsbescheid hat die Erstbeschwerdeführerin Berufung erhoben, in der sie im wesentlichen folgendes ausführt:

"Die Gemeinde G kann sich mit dieser Restwassermenge aus Gründen des öffentlichen Interesses nicht einverstanden erklären, gilt doch die L gerade in diesem Bereich sowohl für die einheimische Bevölkerung als auch für die vielen Sommergäste als besonders begehrtes Erholungs- und Badegebiet. Beobachtet man die Durchflußmengen in den Monaten und im Jahresschnitt, so muß man befürchten, daß die Entnahme von 9 m3/s Ausbauwassermenge doch eine sichtbare Absenkung des Wasserlaufes mit sich bringen wird und sich der L-fluß zumindest temporär zu einem 'armseligen Gerinne' zusammenschrumpfen wird."

Mit bei der Wasserrechtsbehörde erster Instanz am 8. Oktober 1985 eingegangenen Eingaben haben die Zweit- und Drittbeschwerdeführer W als Eigentümer der Grundstücke Nr. 61 und Nr. 128 KG. G, und der Viertbeschwerdeführer H als Eigentümer des Grundstückes Nr. 1/125 KG. G geltend gemacht, daß sie als Anrainer zur mündlichen Verhandlung über das Vorhaben des MB zu laden gewesen wären. In diesen Eingaben führten die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer ferner übereinstimmend aus, daß sie daher gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 8. Juli 1985 "Einspruch" erhöben und bei weiteren Verhandlungen als Anrainer zu laden wären.

Diese beiden Eingaben legte der LH im Nachhang zur Berufung der Erstbeschwerdeführerin der belangten Behörde als "zwei weitere Berufungen" vor.

Die Erstbeschwerdeführerin ihrerseits forderte in zwei weiteren Eingaben an die belangte Behörde neuerlich die Erhöhung der Restwassermengen aus ökologischen und landschaftsästhetischen Gründen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4. Februar 1986 hat die belangte Behörde "den Berufungen der Gemeinde G ..... sowie von C und HW und JH ..... gemäß § 66 AVG 1950 keine Folge gegeben".

Zur Berufung der Erstbeschwerdeführerin führte die belangte Behörde begründend aus, diese sei im Verfahren nur zur Wahrung ihres Anspruches gemäß § 13 Abs. 3 WRG 1959 berechtigt gewesen und es komme ihr nur nach dieser Gesetzesstelle Parteistellung zu. Die von der Gemeinde vorgebrachten Einwände gegen das Projekt bezögen sich jedoch nicht auf den Schutz des Wasserbedarfes für die Gemeinde bzw. ihre Bevölkerung, sondern machten im öffentlichen Interesse andere Gründe wie Gefährdung der Landschaftsästhetik, Beeinträchtigung eines Erholungsgebietes und von Bademöglichkeiten, sowie den Gemeingebrauch geltend. Insoweit komme der Gemeinde jedoch Parteistellung nicht zu.

Zu den Berufungen der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer ging die belangte Behörde davon aus, daß sie mangels eines begründeten Berufungsantrages (§ 63 Abs. 3 AVG 1950) "spruchgemäß zurückzuweisen" gewesen seien. Auch eine Umdeutung in Einwendungen im Sinne des § 107 Abs. 2 WRG 1959 als Einwendungen einer übergangenen Partei sei nicht möglich gewesen.

Gegen diesen Bescheid haben die Erstbeschwerdeführerin (zur Zl. 86/07/0065) sowie die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer (zur Zl. 86/07/0066) die vorliegenden Beschwerden erhoben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerden als unbegründet beantragt.

Auch der MB beantragt in seinen Gegenschriften die Abweisung der Beschwerden als unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

Parteien des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens sind - soweit dies im vorliegenden Verfahren von Bedeutung ist - nach § 102 Abs. 1 WRG 1959

b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1), sowie

d) Gemeinden, Ortschaften und einzelne Ansiedlungen zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31 a Abs. 5 zustehenden Anspruches.

Unbestritten ist, daß dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren vor dem LH von den nunmehrigen Beschwerdeführern nur die Gemeinde G als Partei beigezogen worden ist.

1.) Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin Gemeinde

G (Zl. 86/07/0065):

Die Erstbeschwerdeführerin hatte in der mündlichen Verhandlung vor dem LH Gelegenheit, ihre Einwendungen gegen das Vorhaben des MB vorzubringen; sie hat davon auch - in der oben wörtlich wiedergegebenen Weise - Gebrauch gemacht. Eine Beeinträchtigung ihres Grundeigentums an dem an die L angrenzenden Grundstück Nr. 55/1 KG. G hat die Erstbeschwerdeführerin weder in dieser Verhandlung noch im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens behauptet. Abgesehen davon, daß die Erstbeschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerde nicht konkret ausführt, worin die Beeinträchtigung ihres Grundeigentums durch das Vorhaben des MB gelegen sein soll, dient das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht dazu, im Verwaltungsverfahren versäumtes Vorbringen nachzuholen. Zu prüfen war daher nur mehr, ob und inwieweit die Erstbeschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren aus § 102 Abs. 1 lit. d WRG 1959 erfließenden Parteirechten verletzt worden ist, wobei - da das Vorhaben des MB keine allgemeine Wassergefährdung im Sinne des § 31 a Abs. 5 WRG 1959 mit sich bringt - diese Prüfung auf die Wahrung des Anspruches der Gemeinde nach § 13 Abs. 3 WRG 1959 zu beschränken war.

Nach dieser Gesetzesstelle dürfen das Maß und die Art der Wasserbenutzung keinesfalls so weit gehen, daß Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen Ansiedlungen das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird.

Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, daß durch die vom MB geplante Erweiterung seiner Wassernutzung dem Gebiet Wasser überhaupt nicht "entzogen", sondern vielmehr nach Entnahme ohne qualitative Veränderung wieder an die L zurückgegeben wird, sodaß insgesamt kein gemäß § 13 Abs. 3 WRG 1959 erforderliches Wasser verlorengeht (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1979, Zl. 1119/78). Fraglich bleibt daher nur, ob die durch das Vorhaben des MB herbeigeführte Verminderung der Wasserführung der L zwischen dem Wehr und der Einmündung des Unterwasserkanals dazu führt, daß der Gemeinde das "für sonstige öffentliche Zwecke" gerade in diesem Bereich erforderliche Wasser entzogen wird.

Während die Erstbeschwerdeführerin diese Frage bejaht und sich hiezu auf Gründe der Landschaftsästhetik sowie der Erhaltung der L als eines Erholungs- und Badegebietes (Gemeingebrauch) bezogen hat, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Standpunkt vertreten, daß sich diese Einwände der Gemeinde nicht unter die in § 13 Abs. 3 WRG 1959 genannten Wassernutzungen subsumieren ließen.

Diese Ansicht der belangten Behörde steht mit dem Gesetz im Einklang. Der Gemeingebrauch stellt keine Verwendung von Wasser für "öffentliche Zwecke" dar (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Februar 1961, Zl. 2176/59 = Slg. Nr. 5496/A). Landschafts- und Naturschutz wiederum zählen nicht zu den Aufgaben, deren Wahrung den Gemeinden zusteht, und selbst im Rahmen des Ortsbildschutzes, der den Gemeinden als Baubehörden obliegt (§ 27 des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes, LGBl. Nr. 1/1975) steht den Gemeinden auf Anlagen, für die nur bundesgesetzliche Regelungen in Betracht kommen, keine gesetzliche Einflußnahme zu (vgl. § 3 Abs. 3 leg. cit.).

Die Einwendungen der Erstbeschwerdeführerin treffen daher nicht von ihr wahrzunehmende "öffentliche Zwecke", sondern die Prüfung öffentlicher Interessen im Sinne des § 105 WRG 1959. Die Wahrung allenfalls einem Wasserbauvorhaben entgegenstehender öffentlicher Interessen nach dieser Gesetzesstelle ist jedoch ausschließlich der Wasserrechtsbehörde überantwortet (vgl. dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1964, Zl. 473/64).

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als nicht mit der von der Erstbeschwerdeführerin behaupteten Rechtswidrigkeit belastet, weshalb deren Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

2.) Zur Beschwerde der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer HW, CW und JH (Z1. 86/07/0066):

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid deshalb auf die von diesen Beschwerdeführern erhobenen "Einsprüchen" nicht inhaltlich eingegangen, weil sie diese Eingaben weder als den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Berufungen noch als Einwendungen im Sinne des § 107 Abs. 2 WRG 1959 angesehen hat.

In der Tat sind diese Einsprüche auf Grund ihres oben wiedergegebenen Wortlautes von vornherein weder als Berufungen noch als Einwendungen zu erkennen. Eine Berufung hat gemäß § 63 Abs. 3 AVG 1950 einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten, welcher den Eingaben der Beschwerdeführer fehlt. Von dem Gesetz (§ 107 Abs. 2 WRG 1959) entsprechenden Einwendungen wiederum kann nur dann gesprochen werden, wenn die Verletzung eines Rechtes in irgendeiner Weise konkret angeführt wird, da ohne solche Anführung die Behörden nicht in die Lage versetzt werden, zu erkennen, welche Umstände sie im Sinne des zweiten Satzes des § 107 Abs. 2 WRG 1959 zu berücksichtigen hätten (vgl. dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. November 1980, Zl. 1114/80).

Es stellt sich daher die Frage, ob die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, vor Erlassung des angefochtenen Bescheides im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht oder - wie die Beschwerdeführer meinen - im Rahmen ihrer Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG 1950 Erhebungen darüber anzustellen, welchen Verfahrensschritt die Beschwerdeführer mit ihren Einsprüchen setzen wollten.

Das Recht, Berufung zu erheben, setzt voraus, daß über behauptete Parteirechte im anzufechtenden Bescheid abgesprochen worden ist. Das Recht zur Erhebung von Einwendungen im Sinne des § 107 Abs. 2 WRG 1959 setzt die Behauptung der Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte voraus. Die Beschwerdeführer haben dazu nur ausgeführt, daß sie als "Anrainer" dem Verfahren beizuziehen gewesen wären. Im Wasserrecht genießt jedoch der bloße Nachbar noch keine Parteistellung, § 102 WRG 1959 knüpft diese vielmehr in jedem Falle daran, daß der Betroffene zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden soll oder daß seine Rechte (§ 12 Abs. 2 WRG 1959) sonst berührt werden. Behauptungen in dieser Richtung haben die Beschwerdeführer nicht aufgestellt, insbesondere haben sie ebenso wie die Gemeinde G im gesamten Verfahren nicht ausgeführt, worin allenfalls eine Beeinträchtigung ihres Grundeigentums durch das Vorhaben des MB gelegen wäre. Auch die vorliegende Beschwerde läßt nicht erkennen, in welcher Richtung die Verletzung der subjektiven Rechte der Beschwerdeführer vorliegen könnte. Es wäre Aufgabe der Beschwerdeführer gewesen, schon im Verwaltungsverfahren zu begründen, woraus sich ihre Parteistellung in dem das Vorhaben der MB betreffenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ergebe.

Die vorliegenden Einsprüche waren daher inhaltlich nicht dazu angetan, eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte der Beschwerdeführer in bezug auf ihre an die L angrenzenden Grundstücke darzutun. Es ist nun nicht Aufgabe der Behörden, inhaltliche Mängel von Parteieingaben aus der Welt zu schaffen. Zutreffend führen die Beschwerdeführer dazu selbst aus, daß eine Beratung von Verfahrensparteien (oder anderen Beteiligten) in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu den Pflichten der Behörde zählt.

Es hätte somit auch eine Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführer nun Berufung oder Einwendungen zu erheben beabsichtigten, im Ergebnis nicht zu einer inhaltlichen Befassung der belangten Behörde mit den "Einsprüchen" der Beschwerdeführer führen können.

Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie den Beschwerdeführern eine Sachentscheidung über ihre "Einsprüche" verweigert hat. Auch die Beschwerde der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3.) Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2, Abs. 3 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 sowie C Z. 7 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Der mitbeteiligten Partei gebührt für die beiden in den Verfahren Zl. 86/07/0065 und 86/07/0066 gesondert eingebrachten Gegenschriften je einmal der Schriftsatzaufwand, ungeachtet des Umstandes, daß die beiden Verfahren vom Verwaltungsgerichtshof wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden sind (in einem solchen Fall kommt demnach weder § 49 Abs. 6 noch durch Analogieschluß § 53 VwGG zur Anwendung.)

Das Mehrbegehren war abzuweisen, da die Umsatzsteuer im pauschalierten Schriftsatzaufwand ihre Deckung findet.

Wien, am 21. Oktober 1986

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